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Baurecht

OVG BerlinOVG 2 B 4.8710.03.1989GE 1990, 201

BauNVOBln § 18 a.F ; BauordnungBln 58 § 7 Nr.15 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Baurecht; Dachraum; Bebauungspläne; Geschoßflächenzahl

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Unter dem Dachraum eines Hauses ist der vom Dach, bestehend aus Tragwerk und Dachhaut, und der Decke des obersten Geschosses gebildete Raum zu verstehen. Unabhängig von der konstruktiven Notwendigkeit der dazu verwendeten Aufbauten scheidet die Qualifi-kation als Dachraum aus, wenn ein Vollgeschoß durch eine dachartig aussehende Verkleidung offensichtlich nur kaschiert werden soll.

2. Ändert sich die nach § 18 BauNVO auch bei der planungsrechtlichen Beurteilung eines Vorhabens zugrundezulegende landesrechtliche Regelung über die Bestimmung und die Anrechenbarkeit von Vollgeschossen, so hat diese Änderung keinen Einfluß auf die Ermittlung des Inhalts von Festsetzungen über die zulässige Zahl von Voll-geschossen in zuvor erlassenen Bebauungsplänen.

3. Im Geltungsbereich übergeleiteter planerischer Festsetzungen, in deren Rahmen die planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin 1958 anzuwenden sind, kommt der in § 7 Nr. 15 Satz 1 BO 58 für die Baustufen jeweils festgesetzten Geschoßflächenzahl eine das Nutzungsmaß generell begrenzende Bedeutung zu.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Eigentümer des Grundstücks ... in Berlin. Nach den Ausweisungen des Baunutzungsplans von Berlin 1958/60 liegt das Grundstück im allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/2. Die Kl. beantragten im Februar 1983 die Genehmigung für die Errichtung einer Mehrfa milienhausvilla auf dem Grundstück. Diese sollte bei einer erreichten Grundflächenzahl von 0,15 außer einem nicht mehr als 1,20 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragenden Kellergeschoß, einem Erdgeschoß und einem Obergeschoß auch zwei zu Wohnzwecken ausgebaute Dachgeschosse - "Dachraum I" und "Dachraum II" - aufweisen. Zu-gleich beantragten sie eine Befreiung von der Einhaltung der zulässigen Geschoßflächenzahl von 0,4. Nachdem das Stadtplanungsamt sein Einverständnis wegen der mit der Wohnung im Dachraum II verbundenen Überschreitung der zulässigen Geschoßflächenzahl um 0,05 versagt hat-te, stellten die Kl. den Genehmigungsantrag erneut unter Verzicht auf den Ausbau des Dachraums II zu Wohnzwecken.

Mit Bescheid vom 30. August 1983 erteilte das Bauaufsichtsamt die bean-tragte Baugenehmigung. In der genehmigten Bauzeichnung für den Dach-raum II waren die dort vorgesehenen drei Räume als Dachboden bezeichnet und durch Grünvermerk "U" als Räume gekennzeichnet, deren Benutzung als Aufenthaltsräume unzulässig ist. Die ohne die Wohnnutzung des Dachraums II erreichte Geschoßflächenzahl betrug zunächst 0,38. Aufgrund einer Nachtragsgenehmigung vom 10. November 1983 für Änderungen im Dachraum I erhöhte sie sich auf 0,4. Zugleich mit der Baugenehmigung erteilte das Bauaufsichtsamt eine Befreiung von dem damals noch geltenden bauordnungsrechtlichen Verbot zur Herstellung von Aufenthaltsräumen im Dachraum, die nicht unmittelbar über dem obersten Ge schoß angeordnet sind. Mit einer weiteren Nachtragsgenehmigung vom 11. November 1983 ge-nehmigte es ferner die Be- und Entwässerung des Vorhabens; dabei wur-de auch der Einbau von Be- und Entwässerungsanlagen für den Dachraum II genehmigt, der nach den hierfür eingereichten Antragsunterlagen wiederum eine Wohnung mit vier Zimmern, Küche, Bad, WC und Diele auf-wies.

Im März 1984 beantragten die Kl. die Genehmigung der Nutzung des Dachraums II zu Wohnzwecken unter Hinweis auf den objektiv geeigneten Ausbauzustand dieses Geschosses sowie die genannte bauordnungsrechtliche Befreiung, aufgrund deren sie auf eine Freigabe zur Wohnnutzung hätten vertrauen dürfen.

Mit Bescheid vom 2. April 1984 "berichtigte" das Bauaufsichtsamt die Bau-genehmigung vom 30. August 1983 dahin, daß die erteilte Befreiung zur Errichtung von Aufenthaltsräumen im Dachraum II gestrichen werde; die-se Befreiung sei irrig erteilt worden, weil versehentlich eine falsche Selek tionsnummer in den Schreibautomaten eingegeben worden sei.

Mit einem weiteren Bescheid vom 2. April 1984 nahm das Bezirksamt die Nachtragsgenehmigung vom 11. November 1983 zurück, soweit sie den Einbau von Be- und Entwässerungsanlagen für Wohnzwecke im Dachraum II betraf; eine weitere Wohnung im Dachgeschoß sei wegen Überschreitung der zulässigen Geschoßflächenzahl als planungsrechtlich un-zulässig nicht genehmigt worden.

Durch den Bescheid vom 4. April 1984 lehnte das Bauaufsichtsamt sodann den auf Genehmigung der Wohnnutzung des Dachraums II gerichteten Antrag der Kl. ab, weil dadurch die zulässige Geschoßflächenzahl von 0,4 um den Wert von 0,06 überschritten werden würde. Städtebauliche Gründe, die insoweit eine Befreiung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Zudem könne eine Befreiung zu einer höheren Bevölkerungsdichte in Frohnau führen, die dem Siedlungscharakter dieses Ortsteils nicht entspreche. Die gegen die genannten drei Bescheide erhobenen Widersprüche der Kl. wies der Senator für Bau- und Wohnungswesen mit zwei Be-scheiden vom 12. Februar 1985 hinsichtlich der "Berichtigung" der erteilten bauordnungsrechtlichen Befreiung sowie bezüglich der versagten Ge nehmigung der Wohnnutzung des Dachraums II und mit Bescheid vom 11. April 1985 hinsichtlich der Rücknahme der Genehmigung für die Be- und Entwässerungsanlagen zurück.

Durch das Urteil vom 3. Oktober 1986 hat das Verwaltungsgericht die Kla-ge abgewiesen.

