Baustellenverantwortlicher muss Sicherheitsbestimmungen kennen
SGB VII § 110 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Von den für die Sicherheit der Beschäftigten auf einer Arbeitsstelle Verantwortlichen ist die Kenntnis der zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen zu fordern. Die mangelnde Kenntnis ist ein für die Beurteilung des Verschuldensgrades wesentlicher Umstand.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl., ein gesetzlicher Unfallversicherer, nimmt die Bekl. auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die ihr infolge eines Arbeitsunfalls des bei ihr versicherten Sch. entstanden sind. Sie begehrt außerdem die Feststellung der Verpflichtung der Bekl. zum Ersatz der durch den Arbeitsunfall verursachten künftigen Aufwendungen.
2 Am Morgen des 25. Juni 2007 teilte die Bekl., die Leiterin des Stadtbauhofes der Stadt R. war, den im Rahmen eines 1-€-Jobs als Hilfsarbeiter zugewiesenen Sch. dazu ein, einen Graben, den der Baggerfahrer B. ausheben sollte, von Hand nachzuschachten. Der Graben war ca. 1,80 m tief, am Boden 0,70 m und an der oberen Erdkante 1,80 m breit. Eine Sicherung gegen nachrutschendes Erdreich war nicht vorhanden. Als Sch., der über eine Leiter in den Graben gestiegen war, dort arbeitete, löste sich ein Erdbrocken, der Sch. unter sich begrub. Sch. wurde schwer verletzt.
3 Der Kl. entstanden Kosten für die Rettung, ärztliche Behandlung und wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Sch. Sie nimmt die Bekl. in Anspruch, weil es - nach ihrer Auffassung - die Bekl. grob fahrlässig versäumt habe, für die gebotene Absicherung des Grabens gegen abrutschendes Erdreich zu sorgen.
4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 5 Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Bekl. den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig im Sinne von § 110 Abs. 1 SGB VII verursacht. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der Baggerfahrer B., der schon länger bei der Stadt R. beschäftigt und ihr als zuverlässig bekannt gewesen sei, vor einer Handschachtung die notwendigen Sicherungsmaßnahmen veranlassen werde. Eine andere Bewertung sei vorliegend nicht deshalb gerechtfertigt, weil Unfallverhütungsvorschriften im Raum stünden, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befassten und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hätten. Hier könne der objektive Pflichtenverstoß ein solches Gewicht haben, dass im Einzelfall der Schluss auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt sei. Die Bekl. habe indes nicht selbst dem Schutz eines Mitarbeiters dienende Regelungen außer Acht gelassen, sondern allenfalls den Hinweis an den Baggerfahrer B. versäumt, diese Regelungen einzuhalten, sobald eine Handschachtung erfolge. Das Unterlassen eines solchen Hinweises stelle jedenfalls nicht eine grobe Fahrlässigkeit dar.
II. 6 Die Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
7 1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass nach § 110 Abs. 1 SGB VII Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen dann haften, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Für die Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit kann auf die zu § 640 Abs. 1 RVO a.F. ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Die Vorschrift in § 110 Abs. 1 SGB VII hat im Vergleich zu § 640 Abs. 1 RVO a.F., an dessen Stelle sie getreten ist, an dem haftungsauslösenden Verschuldensgrad nichts geändert (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, VersR 2001, 985, 986; BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 250/95, NJW 1998, 298, 301; BT-Drucks. 13/2204, S. 101). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, aaO. und vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87, VersR 1988, 474, 475 m.w.N. sowie BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91, BGHZ 119, 147, 149). Dies hat das Berufungsgericht im Ansatzpunkt richtig gesehen.
8 2. Auch trifft die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu, dass sich die grobe Fahrlässigkeit der Bekl. nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen lässt. Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 110 SGB VII zu werten (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82, VersR 1984, 775, 776; vom 21. Oktober 1980 - VI ZR 265/79, VersR 1981, 75; vom 22. Juni 1971 - VI ZR 39/70, VersR 1971, 1019, 1020 und vom 8. Oktober 1968 - VI ZR 164/67, VersR 1969, 39, 40). Vielmehr ist auch dann, wenn solche Verstöße gegen Sorgfaltsgebote vorliegen, eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88, VersR 1989, 109, 110).
9 3. Der Senat vermag indes dem Berufungsgericht in der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht zu folgen.
