Baurecht
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO §§ 4, 6; BauO Bln § 70 Abs. 1; ProstG v. 20.12.2001 (BGBl. I. S. 3983) Art. 1 § 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Baurecht; Nutzungsuntersagung; bordellartiger Betrieb; Wohngebiet; Mischgebiet; Prostitution
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. In allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten sind bordellartige Betriebe grundsätzlich planungsrechtlich unzulässig.
2. Zur Beurteilung eines "Massagestudios" als bordellartiger Betrieb.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Dem Antragsteller wurde die gegenwärtige und künftige Nutzung der Räume im ersten Obergeschoß seines Grundstücks für einen bordellartigen Betrieb untersagt. Das VG hatte die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung aufgehoben. Unter Berücksichtigung der Einlassungen der Mieterin der Wohnung, der Ausstattung der Betriebsräume sowie der Betriebszeiten von Montag bis Sonnabend zwischen 10.00 und 20.00 Uhr gelangte es zu der Auffassung, daß es sich nicht um einen Betrieb handele, in dem Sex im Vordergrund stehe und Geschlechtsverkehr durch Prostituierte angeboten würde, sondern um einen Massagebetrieb mit erotischen Elementen, den Männer und wohl auch Frauen in erster Linie zum Zwecke der körperlichen Entspannung aufsuchten und dabei keinen Geschlechtsverkehr beabsichtigten. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Bei dem "Massagestudio" im ersten Obergeschoß des Gebäudes handelt es sich um einen bordellartigen Betrieb.
Bei dieser Charakterisierung der Betriebsform ist kein zu eng gefaßter Begriff der Prostitution zugrunde zu legen. Darunter ist die entgeltliche Vornahme sexueller Handlungen mit - zumeist - wechselnden Partnern zu verstehen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. 2003, § 180 a Rdnr. 3 und Art. 1 § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten [Prostitutionsgesetz - ProstG -] vom 20. Dezember 2001 [BGBl. I S. 3983]), wobei der Begriff der sexuellen Handlung alle Modalitäten und Varianten der den jeweiligen Partner sexuell stimulierenden Betätigungen umfaßt. Die so umschriebenen Merkmale der Prostitution, die die Gewerbetätigkeit in der Wohnung als bordellartigen Betrieb qualifiziert, werden durch die dort beschäftigten Frauen zweifelsfrei erfüllt. Diesen Schluß lassen - ungeachtet der dafür gewählten, den eigentlichen Betriebscharakter verdeckenden Bezeichnung als "Massagestudio" - die die konkrete Betriebsform kennzeichnenden gesamten Umstände zu. Das gilt vor allem für die dort praktizierte Art der auch den Genitalbereich erfassenden Ganzkörpermassage durch Frauen mit unbekleidetem Oberkörper sowie die spezifische Form der Zeitungsanzeigenwerbung für den Betrieb. Daß hierbei in erster Linie eine Wellness-Massage mit lediglich erotischem Einschlag, nicht aber ein vorwiegend auf die sexuelle Stimulation ausgerichteter Kontakt stattfindet, ist unglaubhaft. Für diese Beurteilung kommt den Feststellungen des den Betrieb überprüfenden Polizeibeamten vom 9. April 2002, dem vor der Offenbarung seiner amtlichen Funktion ein eindeutig in diese Richtung gehendes Angebot gemacht wurde, ein wesentlich zuverlässigerer Erkenntniswert zu als den Angaben der naturgemäß auf die Vermeidung der Einstufung des Betriebs als bordellartig bemühten Mieterin der Wohnung und Betreiberin des "Massagestudios" bei der angekündigten Ortsbesichtigung durch die Kammer des Verwaltungsgerichts. Keinen Zweifel an dem sexuellen Charakter der in der Wohnung angebotenen Dienstleistungen lassen zudem die unter der Rubrik der Kontaktanzeigen "Sie für ihn" inmitten entsprechender Anzeigenwerbungen im "Berliner Kurier" fortlaufend veröffentlichten, neuerdings zum Teil mit einer Frau in unmißverständlicher Pose reißerisch aufgemachten Anzeigen für das Massagestudio zu. An einer traditionellen gesundheitsbezogenen Massage oder Wellness-Behandlung interessierte Personen dürften wohl kaum unter dieser Anzeigenrubrik nach geeigneten Angeboten suchen. Soweit die Mieterin und Betreiberin vorträgt, daß die Aufnahme ihrer Anzeigen im Kurier unter die Kontaktanzeigen "Sie für ihn" nicht auf ihren ausdrücklichen Wunsch zurückgehe, ist dies nicht glaubhaft, zumal sich auch die späteren, nach Erlaß der angefochtenen Unterlassungsanordnung erschienenen Anzeigen nach wie vor an der gleichen Stelle befinden. Daß - wie die Mieterin und Antragstellerin im Verfahren OVG 2 S 6.03 vorträgt - für das Unternehmen unregelmäßig auch in der "Berliner Morgenpost" unter der Rubrik "Wellness" geworben wird, beeinträchtigt den aus den Anzeigen im "Kurier" zu gewinnenden Eindruck über den eigentlichen Charakter des Betriebes nicht. Für die sich danach ergebende Einstufung des Betriebes als bordellartig ist es im übrigen auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, welche fachliche Ausbildung die Betreiberin besitzt und ob sich die Preisgestaltung wesentlich von derjenigen für eine reine Massagebehandlung unterscheidet. Das gleiche gilt für die behauptete, in den früheren
cht. Für die sich danach ergebende Einstufung des Betriebes als bordellartig ist es im übrigen auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, welche fachliche Ausbildung die Betreiberin besitzt und ob sich die Preisgestaltung wesentlich von derjenigen für eine reine Massagebehandlung unterscheidet. Das gleiche gilt für die behauptete, in den früheren Zeitungsanzeigen vermerkte Beschränkung der Betriebszeiten auf montags bis samstags zwischen 10.00 und 20.00 Uhr.