Entscheidungsgründe

häufig von der Redaktion verfasst

Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Zu Recht hat der Bekl. die Genehmigung für den Ausbau des Dachraums II zu einer Nutzung für Wohnzwecke als planungsrechtlich unzulässig ver-sagt, weil hierdurch das zulässige Maß der baulichen Nutzung überschritten werden würde. Das zulässige Nutzungsmaß ergibt sich aus den Aus weisungen des Baunutzungsplans für Berlin in der Fassung vom 28. De-zember 1960 (ABl. 1961 S. 742), der in Verbindung mit den städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. No-vember 1958 (GVBl. S. 1087, 1104 - BO 58 -) und den hier förmlich fest-gestellten Bau- und Straßenfluchtlinien als übergeleiteter qualifizierter Be-bauungsplan im Sinne von § 30 BauGB weiter gilt. Danach liegt das Bau-grundstück der Kl. im allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/2, in der ge-mäß § 7 Nr. 15 BO 58 die zulässige Geschoßzahl 2, die bebaubare Grund-stücksfläche - GRZ - 0,2 und die Geschoßflächenzahl - GFZ - 0,4 betragen. Dabei bestimmt sich das Nutzungsmaß gemäß § 7 Nr. 13 Satz 2 BO 58 in-nerhalb der Baustufe nach der bebaubaren Fläche des Baugrundstücks sowie der zulässigen Zahl der Vollgeschosse.

1. Der Verstoß des Vorhabens gegen dieses planerisch festgesetzte Nut-zungsmaß folgt hier allerdings - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht schon daraus, daß die zulässige Zahl der Vollgeschosse überschritten wird und diese Überschreitung wegen der bereits ohne den Ausbau des Dachraumes II zu Wohnzwecken ausgeschöpften GFZ auch nicht nach § 7 Nr. 14 BO 58 im Ausnahmewege genehmigungsfähig sei.

Zur Ermittlung der aufgrund der genannten übergeleiteten Festsetzung zu-lässigen Nutzungsmaße sind nach den im Lande Berlin als geltendes Recht anzuwendenden Bestimmungen des Änderungsbebauungsplans XX - A vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1235) die in der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. 1968 I S. 1237, 1969 I S. 11/GVBl. S. 1676, 1969 S. 142 - BauNVO 1968 -) in § 19 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 2 und 3 und § 21 a Abs. 3 und 4 Nr. 2 enthaltenen Berechnungsregelungen heranzuziehen (vgl. das Urteil des Senats vom 30. Oktober 1987 - OVGE 18.65 -). Eine Bestimmung zur Feststellung der zulässigen Geschoßzahl enthält die Baunutzungsverordnung in ihrem seither in unveränderter Fassung fortgeltenden § 18, der zwar in dem ge-nannten A-Bebauungsplan nicht ausdrücklich genannt wird, aber wegen des engen Regelungszusammenhangs mit den dort aufgeführten Einzelvorschriften als ebenfalls in bezug genommen anzusehen ist. Diese Vor-schrift bestimmt, daß als Vollgeschosse solche Geschosse gelten, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

a) Ohne Klärung der Streitfrage, welche der landesrechtlichen Regelungen anzuwenden ist, wenn nach Inkrafttreten des maßgebenden Bebauungsplanes die bauordnungsrechtliche Vollgeschoßdefinition geändert worden ist, könnte der vom Verwaltungsgericht für die Planwidrigkeit des streitigen Vorhabens gegebenen Begründung im Ergebnis nur dann ge-folgt werden, wenn hier nach jeder der in Betracht kommenden Vollgeschoßregelungen die zulässige Geschoßzahl überschritten wäre. Das ist indessen nicht der Fall.

Zwar wäre nach § 2 Abs. 4 der nunmehr geltenden Bauordnung für Berlin vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 522) - BauO Bln 1985 -, deren Anwendbarkeit im Rahmen der Entscheidung über die Verpflichtungsklage auf Er-teilung der Baugenehmigung nach allgemeinen prozessualen Regeln denkbar wäre, die höchstzulässige Geschoßzahl bei dem hier streitigen Vorhaben eindeutig überschritten. Denn nach den vorliegenden Unterlagen erfüllt bereits der ausgebaute Dachraum I die in § 2 Abs. 4 BauO Bln 1985 aufgestellte, auch für Dachräume geltende Voraussetzung für eine Qualifikation als Vollgeschoß, daß er über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m hat. Entsprechendes gilt aber nicht für die in den früheren Berliner Bauordnungen getroffenen Vollgeschoßregelungen. Weder nach der Begriffsumschreibung in § 2 Abs. 5 der Bauordnung für Berlin vom 29. Juli 1966 (GVBl. S. 1175 - BauO Bln 1966 -) noch nach den entsprechenden Regelungen in den §§ 2 Abs. 5 der Neufassungen der Bauordnung vom 13. Februar 1971 (GVBl. S. 456 - BauO Bln 1971 -) und vom 1. Juli 1979 (GVBl. S. 898 - BauO Bln 1979 -) galten Dachräume als Vollgeschosse. Dies wurde in § 2 Abs. 5 Satz 3 BauO Bln 1979 ausdrücklich klargestellt (vgl. den Beschluß des Se-nats vom 11. Juli 1988 - OVG 2 S 18.88 -).

Der Begriff des Dachraums wird in den genannten Vorschriften nicht näher umschrieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist hierunter der von dem Dach - bestehend aus Tragwerk und Dachhaut - und der Decke des obersten Geschosses gebildete Raum zu verstehen (vgl. zu-letzt den bereits zitierten Beschluß des Senats vom 11. Juli 1988). Inner-halb des so zu bestimmenden Raumes ist bei dem hier zu beurteilenden Gebäude nicht nur der "Dachraum II" , sondern auch der unmittelbar über der Decke des ersten Obergeschosses liegende "Dachraum I" angeordnet. Denn auch dieser zu Wohnzwecken ausgebaute Raum wird nach au-ßen hin durch die den oberen Teil des Hauses überfangende Dachkonstruktion begrenzt, welche in diesem Bereich an drei Seiten Schrägen auf-weist, von denen zwei im Winkel von 45° auf etwa 1,20 m hohen Wandteilen aufliegen. Der Dachraum ist damit zweigeschossig ausgebaut, ohne al-lerdings hierdurch die Qualifikation als Vollgeschoß zu gewinnen. Die Zu-lässigkeit einer solchen Gestaltungsform ergab sich früher mittelbar aus den gleichlautenden Regelungen der §§ 65 Abs. 2 Nr. 2 der Bauordnungen Bln 1966 bis 1979 (vgl. auch Koch/Molodovsky, BayBO, Stand: 1987 Art. 48 Anm. 2 und 3.2; Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 4. Aufl. 1987 § 2 Rdnr. 32 und S. 45).

