Baurecht
BauOBln § 10 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Baurecht; Werbetafel; Erhaltungsverordnung; Orts- und Straßenbild
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Errichtung einer großflächigen Werbetafel für wechselnden Plakatanschlag kann die auf Grund einer Erhaltungsverordnung beabsichtigte Gestaltung des Orts- und Straßenbildes stören und deshalb bauordnungsrechtlich unzulässig sein.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. beantragte im März 1991, ihr die Baugenehmigung für die Anbringung von zwei Werbetafeln (je 2,75 m hoch und 3,90 m breit) auf dem Grundstück in Berlin-Köpenick zu erteilen; das Grundstück ist mit Vorderhaus, Seitenflügel und Hinterhaus bebaut; die beiden Werbetafeln sollten an der Einfriedung zum Hof des Grundstücks angebracht werden. Drei weitere Werbetafeln für wechselnden Plakatanschlag zur Fremdwerbung in derselben Höhe und Breite sollten auf dem Grundstück ... errichtet werden; dieses Grundstück ist unbebaut und mit einem durchsichtigen Metallzaun eingefriedet. Die Altstadt Köpenick entspricht in diesem Bereich einem Mischgebiet; andere großflächige Werbetafeln sind nicht vorhanden. Mit Bescheiden vom 4. Juli 1991 lehnte das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt des Bezirksamts Köpenick die Bauanträge ab; die Widersprüche der Kl. wurden mit Widerspruchsbescheiden der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 12. Februar 1992 zurückgewiesen. Die Behörden beriefen sich auf einen Verstoß gegen das Denkmalschutzrecht, eine Störung des Orts- und Straßenbildes sowie auf eine störende Häufung von Werbeanlagen. Die dagegen gerichtete Klage hat das VG Berlin abgewiesen; gegen die klageabweisende Entscheidung richtete sich die im Ergebnis erfolglose Berufung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat keinen Anspruch auf Erteilung der nur noch für eine Werbetafel an dem Grundstück begehrten Baugenehmigung. Das Vorhaben widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 62 Abs. 1 BauO Bln. Nach § 10 Abs. 2 BauO Bln. sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören; auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen. Diese Anforderungen gelten auch für Werbeanlagen, die - wie im vorliegenden Fall - bauliche Anlagen sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln.).
Wie die Augenscheinseinnahme durch den erkennenden Senat ergeben hat, würde auch eine Werbetafel das vorhandene Orts- und Straßenbild in diesem als Mischgebiet zu qualifizierenden Bereich stören. Zwar ist das Grundstück selbst nicht abschließend gestaltet, der durchsichtige Metallzaun läßt aber die alten Raumkanten erkennen und gibt den Blick frei auf die Bebauung der Nachbarschaft, auch auf die viergeschossige Miethausbebauung aus der Gründerzeit mit Vorderhaus, Seitenflügel und Quergebäude auf dem Grundstück. Die Straße ist frei von jeder großflächigen Fremdwerbung, nur vereinzelt findet sich Kleinwerbung am Ort der Leistung. Die Straße ist mit Bäumen bewachsen und besitzt vor allem gegenüber des beabsichtigten Standortes der Werbetafel mit der dort vorhandenen zweigeschossigen gut erhaltenen Wohnbebauung stadtgestalterische Qualität. Trotz des erheblichen Straßenverkehrs hat dieses Straßenbild, das an der Ecke ... zu dem rechts gelegenen parkartig gestalteten Futranplatz führt, von der baulichen Substanz und der vorhandenen Bepflanzung her, einen ruhigen Charakter, in das die Werbetafel mit ihren grell bunten wechselnden Plakatanschlägen als Fremdkörper störend eindringen würde; auf die Umgebung wird keine Rücksicht genommen. Passanten und Bewohner wären unvermittelt getroffen und in ihrem ästhetischen Empfinden verletzt, weil ein neuartiges und für diese schmale Straße in der Altstadt Köpenick artfremdes Gestaltungselement hineingetragen wird, das sich optisch nicht einfügt, sondern mit seiner gegensätzlichen Zweckrichtung und seinem geradezu aufdringlichen Blickfang von jedem für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Betrachter als störender Fremdkörper empfunden wird (vgl. zur Verunstaltung eines Mischgebiets durch großflächige Werbetafeln Urteile des Senats vom 10. Oktober 1969 - OVG II B 75.68; vom 14. Oktober 1988, BRS 48 Nr. 121; vom 13. Oktober 1989 - OVG 2 B 7.88 - und vom 17. Juni 1992, BRS 54 Nr. 130 = BauR 1993, 319).
