Bauvertrag
BGB § 635 a.F.; ZPO § 286
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Bauvertrag; Gewährleistungsansprüche; Sachkunde zur Beurteilung einer Spezialkonstruktion im Brückenbau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch langjährige Tätigkeit in einem Bausenat verschafft dem Gericht nicht ohne weiteres eine hinreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung einer Spezialkonstruktion im Brückenbau.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat im Auftrag der Bekl. eine Autobahnbrücke errichtet. Die Parteien streiten darüber, wie die Position 0.6.029 "Beton einschließlich Schalung" abzurechnen ist. Die Kl. berechnet als zusätzliche Leistung unter anderem in diesem Zusammenhang eingebaute "Spanngarnituren". Die Bekl. ist der Auffassung, es handle sich insoweit um Leistungen, die unter die Position "Beton einschließlich Schalung" fallen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den erkennenden Senat in Höhe von 161.397,08 DM zuzüglich Zinsen im wesentlichen stattgegeben.
Die Revision der Bekl. hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht führt aus:
Zwar habe der dazu gehörte Sachverständige bestätigt, daß die streitigen Spanngarnituren der Leistungsposition 0.6.029 "Beton einschließlich Schalung" zuzurechnen und deshalb nicht gesondert zu vergüten seien. Dieser Auffassung könne das Berufungsgericht aber nicht folgen. Die Zurechnung zur Schalung sei nicht verkehrsüblich, auch könne keine entsprechende Verkehrssitte festgestellt werden. Der Begriff Schalung umfasse in seinem spezifisch-technischen Sinne nicht Hilfsmittel, die dazu dienten, während des Betonierens Bauteile zu sichern, die mit dem Betonieren nichts weiter zu tun hätten, als die Gefahr ihrer Verformung oder ihres Einstürzens abzuwenden. Dieses könne das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde aufgrund langjähriger Spezialzuständigkeit in Bausachen selbst beurteilen. Der Vorsitzende arbeite auf diesem Gebiet seit 15 Jahren, der Berichterstatter seit etwa acht Jahren. Die gegenteilige Beurteilung des Sachverständigen sei im übrigen auch durch Rechtsirrtum beeinflußt. Der Sachverständige habe nämlich § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B nicht berücksichtigt, wenn er ausführe, ein Anbieter müsse eine als notwendig erkannte Leistung in eine Position einkalkulieren.
II. Die Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen gegen § 286 ZPO, im übrigen sind die Ausführungen auch nicht frei von Rechtsirrtum.
1. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Soweit es um die Sachfrage der technischen Zurechnung der streitigen Spanngarnituren zur "Schalung" geht, konnte das Berufungsgericht sich nicht in der dargestellten Weise über das gegenteilige Gutachten des Sachverständigen hinwegsetzen.
a) Das Vorgehen des Berufungsgerichts ist schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es den Parteien keine Gelegenheit gegeben hat, zu der beanspruchten Sachkunde Stellung zu nehmen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 = NJW 1995, 1677; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 270/94 = BGHR ZPO § 287 Beweiserhebung 3). Auch bei der Überzeugungsbildung hätte das Berufungsgericht die entsprechende Sachkunde ausweisen müssen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1994 - I ZR 121/92 = NJW 1995, 1677; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 270/94 = BGHR ZPO § 287 Beweiserhebung 3; BGH, Urteil vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 = VersR 1988, 387).
b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen eine hinreichende eigene Sachkunde nicht zu belegen. Auch längere Tätigkeit in einem Bausenat verschafft nicht ohne weiteres zuverlässige Kenntnisse über eine seltene Spezialkonstruktion im Brückenbau.