10 a) Zwar ist die tatrichterliche Entscheidung, ob den Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft, mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, aaO, 985 und vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88, aaO, 109 m.w.N.). Wie die Revision mit Recht beanstandet (§ 286 ZPO), hat das Berufungsgericht die vom Gesetz vorgeschriebene Gesamtwürdigung nicht in der gebotenen Weise vorgenommen (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82, aaO.). Auch sind für die Beurteilung des Verschuldensgrades der Bekl. wesentliche Umstände noch nicht geklärt.
11 b) Die im Streitfall einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten GUV-V C 22 regeln in § 6 Abs. 3, § 28 Abs. 1 i.V.m. der DIN 4124 (Stand 10.02) die an die Standsicherheit von Gräben zu stellenden Anforderungen. Sie haben elementare Sicherungspflichten zum Inhalt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befassen. Die Regelungen in § 6 Abs. 3, § 28 Abs. 1 GUV-V C 22 sehen vor, dass Wände von Baugruben und Gräben so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig zu sichern sind, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind. Nach den allgemeinen Vorschriften der DIN 4124 dürfen Gräben in mindestens steifem bindigem Boden unter bestimmten Voraussetzungen nur bis zu einer Tiefe von 1,75 m senkrecht abgeschachtet werden. Anderenfalls sind sie, wenn dort Beschäftigte tätig werden, auch in Bauzuständen durch Böschung oder Verbau zu sichern. Dass die Bekl. aufgrund der ihr obliegenden Bauaufsicht für die danach gebotene Sicherung des Arbeiters Sch. Sorge zu tragen hatte und keine Schutzvorkehrungen getroffen hat, steht nicht in Streit.
12 aa) Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht das Unterlassen der Bekl. damit entschuldigt hat, diese habe auf die Zuverlässigkeit des Baggerführers B. vertrauen dürfen. Konkrete Umstände oder Maßnahmen, die ein solches Vertrauen, dass der Baggerführer B. die Unfallverhütungsvorschriften beachten würde, begründen konnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies folgt nicht bereits daraus, dass B. allgemein als zuverlässig bekannt und schon länger bei der Stadt R. beschäftigt war.
13 bb) Das Berufungsgericht durfte auch nicht unberücksichtigt lassen, dass sich die Bekl. selbst darauf beruft, keine Kenntnis von den geltenden Vorschriften gehabt zu haben. Zutreffend wertet die Revision die fehlende Kenntnis von den zu beachtenden Sicherheitsanforderungen der für die Bauaufsicht zuständigen Bekl. als einen für die Beurteilung des Verschuldensgrades wesentlichen Umstand. Von der Bekl. sind die Kenntnisse zu fordern, die für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben notwendig sind. Hätte sich die Bekl. in der gebotenen Weise informiert, hätte sie gewusst, dass zur Abstützung des Grabens bei einer Tiefe von 1,80 m unter Umständen Baumaterial erforderlich sein würde, das dem Baggerführer B. zur Verfügung stehen musste. Waren die für die Abstützung erforderlichen Materialien nicht auf der Baustelle vorhanden, durfte die Bekl. nicht darauf vertrauen, dass B. die notwendige Verbauung vor der Handschachtung durch Sch. anbringen würde. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist mithin die Unkenntnis der Bekl. für den Unfall kausal geworden.
14 cc) Die Bekl. vermag nicht zu entlasten, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht an der Baustelle anwesend war. Auch das Berufungsgericht nimmt an, dass die Ausführung der Handschachtung für die Bekl. absehbar war. Als verantwortliche Bauleiterin musste sie danach die beim Ausschachten in Gräben mögliche Gefährdung erkennen und einer solchen rechtzeitig vorbeugen.
15 4. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der Frage der Anrechnung eines Mitverschuldens des Sch. wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob von Sch. in der konkreten Situation als 1-€-Jobber überhaupt erwartet werden durfte, dass er den Anweisungen ihm sachkundig erscheinender Personen nicht Folge leistet.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer für die Sicherheit von Beschäftigten auf einer Baustelle verantwortlich ist, muss die zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen kennen. Die mangelnde Kenntnis spielt für die Beurteilung seines Verschuldensgrades eine wesentliche Rolle.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein gesetzlicher Unfallversicherer nimmt die beklagte Leiterin eines Stadtbauhofes auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die ihr infolge eines Arbeitsunfalls eines bei ihr Versicherten entstanden sind. Außerdem verlangt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz der durch den Arbeitsunfall verursachten künftigen Aufwendungen verpflichtet ist.