Diese rechtliche Zuordnung wird nicht durch die vom Verwaltungsgericht für seine abweichende Beurteilung herangezogene Erwägung in Frage gestellt, die in Höhe des Dachraums I angebrachten Abschrägungen und deren Außenverkleidung seien "konstruktiv" nicht "erforderlich"; bei einem Dachraum müsse es sich um einen "zwangsläufig durch die Konstruktion eines Satteldachs oder einer ähnlichen Dachform entstandenen Raum" handeln. Abgesehen davon, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts eine nähere Begründung für diese Erkenntnis bautechnischer Art vermissen läßt und eine solche auch nicht ohne weitere sachkundige Erläuterungen den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, ist das verwendete Kriteri-um der konstruktiven Erforderlichkeit oder Notwendigkeit als maßgebend für die Feststellung der Qualifikation als Dachraum grundsätzlich ungeeignet. Denn dadurch würde den Baugenehmigungsbehörden und den zur Entscheidung berufenen Gerichten eine über die Wahrung der bauordnungsrechtlichen Sicherheits- und Gestaltungsanforderungen hinausgehende Möglichkeit zur Überprüfung der konstruktiven und bautechnischen Ausgestaltung von Dächern und zur Einflußnahme hierauf zugestanden werden, für die Anhaltspunkte im Gesetz nicht gegeben sind und die des-halb mit dem Grundsatz der Baufreiheit unvereinbar wären. Allerdings ist die Notwendigkeit nicht zu verkennen, lediglich als Dachraum kaschierten Vollgeschossen die nur für Dachräume geltende rechtliche Privilegierung vorzuenthalten. Ein solcher Ausschluß muß jedoch auf die Fälle einer ein-deutig erkennbaren Umgehung der vorgegebenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten beschränkt bleiben. Ob eine solche Umgehung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung anhand der ge-samten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des zu beurteilenden Vorhabens festzustellen.

So könnten bei einem Aufeinandertreffen von Dachschrägen und senkrechten Wandteilen die bauordnungsrechtlichen Regelungen über Drempel (vgl. etwa § 7 Abs. 2 Satz 3 BauO Bln 1979) als Orientierungsmaßstab dafür herangezogen werden, ob der unter den Dachschrägen liegende Raum noch von der Dachkonstruktion "geprägt" wird (vgl. zu diesem Ge-sichtspunkt Simon, BayBO, Stand: Nov. 1988, Art. 48 Rdnr. 2). Unter die-sem Aspekt sind bei den hier gegebenen Abmessungen Zweifel an der Dachraumqualität nicht begründet. Die Grenze für die Anerkennung als Bestandteil des Dachraums ist im übrigen dort zu ziehen, wo Teile des Ge-bäudes nach der Verkehrsanschauung offensichtlich nur äußerlich in einer Art und Weise baulich verblendet worden sind, daß lediglich der optische Eindruck der Zugehörigkeit zum Dach erweckt wird. Hiervon kann jedoch bei dem Dachraum I, dessen äußere seitliche Begrenzung auf drei Seiten durch die nach unten fortgeführten Dachschrägen gebildet wird, nicht die Rede sein. Vielmehr ist hier eine Form der baulichen Ausgestaltung ge-wählt worden, die die früher geltenden, Dachräume hinsichtlich ihrer An-rechenbarkeit auf die Geschoßzahl privilegierenden, Regelungen auf das äußerste ausnutzt, ohne aber die insoweit bestehenden Grenzen zu über schreiten. Gerade diese weitgehenden, städtebaulich bedenklichen Gestaltungsmöglichkeiten der Bauherren waren es, denen die jetzt geltende Regelung der Bauordnung 1985 begegnen wollte. b) Für die planungsrechtliche Beurteilung des klägerischen Vorhabens sind nicht die zu einer Überschreitung der zulässigen Geschoßzahl führenden Vorschriften der Bauordnung 1985 heranzuziehen, sondern eine der erörterten früheren Vollgeschoßregelungen, nach der diese Rechtsfolge nicht eintreten würde.

Das folgt hier allerdings nicht bereits - im Hinblick auf den vor Inkrafttreten der Bauordnung 1985 gestellten Baugenehmigungsantrag - aus der Über-gangsregelung des § 78 BauO Bln 1985; denn diese gilt nur für die bau-ordnungsrechtliche, nicht dagegen für die bauplanungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben (vgl. den erwähnten Beschluß des Senats vom 11. Juli 1988 - OVG 2 S 18.88 -).

Die Unanwendbarkeit der nunmehr geltenden Vorschriften der Bauordnung 1985 über Vollgeschosse ergibt sich vielmehr unmittelbar aus der Regelung des § 18 BauNVO.

Daß die darin enthaltene Bezugnahme auf die landesrechtlichen Vollgeschoßregelungen insoweit "dynamisch" ist, als die betreffenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder auch bei künftigen Änderungen in ihrem jeweiligen Regelungsgehalt automatisch erfaßt werden, steht au-ßer Zweifel. Der bloße Wortlaut der Vorschrift gibt jedoch keine Auskunft darüber, ob die Bezugnahme auf das Landesrecht darüber hinaus in dem Sinne "dynamisch" sein soll, daß Änderungen einer landesrechtlichen Vollgeschoßregelung Geltung auch für bereits zuvor in Kraft getretene Be bauungspläne beanspruchen können.

Aufschluß hierüber vermag nicht schon die Beantwortung der Frage zu ge-ben, welcher gesetzestechnischen Kategorie die Einbeziehung landesrechtlicher Vorschriften nach § 18 BauNVO zuzuordnen ist. Weder eine nach der gewählten Formulierung in Betracht zu ziehende Verweisung auf das jeweilige Landesbauordnungsrecht, das auf diesem Wege als regional differierendes Bundesrecht in die Verweisungsnorm inkorporiert werden würde (s. z. B. VGH BaWü, U. v. 15.2.1984, BauR 85, 289, 290; vgl. auch Clemens AöR 1986, 63, 65, Karpen, Die Verweisung als Mittel der Gesetzgebungstechnik 1970 S. 36), noch ihre ebenfalls naheliegende Qualifizierung als ein Vorbehalt zugunsten der - im Bereich der konkurrierenden Ge-setzgebungszuständigkeit gemäß Art. 72 und Art. 74 Nr. 18 GG tätigen - Landesgesetzgeber zur Definition des planungsrechtlichen Vollgeschoßbegriffs (so z. B. Uechtritz, BauR 86, 172, 175, Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert Nds. BO, 4. Aufl. 1987 § 2 Rdnr. 30; vgl. auch Brugger, VerwArch. 1987, 1, 5 f.) wären notwendigerweise mit einer Festlegung auf eine sta-tische oder dynamische rechtliche Verknüpfung mit bestehenden Bebauungsplänen verbunden. Entscheidend ist vielmehr der nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermittelnde materielle Regelungsgehalt der Vorschrift. Dieser wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt.

Der maßgebende Grund für die Annahme einer dynamischen Auswirkung geänderter Vollgeschoßregelungen auf bestehende Bebauungspläne wird von den Verfechtern dieser Auffassung darin gesehen, daß es das eigent-liche, hinter der in § 18 BauNVO getroffenen Regelung stehende gesetzgeberische Anliegen sei, zu vermeiden, daß bei der Prüfung eines Bauvorhabens planungsrechtlich ein anderer Vollgeschoßbegriff zugrunde gelegt werden muß als nach Bauordnungsrecht (s. dazu die Begründung des Ent-wurfs der Bundesregierung zur BauNVO 1962, abgedruckt bei Boeddinghaus/Franßen/Rohde, BauNVO, 1977 Anh. 10 [S. 383]; für diese Auslegung vgl.: Hess. VGH Beschl. vom 26. Juli 1984, BauR 1985, S. 293; Gros-se-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert a.a.O., Rdnr. 30, Uechtritz BauR 1986, 172 ff.; Jäde, BayVBl. 1986, 169 ff.; Gelzer, BRS 46 S. VIII [Vorwort], Bie-lenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg u. a. BauGB, Stand: März 1988, § 18 BauNVO Rdnr. 3).