Die ungenehmigte Nutzung der Räume für einen bordellartigen Betrieb ist planungsrechtlich unzulässig. Das Grundstück liegt in einem nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO zu beurteilenden faktischen allgemeinen Wohngebiet, wie sich aus den Darstellungen der Art der baulichen Nutzung der umgebenden Grundstücke in den Verwaltungsvorgängen ergibt. Bordellartige Betriebe sind im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig; sie können insbesondere nicht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Das folgt aus der prinzipiellen Unvereinbarkeit derartiger Gewerbebetriebe mit den dem planungsrechtlichen Begriff des Wohnens und des Wohngebietes zugrunde liegenden städtebaulichen Ordnungszielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983, BVerwGE 68, 213, 215 f., Beschluß vom 28. Juni 1995, BRS 57 Nr. 69 und Beschluß vom 29. Oktober 1997, BRS 59 Nr. 62, vgl. auch - für Mischgebiete - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Oktober 1990, BRS 52 Nr. 55 und Urteil vom 13. Februar 1998, NVwZ-RR 1998, S. 550, BayVGH, Beschluß vom 19. Mai 1999, UPR 1999, S. 395). Die davon bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ausgehenden Störungen des Wohnens in einem planungsrechtlich dem Wohnen dienenden Gebiet bestehen nicht nur vordergründig in einer Beeinträchtigung der Wohnruhe, etwa durch verstärkten Kraftfahrzeugverkehr oder lautstarke Auseinandersetzungen, sondern ganz allgemein in den negativen "milieubedingten" Auswirkungen derartiger Einrichtungen auf das das Wohnumfeld in dem betreffenden Gebiet prägende soziale Klima. Insoweit unterscheiden sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - die für die ansässige Wohnbevölkerung wahrnehmbaren Auswirkungen eines bordellartigen Betriebes entscheidend von denjenigen einer Zahnarztpraxis, wie sie in den Räumen zuvor betrieben wurde.
Zu Unrecht versucht der Antragsteller, aus einer dem Prostitutionsgesetz zugrunde liegenden generellen Änderung der sozialethischen Wertung dieses Gewerbes eine auch planungsrechtliche Gleichstellung mit anderen legalen Gewerbeausübungen herzuleiten. Die darin getroffenen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen haben jedoch keinen maßgebenden Einfluß auf die an dem erörterten städtebaulichen Leitbild eines dem Wohnen dienenden Baugebiets orientierte negative Einschätzung der Umgebungsauswirkungen von Bordellen und bordellartigen Betrieben in diesen Bereichen.
Selbst wenn im übrigen die nähere Umgebung des Grundstücks als faktisches Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO einzustufen wäre, wäre auch dort der bordellartige Betrieb als Gewerbebetrieb schon aufgrund seiner spezifischen Ausgestaltung und typischen Umgebungsauswirkungen planungsrechtlich unzulässig, da in Mischgebieten jedenfalls nur eine mit dem Wohnen im wesentlichen verträgliche gewerbliche Nutzung zulässig ist, während die von bordellartigen Betrieben ausgehenden Auswirkungen eine wesentliche Störung des Wohnens darstellen (vgl. die zitierten Entscheidungen des VGH Bad.-Württ., a. a. O. und BayVGH, a. a. O.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In allgemeinen Wohngebieten sind nach der Baunutzungsverordnung "nichtstörende Gewerbebetriebe" zulässig. Mit "nichtstörend" ist nicht nur eine Beeinträchtigung der Wohnruhe, sondern auch das "soziale Klima" gemeint. Massagestudios in solchen Gebieten sind deshalb unzulässig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Bezirksamt hatte die Nutzung einer ehemaligen Zahnarzt-Praxis als Massagestudio untersagt, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte das Verwaltungsgericht die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung aufgehoben, da es sich nicht um einen bordellartigen Betrieb handele. In dem Etablissement wurde Ganzkörpermassage durch barbusige Frauen angeboten.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 9. April 2003 setzte das OVG Berlin die Zwangsgeldandrohung wieder in Kraft und verwies darauf, daß die entgeltliche Vornahme sexueller Handlungen, die hier angeboten wurden, einen bordellartigen Betrieb darstelle. Diese Nutzung sei planungsrechtlich unzulässig, da zur Störung des Wohnens nicht nur eine Beeinträchtigung der Wohnruhe gehöre, sondern überhaupt jede negative milieubedingte Auswirkung auf das soziale Klima des Wohnumfelds. Die Regelungen nach dem Prostitutionsgesetz änderten daran nichts.