Die Beklagte hat den im Rahmen eines 1-€-Jobs als Hilfsarbeiter zugewiesenen Versicherten dazu eingeteilt, einen Graben, den ein Baggerfahrer ausheben sollte, von Hand nachzuschachten. Der Graben war ca. 1,80 m tief, am Boden 0,70 m und an der oberen Erdkante 1,80 m breit. Eine Sicherung gegen nachrutschendes Erdreich war nicht vorhanden. Als der Versicherte über eine Leiter in den Graben stieg, um dort zu arbeiten, löste sich ein Erdbrocken, der ihn unter sich begrub und schwer verletzte.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe es grob fahrlässig versäumt, für die gebotene Absicherung des Grabens gegen abrutschendes Erdreich zu sorgen.
Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Nach Auffassung des OLG hatte die Beklagte den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig im Sinne von § 110 Abs. 1 SGB VII verursacht. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der Baggerfahrer, der schon länger bei der Stadt beschäftigt und ihr als zuverlässig bekannt gewesen sei, vor einer Handschachtung die notwendigen Sicherungsmaßnahmen veranlassen werde. Eine andere Bewertung sei vorliegend nicht deshalb gerechtfertigt, weil Unfallverhütungsvorschriften im Raum stünden, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befassten und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hätten.
In der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision hob der BGH die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache zurück.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zutreffend sei der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass nach § 110 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist (das sind beispielsweise Unternehmer, in denen die Versicherten tätig sind, oder andere im Betrieb beschäftigte Personen), den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen dann haften, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, und zwar nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Für die Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit könne auf die zu § 640 Abs. 1 der alten Reichsversicherungsordnung (RVO) ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Danach setze grobe Fahrlässigkeit „einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus". Diese Sorgfalt müsse in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es müsse dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall „jedem hätte einleuchten müssen". Ein nur objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertige für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflege. Vielmehr könne der Schädiger, der – durch §§ 104 bis 107 SGB VII (siehe oben) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – hafte, nur dann in Anspruch genommen werden, „wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung" vorliege, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß (= Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) erheblich überschreite.
Zutreffend sei auch die Auffassung des OLG, dass sich die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen lasse. Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sei schon als ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 110 SGB VII zu werten. Vielmehr sei auch dann, wenn solche Verstöße gegen Sorgfaltsgebote vorliegen, eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen seien. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasse und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt ha. Auch spiele es eine wesentliche Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen habe, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall könne der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt sei.
Im konkreten Fall regele die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift für Bauarbeiten (GUV-V C 22) in § 6 Abs. 3, § 28 Abs. 1 i.V.m. der DIN 4124 (Stand 10.02) die an die Standsicherheit von Gräben zu stellenden Anforderungen. Sie hätten elementare Sicherungspflichten zum Inhalt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befassen. Die Regelungen in § 6 Abs. 3, § 28 Abs. 1 GUV-V C 22 sehen vor, dass Wände von Baugruben und Gräben so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig zu sichern sind, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind. Nach den allgemeinen Vorschriften der DIN 4124 dürfen Gräben in mindestens steifem bindigem Boden unter bestimmten Voraussetzungen nur bis zu einer Tiefe von 1,75 m senkrecht abgeschachtet werden. Anderenfalls sind sie, wenn dort Beschäftigte tätig werden, auch in Bauzuständen durch Böschung oder Verbau zu sichern.
Die Beklagte habe aufgrund der ihr obliegenden Bauaufsicht für die danach gebotene Sicherung des Arbeiters Sorge tragen müssen, aber keine Schutzvorkehrungen getroffen.
Den Hinweis auf den angeblich erfahrenen und zuverlässigen Baggerführer ließ der BGH nicht gelten. Konkrete Umstände, dass der Baggerführer die Unfallverhütungsvorschriften beachten würde, lägen nicht vor. Das OLG habe auch berücksichtigen müssen, dass sich die Beklagte selbst darauf berufen hatte, die geltenden Vorschriften nicht gekannt zu haben. Fehlende Kenntnis von den zu beachtenden Sicherheitsanforderungen der für die Bauaufsicht zuständigen Beklagten seien ein für die Beurteilung des Verschuldensgrades wesentlicher Umstand. Von Bauleitern seien die Kenntnisse zu fordern, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig seien. Die Unkenntnis der Beklagten sei für den Unfall auch kausal geworden, sie könne sich auch nicht damit entlasten, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht an der Baustelle anwesend war.
Das OLG Dresden muss jetzt noch einmal nachsitzen.