Baurecht
BauGB § 35 Abs. 1-3; § 212 a Abs. 1; NatSchG Bln § 39 a Abs. 1 Nr. 4; BNatSchG a. F. § 8 a Abs. 2; BNatSchG n. F. § 21 Abs. 2.; UVPG § 3 c Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 a, § 80 Abs. 5
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Baurecht; Köpenick; Führhundschule mit Mobilitätszentrum und Beherbergungseinrichtung (Hotel mit 80 Zimmern/160 Betten); Außenbereichsgrundstück; Baugenehmigung; Planungserfordernis wegen der Auswirkungen auf Umgebung, Natur und Landschaft; Umweltverträglichkeitsprüfung; anerkannter Naturschutzverein; Verbandsklagebefugnis nach Landesrecht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Einem anerkannten Naturschutzverband steht in Berlin landesrechtlich, nicht jedoch auf Grund der Änderung des BNatSchG die Verbandsklagebefugnis gegen eine Baugenehmigung für ein Außenbereichsvorhaben zu; daraus folgt die Antragsbefugnis im Verfahren nach § 80 a VwGO.
2. Die Baugenehmigung für ein nicht privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB - hier: Blindenführhundschule, Mobilitätszentrum nebst Hotel mit 80 Zimmern/160 Betten für Sehbehinderte auf 22.000 m2 großem Grundstück - ist rechtswidrig, wenn der öffentliche Belang "Planungserfordernis" entgegensteht. Ein solches Vorhaben bedarf immer dann der abwägenden Bauleitplanung, wenn es einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem das Konditionalprogramm des § 35 BauGB nicht angemessen Rechnung zu tragen vermag (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -). Die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren (§ 3 c Abs. 1 S. 1 UVPG) ist ein beachtlicher Anhaltspunkt für einen das Planungsbedürfnis rechtfertigenden Koordinierungsbedarf.
3. Der Naturschutzverband, der zwar nicht die Verletzung eigener Rechte im Sinne des drittschützenden Abwägungsgebots, wohl aber altruistisch die Belange von Natur und Landschaft geltend macht, kann sich mit Erfolg auf die unterlassene Abwägung dieser Belange wegen unterlassener Bauleitplanung berufen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller - ein anerkannter Naturschutzverband - wendet sich im Wege der Verbandsklage VG 13 A 374.02 gegen zwei der Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen und begehrt im vorliegenden Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Die Beigeladene beabsichtigt die bauliche und sonstige Nutzung des etwa 22.000 m2 großen Grundstücks "Hinter dem Kurpark" (nördlich des S-Bahnhofes Hirschgarten) in Berlin-Köpenick. Dieses Grundstück ist über einen 5 bis 6 m breiten und etwa 300 m langen Weg an das öffentliche Straßennetz (Dr.-Jacobi-Weg sowie Straße Hinter dem Kurpark) angeschlossen. Im vorderen Teil des Grundstücks stehen derzeit nicht mehr genutzte Baulichkeiten; im rückwärtigen Teil befindet sich eine "Sehhundschule" mit Zwinger und eingeschossigem Gebäude, deren Nutzung im November 2002 eingestellt worden ist. Auf ihre Anträge vom Januar und Februar 2001 - damals firmierend als Ostdeutsches Blindenzentrum gGmbH - erhielt die Beigeladene unter dem 10. Oktober 2001 die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung einer Führhundschule sowie unter dem 22. Oktober 2001 die Baugenehmigung für den Neubau des Mobilitätszentrums mit Beherbergungseinrichtung. Im Baugenehmigungsverfahren hat die Beigeladene ein naturschutzrechtliches Eingriffsgutachten, das im Mai 2001 erstellt worden ist, vorgelegt, auf das Nebenbestimmungen der Baugenehmigungen zurückgehen hinsichtlich der Freiflächen, der geschützten Biotope, der Baumfällung und Neupflanzung sowie der Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Grundstücks. Beiden Genehmigungen liegt die Auffassung des Antragsgegners zugrunde, daß das nicht beplante Grundstück im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liege. Die Widersprüche des Antragstellers wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 25. April 2002 zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die am 31. Mai 2002 erhobene Klage VG 13 A 374.02.
Der Antragsteller kritisiert nicht nur die Verwertbarkeit des Eingriffsgutachtens, sondern ist auch der Meinung, daß das Vorhaben insgesamt als nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben unzulässig sei, was sich vor allem aus der gewerblichen Nutzung "Hotel" ergebe. (...)
II. Der auf § 80 a Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestützte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Baugenehmigungen anzuordnen, hat Erfolg, weil alles dafür spricht, daß die Verbandsklage des Antragstellers (VG 13 A 374.02) begründet sein wird.
1. Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil er im Hauptsacheverfahren verbandsklagebefugt ist. Zwar ergibt sich ein Verbandsklagerecht nicht aus § 61 des seit dem 4. April 2002 geänderten Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchNeuregG v. 25. März 2002, BGBI. I S. 1993). Doch steht dem Antragsteller als einem nach § 39 Abs. 1 NatSchG Bln anerkannten rechtsfähigen Verein ein Klage- und Antragsrecht nach § 39 b Abs. 2 NatSchG Bln in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG und des § 39 a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 NatSchG Bln zu. Einschlägig ist § 39 a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG Bln. Denn der nach dieser Vorschrift erforderliche, mit dem Vorhaben verbundene, nicht vermeidbare und nicht ausgleichbare Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 8 a Abs. 2 BNatSchG a. F. - unverändert insoweit § 21 Abs. 2 BNatSchG n. F. - ist gegeben, weil das Grundstück der Beigeladenen im Außenbereich liegt.
Diese planungsrechtliche Beurteilung ist unter den Prozeßbeteiligten nicht (mehr) streitig und wird von der erkennenden Kammer geteilt.
2. Der Antrag ist begründet, weil das Bauvorhaben der Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 1 bis 3 BauGB rechtswidrig ist und der Antragsteller sich hierauf berufen kann.
a) Bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen handelt es sich insgesamt um ein nicht privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Zwar könnte man bei isolierter Betrachtung das mit Genehmigung vom 10. Oktober 2001 legalisierte Vorhaben "Führhundschule" als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ansehen, weil es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung und wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Diese Privilegierung kommt jedoch dem Vorhaben "Mobilitätszentrum mit Beherbergungseinrichtung", das unter dem 22. Oktober 2001 genehmigt worden ist, nicht zu. Bei diesem handelt es sich um ein nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Denn nach der Baubeschreibung und insbesondere nach den Angaben der Beigeladenen-Vertreter in der mündlichen Verhandlung stehen in dem sogenannten Mobilitätszentrum mit Beherbergungseinrichtung mit 80 Zimmern maximal 160 Betten zur Verfügung. Diese Räume werden nicht nur von Sehbehinderten, die sich zu Rehabilitationsmaßnahmen aufhalten, genutzt, sondern insbesondere von Blindenverbänden und sehbehinderten Touristen und deren Begleitung. Dabei rechnet die Beigeladene mit etwa 25.000 Übernachtungen pro Jahr. Ferner stehen die Beherbergungs- und sonstigen Räume Sehbehindertenverbänden bundesweit für deren Veranstaltungen zur Verfügung. Die Nutzung des Mobilitätszentrums nebst Hotel findet in zwei dreigeschossigen mit einem eingeschossigen Bau verbundenen Beherbergungsgebäuden sowie in einem dreigeschossigen Schulungs- und Versorgungsgebäude statt. Wegen des deutlich überwiegenden Gewichts dieses Beherbergungsbetriebes, dem die übrigen genehmigten Gebäude und Nutzungen untergeordnet sind, sind die mit zwei Baugenehmigungen genehmigten Vorhaben insgesamt bei einer funktionalen Betrachtungsweise als Einheit zu verstehen, der eine Privilegierung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB nicht zukommt.
b) Dieses Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB rechtswidrig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Abgesehen von den in Abs. 3 beispielhaft aufgeführten Belangen (etwa Nr. 3, Nr. 5, Nr. 7) steht dem Vorhaben der nicht ausdrücklich genannte öffentliche Belang des Planungserfordernisses entgegen. "Ein solches Erfordernis liegt vor, wenn das Vorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermag" (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 -, 1. Leitsatz). Das Bundesverwaltungsgericht hält "an der bisherigen Rechtsprechung (...), daß ein Planungsbedürfnis nur für den Fall der Notwendigkeit einer Binnenkoordination bestehe", nicht mehr fest. Vielmehr kann sich die nur durch einen planerischen Ausgleich zu bewältigende Konfliktlage auch durch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Baugrundstück und dessen Umgebung ergeben. Dabei hängt es "im wesentlichen vom Umfang des Vorhabens ab, ob eine Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ohne eine verbindliche Bauleitplanung öffentliche Belange beeinträchtigt. Dabei kommt es darauf an, in welcher Weise sich ein beabsichtigtes Vorhaben in seiner Substanz und in seinen Auswirkungen in die vorhandene Umgebung einfügt. Das Erfordernis der Planbedürftigkeit muß im Einzelfall nach Lage der Dinge konkretisiert werden (...)" (BVerwG a. a. O. Urteilsabdruck Seite 10 bis 12). Die beabsichtigten Bauwerke und Nutzungen in ihrer Vielfalt einerseits und in ihrer Bezogenheit auf den Beherbergungsbetrieb als die zentrale Einrichtung andererseits lassen sich durch die einer planerischen Abwägung nicht zugängliche Einzelfallentscheidung nach § 35 Abs. 2 BauGB unter Berücksichtigung auch der Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht im Sinne einer Bewältigung aller Konflikte genehmigen. Vielmehr machen sie eine Bauleitplanung nach §§ 1 ff. BauGB - etwa im Sinne eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB - erforderlich.
