Baurecht
BauOBln 1979 § 7 Abs. 4 ; BauOBln 1985 § 6 Abs. 11 Nr. 1 ; ZPO § 266 Abs. 1 ; VwGO § 173
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Baurecht; Beseitigungsverfügung; Veräußerung des Grundstücks; Rechtsnachfolger; Prozessfortführung; Eckgaragen; Abstandfläche; Nachbarschutz
Leitsätze
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1. Veräußert der Eigentümer während der Rechtshängigkeit der Anfechtungs klage gegen eine Beseitigungsverfügung sein Grundstück, so kann der Rechtsnachfolger das Verfahren entsprechend § 266 Abs. 1 ZPO (§ 173 VwGO) fortführen.
2. Nach der Berliner Bauordnung 1985 sind Garagen ohne eigene Abstandflächen nur an einer Nachbargrenze zulässig; sogenannte Eckgaragen sind damit grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. konnten als Einzelrechtsnachfolger das Verwaltungsstreitverfahren in entsprechender An wendung des § 266 Abs. 1 ZPO (in Verbindung mit § 173 VwGO) fortführen. Da die gegen den Voreigen tümer erlassene Anordnung, die Garage um 3 m zu verkürzen, die Einhaltung eines bestimmten Ab standes einer baulichen Anlage auf der hinteren Grundstücksgrenze fordert, grundstücksbezogen ist, wirkt sie gegen die Kl. als Rechtsnachfolger (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urt. v. 22.1.1971, BRS 24 Nr. 193; Beschl. v. 12.9.1984, Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 20; OVG Münster, Urt. v. 9.9.1986, BRS 46 Nr. 196 = NVwZ 1987, 427; weitere Nachweise bei Schoch, BauR, 1983, 532 ff.; Rumpf, Ver wArch 78 [1987], 269 ff.).
Rechtsgrundlage der angefochtenen Beseitigungsverfügung ist § 111 BauO Bln 1979 (vgl. § 7 BauO Bln 1985). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß ein baurechtmäßiger Zustand herge stellt wird, wenn durch Veränderung der Grenzen bebauter Grundstücke Verhältnisse geschaffen werden, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen. Nach § 7 Abs. 1 und 2 BauO Bln 1979 hatten bauliche Anlagen in der offenen Bauweise einen Abstand von mindestens 3 m einzuhalten (Gren zabstand). In der angefochtenen Verfügung wird ermessensfehlerfrei die Erteilung einer (weiteren ) Ausnahme für die rückwärtige Grundstücksgrenze nach § 7 Abs. 4 Satz 1 BauO 1979 mit der Be gründung abgelehnt, die 9, 74 m lange Garage habe auch bei einer Verkürzung um 3 m noch eine ausrei chende Größe zur Unterbringung eines Pkw, womit der Stellplatzbedarf für das genehmigte Zwei-Fami lienwohnhaus gedeckt sei. Die besonderen Eingriffsvoraussetzungen des § 111 Satz 2 in Verbindung mit § 110 Abs. 2 BauO Bln 1979 (vgl. § 7 Satz 2 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln 1985) brauchten nicht vorzuliegen; denn zwischen der Errichtung der Garage im Jahre 1977 und dem Ein schreiten des Bekl. im Jahre 1983 ist keine Rechtsänderung eingetreten, mit der weitergehende Anfor derungen an die Errichtung von Garagen gestellt worden wären ( vgl. dazu Förster/Grundei/Pflug/Stein hoff, BauO Bln 1979, 3. Auflage 1980 , § 111 Anm. 2; Förster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, Bau O Bln 1985, 4. Auflage 1986, § 7 Rdnr. 7). Der Verstoß gegen § 7 Abs. 1 BauO Bln 1979 allein berechtig te die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten.
