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Baurecht

OVG BerlinOVG 2 S 3.9921.05.1999GE 1999, 843

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5; BauO Bln § 8 Abs. 1 Satz 1; BauNVO 1968 § 23 Abs. 3, 5 Satz 2; A-Bebauungsplan XIV

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Baurecht; Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung; Baugrenze; überbaubare Grundstücksfläche; Überschreitung; Stellplatzüberdachung; negative Vorbildwirkung; kein Verlust von Bausubstanz

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Zulassung von baulichen Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde (hier Freihaltung von Vorgärten aus städtebaulichen Gründen).

2. Die sofortige Vollziehung einer Anordnung zur Beseitigung einer die Baugrenze 3 m überschreitenden Stellplatzüberdachung (Carport) in einem Einfamilienhausgebiet mit Vorgärten kann rechtmäßig sein, wenn eine negative Vorbild- und Nachahmungswirkung besteht und die Bausubstanz gering ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks K.weg 2 in Berlin-Rudow, das nach den übergeleiteten Festsetzungen des Baunutzungsplanes in Verbindung mit der Bauordnung 1958 im allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/2 liegt. Das Grundstück ist aufgrund einer Baugenehmigung vom 22. August 1974 mit einem Einfamilienhaus und unter Erteilung einer Ausnahme von der Grenzabstandsvorschrift des § 7 Abs. 4 BauO Bln 1971 mit einem Kraftfahrzeug Abstellplatz an der Grenze zum Grundstück K.-weg 4 bebaut. Bei einer Besichtigung am 12. August 1998 stellte der Antragsgegner unter anderem fest, daß an der linken Grenze auf dem Stellplatz ein etwa 5 m langer und 3 m breiter Carport, der die Baugrenze etwa 3 m in den Vorgarten hinein überschreitet, aufgestellt worden war. Mit Schreiben vom 20. August 1998 wies der Antragsgegner die Antragsteller darauf hin, daß der Carport gegen § 8 BauO Bln (keine bauliche Anlagen im Vorgarten) verstoße und die Baugrenze überschreite; erforderlich sei die "Reduzierung des Carports links der Baugrenze". Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet, weil von den illegalen baulichen Anlagen die Gefahr einer Nachahmung ausgehe und der Eindruck der Rechtmäßigkeit entstehe. Die Antragsteller blieben im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor VG und OVG ohne Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Überschreitung der Baugrenze mit der Errichtung der Stellplatzüberdachung ist rechtswidrig. Nach den gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten planungsrechtlichen Vorschriften der BO 58 in Verbindung mit dem Baunutzungsplan, den förmlich festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien sowie dem Bebauungsplan XIV-A vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1235) sind für die rechtliche Bedeutung der verschiedenen Baulinien, die Zulassung von einzelnen baulichen Anlagen auf den als nicht überbaubar festgesetzten Grundstücksflächen sowie die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen in den festgesetzten Baugebieten die Vorschriften der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237, BGBl. 1969 I S. 11/GVBl. S. 1676, GVBl. 1969, S. 141) anzuwenden. Förmlich festgestellte Baufluchtlinien gelten nach II Nr. 2 der Begründung des A-Bebauungsplanes - AH Drucks. 6/148-159 - als Baugrenzen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO; die Zulässigkeit von baulichen Anlagen auf den nach den bisherigen Vorschriften als nicht überbaubar festgesetzten Flächen der Baugrundstücke bestimmt sich nach § 23 Abs. 5 BauNVO (II Nr. 4 der Begründung des A Bebauungsplanes). Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1998 dürfen, wenn eine Baugrenze festgesetzt ist, Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. § 23 Abs. 5 BauNVO 1998 bestimmt: "Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können."

