Bauvertrag
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7 ; § 635 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bauvertrag; Gewährleistung; Beweissicherungsantrag; Verjährungsunterbrechung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, welche Anforderungen an einen Beweissicherungsantrag zu stellen sind, wenn er die Verjährung unterbrechen soll (im Anschluß an Senatsurteile NJW 1987, 381; vom 20. November 1986 - VII ZR 360/85 = BauR 1987, 207, 208 und vom 26. Februar 1987 - VII ZR 64/86 = BauR 1987, 443, 444).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Mit Recht allerdings behandelt das Berufungsgericht die Mängelrüge nach § 13 Nr. 5 VOB/B und die Unterbrechung der Verjährung durch ein Beweissicherungsverfahren nach gleichen Grundsätzen. Nach dem Zweck der Re-gelungen, den Vertragspartner ausreichend zu warnen, und nach der Interessenlage beider Parteien, hinsichtlich des Umfangs der Verjährung klare Verhältnisse zu schaffen, müssen bei der Auslegung dieser Vorschriften, was die Anforderung an die Bezeichnung des Mangels angeht, gleiche Maßstäbe angelegt werden.
2. Das Berufungsgericht hat aber die Tragweite der vom Senat insoweit entwickelten Grundsätze verkannt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Besteller (Auftraggeber) mit hinreichend genauer Beschreibung von zutage getretenen Erscheinungen den Fehler, der der Werkleistung insgesamt anhaftet und der die aufgetretenen Mangel-erscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand des betreffenden vertraglichen oder prozessualen Verfahrens (Mängelbeseitigungsverlangen, Beweissicherungsverfahren, Vorschußklage usw.) machen. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Besteller (Auftraggeber) bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist damit nicht verbunden (Senatsurteile NJW 1987, 381, 382; vom 20. November 1986 - VII ZR 360/85 = BauR 1987, 207, 208 = ZfBR 1987, 71, 72 und vom 26. Februar 1987 - VII ZR 64/86 = BauR 1987, 443, 444 = ZfBR 1987, 188).
Diese Ursachen sind vielmehr vollständig erfaßt, mögen sie in der Ausführung der Ar-beiten an einzelnen Stellen, in der Wahl und Überwachung von Material und hand-werklicher Verarbeitung allgemein, in der Konstruktion oder den bautechnischen Ver-fahren sowie bei Planung, Statik, Grundstückseigenschaften usw. liegen.
Die Angabe etwa einer Stelle, an der Wasser in einer Wohnung auftritt, oder die Be-zeichnung von Rissen im Außenputz sind deshalb nur als Hinweis auf festgestellte Schäden, nicht als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen (Senatsurteile NJW 1987 a.a.O., BauR 1987 a.a.O.). Sie kann z. B. konstruktive Män-gel bei der Dachdeckung und Belüftung (vgl. Senatsurteil BauR 1987, 443, 444), bei der Dach- und Terrassenabdeckung (Senatsurteil NJW 1987, 381), bei dem gewählten Putzuntergrund (Senatsurteil BauR 1987, 207, 208) betreffen, die auch an ande-ren Stellen als den bezeichneten vorhanden, aber noch nicht zutage getreten sind. Festgestellte Schäden an Fensterrahmen genügen als Hinweis auf Montagefehler bei Jalousien (Senatsurteil BGHZ 62, 293, 295, ausführlicher NJW 1974, 1188, 1189 abgedruckt). Das Verkalken einer Heizungsanlage ist ein zureichender Hinweis auf fehlende konstruktive Vorsorge gegen Verkalkung (Senatsurteil vom 22. Oktober 1981 - VII ZR 142/80 = BauR 1982, 66 = ZfBR 1982, 19).
Mit der Beschreibung einer Mangelerscheinung können somit Mängel des Bauwerks sehr unterschiedlicher Art und unterschiedlichen Ausmaßes angesprochen sein. Ist die Ursache ein Ausführungsfehler, so wird sich häufig der Mangel nur an der be-schriebenen Stelle finden; andere Mängel können dagegen je nach der Ursache der Mangelhaftigkeit bestimmten Bauteilen anhaften oder auch das ganze Gebäude be-treffen, ohne daß dem eine Verteilung der beanstandeten Erscheinungen auf die be-treffenden Bauteile oder das Gebäude insgesamt entsprechen müßte. Ob und in wel-cher Weise eine Werkleistung mangelhaft ist, hängt nämlich nicht davon ab, daß der Mangel sich - schon - in bestimmten Erscheinungen bemerkbar gemacht hat. Die Mangelhaftigkeit muß auch nicht auf die Stellen beschränkt sein, an denen Mangeler-scheinungen aufgetreten sind. Mit der Bezeichnung der Erscheinungen macht der Besteller (Auftraggeber) vielmehr nicht nur diese, sondern den Mangel selbst in vol-lem Umfang zum Gegenstand seiner Erklärungen.
Da der Besteller (Auftraggeber) lediglich die Schadstellen und aufgetretenen Schäden hinreichend genau beschreiben kann und muß, um die Ursachen, die den eigent-lichen Fehler des gesamten Werks ausmachen, in vollem Umfang zum Gegenstand des vertraglichen oder prozessualen Verfahrens zu machen, kommt es auch nicht darauf an, welche Vorstellungen er von den Ursachen und damit von der Ausbreitung des Mangels hatte. Es ist vielmehr Sache des Unternehmers (Auftragnehmers), die-se Ursachen festzustellen und sein Verhalten darauf einzurichten (Senatsurteil BGHZ a.a.O. und BauR 1987, 443, 444).
III. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall folgendes: Beanstandet und zum Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens gemacht haben die Kl. u. a. bestimmte Arten von Feuchtigkeitsschäden an verschiedenen Balkonen der Hausseite an der G Straße. Diese Bezeichnung der Schäden war, was das Be-rufungsgericht nicht verkannt hat, jedenfalls so genau, daß die Bekl. wissen mußte, welche Mangelerscheinungen die Kl. auf eine fehlerhafte Werkleistung der Bekl. zu-rückführten. Damit haben die Kl. die wirklichen Ursachen zum Gegenstand des Be-weissicherungsverfahrens gemacht, die im vorliegenden Fall die Mangelerscheinungen herbeigeführt haben, und zwar nicht nur hinsichtlich der bezeichneten Stellen, sondern hinsichtlich der gesamten Werkleistung (Senatsurteile BauR 1987 a.a.O.). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die beanstandeten Erscheinungen durch konstruktive Mängel des Aufbaus der Balkondecken und der Wasserabführung verursacht sind, betraf das Beweissicherungsverfahren alle Teile der Werkleistung, die diesen Mangel aufweisen. Das sind im vorliegenden Fall jedenfalls alle Balkone auf der Hausseite G-Straße. Die Vorstellungen der Kl. von der tatsächlichen Ausbreitung des Mangels sind demgegenüber nicht von Bedeutung.
Folglich sind die Gewährleistungsansprüche der Kl. wegen der konstruktiven Mängel der Balkone auf der Hausseite G-Straße insgesamt nicht verjährt, weil die Verjährung innerhalb der laufenden fünfjährigen Frist durch das Beweissicherungsverfahren rechtzeitig unterbrochen worden ist.