Zu Recht wird demgegenüber eine statische Verknüpfung zwischen Be-bauungsplänen und jeweiligen Vollgeschoßregelungen als allein mit dem der Gesamtregelung der Baunutzungsverordnung zugrundeliegenden Sy-stem und mit dem Verfassungsrecht vereinbar angesehen (so z. B.: VGH Baden-Württemberg, U. vom 15. Februar 1984 - BRS 42 Nr. 114 = BauR 1985 S. 289, OVG Saarland, Beschl. vom 28. Juli 1986 - BRS 46 Nr. 100, Simon, Bayerische BauO, 9. Aufl. 1987 Art. 2 Rdnr. 132, Koch/Molodovsky/Rahm, Bay BauO, Art. 2 Rdnr. 5, Rößler, LBONW, 3. Aufl. 1985, § 2 Er-läuterung 4, Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand: Januar 1988, § 2 Rdnr. 72, Dolde, NJW 1986, 1021, 1023, Ortloff, Das Abstandflächenrecht der Berliner Bauordnung 1987, Rdnr. 110-112).

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß § 18 BauNVO nicht zu den-jenigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung gehört, die in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ausdrücklich zum Bestandteil der jeweiligen Be-bauungspläne erklärt werden. Auch wenn § 18 BauNVO und die darin in bezug genommenen landesrechtlichen Vollgeschoßregelungen nicht in gleicher Weise wie die in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO aufgeführten Vor-schriften der §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 BauNVO an den Festsetzungen des Bebauungsplans inhaltlich teilhaben, beanspruchen sie doch unmittelbare Geltung bei der Festlegung einer zulässigen Geschoßzahl im Rahmen einer planerischen Festsetzung des Nutzungsmaßes sowie bei der Anwendung und Auslegung dieser Festsetzung. Damit wirken die landesrechtlichen Vollgeschoßregelungen auf dem Wege über ihre Bezugnahme in § 18 BauNVO auf die Bebauungspläne - zumindest - in der Weise inhalt-lich ein, daß sie als Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Inhalts der Festsetzungen über das Nutzungsmaß heranzuziehen sind (so auch VGH Baden-Württemberg a.a.O.). Obwohl § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Plangeber oder den Landesgesetzgeber nicht berechtigt, Festsetzungen über die Berechnung der Nutzungsmaße zu treffen, dies vielmehr in der Ermächti-gungsvorschrift des § 2 Abs. 8 Nr. 2 BBauG und § 2 Abs. 5 Nr. 2 BauGB dem Verordnungsgeber vorbehält, verleiht § 18 BauNVO der in bezug ge-nommenen landesrechtlichen Vollgeschoßregelungen planungsrechtliche Relevanz (was Jäde a.a.O. übersieht).

Die planerischen Auswirkungen der landesrechtlichen Vollgeschoßbestimmungen bedingen zugleich unter Berücksichtigung des dem Regelungswerk der Baunutzungsverordnung zugrundeliegenden Systems der näheren Ausgestaltung und Begrenzung planerischer Festsetzungsmöglichkeiten ihre "statische" Verknüpfung mit dem jeweiligen konkreten Be-bauungsplan. Denn Änderungen von Vorschriften der Baunutzungsverordnung selbst, die nach Tragweite und Gewicht für den Inhalt oder die Auslegung planerischer Festsetzungen vergleichbar sind, haben in aller Regel - wie dies die in den §§ 25, 25 a und 25 b BauNVO getroffenen Über-gangsbestimmungen verdeutlichen - keinen rechtlichen Einfluß auf frühere Bebauungspläne. Für den Inhalt eines Bebauungsplans ist vielmehr grundsätzlich die bei seinem Erlaß geltende Fassung der Baunutzungsverordnung maßgeblich, so daß es infolge der Novellierungen der Baunutzungsverordnung mehrere "Generationen" von Bebauungsplänen gibt (Bielenberg/Söfke, DVBl. 1988, 987, 995). Das gilt für den unmittelbaren Anwendungsbereich der genannten Übergangsvorschriften unabhängig von der Zuordnung der betroffenen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung zu den sogenannten "Planungsvorschriften" oder den "planergänzenden" Vorschriften (vgl. für erstere Stich DÖV 1978, 537, 543 BVerwG NJW 1987, 1346, 1347 und BauR 1984, 377, 379; für letzere vgl. etwa Bielenberg a.a.O. § 19 BauNVO Rdnr. 31, § 20 Rdnr. 3), wobei Aus nahmen allenfalls für lediglich eine bisherige Regelung klarstellende oder verdeutlichende Vorschriften in Betracht kommen (vgl. Stich a.a.O). An-gesichts dessen ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, daß eine davon abweichende Rechtsfolge lediglich deshalb eintreten soll, weil der Verordnungsgeber auf eine eigene Definition des planungsrechtlichen Vollgeschoßbegriffs verzichtet und diese in § 18 BauNVO dem Landesgesetzgeber überlassen hat (so auch VGH Baden-Württemberg a.a.O. und Ortloff a.a.O.). Das bereits erwähnte, hinter der Entscheidung für diese Regelungsmodalität stehende Ziel einer Harmonisierung der bauordnungsrechtlichen und der bauplanungsrechtlichen Beurteilungskriterien für Voll-geschosse allein bietet keinen hinreichenden Anhalt für eine derartige Auslegung. Eine gewisse Angleichung der beiden Regelungsbereiche wird zudem schon durch die damit gesicherte Maßgeblichkeit des jeweiligen Landesrechts erreicht. Eine noch weitergehende Harmonisierung kann der Plangeber seinerseits dadurch bewirken, daß er die Anwendbarkeit älterer Vorschriften durch eine entsprechende Planänderung hindert (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O. und OVG Saarland a.a.O.). Im übri-gen bringt die statische Verknüpfung der landesrechtlichen Vollgeschoßregelung mit dem jeweiligen Bebauungsplan auch eine Vereinfachung des Baugenehmigungsverfahrens mit sich, wenn bei der planungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben einheitlich das im gemäß §§ 25, 25 a, 25 b Bau-NVO maßgebenden Zeitpunkt geltende Recht auch hinsichtlich der Berechnung der Vollgeschosse angewandt wird.

Als ungeeignet zur Begründung einer hiervon abweichenden Auslegung erweist sich auch die zuweilen vertretene Ansicht, der Plangeber sei sich darüber im klaren oder müsse sich zumindest dessen bewußt sein, daß er bei der Festsetzung einer höchstzulässigen Geschoßzahl einen künftig der Disposition des Landesgesetzgebers unterliegenden Begriff verwende (so aber Hess VGH BauR 985, 293, 294, ferner Jäde und Uechtritz a.a.O.). Im Hinblick darauf, daß der Tatbestand des § 18 BauNVO selbst keine Anhaltspunkte hergibt, die die Unterstellung eines in diesem Sinn die zukünftige Entwicklung einbeziehenden Planungswillens rechtfertigen könnten, der Wortlaut der Vorschrift vielmehr an sich für jede der hier er-örterten Möglichkeiten des Normverständnisses offen ist, beruht diese Auffassung - soweit nicht ausnahmsweise dem Plan oder seiner Begründung eindeutig ein entsprechender Vorbehalt des Plangebers zu entnehmen ist - auf einem Zirkelschluß.

