Baurecht
BauO Bln § 5 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 62 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauO 1958 § 7 Nr. 15
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Baurecht; Stellplätze; Freihaltung von Flächen; Maß der Nutzung; Befreiung; Baugenehmigung mit abschließender Regelung; Brandschutzgründe
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist die Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus mit umfangreichen Befreiungen vom Maß der baulichen Nutzung (bebaubare Fläche von 624 m2 auf 1081 m2, GFZ von 1,2 auf 4,1, Geschoßzahl von 4 auf 9) erteilt und deshalb die Freihaltung einer Fläche für den öffentlichen Fußgängerverkehr und die Feuerwehr festgelegt worden, dann kommt die Errichtung von Stellplätzen auf dieser Fläche für ein Autohaus schon aus städtebaulichen Gründen nicht in Betracht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. begehrt die Baugenehmigung für zwei Stellplätze auf dem öffentlich genutzten Platz vor ihrem Autohaus zwischen Feuerwehrzufahrt und Vorderflucht der Gebäude in der Sch.
straße 70-73 in Berlin; sie wendet sich außerdem gegen die Festsetzung und Androhung von Zwangsgeldern, die wegen der Nutzung des Vorplatzes als Stell- und Lagerfläche für Kraftfahrzeuge verhängt worden sind. Die Baugenehmigung wurde mit der Begründung versagt, die Stellflächen verstießen gegen die Vorschriften der Bauordnung über den zweiten Rettungsweg. Im Widerspruchsbescheid wurde auch auf den Verstoß gegen die Zweckbestimmung des Platzes in städtebaulicher Hinsicht abgestellt.
Der Bekl. hat zu Recht die Erteilung der begehrten Baugenehmigung abgelehnt. Das Vorhaben der Kl. widerspricht den 1986 und 1987 erteilten verbindlichen Genehmigungen und Befreiungen für die Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses, in dem die Kl. ihr Autohaus betreibt. Mit der bestandskräftigen Baugenehmigung Nr. 2388.86 vom 25. Juli 1986, der Befreiung Nr. 2.203/86 vom 8. Juli 1986 und den ebenfalls unanfechtbaren Nachtragsgenehmigungen vom 7. April und 30. Juli 1987 ist die Bebaubarkeit des Grundstücks sowie die Gestaltung und Nutzung der Freifläche vor dem Autohaus der Kl. aus städtebaulichen Erwägungen abschließend dahin geregelt worden, daß dort keine Stellplatzflächen für Kraftfahrzeuge zulässig sind. Entsprechend der Baubeschreibung des Bauherrn vom 20. Februar 1986, die Bestandteil der Baugenehmigung ist (vgl. Beschluß des Senats vom 26. Januar 1995, OVGE 21, 198 = BRS 57 Nr. 193), wurde der durch das Vorhaben entstandene Platz an der Sch.-straße der öffentlichen Nutzung durch Fußgänger zugeordnet und als Feuerwehrfläche vorgesehen. Nur unter Berücksichtigung dieser städtebaulichen Zweckbestimmung der Freifläche konnten die umfassenden Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BBauG für das Bauvorhaben von den Festsetzungen des übergeleiteten Bebauungsplanes (des Baunutzungsplanes i. Verb. m. der BauO 1958), der hier ein gemischtes Gebiet der Baustufe IV/3 festsetzt, erteilt werden, und zwar für die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche von 624,90 m2 auf 1 081,88 m2, der zulässigen Geschoßflächenzahl von 1,2 auf 4,1 und der zulässigen Geschoßzahl von 4 auf 9 (vgl. § 7 Nr. 15 BauO 1958). Alle erforderlichen Stellplätze sollten, durch Baulast gesichert, in dem Parkhaus des Steglitzer Kreisels untergebracht werden (1.02 Satz 3 der Baubeschreibung).
In diese Struktur der Baugenehmigung, die wegen der massiven Bebauung hier aus städtebaulichen Gründen eine für Fußgänger nutzbare Fläche vorsieht, greifen die von der Kl. beabsichtigten Änderungen ein; sie widersprechen der Grundkonzeption des Bauvorhabens, wie sie sich aus dem Bauantrag und den Bauvorlagen und dem diesen entsprechenden Regelungsgehalt der Baugenehmigung mit ihren Nachträgen ergibt. Auch mit der Einrichtung des Autohauses der Kl. war nicht zwingend die Genehmigung von Stellplatzflächen gerade auf der Freifläche verbunden. Weder in dem Bauantrag noch in der ersten Nachtragsgenehmigung ist von Stellflächen auf dem der Fußgängernutzung und der Feuerwehr vorbehaltenen Platz an der Sch. straße die Rede. Der Bauherr hat von der die Bebaubarkeit des Grundstücks abschließend regelnden Baugenehmigung Gebrauch gemacht; eine Bindung besteht auch hinsichtlich des ihn belastenden Teils.
Entgegen der Auffassung der Kl. ist die Zugänglichkeit ihres Gewerbebetriebes hier ausreichend gewährleistet; dem Grundgesetz läßt sich kein Anspruch auf Errichtung von Stellplätzen für Verkaufszwecke auf einer bestimmten Fläche im Widerspruch zu deren städtebaulicher Zweckbestimmung und entgegen der bestandskräftigen abschließenden Baugenehmigung für die Errichtung des Gebäudes entnehmen. Die Baugenehmigung enthält hier eine Regelung der Bebaubarkeit, wie sie etwa in einem Bebauungsplan durch Belastung einer Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) in Verbindung mit höheren Maßfestsetzungen (§ 17 Abs. 2 BauNVO) getroffen werden könnte (vgl. dazu das Normenkontrollurteil des Senats vom 25. August 1995, OVGE 21, 239 = BRS 57 Nr. 10). Auch die Kl. ist an die im Interesse des Bauherrn an einer hohen Maßausnutzung getroffenen Entscheidungen gebunden.
Weiterhin spricht viel dafür, daß die von dem Bekl. in seinen ablehnenden Bescheiden angeführten Brandschutzgründe (vgl. § 5 Abs. 5, § 15 Abs. 4 BauO Bln) ebenfalls der Erteilung der begehrten Baugenehmigung entgegenstehen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch darauf abgestellt, daß bei einem Feuerwehreinsatz nicht nur Hubrettungswagen zur Anleiterung und damit zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges des Gebäudes benutzt würden, sondern für die ersten beiden Geschosse zusätzlich an das Gebäude anlehnbare tragbare Leitern; entsprechende Rettungsmaßnahmen und damit die Sicherung des zweiten Rettungsweges für das Gebäude würden durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen der Kl. auf der Fläche vor ihrem Ladengeschäft verhindert.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hatte eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit umfangreicher Befreiung nach § 31 Abs. 2 Bundesbaugesetz erhalten, und dafür sollten alle erforderlichen Autoabstellplätze in einem Parkhaus untergebracht werden. Später verlangte die Klägerin die Baugenehmigung für die Errichtung von Stellplätzen vor ihrem Autohaus und meinte, das gehöre zu ihrem grundgesetzlich geschützten Gewerbebetrieb.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 18. Dezember 1997 wies das Oberverwaltungsgericht Berlin die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurück. Der Bauherr sei auch später an die "Struktur der Baugenehmigung" gebunden; wenn er hiervon Gebrauch mache, bestehe diese Bindung auch hinsichtlich des ihn belastenden Teils.