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Bauunternehmerhaftung

LG Berlin28 S 3/9108.01.1992GE 1992, 381

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bauunternehmerhaftung; Verkehrssicherungspflicht; Baumateriallagerung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für den zum Lagern von Baumaterialien mitbenutzten Gehweg ist der Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig.

2. Trifft die Verkehrssicherungspflicht den Bauunternehmer, so überlagert sie die öffentlich rechtliche Pflicht der Schnee- und Eisglättebekämpfung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach dem unbestrittenen Vortrag des Bekl. in der mündlichen Verhandlung steht fest, daß im vorliegenden Fall die Verkehrssicherungspflicht nicht den Bekl., sondern den für die Sicherung des Bauschutzes verantwortlichen Bauunternehmer traf.

Wie der Bekl. im einzelnen anschaulich durch Fertigung einer Skizze schilderte, hatte der Bauunternehmer auf dem Gehweg zwischen Fahrdamm und dem Platz für den eigentlichen Fußgängerverkehr Baumaterial gelagert, dieses mit einer Plastikfolie abgedeckt und die Plastikfolie an beiden Seiten mit Balken gesichert. Die Plastikfolie führte weiter über den für den Fußgängerverkehr bestimmten Weg und war unter einem Haufen Bauschutt festgeklemmt, der auf dem Bürgersteig unmittelbar am Zaun des Grundstücks lagerte. Durch das lagernde Baumaterial und den Bauschutt war der den Fußgängern verbliebene Weg so verengt, daß der Bekl. diesen Teil des Bürgersteiges nicht mehr mit einer Maschine, sondern lediglich mit der Hand streuen konnte. Einer Aufforderung des Bekl. vom Vortage, die rutschgefährliche Folie zu beseitigen, war der Bauunternehmer nicht nachgekommen.

Damit trifft den Bauunternehmer die Haftung gemäß §§ 67 VVG, 823 Abs. 1 BGB (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht), 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 230 StGB (fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen), 823 Abs. 2 b BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 StVO, wonach es verboten ist, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu las-sen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet werden kann; der hierfür Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.

Wie bereits das Oberlandesgericht Stuttgart im Urteil vom 5. April 1966 (VersR 1967; Seite 485 f.) festgestellt hat, insoweit tritt die Kammer dieser Auffassung bei, ist der Bauunternehmer für den zum Lagern von Baumate-rialien mitbenutzten Gehweg verkehrssicherungspflichtig. Die Verkehrssicherungspflicht traf den Bauunternehmer im vorliegenden Falle in verstärktem Maße, weil durch den leichten Schneefall die Plastikfolie für Fußgänger nicht erkennbar war. Demgemäß hätte der Bauunternehmer entweder ein Warnschild aufstellen oder andere Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen.

Die den Bekl. gemäß § 3 des Straßenreinigungsgesetzes treffende öffentlich-rechtliche Pflicht, die bestehende Schnee- und Eisglätte zu bekämpfen, ist durch die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers überlagert worden. Den Bekl. trifft auch kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB, weil er den Bauunternehmer am Vortage auf die Gefahrenlage hingewiesen hatte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Frau stürzte auf einem Gehweg vor einem Grundstück, für das eine Schneeräum-Firma die Pflicht zur Schneebeseitigung übernommen hatte. Auf dem Gehweg lagerten zu dieser Zeit Baumaterialien und Bauschutt, die mit einer Plastikplane abgedeckt waren. Die Schneebeseitigungs-Firma wurde verklagt. Die Firma wehrte sich mit folgendem Hinweis:

Durch das lagernde Baumaterial sei der den Fußgängern verbliebene Weg so verengt gewesen, daß sie diesen Teil des Bürgersteiges lediglich mit der Hand habe streuen können. Eine Aufforderung, die rutschgefährliche Folie zu beseitigen, habe der Bauunternehmer nicht befolgt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

AG und LG wiesen die Klage gegen die Schneeräum-Firma ab (LG Berlin vom 8. Januar 1992). Begründung des Landgerichts: In einem solchen Fall sei der Bauunternehmer, der den Gehweg zum Lagern von Baumaterialien benutze, verkehrssicherungspflichtig. Dessen Verkehrssicherungspflicht überlagere dann die öffentlich-rechtliche Pflicht des Grundstückseigentümers (bzw. der von ihm beauftragten Firma), die bestehende Schnee- und Eisglätte zu bekämpfen.