Bauvertrag
BGB § 812
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bauvertrag; Mess- und Rechenfehler; Rückforderung von Überzahlungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Rückforderung von Überzahlungen bei Bauverträgen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Rückforderung von Überzahlungen nicht in der vom Berufungsgericht angenommenen Weise beschränkt. Das gilt sowohl für vertragliche Rückforderungsansprüche wie für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Zwar hat der Senat die Möglichkeit erörtert, daß ein gemeinsames Aufmaß als bindend vereinbart worden sein kann (BGH, Urteil vom 24. Januar 1974 - VII ZR 73/73 - BauR 1974, 210; BGH, Urteil vom 30. Januar 1975 - VII ZR 206/73 = BauR 1975, 211). Er hat aber andererseits betont, daß der Umfang der Überprüfbarkeit der Rechnung aus dem Zweck und den Auf-gaben der staatlichen Rechnungsprüfung hergeleitet werden muß und deshalb nicht auf Meß- und Rechenfehler beschränkt sein kann, und daß weitergehende Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht aus-geschlossen sind (BGH, Urteil vom 22. Mai 1975 - VII ZR 266/74 = BauR 1975, 424; BGH, Urteil vom 22. November 1979 - VII ZR 31/79 = BauR 1980, 180 = ZfBR 1980, 22). So ist denn vor allem durch ein gemeinsames Aufmaß nicht der Einwand abgeschnitten, die Leistung sei von einer anderen Position mitumfaßt, sei nach den Vereinbarungen nicht berechenbar, bei richtiger Vertragsauslegung anders zu berechnen oder sei überhaupt nicht vertraglich vereinbart. Einwendungen dieser Art werden von vorneherein nicht vom Zweck eines Aufmaßes erfaßt, tatsächliche Verhältnisse festzustellen und Beweisschwierigkeiten insoweit zu verhüten. Sie können deshalb dadurch auch nicht präkludiert werden. Erst recht kann eine "Anordnung der Bauleitung" nicht die Prüfung ersparen, ob, in welchem Umfang und in welcher Art die angeordnete Leistung vertraglich geschuldet war und wie sie nach dem Vertrag zu dokumentieren und abzurechnen ist. 2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach folgendes: a) Bodenklasse:
Bei der Position 3.07 streiten die Parteien darum, ob eine bestimmte, im Leistungsverzeichnis vorgesehene Bodenklasse überhaupt vorhanden war. In diesem Sinne ist die unter Sachverständigenbeweis gestellte Be-hauptung zu verstehen, die berechnete Bodenklasse sei an der fraglichen Stelle überhaupt nicht anzutreffen. Diese Behauptung ist erheblich. Ob sie beweisbar ist, kann entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts erst nach Erhebung der Beweise festgestellt werden. b) Wasserhaltung:
Ob und in welcher Höhe der Kläger zur Zahlung für Kosten der Wasserhaltung verpflichtet ist, läßt sich nicht damit begründen, daß der Bodengut-achter eine bestimmte Form "angeordnet" hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, aus solchen "Anordnungen" ergäben sich konkrete und nicht einmal hinsichtlich ihrer sachlichen Berechtigung bestreitbare Vertragspflichten, ist nicht haltbar. Nur durch den fehlerhaften Ausgangspunkt erklärbar ist es, daß das Berufungsgericht nicht einmal den Nachweis der sachlichen Unrichtigkeit der Berechnung zulassen will, weil der Kläger nicht rechtzeitig eine Dokumentation angefordert hat. c) Baustraße:
Auch hier hat sich das Berufungsgericht aufgrund von "Anordnungen" und seiner daraus folgenden Wertung der Aufgabe entzogen, den Vertrag, ggf. unter sachverständiger Beratung, auszulegen, ob er im Sinne der Rechtsauffassung des Klägers dahin zu verstehen ist, daß die Baustraße, wie auch immer sie im einzelnen gestaltet wurde, in der Position Baustelleneinrichtung enthalten ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einer Entscheidung vom 30. Januar 1992 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann Überzahlungen bei Bauaufträgen zurückgezahlt werden müssen. Vor allem ging es darum, ob - wie das Oberlandesgericht gemeint hatte - Überzahlungen nur dann zurückgefordert werden können, wenn Rechenfehler, Doppelabrechnungen, Differenzen zwischen Aufmaß und Abrechnung u. ä. gerügt werden können, eine Erstattung aber abzulehnen sei, wenn gemeinsame Aufmaße, abgezeichnete Stundenzettel, Anordnungen der Bauleitung o. ä. in Frage gestellt werde.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH machte das so nicht mit. Zwar könne beispielsweise ein gemeinsames Aufmaß als bindend vereinbart sein, jedoch sei auch dann nicht der Einwand des Bauherrn abgeschnitten, die Leistung sei von einer anderen Position miterfaßt, sie sei nach den Vereinbarungen nicht berechenbar oder bei richtiger Vertragsauslegung anders zu berechnen o. ä.