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Baurecht

VG BerlinVG 19 A 191.9908.05.2002GE 2002, 936

GG Art. 14 Abs. 1; BauO Bln § 77 Abs. 2 Satz 1; ASOG § 17

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Baurecht; Verunstaltung; Farbschmierereien; Graffiti

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Verunstaltungsfiktion bei Farbschmierereien in § 77 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln ist verfassungsmäßig.

2. Eine Beseitigungsverfügung wegen Farbschmierereien ist auch dann verhältnismäßig, wenn mit erneuten Graffiti gerechnet werden muß.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung.

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks ... in Berlin-Mitte. Das Gebäude ist Teil des als Ensemble unter Denkmalschutz stehenden Hansaplatzes (Bauten der "Interbau 57", 1957 bis 1960, ABl. 1997 S. 1469).

Bei einer bauaufsichtlichen Kontrolle am 27. Februar 1998 wurde festgestellt, daß die westliche Brandwand des Grundstücks erheblich mit Farbschmierereien (Graffiti) versehen worden war. Auf das Anhörungsschreiben des Bekl. vom 6. März 1998 machte die Kl. geltend, sie sei für die angesprochene Verunstaltung des Hauses nicht verantwortlich. Sie sei Geschädigte, nicht aber Störerin. Es obliege der zuständigen Ordnungsbehörde, die Kl. vor Verunstaltung ihres Eigentums zu schützen und die Schädiger zu ermitteln. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig, weil angesichts der Beliebtheit dieses Areals bei Sprayern die Wand binnen kürzester Zeit erneut gereinigt werden müßte. Im selben Schreiben forderte die Kl. den Bekl. auf, unverzüglich für einen geeigneten Schutz des Eigentums zu sorgen.

Durch Bescheid vom 28. April 1998 forderte das Bezirksamt Mitte die Kl. auf, die Farbschmierereien innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Anordnung zu beseitigen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme mit einem vorläufig festgesetzten Kostenaufwand von 2.500 DM an.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Anfechtungsklage ist zulässig. Zwar wurden die ursprünglichen Graffiti, wie sie sich aus den Fotos im Verwaltungsvorgang ergeben, nach Erlaß des Widerspruchsbescheides weiter verändert und z. T. übermalt. Dadurch hat sich der Rechtsstreit aber nicht in der Hauptsache erledigt. Die Wandfläche ist nach der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Kl. in der mündlichen Verhandlung seit Erlaß der Verfügung nicht gereinigt worden. Teilweise ist die ursprüngliche Bemalung noch sichtbar.

Die Klage ist aber unbegründet.

Der Bescheid des Bezirksamts Mitte vom 28. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 1 VwGO).

Das Bezirksamt Mitte war für den Erlaß des Verwaltungsakts nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 OrdzG zuständig. Zwar besteht nunmehr nach § 77 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln eine Sonderzuständigkeit der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung für Anordnungen zur Duldung der Beseitigung von Graffiti. Diese Sonderzuständigkeit schließt die allgemeine Zuständigkeit der Bezirksämter für den Erlaß von Beseitigungsverfügungen jedoch nicht aus, sondern ergänzt diese (vgl. Hahn/Radeisen, BauO Bln, § 77 Rdnr. 5; a. A. Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, BauO Bln, 5. Aufl. § 77 Rdnr. 28).

Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Verfügung ist § 17 ASOG i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln. Danach sind Farbschmierereien, unzulässige Beschriftungen, Beklebungen, Plakatierungen und ähnliches an Außenflächen von baulichen Anlagen, die von Verkehrswegen oder allgemein zugänglichen Stätten aus wahrnehmbar sind, verunstaltend und müssen entfernt werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme handelt es sich bei den auf die Wand aufgebrachten Bemalungen um Farbschmierereien, die die gesetzliche Verunstaltungsfiktion erfüllen. Bedenken gegen die gesetzliche Bestimmtheit des Begriffs der Farbschmierereien bestehen angesichts des allgemein bekannten Phänomens der Graffiti-Sprayer nicht. Im übrigen kann in Sonderfällen - ein solcher liegt hier nicht vor - eine teleologische Reduktion geboten sein (vgl. Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer aaO. Rdnr. 24; OVG Koblenz NJW 1998,1422). Als Spezialvorschrift verdrängt § 77 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln die allgemeinen Verunstaltungsregeln in § 10 BauO Bln. Eine Auslegung der Vorschrift im Sinne der Kl., eine Verunstaltung liege nicht vor, wenn die Farbschmierereien dem Eigentümer gegen seinen Willen von Dritten aufgezwungen wurden, ist nach allgemeinen Auslegungmaßstäben nicht möglich. Die gesetzliche Regelung mißbilligt vielmehr den objektiven Zustand eines Gebäudes ohne Rücksicht darauf, von wem er herbeigeführt wurde. Im übrigen würde die Verunstaltungsfiktion leerlaufen, wenn sie nur von Eigentümern selbst veranlaßte Farbschmierereien erfassen würde. Die Gesetzesauslegung darf das gesetzgeberische Ziel aber nicht verfehlen oder verfälschen (BVerfGE 78, 20, 24).

In dem Verstoß gegen § 77 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln liegt eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 17 Abs. 1 ASOG. Demnach war der Bekl. berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Störung zu treffen.