2. Zu Unrecht nimmt auch das Berufungsgericht einen Rechtsirrtum des Sachverständigen an. Die Ausführungen des Sachverständigen sind jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sie dahin zu verstehen sind, die Bekl. habe erwarten können, daß die Kl. die streitigen Garnituren in die Position Schalung einkalkuliert. Aus § 2 Nr. 8 VOB/B ergibt sich insoweit nichts anderes.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Alle am Bau Beteiligten erfahren nahezu täglich die Bedeutung von Sachverständigenaussagen. Dies gilt insbesondere im Mängelbeseitigungsbereich. Oftmals handelt es sich jedoch nicht um den Bereich der Beseitigung aufgetretener Mängel, sondern der zur Leistung verpflichtete Auftragnehmer hat seinen Werkvertrag noch gar nicht erfüllt. Über beides wird bei Ortsterminen, im Rahmen von selbständigen Beweisverfahren und schließlich in der sich oftmals anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung gestritten. Entsprechende Prozesse werden häufig durch die Aussagen von Sachverständigen entschieden. Sofern sich die Entscheidung allein anhand technischer Fragen begründen läßt, ist dies auch zu begrüßen. Der Fachmann weiß insoweit regelmäßig mehr als der Laie. Allerdings geschieht es auch oftmals, daß Gerichte sich zu sehr auf Sachverständige verlassen. Dies geht soweit, daß sie in ihren Urteilen zu "sachverständigengläubig" sind. Andererseits schießen auch die Sachverständigen manchmal über das Ziel hinaus. Dies tritt dann ein, wenn sie im Rahmen ihrer technischen Berichte auch gleich noch Rechtsgutachten fertigen. Letztendlich gibt es auch noch die Fallkonstellation, bei der Richter und Sachverständige uneins sind. Einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof im Februar dieses Jahres zu entscheiden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hatte im Auftrag der Beklagten eine Autobahnbrücke errichtet. Gestritten wurde später darüber, wie die Position "Beton einschließlich Schalung" abzurechnen war. Der klagende Auftragnehmer berechnete als zusätzliche Leistung eingebaute "Spanngarnituren". Der Auftraggeber war der Auffassung, es würde sich insoweit um Leistungen handeln, die unter die Position "Beton einschließlich Schalung" fallen würden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Während das in der ersten Instanz tätige Landgericht Hannover den vom Auftragnehmer geltend gemachten zusätzlichen Vergütungsanspruch ablehnte, hat das in der Berufungsinstanz entscheidende OLG Celle diesen der Baufirma zugesprochen. Bemerkenswert hieran war, daß der vom Gericht gehörte Sachverständige etwas anderes "vorgeschlagen" hatte. Dieser bestätigte, daß die streitigen Spanngarnituren der Leistungsposition "Beton einschließlich Schalung" zuzurechnen und deshalb nicht gesondert zu vergüten seien. Das Berufungsgericht setzte sich hierüber hinweg. Es führte aus, daß die Zurechnung zur Schalung nicht verkehrsüblich sei. Der Begriff Schalung umfasse in seinem spezifisch-technischen Sinne nicht Hilfsmittel, die dazu dienten, während des Betonierens Bauteile zu sichern, die mit dem Betonieren nichts weiter zu tun hätten als die Gefahr ihrer Verformung oder ihres Einstürzens abzuwenden. Dieses könne das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde aufgrund langjähriger Spezialzuständigkeit in Bausachen selbst beurteilen. Der Vorsitzende arbeite auf diesem Gebiet seit 15 Jahren, der Berichterstatter seit etwa acht Jahren.
Die gegenteilige Beurteilung des Sachverständigen sei im übrigen auch durch Rechtsirrtum beeinflußt. Der Sachverständige habe nämlich § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B nicht berücksichtigt, wenn er ausführe, ein Anbieter müsse eine als notwendig erkannte Leistung in eine Position einkalkulieren.
Nicht so der Bundesgerichtshof. Das oberste Zivilgericht geht dabei mit einem "seiner OLGs" nicht sehr milde um. So führt der BGH wörtlich aus: "Soweit es um die Sachfrage der technischen Zurechnung der streitigen Spanngarnituren zur Schalung geht, konnte das Berufungsgericht sich nicht in der dargestellten Weise über das gegenteilige Gutachten des Sachverständigen hinwegsetzen."
Weiter wird festgehalten, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts eine hinreichende eigene Sachkunde "nicht zu belegen vermögen". Gerade auch längere Tätigkeit in einem Bausenat verschaffe nicht ohne weiteres zuverlässige Kenntnisse über eine seltene Spezialkonstruktion im Brückenbau.
Fazit
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bemerkenswert an dieser Entscheidung bzw. denen der Vorinstanzen ist zunächst einmal, daß hier Mitglieder eines Senats den Mut hatten, sich über Sachverständigenaussagen hinwegzusetzen. Aus anwaltlicher Sicht ist dies vielleicht nicht in dieser Sache, jedoch generell von der Tendenz her zu begrüßen. Dies vor dem Hintergrund, daß viele Gerichte sich scheuen, Sachfragen aus eigener Kompetenz zu beurteilen. Oftmals wird zu schnell der Sachverständige herbeigerufen. Manchmal hat man den Eindruck, daß sich die Gerichte hinter diesem regelrecht verstecken wollen. Dies mit der Folge, daß insoweit zu Lasten aller Parteien eine weitere Beweisgebühr entsteht und insbesondere auch die Sachverständigengebühren. Weiter bedenklich an dieser Tendenz ist die Gefahr der Prozeßverschleppung. Sachverständige sind heutzutage derartig überlastet, daß sie Prozesse regelrecht blockieren können.
Aus Sicht des Unterzeichners wäre es deshalb oftmals wünschenswert, wenn die Gerichte mehr aus eigener Sachkunde beurteilen würden. Damit sollen nicht die Sachverständigen angegriffen werden. Allerdings sieht es unsere Zivilprozeßordnung eben gerade vor, daß Gerichte auch aus eigener Sachkunde entscheiden können.
Damit soll allerdings nicht die vorliegende BGH-Entscheidung angegriffen werden. Immerhin betont sie, daß es sich um eine "seltene Spezialkonstruktion im Brückenbau" gehandelt habe. Ob in diesem Fall die Richter tatsächlich eigene Sachkunde haben können, ist eine ganz andere Frage. Sinnvollerweise hat der Bundesgerichtshof deshalb die Sache auch zurückverwiesen, allerdings an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts. Hieraus ist schon eine gewisse "Unzufriedenheit" des BGH mit der Entscheidung des ursprünglich befaßten Senats zu sehen.