Sanierungsziel „Verdrängungsschutz“, Genehmigung, Nebenbestimmungen, Bedingung „sozialplangemäße Vereinbarung“, Sozialplan, Modernisierungsvereinbarung, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Berufungszulassung, Zulassung der Sprungrevision
BauGB § 136 Abs. 4, § 145 Abs. 2 und Abs. 4, § 172, § 180; VwVfG § 36 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Schutz der angestammten Wohnbevölkerung vor Verdrängung ist kein nach § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, § 145 Abs. 2 BauGB zulässiges verbindliches Sanierungsziel, zu dessen Sicherung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten selbständige Auflagen „Mietobergrenzen” für die Zeit nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen beigefügt werden dürfen.
2. Festlegungen eines Sozialplanes im Sinne des § 180 BauGB sind nur für die Zeit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zulässig. Würde ohne deren Beachtung die Durchführung der Sanierung wesentlich erschwert werden (§ 145 Abs. 2 BauGB), kann zur Überwindung dieses Versagungsgrundes die sanierungsrechtliche Genehmigung mit der aufschiebenden Bedingung versehen werden, die sozialplanerischen Festlegungen einzuhalten bzw. umzusetzen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Eigentümerin eines Grundstückes, das im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Samariterviertel“ liegt. Auf ihren Antrag zur Genehmigung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an dem teilweise vermieteten Wohngebäude erteilte ihr die Sanierungsverwaltungsstelle des Bezirksamts die sanierungsrechtliche Genehmigung mit zahlreichen Nebenbestimmungen. Im Streit sind noch eine Bedingung und zwei Auflagen.
Die Bedingung Nr. 1 lautet: „Zur Vermeidung bzw. Milderung nachteiliger Folgen der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen haben wir gem. § 180 BauGB Sozialpläne festgestellt (…). Die Festlegungen der Sozialpläne sind einzuhalten bzw. umzusetzen. Zur Einhaltung sind den betroffenen Mietern (teilweise) Modernisierungsvereinbarungen und/oder Räumungsvereinbarungen anzubieten. Die Festlegungen der Sozialpläne sind für den Abschluß dieser Vereinbarungen bindend. Dies betrifft folgende Mietparteien: … Sollte eine höhere als die nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Miete vereinbart werden, so ist ein Betrag in Höhe des Unterschiedsbetrags, mindestens jedoch von 5,00 DM/m2 Wohnfläche der Wohnung monatlich an uns zu entrichten. Dieser Betrag wird ggf. zur Durchführung der Sanierung in Friedrichshain verwendet.“ Weiter heißt es: „Diese Bedingung hat aufschiebende Wirkung, d. h. von der Genehmigung kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Bedingung erfüllt ist. Die Erfüllung ist uns vor Beginn der Baumaßnahmen schriftlich anzuzeigen.“
Die Auflagen Nrn. 1 und 2 werden als modifizierende Auflagen bezeichnet, „d. h. wenn hiergegen Widerspruch eingelegt wird, kann von der Genehmigung insgesamt nicht Gebrauch gemacht werden.“ Sodann heißt es in der Auflage Nr. 1: „Die Baumaßnahmen in Wohnungen sind nur zulässig, soweit die Miete nach Abschluß der Baumaßnahmen bzw. bei Wiedervermietung folgende Beträge netto-kalt nicht übersteigt (Mietobergrenze): … ln den Mieten sind sämtliche modernisierungsbedingt zulässigen Mieterhöhungen und Zuschläge eingeschlossen. Die Mietobergrenze gilt für ein Jahr nach Abschluß der Baumaßnahmen bzw. nach Wiedervermietung; das erste Mieterhöhungsverlangen darf den Mietern nur nach § 2 MHG sowie frühestens ein Jahr nach erstmaliger Zahlung der modernisierungsbedingten Mieterhöhung zugehen. Sollte eine höhere als die nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Miete vereinbart werden, so ist ein Betrag in Höhe des Unterschiedsbetrags, mindestens jedoch von 5,00 DM/m2 Wohnfläche der Wohnung monatlich an uns zu entrichten. Dieser Betrag wird ggf. zur Durchführung der Sanierung in Friedrichshain verwendet. …“ Die Auflage Nr. 2 lautet: „Bei Wiedervermietung der sanierten Wohnungen sind uns die Originale oder beglaubigte Kopien der neu abgeschlossenen Mietverträge vorzulegen.“
Im Zuge des Widerspruchsverfahrens wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen: „Der Bescheid wird hinsichtlich der bedingten Verpflichtung zur Entrichtung eines Betrages für den Fall der Vereinbarung einer höheren als der zulässigen Miete aufgehoben.“ Hiergegen richtete sich zunächst die vorliegende Klage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Anfechtungsklage gegen die Auflagen Nrn. 1 und 2 der sanierungsrechtlichen Genehmigung ist zulässig und begründet.