Die gegenteilige Auffassung steht darüber hinaus nicht in Einklang mit der vorgeschriebenen Kompetenzverteilung zwischen dem mit Planungshoheit ausgestatteten Plangeber einerseits und dem zum Erlaß der Bauordnung legitimierten Gesetzgeber andererseits, weshalb sich die hier vertretene Auffassung im Gegenteil als allein verfassungskonform erweist. Denn mit der Festsetzung einer höchstzulässigen Vollgeschoßzahl strebt der Plangeber eine bestimmte städtebauliche Ordnung des beplanten Gebietes hinsichtlich der höhenmäßigen Entwicklung des Baugebiets, der Ge-staltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Wohndichte und der davon ebenfalls abhängigen sozialhygienischen Bedingungen an (vgl. da-zu Stich a.a.O. S. 539), die insoweit auf der in jenem Zeitpunkt geltenden landesrechtlichen Vollgeschoßdefinition aufbaut. Nur diese bauordnungsrechtliche Regelung kann demgemäß Gegenstand des konkreten Abwägungsvorganges sein. In das so zustandegekommene planerische Abwägungsergebnis würde der Landesgesetzgeber ohne maßgebende Beteili-gung des zuständigen Plangebers - zumindest indirekt - verändernd ein-greifen, wäre einer späteren abweichenden Fassung der bauordnungsrechtlichen Vollgeschoßdefinition Geltung für zuvor erlassene Bebauungspläne zuzubilligen (so insbesondere OVG Saarland BRS 46, Nr. 100 und Ortloff a.a.O., Rdnr. 111, 112).

Weiterhin ist eine Auslegung im Sinne einer statischen Verknüpfung zwi-schen Bebauungsplan und landesrechtlicher Vollgeschoßregelung auch mit Rücksicht darauf verfassungsrechtlich geboten, daß aufgrund der An-wendbarkeit späterer Vollgeschoßregelungen auf bestehende Pläne im Einzelfall mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie unvereinbare Folgen eintreten könnten. Denn eine derartige Änderung könnte sich rechtlich und faktisch als eine teilweise Umplanung des betreffenden Ge-bietes auswirken, wobei es zwar einerseits möglicherweise zu einer Er-weiterung, andererseits aber auch zu einer Einschränkung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten kommen könnte. Da die Inhaltsbestimmung des Grundeigentums nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Anre chenbarkeit von Vollgeschossen gemäß § 18 BauNVO durch die Landesbauordnungen erfolgt, könnte eine abweichende Bestimmung des Vollgeschoßbegriffs unverhältnismäßige Beschränkungen solcher Grundeigentümer zur Folge haben, die sich etwa auf die Ausnutzung der ihnen durch die bisherige Regelung eröffneten Nutzungsmöglichkeiten durch Arbeit oder Kapitaleinsatz eingerichtet haben und denen diese Position durch die Neufassung der Vollgeschoßdefinition genommen wird. Je nach Fallkonstellation müßte diese Belastung der Grundeigentümer durch die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs auf das verfassungsrechtlich tragbare Maß abgemildert werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. November 1988, NJW 1989, 1271 [1272]). Derartige Entschädigungsregelungen sind aber nur gemäß § 39 ff. BauGB bei dem Erlaß oder der Änderung von Bebau-ungsplänen, nicht dagegen in den Landesbauordnungen vorgesehen. Schon die keineswegs fernliegende Möglichkeit des Eintritts solcher Aus-wirkungen zwingt dazu, der diese Folgen vermeidenden Auslegung den Vorzug zu geben. Hiernach bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob eine dynamische Verknüpfung zwischen Bebauungsplänen und Vollgeschoßregelungen auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rück-wirkung rechtlich bedenklich wäre.

In Anlehnung an die Überleitungsbestimmungen der §§ 25, 25 a und 25 b BauNVO ist hier die im Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans A (15. Juni bis 15. Juli 1970; s. Drucks. des Abgeordnetenhauses 6/153) geltende Regelung des § 2 Abs. 5 BauO Bln 1966 über Voll-geschosse anzuwenden, nach der es sich bei dem die beiden "Dachräume" I und II umfassenden gesamten Dachraum - wie bereits ausgeführt worden ist - nicht um ein anzurechnendes Vollgeschoß handelt.

2) Die Planwidrigkeit des Ausbaus des Dachraums II zur Wohnnutzung er-gibt sich jedoch ungeachtet der Einhaltung der in der Baustufe II/2 zuläs-sigen Geschoßzahl und Grundflächenzahl aus der Überschreitung der Ge-schoßflächenzahl um rund 0,06 auf 0,46.

Der von den für Bausachen zuständigen Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. das Urteil der 13. Kammer vom 13. September 1985 - VG 13 A 332.84 - und das - noch nicht rechtskräftige - Urteil der 19. Kammer vom 1. Februar 1989 - VG 19 A 437.88 -) vertretenen Auffassung, daß nach der im Bereich des übergeleiteten Baunutzungsplans für Berlin anzuwendenden Vorschrift des § 7 Nr. 13 bis 15 BO 58 der Geschoßflächenzahl im Regelfall eine das zulässige Maß der baulichen Nutzung begrenzende Funktion nicht zukomme, der sich auch der erkennende Senat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren angeschlossen hat (Beschluß vom 10. Juli 1987 - OVG 2 S 45.87 -), kann nach erneuter Prüfung nicht gefolgt wer-den. Nach dem Wortlaut und dem aus der Gesamtregelung zu ermittelnden Sinn der hier einschlägigen Vorschriften der Bauordnung für Berlin 1958 ist vielmehr allein die gegenteilige Auslegung sachgerecht, wonach die Geschoßflächenzahl - vom Fall der Befreiung abgesehen - immer ein-zuhalten ist.