Die bauliche und sonstige Nutzung des etwa 300 m langen und zwischen 50 und 90 m breiten Baugrundstücks drängt sich nicht im Sinne einer Außenbereichszulassung auf; vielmehr sind zahlreiche einzelne Gesichtspunkte, die für und gegen die Vorhaben teilweise und insgesamt sprechen, nur einer abwägenden, also planenden Entscheidung zugänglich. Insbesondere die Belange von Natur und Landschaft bedürfen dabei einer der sogenannten Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechenden Ermittlung und Gewichtung sowie schließlich der Abwägung (§ 1 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB), die im Genehmigungsverfahren nicht geleistet werden kann. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung den Hinweis des Antragsgegners, alle Belange seien insoweit zutreffend gewichtet und auch abgewogen worden mit der Folge, daß dies in einem Bebauungsplanverfahren zu keinem anderen Ergebnis führe, aufgegriffen und deutlich gemacht, daß eine solche "Abwägung" in einem Genehmigungsverfahren das erforderliche Bauleitplanverfahren weder ersetzen noch vorab binden könne, und daß im Bebauungsplanverfahren die Freiheit der Entscheidung zugunsten des Vorhabens oder gegen das Vorhaben offenbleiben müsse; nur ein insoweit korrekter Abwägungsvorgang rechtfertige das Abwägungsergebnis. Ferner hat die Kammer mit den Beteiligten das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 5. September 2001 (BGBI. I S. 2350) erörtert. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen handelt es sich um ein Hotel, das gemäß Nr. 18.1.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz im Einzelfall UVP-pflichtig im Sinne von § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG ist. Denn der Beherbergungsbetrieb fällt in die Kategorie "mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200", "für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird". In diesem Planaufstellungsverfahren besteht eine UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3 c Abs. 1 UVPG. Die Aufnahme eines derartigen Hotelbetriebs in das Verzeichnis der UVP-pflichtigen Vorhaben führt dazu, daß im Falle der Durchführung einer Bauleitplanung geprüft werden muß, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Eine solche Prüfung entfällt zwar im Genehmigungsverfahren nach § 35 Abs. 2 BauGB, doch wird für ein Hotel dieser Größenordnung zugleich deutlich, daß aufgrund der Umweltauswirkungen eher von der Erforderlichkeit einer Bauleitplanung als von deren Nichterforderlichkeit auszugehen ist.
c) Auf die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung wegen des Planungserfordernisses kann der Antragsteller sich berufen. In der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte geklärt sein, daß Dritte rügen können, daß "die planerische Abwägung ihrer dem Vorhaben entgegenstehenden Belange ... ihnen rechtswidrig vorenthalten worden" ist, indem anstelle des erforderlichen Planungsverfahrens nur ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt worden ist (so zum Erfordernis des Planfeststellungsverfahrens für Flughafenhochbauten BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 A 3.01 -, NVwZ 2002, 346). Dieser Gedanke, der auch der erwähnten Entscheidung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2002 zugrunde liegt, erscheint als konsequente Umsetzung der Erkenntnis, daß der Abwägungsgrundsatz des § 1 Abs. 6 BauGB hinsichtlich der privaten Belange drittschützende Wirkung hat (BVerwGE 107, 215 und BVerwGE 110, 36) mit der Folge, daß dessen Verletzung als Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO mit der Normenkontrollklage wie auch mit der Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung wegen unterlassener Abwägung mangels Durchführung eines Bauleitplanverfahrens gerügt werden kann (zu diesem Gedanken schon Groth, DVBI. 1979, 179). Dies bedeutet zugleich, daß der Antragsteller, der nicht die Verletzung eigener Rechte, wohl aber im Wege der altruistischen Verbandsklage die Belange von Natur und Landschaft geltend machen kann, sich auf die unterlassene Abwägung der Belange von Natur und Landschaft wegen unterlassener Bauleitplanung berufen kann. (...)