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Baurecht

OVG BerlinOVG 2 B 55.8703.03.1989GE 1989, 1063

BauOBln 1985 § 62 Abs. 1 Satz 1 ;BauOBln 1979 § 15 Abs. 5 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Baurecht; Werbung; Schaukästen; Fremdwerbung; Allgemeines Wohngebiet

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Fremdwerbung mit beleuchteten Schaukästen an Gebäuden im allgemeinen Wohngebiet ist nicht vergleichbar mit ähnlicher Werbung an Bus-Wartehallen der Berliner Verkehrs-Betriebe oder mit der Werbung an Litfaßsäulen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den beleuchteten Schaukasten, da das Vorhaben den öffentlichen Vorschriften im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1 BauOBln 1985 nicht entspricht.

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauOBln 1985 sind in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten nur Werbeanlagen zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen. Anders als nach der früheren Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 2 BauOBln 1979 ist die Genehmigung von Werbeanlagen für Fremdwerbung in allge-meinen Wohngebieten rechtlich ausgeschlossen. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Förster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, BauOBln 1985, Komm. 1986, § 11 Rdnr. 18 m.w.N.). Es kommt danach nicht mehr darauf an, daß die Werbung mit Schaukästen kleiner ist als die übliche Plakatanschlagwerbung und auch sonst ein weniger aufdringliches Erscheinungsbild bieten mag. Unerheblich ist auch, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, daß andere Wer-beanlagen neben dem geplanten Anbringungsort nicht mehr vorhanden sind und da-mit der Gesichtspunkt der störenden Häufung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 BauO-Bln 1985 entfallen sein könnte. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 BauO-Bln. 1985 von der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauOBln 1985 liegen nicht vor. Nach der Befreiungsregelung kann die Bauaufsichtsbehörde von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes auf schriftlichen Antrag befreien, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ein atypischer Sonderfall, der eine Befreiung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Der Ausschluß von Werbeanlagen für Fremdwerbung im allgemeinen Wohngebiet ist vom Gesetzgeber mit der Änderung der Bauordnung ausdrücklich beabsichtigt. Besonderheiten des Grundstücks oder des geplanten Anbringungsorts sind nicht ersichtlich. Das könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn etwa der Anbringungsort im Grenzbereich zwischen einem allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet liegen sollte oder aus anderen Gründen die Werbeanlage bei der Ausgestaltung des konkreten Anbringungsorts mit der Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Widerspruch treten könnte.

Die Kl. hat auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung des Artikel 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für den be-leuchteten Schaukasten an einem Gebäude im allgemeinen Wohngebiet. Die Bevorzugung der beleuchteten Werbeanlagen an den Wartehäuschen an Bushaltestellen der Berliner Verkehrs-Betriebe ist nicht willkürlich. Es handelt sich hier um freistehende Wartehallen, die auch in allgemeinen Wohngebieten regelmäßig mehr dem Stra ßenraum zugeordnet sind als der Bebauung des Wohngebiets selbst. Die Werbeanlage der Kl. soll unmittelbar an einem Wohngebäude angebracht werden, während die Werbung an den Wartehallen dieser Verkehrseinrichtung des öffentlichen Personennahverkehrs zugeordnet erscheint. Abgesehen von diesen, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausschließenden tatsächlichen Unterschieden ist auch darauf hinzuweisen, daß im Zeitpunkt der Erteilung der allgemeinen Genehmigung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 BauOBln 1985 noch nicht in Kraft getreten war.

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