Gemäß § 7 Nr. 13 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 3 BO 58 ergibt sich das Maß der Nutzung in den Baugebieten aus der im Baunutzungsplan angegebenen Baustufe. Die den einzelnen Baustufen zugeordneten Nutzungsmaße werden in § 7 Nr. 15 Satz 1 - bis auf die Stufe 6 - durch vier anhand von Zah-lenwerten bestimmten Größen festgelegt: Geschoßzahl, bebaubare Fläche, Geschoßflächenzahl und Baumassenzahl. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine tabellarische Aufstellung der im Einzelfall bei der Beurteilung des zulässigen Nutzungsmaßes nach den vorangehenden Regelungen der Nrn. 13 und 14 zugrundezulegenden Maßzahlen, sondern - wie im übrigen auch die nachfolgenden Sätze 2 und 3 der Nr. 15 - um eine eigenständige Regelung, welche das in § 7 Nr. 13 Satz 1 BO 58 verwendete, ausfüllungsbedürftige Tatbestandsmerkmal "Baustufe" in Form einer differenzierten Festlegung der einzelnen Bemessungsgrößen aufschlüsselt. Diese Regelung verdeutlicht zugleich, daß sich die Bauordnung 1958 insoweit nicht, wie dies nunmehr gemäß § 16 Abs. 4 BauNVO bei der Festsetzung in Bebauungsplänen in bestimmten Grenzen zulässig ist, auf die zwingende Festlegung nur eines Teils der zur Begrenzung des Nutzungsmaßes gegebenen Festsetzungsmöglichkeiten beschränkt hat, sondern die genannten vier Bemessungsgrößen als grundsätzlich gleichrangig geltend bestimmt hat. Innerhalb des hierdurch für das Maß der Nutzung vorgegebenen Rahmens gestalten die in § 7 Nr. 13 Sätze 2 und 3, Nr. 14, Nr. 15 Satz 2 bis 5 BO 58 sodann die zulässigen Nutzungsmodalitäten näher aus. Für die Baugebiete, die nicht beschränkte oder reine Arbeitsgebiete sind, geschieht dies ge-mäß § 7 Nr. 13 Satz 2 BO 58 in der Weise, daß das zulässige Nutzungsmaß "innerhalb" der Baustufe sich nach der bebaubaren Fläche des Baugrundstücks sowie der zulässigen Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Damit wird diesen Größen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht die Funktion einer ausschließlichen - von der Einhaltung der Geschoßflächenzahl gleichsam dispensierenden - Regelung des zulässigen Nutzungsmaßes zugewiesen. Ihr Regelungsgehalt erschöpft sich nach ih-rer systematischen Stellung innerhalb der Gesamtregelung vielmehr darin, daß sie bestimmt, auf die Einhaltung welcher beiden der vier genannten Bemessungsgrößen es regelmäßig in erster Linie - vorbehaltlich der in Nr. 14 insoweit eröffneten Ausnahmemöglichkeit - ankommen soll. Dagegen soll nicht etwa die grundsätzliche Geltung der in Nr. 15 ebenfalls fest-gelegten Geschoßflächenzahl beiseite geschoben werden. Daß die Geschoßflächenzahl in § 7 Nr. 13 Satz 2 BO 58 nicht ausdrücklich aufgeführt worden ist, erklärt sich daraus, daß ihrer zusätzlichen Erwähnung in die-sem Zusammenhang ein selbständiger Aussagegehalt nicht zugekommen wäre, denn ihr Zahlenwert ergibt sich aus dem bloßen Produkt von Geschoßzahl und bebaubarer Fläche (§ 7 Nr. 14 und 15 BO 58).

Auch zu einer besonderen - etwa klarstellenden - Berücksichtigung des Falles, daß trotz der bebaubaren Grundstücksfläche und der zulässigen Geschoßzahl gleichwohl die Geschoßflächenzahl überschritten werden würde, bestand für den Gesetzgeber seinerzeit kein zwingender Anlaß. Denn eine solche Konstellation konnte nach der Bauordnung 1958 - abge-sehen von den Fällen, in denen die Notwendigkeit der Erteilung entsprechender bauordnungsrechtlicher und damit auch hinsichtlich des Nutzungsmaßes bauplanungsrechtlicher Befreiungen bestand - ohnehin nicht eintreten. Aufenthaltsräume waren regulär nur in Vollgeschossen zulässig, zu denen weder Dachräume noch Kellergeschosse gehörten (vgl. § 9 Nr. 1, § 26 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 BO 58). Soweit ausnahmsweise Wohnungen in Dachräumen vorgesehen waren, konnte dies nach § 27 BO 58 nur zu-gelassen werden, wenn ansonsten die Geschoßzahl noch nicht ausgeschöpft war.

Die selbständig das Nutzungsmaß begrenzende Funktion der Geschoßflächenzahl konnte sich hiernach erst in den Fällen aktualisieren, in denen zum einen - wie bei dem hier streitigen Vorhaben - bei Einhaltung der Ge-schoßzahl und der bebaubaren Fläche die Geschoßflächenzahl wegen der Wohnnutzung von Nebengeschossen überschritten werden würde und zum anderen dann, wenn die Überschreitung einer der beiden Be-messungsgrößen Geschoßzahl oder bebaubare Grundstücksfläche zugelassen werden sollte. Nur die letztgenannte Fallkonstellation mußte im Hin-blick auf die Zulassung einer Ausnahme von den primär bestimmenden Größen ein zusätzliches Regelungsbedürfnis auslösen. Dem entspricht die in § 7 Nr. 14 BO 58 vorgesehene Ausnahme, wonach abweichend von Nr. 13 Satz 2 eine bauliche Nutzung im Rahmen der Geschoßflächenzahl (m2 der Summe der Flächen aller Vollgeschosse geteilt durch die Fläche des Baugrundstücks) zugelassen werden kann. Diese Ausnahmebestimmung enthält daher nicht die ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochene isolierte Sonderregelung für die einzige Fallkonstellation, bei der die Ge-schoßflächenzahl planungsrechtliche Relevanz gewinnen kann. Sie gehört an sich in den Regelungszusammenhang der Nr. 13 des § 7 BO 58 und kann im Gegenteil als Beleg für die das Nutzungsmaß generell begrenzende Funktion der Geschoßflächenzahl herangezogen werden, da das Ge-setz zwar in Nr. 14 eine Abweichung von den Bemessungsgrößen für die Zahl der Geschosse und die bebaubare Grundstücksfläche, an keiner Stel le jedoch eine Abweichung von der Geschoßflächenzahl vorsieht, deren das Nutzungsmaß begrenzende Funktion vielmehr als selbstverständlich voraussetzt.

Zu Recht weist der Bekl. im übrigen darauf hin, daß die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zu dem ungereimten, mit der gebräuchlichen Gesetzestechnik kaum zu vereinbarenden Ergebnis führen würde, daß die Regelbestimmung des § 7 Nr. 13 Satz 1 BO 58 wegen der danach unbegrenzten Möglichkeit einer Überschreitung der Geschoßflächenzahl insgesamt eine höhere bauliche Nutzung zuließe, als die in Nr. 14 bei Über-schreitung eines der regelmäßig einzuhaltenden Werte vorgesehene Aus-nahme.