Die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens in Kraft getretene Regelung des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln 1985 trifft für die hier streitige Garage, soweit es um ihre Zulässigkeit an zwei Nachbargrenzen geht, keine günstigere Regelung im Sinne von § 78 Satz 1 BauO Bln 1985. Während nach § 7 Abs. 4 BauO Bln 1979 Garagen "ohne Grenzabstand" gestattet werden konnten, es also im Ermessen der Bauauf sichtsbehörde lag, auch Eckgaragen im Wege der Ausnahme zuzulassen, ohne daß deren Länge oder Breite festgelegt war, besteht nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln 1985 ein Rechtsanspruch auf Genehmigung von Garagen einschließlich Abstellraum ohne eigene Abstandflächen bis zu 8 m Länge "an einer Nachbargrenze". Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf Zulassung einer Eckgara ge. Der Senat vermag der Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Grenzgarage sei mit üblicher Brei te auch an zwei Nachbargrenzen ("Eckgarage") als Einzelgarage zulässig, nicht zu folgen.
Aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln 1985 ergibt sich, daß für Garagen ohne eigene Abstandflächen nur eine Nachbargrenze in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist die vordere Grundstücksgrenze zu den öffentlichen Verkehrsflächen keine Nachbargrenze in diesem Sin ne; hier wäre eine Eckgarage, falls nicht wegen der Zufahrt (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 Garagenverordnung) Bedenken bestehen sollten, grundsätzlich zulässig. Nach dem Wortlaut der Musterbauordnung (Tex tausgabe in der Fassung vom 11. Dezember 1981, 1983) sind Garagen einschließlich Abstellraum bis zu 8 m Länge "je Nachbargrenze" zulässig. Diese Formulierung war auch im Senatsentwurf der Bauord nung enthalten (AH-Drucks. 9/2165, S. 4). Auf Grund eines Änderungsvorschlages des Ausschusses für Bau- und Woh-nungswesen (AH-Drucks. 9/2417, S.4) erhielt während des Gesetzgebungsverfah rens § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln seine heutige Fassung. Der Wortlaut der BauO Bln 1985 läßt nunmehr nur noch Garagen an "einer Nachbargrenze" zu. Das Wort "einer" ist als Zahlwort und nicht als unbe stimmter Artikel zu verstehen. Wegen der Änderung des Wortlauts der Musterbauordnung - statt "je" Nachbargrenze "an einer" Nachbargrenze - wird nicht nur die Inanspruchnahme der beiden seitlichen Grundstücksgrenzen für je eine Garage, sondern auch die Bebauung der rückwärtigen Grundstücksgrenze mit einer Garage ausgeschlossen, wenn diese schon eine seitliche Nachbargrenze in Anspruch nimmt (a. A. Ortloff, GE 1985, 1126, 1130).
Diese dem Wortlaut zu entnehmende Interpretation entspricht auch dem Sinn und Zweck der auszule genden Norm. Wenn nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme ( § 6 Abs. 12, § 61 Abs. 1 BauO Bln 1985) oder Befreiung (§ 61 Abs. 2 BauO Bln 1985) vorliegen, soll unter Berücksichti gung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nur die Grenze zu einem Nachbargrundstück für die mit der Errichtung einer Grenzgarage verbundenen Nachteile beansprucht werden und auch dies nur über einer Länge von 8 m (vgl. Förster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, aaO., § 6 Rdnr. 59). Bei Ver wirklichung der Aufgabe, den ruhenden Verkehr möglichst von den Straßen fernzuhalten, soll den ver fassungsmäßigen Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit folgend, die Belastung von Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb und weil der betroffene Nachbar der Er richtung einer Grenzgarage in der Regel nicht zuzustimmen braucht, ist für eine weite Auslegung des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln 1985 kein Raum (vgl. auch Ortloff, GE 1985, 1126, 1129). Im übrigen steht diese Auslegung auch im Einklang mit dem in § 48 Abs. 4 Satz 2 BauO Bln enthaltenen Gebot, daß Stellplätze von den öffentlichen Straßen auf möglichst kurzem Wege zu erreichen sein sollen und daher regelmäßig nicht im hinteren Grundstücksbereich errichtet werden sollen.
Gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts spricht auch, daß in der geltenden Bauordnung außer der ausdrücklich geregelten Beschränkung der Länge auf 8 m und der Höhe auf 3 m eine weitere Be grenzung der Ausmaße der Grenzgarage nicht vorgesehen ist. Die Bauaufsichtsbehörde könnte dem nach eine Eckgarage einschließlich Abstellraum von 8 m Länge ohne eigene Abstellflächen bis zu einer Breite von 8 m genehmigen, soweit sich nicht aus planungsrechtlichen Vorschriften (z B. §§ 15, 23 Abs. 5 Satz 2 Bau NVO, § 34 Abs. 1 Bau GB) Beschränkungen ergeben. § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln 1885 enthält nicht wie z. B. § 7 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden Württemberg, § 6 Abs. 11 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und § 8 Abs. 10 der Landesbauordnung für Rheinland Pfalz eine bauordungsrechtliche Beschränkung der insgesamt zulässigen Grenzbebauung mit einer Garage. In diesen Bauordnungen wird ausdrücklich geregelt, daß die Grenzbebauung (Garagen) ent lang einer Nachbargrenze 9 m (12 m) und insgesamt 15 m ( 18 m) nicht überschreiten darf. Im Land Berl in besteht keine Bindung an eine "übliche Breite von ca. 3 m " für Einzelgaragen; § 4 Abs. 1 der Garagenverordnung vom 12. Dezember 1973 (GVBl. S. 125) sieht lediglich eine Mindestbreite von 2,30 m für Garagenstellplätze vor. In seinem Beschluß vom 16. Mai 1984 (BRS 42 Nr. 131) hat der Senat hervorgehoben, daß es bei fehlenden gesetzlichen Höchst- oder Mindestmaßen für eine Garage nicht Aufgabe des Gerichts ist, derartige Maße selbst festzulegen. Danach sind im Geltungsbereich der Bau ordnung Berlin insgesamt nur 8 m Grenzbebauung mit Garagen einschließlich Abstellraum an einer Nachbargrenze und nicht - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil meint - insgesamt 11 m (8 m Länge und 3 m Breite) auch in der Ecke zulässig.
Daß die Entstehungsgeschichte (vgl. dazu Förster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, aaO., § 6 Rdnr. 55) der Vorschrift diese Auslegung bestätigt, wurde bereits oben ausgeführt. Wie dargelegt, waren nach dem Wortlaut der Musterbauordnung und des Senatsentwurfs Garagen bis zu 8 m Länge "je Nach bargrenze" zulässig, somit auch eine 8 m x 8 m große Garage in der Ecke unter Inanspruchnahme einer seitlichen und der hinteren Grundstücksgrenze. Mit der geänderten Fassung wird eine derartige Grenz bebauung durch Garagen in der Ecke für den Regelfall verhindert. Ob in Fällen eines ungewöhnlichen Grundstückszuschnitts oder Grenzverlaufs Garagen genehmigt werden können, die an mehr als einer Grenze errichtet werden sollen, kann hier dahingestellt bleiben. Diese hätten jedenfalls die höchstens zulässigen Länge von insgesamt 8 m Grenzbebauung einzuhalten. Eine Eckgarage dürfte dann höchstens 5 m lang und 3 m breit sein.
Da im vorliegenden Fall auf dem Grundstück der Kl. eine über 8 m lange und unter 3 m hohe Garage an der rechten Nachbargrenze steht, muß diese Garage zur hinteren Grundstücksgrenze nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln 1985 als Gebäude (§ 2 Abs. 2 BauO Bln 1985) eine Tiefe der Abstandfläche von 3 m einhalten. Daß nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 11 BauO Bln Grenzgaragen "ohne eigene Abstandflä chen" zulässig sind, steht dem nicht entgegen. Das Abstandflächenprivileg für Garagen nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln ist auf diejenige Nachbargrenze beschränkt, der die Grenzgarage zugewandt und da mit rechtlich zugeordnet ist. Die Freistellung vom Erfordernis einer Abstandfläche gilt dagegen nicht für das räumliche Verhältnis der Grenzgarage zu einer zweiten Nachbargrenze. Insoweit löst vielmehr die Grenzgarage gemäß der Grundregel des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln eine Abstandfläche aus. Die ange fochtene Verfügung wäre somit auch nach der BauO Bln 1985 rechtmäßig.