1. […]
2. Beide Auflagen sind rechtswidrig und verletzen daher mit ihrem belastenden Inhalt die Kl. (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei geht es im wesentlichen um die Auflage Nr. 1; die Auflage Nr. 2 - Pflicht zur Vorlage neu abgeschlossener Mietverträge - stellt sich als Annex der Regelung Nr. 1 dar, Mietobergrenzen einzuhalten.
Auflagen können gemäß § 145 Abs. 4 Satz 1 BauGB der sanierungsrechtlichen Genehmigung als Nebenbestimmungen beigefügt werden. Diese Vorschrift schränkt den Katalog der an sich zulässigen Nebenbestimmungen nach § 36 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln ein. Einen weitergehenden Regelungsgehalt hat § 145 Abs. 4 Satz 1 BauGB jedoch nicht. Denn er enthält keine Bestimmung darüber, unter welchen Voraussetzungen eine belastende Nebenbestimmung rechtmäßig ist (vgl. § 36 Abs. 1 1. Altemative VwVfG: „… wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist …“). Bei einer Genehmigung, auf die wie im vorliegenden Falle gemäß § 145 Abs. 2 BauGB ein Anspruch bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen besteht, ist daher eine Nebenbestimmung gemäß § 36 Abs. 1, 2. Alternative VwVfG nur zulässig, „wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.“ Der vom Bekl. angenommene Versagungsgrund liegt jedoch nicht vor.
Der Bekl. sieht es als Versagungsgrund gemäß § 145 Abs. 2 BauGB an, daß Grund zur Annahme bestehe, daß die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen „den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen“ würden. Zur Überwindung dieses Versagungsgrundes hält er die Festlegung von Mietobergrenzen für zulässig. Dies trifft nicht zu. Denn das vom Bekl. genannte Sanierungsziel „Schutz der angestammten Wohnbevölkerung vor Verdrängung“ ist kein mit den Mitteln des Sanierungsrechts nach §§ 136 ff. BauGB zulässigerweise zu verfolgendes Ziel. Soweit der Bekl. nach den Vorgaben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung dieses Ziel als für das Sanierungsgebiet “Samariterviertel” verbindlich ansieht, entspricht dies nicht den bundesrechtlichen Grundlagen der Sanierung. Der Kl. darf dieses Sanierungsziel als Genehmigungsversagungsgrund nicht entgegengehalten werden; das bedeutet zugleich, daß die Genehmigung nicht mit der Auflage, Mietobergrenzen einzuhalten, verbunden werden darf.
Der Bekl. sieht das genannte Sanierungsziel in § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BauGB verankert, wonach die Sanierungsmaßnahmen unter anderem dazu beitragen sollen, daß „die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets nach den sozialen … Erfordernissen entwickelt wird“.
Entgegen dieser Auffassung ergibt sich weder aus dem Wortlaut und der Systematik noch aus dem Sinn und Zweck der Norm der „Verdrängungsschutz“ als zulässiges sanierungsrechtliches Ziel.
a) Der Wortlaut sagt ausdrücklich nichts über das vom Bekl. für zulässig erachtete Sanierungsziel aus. Dies bedarf deshalb der Betonung, weil der Gesetzgeber in § 172 Abs. 1 und Abs. 4 BauGB besondere Regelungen über die „Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung“ durch das Instrument der Erhaltungssatzung normiert. Hätte er die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung auch mit den Mitteln des Sanierungsrechts schützen wollen, so hätte er ein entsprechendes Sanierungsziel ausdrücklich in § 136 Abs. 4 BauGB formulieren können - zumal da er die Sanierungsziele nicht allgemein als „soziale Erfordernisse“ bezeichnet, sondern in den Nrn. 1 bis 4 des § 136 Abs. 4 Satz 2 BauGB unterschiedlichste Ziele benennt.
b) Auch im Wege der Auslegung des Begriffs der Entwicklung der baulichen Struktur nach den sozialen Erfordernissen in § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BauGB läßt sich das vom Bekl. verfolgte Sanierungsziel nicht dem Gesetz entnehmen.