Zwar sind nach § 6 Abs. 12 Nr. 1 BauO Bln unter den dort genannten Voraussetzungen Garagen in den Abstandflächen zulässig, das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend die Voraussetzungen für die Zulassung des Carports auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche verneint. Mit der förmlichen Festsetzung der Baufluchtlinien, die übergeleitet sind, und nach dem genannten A-Bebauungsplan als Baugrenzen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO 1998 gelten, sollte aus städtebaulichen Gründen zur Auflockerung des Orts- und Straßenbildes in der Regel ein 5 m breiter Bereich von baulichen Anlagen freigehalten werden. Die Festsetzung vorderer Baugrenzen verpflichtet zwar nicht zur Anlage von Vorgärten, diese planerische Regelung will aber die Anlage solcher, dem gesunden Wohnen und der Auflockerung städtischer Strukturen dienlicher Grünflächen in der Regel ermöglichen. Deshalb ist der Baugenehmigungsbehörde im Fall des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 25. Januar 1995, BRS 57 Nr. 86; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. September 1998, § 23 BauNVO Rdnr. 55). Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Bauaufsichtsbehörde die sofortige Beseitigung der Überdachung des genehmigten Stellplatzes nicht aus sachwidrigen Erwägungen, sondern aus wohlerwogenen städtebaulichen Gründen angeordnet. Die Behörde will entsprechend den Vorstellungen des Plangebers die gelockerten baulichen Strukturen in diesem großstädtischen Einfamilienhausgebiet aufrechterhalten. Die unbebauten Bereiche zwischen den Straßenbegrenzungslinien und den Baugrenzen, hinter denen die zugelassene Grundstücksbebauung beginnt, sollen von baulichen Anlagen der erwähnten Art auch im Interesse eines weitgehend einheitlichen Orts- und Straßenbildes als Vorgärten freigehalten und gegebenenfalls aus bauordnungsrechtlichen (§ 8 Abs. 1 BauO Bln) und bei entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) auch aus städtebaulichen Erfordernissen begrünt werden (vgl. Urteile des Senats vom 23. Mai 1975, VerwRspr. Bd. 27, 1976, Nr. 133 und vom 31. Mai 1991, OVGE 19, 151 = BRS 52 Nr. 24). Deshalb sollen auch ausnahmsweise im Vorgarten zugelassene Stellplätze nicht noch durch eine Überdachung mit darunter angebrachten seitlichen Einfassungen wie eine offene Kleingarage (vgl. § 1 Abs. 2, 8 der Garagenverordnung vom 2. September 1998 [GVBl. 250], § 2 Abs. 6 Satz 2 BauO Bln) zu Gebäuden (§ 2 Abs. 2 BauOBln) baulich verändert (§ 55 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 1 Nr. 1 a BauO Bln) werden. Wie ausgeführt, will die Bauaufsichtsbehörde die Freihaltung der vom Plangeber als nicht überbaubare Grundstücksflächen festgesetzten Bereiche von derartigen baulichen Anlagen gewährleisten. Auch sonst ist ein Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO nicht ersichtlich; die Behörde hat dargelegt, daß die von den Antragstellern angeführten Vergleichsfälle überprüft würden und, falls keine Baugenehmigung vorliegen sollte, mit den entsprechenden Rechtsmitteln dagegen vorgegangen werden soll. Daraus, daß der Antragsgegner ähnliche rechtswidrige Baulichkeiten in der Nachbarschaft nicht unverzüglich verhindert hat, können die Antragsteller keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten; Artikel 3 Abs. 1 GG zwingt die Behörde nur zum gleichen rechtmäßigen Handeln, aber nicht zur Wiederholung von Gesetzesverstößen. Allerdings dürfen die Antragsteller erwarten, daß der Antragsgegner Vergleichsfällen nachgeht und bei gleichem

t nicht unverzüglich verhindert hat, können die Antragsteller keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten; Artikel 3 Abs. 1 GG zwingt die Behörde nur zum gleichen rechtmäßigen Handeln, aber nicht zur Wiederholung von Gesetzesverstößen. Allerdings dürfen die Antragsteller erwarten, daß der Antragsgegner Vergleichsfällen nachgeht und bei gleichem Sachverhalt entsprechende Maßnahmen ergreift (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Februar 1989, NVwZ 1990, 176, 178).

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, das der Antragsgegner auch entsprechend begründet hat, liegt vor. Eine negative Vorbild- und erhebliche Nachahmungswirkung ist hier gegeben. Selbst wenn in der Nachbarschaft schon ähnliche Stellplatzüberdachungen vorhanden sein sollten, würde der Fortbestand der rechtswidrigen Anlage im Vorgarten der Antragsteller die bauliche Situation in diesem Einfamilienhausgebiet weiter verschlechtern und verfestigen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei der Errichtung von Stellplätzen Beschluß des Senats vom 16. Januar 1998, NVwZ-RR 1999, 9, 11). Die von den Antragstellern zwar nicht im Zulassungswohl aber im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotografien des die Baugrenze um etwa 3 m überschreitenden Carports bestätigen ein besonders auffälliges und massives Hineinragen dieser baulichen Anlage in den Vorgarten mit deutlicher Wahrnehmbarkeit von der Straße aus. Damit sind auch die vom Plangeber der übergeleiteten Festsetzungen beabsichtigten städtebaulichen Strukturen einer aufgelockerten Bebauung erheblich beeinträchtigt. Der Antragsgegner will zu Recht verhindern, daß weitere derartige Carports errichtet und jahrelang genutzt werden, wie es die Antragsteller hier aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) mit negativer Vorbildwirkung erreichen könnten.

Es kommt hinzu und das spricht ebenfalls für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung, daß die Stellplatzüberdachung ohne großen Substanzverlust zerlegt werden und die Baumaterialien gegebenenfalls wieder verwendet werden können.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Eigentümer eines Einfamilienhauses hatten auf dem Autoabstellplatz einen Carport errichtet, der in den Vorgarten hineinragte. Die Behörde verlangte eine Reduzierung, also Umsetzung des Carports hinter die Baugrenze und drohte ein Zwangsgeld an.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren waren die Eigentümer auch vor dem OVG Berlin erfolglos. Nach § 23 der Baunutzungsverordnung hat die Behörde einen weiten Ermessensspielraum, ob sie solche Nebenanlagen zuläßt. Ein Ermessensfehler war hier nicht zu erkennen, denn die Behörde hatte sich zu Recht auf einen Nachahmungseffekt bei anderen Eigentümern berufen. Das Argument der Antragsteller, es seien schon ähnliche Anlagen auf zahlreichen Grundstücken in der Umgebung vorhanden, zog nicht, da es keine Gleichheit im Unrecht gibt. Die Behörde ist nur gehalten, diesen Fällen nach Bekanntwerden nachzugehen und auch dort einzuschreiten.