Die Sonderregelung in § 77 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln steht nicht entgegen, weil sie den vorliegenden Fall nicht betrifft. Danach haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte Maßnahmen zur Beseitigung von Verunstaltungen zu dulden, wenn die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung auch durch Allgemeinverfügung entsprechende Anordnungen trifft. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein zusätzliches gesetzliches Instrument, das dem Ziel dient, eine durchgehende und zeitgleiche Beseitigung von Verunstaltungen in einem größeren Bereich sicherzustellen (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 13-1463 S. 1 und 2; Hahn, aaO. § 77 Rn. 6). Eine Duldungsverfügung dieser Art hat der Bekl. nicht erlassen.

Die getroffene Maßnahme ist möglich und geeignet und auch nicht unverhältnismäßig (§ 11 Abs. 1 ASOG). Der Einwand der Kl., angesichts des bei den Sprayern beliebten Areals sei damit zu rechnen, daß die Fläche immer wieder mit Graffiti verunstaltet werde, greift nicht durch. Zunächst fordert die Anordnung des Bekl. nur die Reinigung der Fassade von den vorhandenen Farbschmierereien. Zur Zeit steht jedenfalls nicht fest, daß die Maßnahme ihren Zweck, die Wiederherstellung der denkmalgeschützten Fassadenwand, nicht erreichen kann (vgl. § 11 Abs. 3 ASOG). Ungeachtet dessen ist eine Beseitigungsverfügung wegen Farbschmierereien auch dann verhältnismäßig, wenn mit erneuten Graffiti gerechnet werden muß.

Andere vergleichbare Fassadenteile der Gebäude im Bereich des Hansaplatzes weisen keine bzw. nur vereinzelt Farbschmierereien auf. Dies ist offenbar auf ein regelmäßiges und konsequentes Vorgehen gegen Graffiti-Bemalungen mit Hilfe von Fachfirmen zurückzuführen.

Der Erlaß der angefochtenen Verfügung ist auch sonst ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO). Im Hinblick auf den Denkmalschutz und die gesetzliche Regelung in § 77 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln ("... sind zu entfernen") kann das "Ob" des Einschreitens nicht beanstandet werden. Da die Verhaltensstörer (§ 13 Abs. 1 ASOG), die Graffiti-Sprayer, nicht ermittelt werden konnten, unterliegt die Inanspruchnahme der Kl. als Eigentümerin und Zustandsstörerin nach § 14 Abs. 3 Satz 1 ASOG keinem rechtlichen Zweifel.

Ohne Erfolg rügt die Kl. eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Zu diesen, das Eigentum beschränkenden Gesetzen gehört seit jeher die Pflicht des Eigentümers, rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen so zu erhalten, daß ihre Verunstaltung sowie eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes vermieden wird (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln). Die Verunstaltungsfiktion in § 77 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln konkretisiert lediglich das ohnehin bestehende allgemeine Verunstaltungsverbot. Der Umstand, daß Polizei und Strafverfolgungsorgane bei der strafrechtlichen Ahndung derartiger Schmierereien nicht den gewünschten Erfolg haben (vgl. Wesel NJW 1997, 1965), berührt die bauordnungsrechtliche Instandhaltungspflicht nicht. Zwar können sich aus den Grundrechten verfassungsrechtliche Schutzpflichten ergeben, die es gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, daß die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, 27. Lfg., vor Art. 1-19 Rdnr. 50). Indes sind Hauseigentümer bei Farbschmierereien jedenfalls dann unter dem Gesichtspunkt der Sachbeschädigung strafrechtlich geschützt, wenn die überdeckende Substanz (Farbe, Klebstoff) sich so mit der Sache selbst verbindet, daß eine Entfernung mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht oder nur unter Eingriff in die Substanz der Sache möglich ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 303 Rn. 6 a). Die Frage, ob es sinnvoll ist, den Schutz vor Farbschmierereien durch das Strafrecht zu erweitern (vgl. GE 2000, 86), liegt in der Einschätzungsprärogative des Bundesgesetzgebers. Daher läßt der Umstand, daß der Bundesgesetzgeber eine Neufassung des Tatbestandes der Sachbeschädigung bei Graffiti-Schmierereien abgelehnt hat (vgl. GE 2000, 432), keine Schlüsse auf die Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln zu.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Farbschmierereien muß nach der Neufassung von § 77 BauO Bln der Eigentümer auf eigene Kosten entfernen lassen. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß, meint das Verwaltungsgericht Berlin.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Hansaviertel war die Wand eines denkmalgeschützten Hauses erheblich mit Graffiti "verschönert" worden. Das Bezirksamt Mitte verlangte vom Eigentümer Entfernung unter Androhung der Ersatzvornahme. Den Einwand des Eigentümers, es sei immer wieder mit Farbschmierereien zu rechnen, ließ das Bezirksamt nicht gelten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 8. Mai 2002 wies das Verwaltungsgericht Berlin die Anfechtungsklage des Eigentümers ab, da sich die Pflicht zur Beseitigung aus der Haftung des Grundstückseigentümers für den ordnungsgemäßen Zustand seines Grundstücks ergebe. Die konkretisierende Regelung in § 77 Abs. 2 BauO Bln sei deshalb verfassungsgemäß.