aa) Inhalt und Schranken des Eigentums werden gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die (einfachen) Gesetze bestimmt; deren Auslegung hat sich an der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu orientieren. Dabei geht es sowohl um das verfassungsrechtliche Eigentumsgrundrecht des Grundstückseigentümers, der auf eigene Kosten die Baumaßnahmen als Sanierungsmaßnahmen zur Behebung städtebaulicher Mißstände durchführt, als auch um das verfassungsrechtliche Eigentum von Mietern hinsichtlich der Berechtigungen an ihren Mietwohnungen im Verhältnis zum Vermieter (vgl. BVerfGE 89, 1, 5 ff.). Geschützt werden die Wohnungsmieter nach den vom Gesetzgeber ausdrücklich benannten zulässigen Sanierungszielen dadurch, daß die bauliche Struktur - der Wohngebäude und damit auch der Wohnungen wie auch der sonstigen im Sanierungsgebiet vorhandenen Baulichkeiten - nach den sozialen Erfordernissen entwickelt - also verbessert - wird. Dieser zu Lasten der Grundstückseigentümer gehende Schutz rechtfertigt sich in der Behebung städtebaulicher Mißstände, die gemäß § 136 Abs. 3 BauGB vor allem in der baulichen Beschaffenheit von Gebäuden und Wohnungen und in der Infrastrukur zu sehen sind, nicht aber etwas mit der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu tun haben. Durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sollen in einem Gebiet städtebauliche Mißstände wesentlich verbessert oder umgestaltet werden (§ 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB); in dieser Veränderung liegt die Funktion des städtebaulichen Sanierungsrechts. Die „sozialen Erfordernisse“ beziehen sich auf „die bauliche Struktur“. Sie sind nicht zu verstehen als ein umfassender Oberbegriff zur Bewältigung der mit Sanierungsmaßnahmen - je nach Fallkonstellation - verbundenen sonstigen Probleme wie etwa der Verdrängung der Wohnbevölkerung.
bb) Das belegt auch die historische Entwicklung des Sanierungsrechts. Der Bundesgesetzgeber hat bislang den Milieuschutz nicht als ein Ziel verstanden, das mit den Mitteln des Sanierungsrechts verfolgt werden kann. Das im Städtebauförderungsgesetz des Jahres 1971 eingeführte Sanierungsrecht enthielt kein derartiges Ziel. Das entspricht auch der Funktion der Sanierungsmaßnahmen, weil diese einen begrenzten Zeitraum betreffen, nicht aber Dauerregelungen für die Zeit nach Abschluß der Sanierung enthalten. Dauerregelungen ergeben sich in städtebaulicher Hinsicht etwa aus einem Bebauungsplan oder sonst aus den allgemeinen Gesetzen wie etwa den Begrenzungen des Mietrechts hinsichtlich der Umlegung der Kosten von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten. Der Gesetzgeber des Jahres 1976 wollte den Schutz der Wohnbevölkerung vor Verdrängung als sogenannten Milieuschutz einführen; er hat dies folgerichtig nicht im Sanierungsrecht des Städtebauförderungsgesetzes getan, sondern im Städtebaurecht des Bundesbaugesetzes, in dessen § 39 h mit dem Instrumentarium der Erhaltungssatzung. So ist es auch nach der Zusammenführung beider Gesetze im Baugesetzbuch des Jahres 1987 geblieben (zur Entstehungsgeschichte s. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand 2002, § 136 Rdn. 1 ff.; § 172 Rdn. 3 ff.). Bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen baulicher Anlagen sind im Gebiet einer Erhaltungssatzung genehmigungsbedürftig und nur unter den in § 172 BauGB aufgeführten Voraussetzungen zulässig. Die verbindliche Festlegung eines Gebiets „zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung“ führt gemäß § 172 Abs. 4 BauGB dazu, daß die Genehmigung hierfür nur versagt werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 BauGB vorliegen. Die detaillierte Regelung dieses Abs. 4 macht zugleich deutlich, daß der Schutz der Wohnbevölkerung zu Lasten des Grundstückseigentümers vom Gesetzgeber als eine differenzierte Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verstanden wird. Dies schließt eine Übertragung auf das Sanierungsrecht im Wege der erweiternden Auslegung aus.