Auch der bei der Festlegung der Geschoßflächenzahlen in § 7 Nr. 15 Satz 1 BO 58 in Klammern beigefügte Hinweis auf Nr. 14 läßt sich nicht in dem vom Verwaltungsgericht vertretenen Sinne deuten, daß auf diese Weise die Ausnahmevorschrift der Nr. 14 als einzige der Geschoßflächenzahl eine eigenständige Bedeutung zuerkennende Regelung hervorgehoben werde. Vielmehr enthält dieser Zusatz lediglich einen für notwendig er-achteten erläuternden Verweis auf die im Rahmen der Gesamtregelung des § 7 BO 58 erstmalig in Nr. 14 getroffene Legaldefinition der Geschoßflächenzahl. Entsprechendes gilt für den gleichlautenden Klammerzusatz in § 7 Nr. 21 Satz 1 BO 58. Soweit in den Sätzen 2 und 3 dieser Bestimmung im übrigen Vorschriften über die Geschoßflächenberechnung für Aufenthaltsräume in Nebengeschossen und Geschossen ohne Umfassungsmauern enthalten sind, handelt es sich, wie im übrigen auch aus der Über-schrift vor Nr. 17 ("Berechnungsgrundlagen") ersichtlich ist, um reine Be-rechnungsregeln, die über die planungsrechtliche Zulässigkeit von dabei sich etwa ergebenden Überschreitungen der Geschoßflächenzahl keine konstitutiven Aussagen treffen (vgl. jetzt § 20 Abs. 2 BauNVO). Diese Re-gelung kann im Gegenteil eher als Bestätigung dafür herangezogen wer-den, daß die Geschoßflächenzahl regelmäßig exakt errechnet werden muß, weil es auf ihre Einhaltung grundsätzlich ankommt.

Darüber hinaus wird das hier gefundene Auslegungsergebnis durch die Er-läuterungen in der amtlichen Begründung zur Zielsetzung der getroffenen Regelung über das Nutzungsmaß gestützt. Dort heißt es (Drucks. des Ab-geordnetenhauses II, 1623 S. 41): "Das Maß der Nutzung ... soll - wie bis-her - grundsätzlich nach der bebaubaren Fläche des Baugrundstücks und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse festgelegt werden. Wenn auch eine noch größere Elastizität durch die Festlegung einer absoluten Ausnutzungsziffer wie der Geschoßflächenzahl ... möglich gewesen wäre, so war doch zu bedenken, daß bei einem solchen Maßstab eine nicht erträgliche Zerrissenheit des Orts- und Straßenbildes befürchtet werden müßte. Die Ausnutzung nach der Geschoßflächenzahl ist jedoch in Nr. 14 als Ausnahmeregelung vorgesehen, die dann zum Zuge kommen soll, wenn städtebauliche Bedenken nicht entgegenstehen oder eine städtebauliche Einzelregelung es erfordert. Zusätzlich zur Geschoßflächenzahl ist in allen Bau-stufen auch die Baumassenzahl ... als Höchstmaß festgelegt." Erklärtes städtebauliches Ziel der Regelung ist es danach, nicht - wie ebenfalls er-wogen worden ist - innerhalb bestimmter, durch die Geschoßflächenzahlen ausgedrückten Ausnutzungsziffern eine dadurch ermöglichte vielgestaltige Bebauung zuzulassen, sondern unter zusätzlicher Einschränkung der baulichen Gestaltungsspielräume ein durch festgelegte Zahlenwerte für Vollgeschosse und bebaubare Fläche geprägtes Ortsbild anzustreben. Von dieser Grundkonzeption soll nach Nr. 14 nur unter Wahrung der in Nr. 15 Satz 1 festgesetzten, die Bebauungs- und Wohndichte insgesamt maßgebend bestimmenden Geschoßflächenzahl abgewichen werden kön-nen, soweit hierbei die durch die zulässige bebaubare Fläche und die höchstzulässige Geschoßzahl erstrebte städtebauliche Gestaltung nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird (vgl. auch Jaeckel/Förster, Bauordnung für Berlin 1958, Ausgabe 1959, Anm. zu § 7 Nr. 14, siehe ferner auch das Rundschreiben des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 19. Juli 1960 DBl. VI Nr. 39 S. 151).

3) Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von der Ein-haltung der somit durch den Ausbau des Dachraums II zu Wohnzwecken verletzten Festsetzung des zulässigen Nutzungsmaßes nach der hier ge-mäß § 236 Abs. 1 BauGB anzuwendenden Regelung des § 31 Abs. 2 BauGB sind nicht erfüllt.

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß eine solche pla-nungsrechtliche Befreiung nicht bereits zugleich mit der den Kl. erteilten bauordnungsrechtlichen Befreiung vom Verbot des § 65 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln 1979 vom 30. August 1983 oder der mit Bescheid vom 11. No-vember 1983 erteilten Nachtragsgenehmigung für die Be- und Entwässerungsanlagen im Dachraum II erteilt oder verbindlich zugesichert worden ist. Einer dahingehenden Annahme steht der auf bauordnungsrechtliche Aspekte beschränkte Regelungsgehalt der genannten Bescheide entgegen. Darüber mußten sich die Kl. nach dem Hergang des Genehmigungsverfahrens im klaren sein, so daß schon aus diesem Grunde eine Befreiung nach dem in § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB geregelten Tatbestand der "of-fenbar nicht beabsichtigten Härte" von vornherein nicht in Betracht kommt. Denn die Kl. haben nach Einwendungen des Stadtplanungsamts des Be-zirksamts Reinickendorf gegen die mit der ursprünglich geplanten Gestaltung und Nutzung des Gebäudes verbundene Überschreitung der Geschoßflächenzahl im Baugenehmigungsverfahren ihre Planung gerade dahingehend geändert, daß an die Stelle des vorgesehenen Ausbaus des Dachraums II zu Wohnzwecken eine Nutzung als Dachboden treten solle. Die damit im Widerspruch stehende Erteilung der Befreiung vom bauordnungsrechtlichen Verbot der Herstellung von Aufenthaltsräumen im Dachraum, die nicht unmittelbar über dem obersten Geschoß angeordnet sind, fand weder im Baugenehmigungsantrag noch in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen eine Entsprechung und mußte von den Kl. deshalb als offensichtlich irrig erteilt erkannt werden. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Kl. konnte dadurch nicht begründet werden. In noch geringerem Maße können die Kl. insoweit ihnen günstige Rechtsfolgen aus der nachträglich erteilten Genehmigung für den Einbau der Be- und Entwässerungsanlagen im Dachraum II herleiten. Denn sie haben die für die Erteilung dieser Nachtragsgenehmigung ursächlich irrige Vorstellung der ausführenden Behördenabteilung in ihnen zurechenbarer Weise selbst dadurch herbeigeführt, daß sie der ursprünglich erteilten Baugenehmigung bezüglich der Nutzung des Dachraums II inhaltlich widersprechende neue Bauzeichnungen haben vorlegen lassen, in denen der Ausbau des Dachraums zu einer Wohnung dargestellt war.

Da sich eine Nutzung des Grundstücks im Rahmen des festgesetzten Nut-zungsmaßes durch den Ausbau des Gebäudes mit sechs Wohnungen oh-ne weiteres als realisierbar erwiesen hat, kann auch im übrigen von einer durch die planerische Festsetzung nicht beabsichtigten Härte keine Rede sein.

Nach der ferner in Betracht kommenden Befreiungsmöglichkeit des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Einzelfall befreit werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und wenn die Ab weichung ferner auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Umstände, aufgrund deren diese Be-freiungsvoraussetzungen als erfüllt angesehen werden könnten, sind we-der den vorliegenden Akten zu entnehmen oder von den Kl. dargetan, noch hat die Ortsbesichtigung dem Senat entsprechende Erkenntnisse vermittelt.

Aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens braucht der Senat nicht abschließend zu erörtern, ob und in welcher Beziehung der in § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB geregelte Befreiungstatbestand in der gegenüber der vorangegangenen Regelung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB veränderten, nur noch eine städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung fordernden Fassung eine Atypik des betreffenden Einzelfalles voraussetzt (vgl. hierzu bereits die Ur-teile des Senats vom 14. August 1984 - OVG 2 B 10.86 - LS in ZfBR 1988, 54 und vom 30. Oktober 1987 - OVG 2 B 5.86 - jeweils mit Nachweisen, vgl. darüber hinaus das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21. Oktober 1987 - BWVPr. 1988, 82 ff. und Schmidt Eichstädt, DVBl. 1988, 4 ff.). Denn der Bekl. konnte hier eine Befreiung zu Recht ablehnen, weil der Ausbau des Dachraums II zu Wohnzwecken mit den nach jeder der hierzu vertre-tenen Ansichten zu erfüllenden Mindestanforderungen an ihre städtebauliche Vertretbarkeit unvereinbar wäre.

Maßgebendes Kriterium dafür ist die an der Qualität und der Regelungsdichte der bestehenden planerischen Ausweisung des betreffenden Bau-gebiets gemessene Vereinbarkeit der Abweichung mit den in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB niedergelegten Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Die erstrebte Überschreitung der zulässigen Geschoßflächenzahl von 0,4 um 0,06,die sich konkret in der Vermehrung der in dem Haus bereits vorhandenen sechs Wohnungen um eine weitere Vier-Zimmer-Wohnung auswirkt, ist erheblich. Hierin konnte der Bekl. zu Recht eine stadtplanerisch nicht vertretbare weitere Verdichtung der dort gegebenen Wohnbebauung sehen, welche mit dem - ungeachtet einiger mehrere Wohnungen umfassender Anlagen - noch immer maßgebend durch Ein- bis Zweifamilienhausvillen geprägten spezifischen Siedlungscharakter des Ortsteils Frohnau, dessen Wahrung auch die Festsetzung der Baustufe II/2 zu dienen bestimmt ist, im Widerspruch stünde. Die an-gestrebte Wohnnutzung wäre damit geeignet, zu einer weiteren städtebaulich nicht erwünschten Veränderung des so beschaffenen ortstypischen Charakters beizutragen. Von diesem baulichen Erscheinungsbild des Ortsteils Frohnau hat sich der erkennende Senat auch bei der Ortsbe-sichtigung überzeugen können.

Soweit die Kl. demgegenüber geltend machen, eine bauliche Verdichtung trete durch den Ausbau des Dachraums zu Wohnzwecken nicht ein, weil hierdurch die vorhandene Baumasse des Hauses nicht vergrößert werden würde und weil zudem die Grundflächenzahl unterschritten werde, kann dem nicht gefolgt werden. Die zulässige Geschoßflächzahl und damit auch ihre Überschreitung haben, auch wenn sie im Einzelfall ohne Einfluß auf das Bauvolumen und das Ortsbild ist, auf die "Wohndichte" eines Baugebiets, insbesondere auch hinsichtlich der städtebaulichen Auswirkungen auf die Infrastruktur und das zu erwartende Verkehrsaufkommen, eine ver-gleichbare städtebauliche Signifikanz wie die Festlegung der bebaubaren Grundstücksfläche und der Geschoßzahl.

Ohne Erfolg berufen sich die Kl. ferner auf die vom Senator für Bau- und Wohnungswesen für den Dachgeschoßausbau in bestehenden Gebäuden veröffentlichten Richtlinien, jetzt in der Bekanntmachung vom 8. Okto-ber 1986 (ABl. 1986, 1733). Unabhängig davon, ob und inwieweit die darin aufgeführten Kriterien hier ansonsten als erfüllt anzusehen sein können, sind sie jedenfalls nur für den Dachgeschoßausbau in bestehenden Ge-bäuden konzipiert, zu denen jedoch das streitige Bauvorhaben nicht ge-hört; denn der Ausbau des Dachraums II mit einer Wohnung war bei der gesamten baulichen Gestaltung und Dimensionierung des Gebäudes von vornherein von den Kl. beabsichtigt. Dieses Vorhaben wurde nur vorübergehend wegen der Einwendungen des Stadtplanungsamts zurückgestellt, um alsbald wieder aufgegriffen zu werden. Bei einem derartig engen sach-lichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung und Genehmigung des Gebäudes kann von einem Dachgeschoßausbau in einem be-stehenden Gebäude nicht gesprochen werden. Diese Beschränkung der Ausbauerleichterungen ist durchaus sachgerecht, weil sie der städtebaulich sinnvollen Erschließung von ausbaufähigen Dachräumen dient, die unter der Herrschaft älterer baurechtlicher Bestimmungen errichtet und häufig mit nach heutigen Vorstellungen übermäßig dimensionierten und deshalb für Wohnzwecke ausbaufähigen Dächern ausgestattet worden sind. Die Zulassung eines weiteren Ausbaus in einem Falle wie dem vor-liegenden, in dem die Bauaufsichtsbehörde nach städtebaulicher Prüfung eines Vorhabens auf die Vorlage eines den planerischen Festsetzungen genügenden Baugenehmigungsantrags hingewirkt und eine entsprechende Genehmigung erteilt hat, würde dagegen die Gefahr in sich bergen, daß Dachräume in Umgehungsabsicht über die Genehmigung hinaus zu Wohnzwecken ausgebaut werden, wodurch der zuständigen Behörde ei-ne an den geltenden Vorschriften orientierte Einflußnahme auf das Baugeschehen entzogen werden würde. Dem von vornherein zu begegnen war der Bekl. jedenfalls in Ausübung des ihm durch § 31 Abs. 2 BauGB eingeräumten Ermessens berechtigt.

II. Für die von den Kl. weiterhin gestellten Anfechtungsanträge ist nach al-ledem bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben.

Soweit der Bekl. den Einbau der Be- und Entwässerung im Dachraum II genehmigenden Bescheid vom 11. November 1983 "berichtigt" oder zu-rückgenommen hat, diente diese Nachtragsgenehmigung ausschließlich der Nutzung zu Wohnzwecken, die - wie ausgeführt - schon planungsrechtlich nicht zulässig ist.

Für die gegen die Rücknahme der bauordnungsrechtlichen Befreiung vom Verbot des § 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO Bln 1979 gerichtete Anfechtungsklage ist ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls deshalb nicht ersichtlich, weil ein entsprechendes Verbot in der Bauordnung 1985 nicht mehr vorgesehen ist und der Bekl. dementsprechend aus dem Rücknahmebescheid keine Rechte gegen die Kl. mehr geltend machen kann und dies nach seinem Vorbringen auch nicht zu tun beabsichtigt. Da die genannte Befreiungsentscheidung auch - wie ausgeführt - eine vertrauensschutzbegründende Wirkung hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Wohnnutzung des Dachraums II nicht zu entfalten vermag, können den Kl. mit einer Aufhebung der Rücknahmeverfügung irgendwie geartete Rechtsvorteile nicht mehr zuwachsen.