Die Errichtung der Werbetafel auf dem Grundstück ist auch deshalb nicht genehmigungsfähig, weil sie die beabsichtigte Gestaltung des Orts- und Straßenbildes im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BauO Bln. stören würde. Die künftige Gestaltung der Altstadt Köpenick zwischen Müggelspree, Dahme, Frauentog und Katzengraben ergibt sich aus der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebiets "Altstadt Köpenick" im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. Februar 1993 (GVBl. S. 104). Eine aufgrund des § 172 BauGB erlassene Erhaltungsverordnung ist eine verbindliche Regelung, die den Gestaltungswillen der Gemeinde konkretisiert (vgl. dazu Förster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, BauO Bln. 1985, § 10 Rdn. 12; Gädtke/Böckenförde/Temme/Krebs, LBO NRW, 8. Aufl. 1989, § 12 Rdn. 18; Urteile des Senats vom 23. September 1988, UPR 1989, 189 = BRS 48 Nr. 122 und vom 31. Juli 1992 , OVGE Bln 20, 138, 140). Mit der Erhaltungsverordnung "Altstadt Köpenick" soll das durch eine zweigeschossige Bebauung, teilweise noch aus der Mitte des 18. Jahrhunderts, und durch die drei- bis fünfgeschossigen Miethäuser aus der Gründerzeit geprägte Stadtbild der Altstadt sowie die dokumentierte kontinuierliche bauliche Entwicklung über 250 Jahre auf dem bestehenden, durch die Verkehrswege zwischen den Flußübergängen bestimmten Stadtgrundriß erhalten werden. Die Silhouette der Altstadt ist gekennzeichnet durch das 1901 bis 1904 errichte und in den zwanziger und dreißiger Jahren erweiterte Rathaus, durch die Mitte des 19. Jahrhunderts errichtete Stadtkirche St. Laurentius sowie durch den Turm des Eckgebäudes ... Diese Stadtgestaltung soll mittels der aufgrund des § 172 BauGB erlassenen Verordnung erhalten werden, die künftige Bebauung soll sich an der vorhandenen, als Ensemble wirkenden Bebauung und der Struktur des Stadtbildes ausrichten. Dazu bedarf es auch der Fernhaltung eines Fremdkörpers, der, wie die geplante großflächige Werbetafel für wechselnden Plakatanschlag, das beabsichtigte Orts- und Straßenbild der wie eine märkische Kleinstadt wirkenden Altstadt Köpenick stören würde. Diese Überzeugung hat der Senat anläßlich der Augenscheinseinnahme in der Altstadt gewonnen.
In der Begründung zu der Erhaltungsverordnung wird insbesondere auch die reine Ziegelarchitektur des Gründerzeit-Miethauses auf dem Grundstück und auf die für den städtebaulichen Zusammenhang wesentlichen Reste der Bebauung auf der Südseite der ... und an der ..., die die alten Raumkanten markieren, hingewiesen; diesen Strukturen soll die künftige Bebauung angepaßt werden. Die beabsichtigte Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, d. h. die künftige Erhaltung der Eigenart der Altstadt Köpenick mit der überwiegenden Wohnnutzung und den kleinteiligen Handels- und Dienstleistungseinrichtungen mit kleinerer Eigenwerbung, wäre durch das erstmalige Hereinbringen einer 2,75 m hohen und 3,90 m breiten Werbetafel für wechselnden Plakatanschlag gestört im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BauO Bln.
Danach bedarf es keiner Erörterung der Frage mehr, ob die Erteilung der Genehmigung des Vorhabens der Kl. auch unmittelbar aufgrund des selbständigen materiellen Versagungsgrundes des § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB wegen Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt der Altstadt Köpenick, wofür viel spricht, hätte abgelehnt werden können (vgl. dazu z. B. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 1982, BRS 39 Nr. 138 für eine kleinere, keine städtebauliche Dimension erreichende Eigenwerbung) und ob auch Gründe des Denkmalschutzes der Errichtung der Werbetafel entgegenstehen könnten (vgl. zum Denkmalschutz für die Altstadt Köpenick Beschluß des Senats vom 18. Mai 1993 - OVG 2 S 8.93 -).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hatte zunächst geplant, fünf Werbetafeln auf zwei Grundstücken in der Altstadt Köpenick aufzustellen, wofür eine Baugenehmigung nötig war. Die Baubehörde lehnte u. a. deshalb ab, weil fünf Werbetafeln zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen im Ortsbild führen würden. Im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens ging es schließlich nur noch um eine Werbetafel, deren Aufstellung die Klägerin jedoch auch nicht erreichen konnte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 28. Juli 1995 bestätigte das Oberverwaltungsgericht Berlin das Urteil der Vorinstanz, wonach die Klägerin keinen Anspruch auf Baugenehmigung hatte. Die Werbetafel mit ihren "grellbunten wechselnden Plakatanschlägen" würde das ästhetische Empfinden verletzen und würde auch gegen die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin in Kraft getretene Erhaltungsverordnung verstoßen. Aber auch ohne diese Erhaltungsverordnung hätte das Gericht die Berufung wohl zurückgewiesen, da eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt der Altstadt Köpenicks vorlag und deshalb schon nach dem Baugesetzbuch die Genehmigung zu versagen war.