cc) Schließlich bedarf es einer solchen Auslegung des § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BauGB auch deshalb nicht, weil das Instrumentarium der Erhaltungssatzung mit dem Sanierungsrecht kombiniert werden kann. Nach Auffassung der Kammer spricht nichts dagegen, daß für ein förmlich festgesetztes Sanierungsgebiet - ganz oder teilweise - auch eine Erhaltungssatzung in der Form der Milieuschutzsatzung aufgestellt werden kann. Denn der Milieuschutz dient der Erhaltung der vorhandenen Wohnbevölkerung auch dann, wenn der bauliche Zustand von Wohngebäuden und Wohnungen verbesserungsbedürftig und sogar - bei städtebaulichen Mißständen - sanierungsbedürftig ist. Dies bestätigt § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB, wonach die erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt werden muß, wenn “die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient”. Der Gesetzgeber geht also davon aus, daß vorhandene Wohnungen im Gebiet eine Millieuschutzsatzung verbesserungsbedürftig sein können und daß die Herstellung des genannten Standards gerade nicht zu einer - zu vermeidenden - Verdrängung der Wohnbevölkerung durch diese Baumaßnahmen führt.
c) Die Auffassung der Kammer, daß eine weite von Art. 14 Abs. 1 GG nicht gedeckte Auslegung des Begriffs der “sozialen Erfordernisse” im Sinne des vom Bekl. verfolgten Sanierungsziels unzulässig ist, steht auch nicht im Gegensatz zur sogenannten herrschenden Meinung. Denn eine solche gibt es bislang nicht. Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Mietobergrenzenauflagen zur Überwindung des Versagungsgrundes „Schutz der angestammten Wohnbevölkerung vor Verdrängung“ findet sich in Berlin lediglich in Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. einerseits OVG Berlin, Beschluß vom 10. Oktober 1995 - OVG 2 S 7.95 -, NVwZ 1996, 920, andererseits VG Berlin, Beschluß v. 24. Januar 2002 - VG 19 A 444.01 -, GE 2002, 407; OVG Berlin, Beschluß vom 12. Juni 2002 - OVG 2 S 8.02 -, jeweils mit weiteren Nachweisen). In diesen ist die Zulässigkeit dieses Sanierungsziels nicht ausdrücklich begründet worden. In der Literatur ist eine Auslegung im Sinne des Bekl. ebenfalls nicht nachzulesen. Vielmehr gehen die meisten Autoren, die sich mit der Rechtmäßigkeit von Mietobergrenzen in sanierungsrechtlichen Genehmigungen befassen, wie selbstverständlich von der Zulässigkeit eines solchen Milieuschutzzieles aus (vgl. Lammek/Berger GE 1997, 1302 mit weiteren Nachweisen; zuletzt Schmidt-Eichstaedt ZfBR 2002, 212; Dyroff GE 2002, 317; von Hase GE 2001, 329; Schmitz LKV 2001, 443).
3. Da der Kl. die sanierungsrechtliche Genehmigung der Bauarbeiten auf ihrem Grundstück nicht mit der Begründung versagt werden darf, diese verstießen gegen die Ziele und Zwecke der Sanierung, fehlt es auch am Rechtfertigungsgrund dafür, der erteilten Genehmigung die beiden Auflagen Nrn. 1 und 2 beizufügen. Angesichts dessen kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles offenbleiben, ob das Instrument der Auflage “Mietobergrenzen” (Auflage Nr. 1) geeignet ist, den Schutz der angestammten Wohnbevölkerung vor einer Verdrängung sicherzustellen. Weder bedarf es einer Differenzierung nach vermieteten und nicht vermieteten Wohnungen, nach Altmietern und Neumietern oder nach weiteren Kriterien. Noch kommt es darauf an, ob mit der Einhaltung der Mietobergrenzen der bezweckte Schutz erreicht wird oder ob bei einem Verstoß gegen die Auflage durch Vermietung von Wohnungen zu einer höheren Miete die Auflage zwangsweise mit der Folge des Schutzes der vorhandenen Bevölkerung durchgesetzt werden kann. Aus diesen Gründen war auch die vom Bekl. angeregte Beweiserhebung über die tatsächliche Eignung der Nebenbestimmung “Mietobergrenzen” in Berliner Sanierungsgebieten nicht durchzuführen; hinzu kommt, daß diese Rechtsfrage einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist und daß auch rechtswidrige Mietobergrenzenauflagen faktische Wirkungen im Sinne des Bekl. haben können.
II. Die zulässige Verpflichtungsklage, die sanierungsrechtliche Genehmigung ohne die aufschiebende Bedingung zu erteilen, ist dagegen unbegründet. Denn insoweit ist die Beifügung einer Nebenbestimmung rechtmäßig.
1. Bei der Nebenbestimmung, die Festlegung der Sozialpläne einzuhalten bzw. umzusetzen und den betroffenen Mietern Vereinbarungen anzubieten und im Falle von Vereinbarungen die sich aus den Sozialplänen ergebenden zulässigen Mieten zugrunde zu legen, handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung, von deren Erfüllung die Wirksamkeit der sanierungsrechtlichen Genehmigung abhängt (so schon VG Berlin, Beschluß v. 9. März 2001 - VG 13 A 49.01 -, bestätigt durch OVG Berlin, Beschluß v. 7. Mai 2001 - OVG 2 SN 6.01.). Diese Bedingung kann nicht isoliert angefochten werden, vielmehr bedarf es des von der Kl. gestellten Verpflichtungsantrages, die Genehmigung ohne diese Bedingung zu erteilen.
2. Die der Form nach gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässige Nebenbestimmung dient dazu, den Versagungsgrund der wesentlichen Erschwerung der Durchführung der Sanierung (§ 145 Abs. 2 BauGB) zu überwinden, und ist daher rechtmäßig. Die Durchführung der von der Kl. beabsichtigten Baumaßnahmen i. S. d. § 148 BauGB wirkt sich ganz offensichtlich „nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden … Menschen aus“, weil sie bei vermieteten Wohnungen zu Unzuträglichkeiten für die dort lebenden Mieter führt. Sie rechtfertigt daher Regelungen eines Sozialplanes i. S. d. § 180 BauGB, der die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen sozialverträglich gestaltet. Würde die Kl. vor Ausnutzung der sanierungsrechtlichen Genehmigung sozialplangerechte Vereinbarungen nicht abschließen, würde dies grundsätzlich die Durchführung der Sanierung erschweren. Das Verlangen einer Umsetzung sozialplanerischer Festlegungen ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden, weil es sich hierbei um Regelungen nur für die Dauer der Sanierung, nicht aber für die Zeit danach - wie im Falle der nach Abschluß der Baumaßnahmen wirkenden Mietobergrenzenauflagen - handelt. Die für jede einzelne vermietete Wohnung aufgestellten Sozialpläne treffen Festlegungen „zur Vermeidung bzw. Milderung nachteiliger Folgen des Sanierungsprozesses für o. g. Haushalte“. Sie bezeichnen u. a. die baulichen Veränderungen, den Verbleib der Mietpartei in der Wohnung „während der Maßnahme“, bestimmen die Nettokaltmiete nach Modernisierung und die voraussichtliche Warmmiete; teilweise enthalten die Sozialpläne Regelungen über die Fortsetzung des bestehenden Mietverhältnisses nach Zwischenumsetzung, über die Anmietung einer Ersatzwohnung außerhalb des Vorhabens und über Räumungsvereinbarungen. Diese Festlegungen der Sozialpläne sind nach der Bedingung „für den Abschluß dieser Vereinbarung bindend“. Sie gelten für die Dauer der Durchführung aller Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Kl., nicht aber für die Zeit nach Abschluß der Baumaßnahmen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck der sozialplanerischen Festlegungen, sondern auch daraus, daß in der angefochtenen Auflage Nr. 1 Mietobergrenzen für „die Miete nach Abschluß der Baumaßnahmen“ vom Bekl. festgelegt worden sind. Eine solche Auflage wäre überflüssig, wenn die sozialplanerische Miethöhe fortgelten würde. Da mithin die in jedem Sozialplan genannte „Miete nach Modernisierung“ nur für die Dauer der Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück der Kl. verbindlich ist, dient sie wie die übrigen sozialplangemäßen Inhalte der Vereinbarungen zwischen der Kl. und den Mietern dazu, eine wesentliche Erschwerung der Durchführung der Baumaßnahmen zu vermeiden.
III. Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag, die sanierungsrechtliche Genehmigung auch ohne die Auflagen Nrn. 1 und 2 zu erteilen, bedarf keiner Entscheidung, weil die Kammer die Auflagen nicht als modifizierende Auflagen versteht, sondern der isolierten Anfechtungsklage stattgegeben hat. (…)
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ebenso zuzulassen wie die Sprungrevision gemäß § 134 Abs. 1 und 2 VwGO. Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BauGB als zulässiges und gemäß § 145 Abs. 2 BauGB verbindliches Sanierungsziel den Schutz der angestammten Wohnbevölkerung vor Verdrängung für die Zeit nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen rechtfertigt (Anfechtungsklage). Klärungsbedürftig ist ebenfalls die Rechtsfrage, ob Festlegungen eines Sozialplans im Sinne des § 180 BauGB auf die Zeit der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen beschränkt sind (Verpflichtungsklage).