Bauplanungsrecht
BauGB § 34 Abs. 1, § 212 a; BlmSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2, 5, § 80 a Abs. 3; TA-Lärm 1998, RLS-90
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bauplanungsrecht; Nichtbeplanter Innenbereich; Kerngebiets- und Wohnnutzung; Multiplex-Kino; Rücksichtnahmegebot; Besucher- und Verkehrslärm; Nachbarschutz; vorläufiger Rechtsschutz
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Multiplex-Kino mit 1.800 Plätzen kann sich in einem durch Kerngebiets- und Wohnnutzung geprägten unbeplanten großstädtischen Innenbereich als Vergnügungsstätte einfügen, wenn die in dieser Gemengelage gebotene Rücksicht auf die Anwohner genommen wird.
2. Nachbarschutz aufgrund des im Einfügungserfordernis des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots gegen die Genehmigung eines Multiplex-Kinos in einem durch Kerngebietsnutzungen und erheblichen Durchgangsverkehr vorbelasteten Wohngebiet kann nur gewährt werden, wenn die zu erwartenden Besucher- und Verkehrslärmimmissionen zu unzumutbaren Belästigungen führen, die über die durch die Vorbelastung begründete Duldungspflicht hinausgehen.
3. Zur Berechnung der durch ein Multiplex Kino zu erwartenden Besuchermengen und Verkehrslärmimmissionen und zur Interessen- und Folgenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragstellerin ist seit 1997 Miteigentümerin des Grundstücks in Berlin Prenzlauer Berg, wo sie in dem 1892 errichteten und nunmehr sanierten fünfgeschossigen Wohngebäude das erste OG bewohnt. Sie wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Multiplex-Kino auf dem gegenüberliegenden, 24.675 m2 großen ehemaligen Brauerei-Grundstück ("Kulturbrauerei").
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 172/98 vom 2. April 1998 für das Multiplex Kino in Gebäuden der Kulturbrauerei ist nach der hier durchzuführenden summarischen Prüfung rechtmäßig. [...]
Die "nähere Umgebung" des Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB umfaßt das Gelände der Kulturbrauerei und die diesem gegenüberliegende Wohnbebauung der S.-Str. und K.-Str.
Ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, richtet sich nach der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung tatsächlich vorhandenen Bebauung bzw. der tatsächlich ausgeübten Nutzung. Eine Nutzung, die aufgegeben worden ist, verliert nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen läßt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlicher Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (vgl. zu allem zuletzt BVerwG = BauR 1999, 152).
Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 2. April 1998 wirkte zwar nicht mehr die 1967 eingestelle lärmintensive Brauereinutzung, wohl aber die Nutzung durch den 1997 aufgegebenen großflächigen Möbeleinzelhandel mit seinem umfassenden Pkw- und Lkw-Verkehr sowie den Parkplätzen auf den Höfen des Brauereigeländes noch die Umgebung prägend fort. Das gilt auch für die bis September 1997 fortgeführte Nutzung von Räumen im ehemaligen Restaurationsgebäude der Brauerei durch den "Franz-Club" als Discothek auf einer Fläche von 700 m2 mit bis zu 600 Gästen. Eine ebenso kerngebietstypische Vergnügungsstättennutzung fand und findet noch im Kesselhaus (Live Konzerte mit bis 900 Personen) und in der Alten Kantine (220 m2, bis zu 500 Personen) mit Discothekenbetrieb und sonstigen Konzerten statt.
Die Feststellung, daß ein Vorhaben sich innerhalb des maßgeblichen Rahmens hält, entbindet nicht von der Prüfung, ob das im Einfügungserfordernis des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot beachtet ist. Läßt das Vorhaben aufgrund der von ihm hervorgerufenen Immissionen die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung vermissen, so kann es nicht zugelassen werden. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aufgrund summarischer Prüfung zu treffende Entscheidung, ob die mit dem Widerspruch angefochtene Baugenehmigung vom 2. April 1998 voraussichtlich gegen § 34 Abs. 1 BauGB verstößt und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, hängt davon ab, ob die mit dem Betrieb des Multiplex-Kinos verbundenen Immissionen durch Verkehrs- und Besucherlärm sich im Rahmen des der Umgebung nach Lage der Dinge noch Zumutbaren halten. Das ist hier nach der Überzeugung des Senats der Fall. Der Antragsgegner hat die Baugenehmigung mit umfassenden Auflagen versehen, die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts (vgl. VDI-Richtlinie 2058, Bl. 1 Nr. 3.3.1 - Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft -, TA-Lärm 1998 Nr. 6.1 d) gewährleisten. Mit der gastronomischen Nutzung des Kinovorplatzes befaßt sich die Nebenbestimmung Nr. 8 zur Baugenehmigung vom 2. April 1998; zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, daß sich dieser Restaurationsvorplatz etwa 65 m von der Einmündung der K.-Str. entfernt und abgeschirmt gegenüber dieser durch die etwa 14 m hohen Kinogebäude befindet. Hinsichtlich der Zunahme der Verkehrslärmimmissionen, von denen das Wohngebäude der Antragstellerin betroffen sein könnte, liegen sowohl für das zu erwartende Verkehrsaufkommen als auch für die Immissionspegelzunahme Parteigutachten vor, die nicht nur im Ansatz, sondern auch im Ergebnis differieren.
Die Vorbelastung liegt nach dem von der Antragstellerin vorgelegten schalltechnischen Gutachten B. u. a. vom 23. November 1998 bei 68,5 dB(A) tags und 61,2 dB(A) nachts, gerechnet mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Das NAFU-Gutachten der Beigeladenen kommt bei Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu 62,9 und 55,7 dB(A). Nach der mit Schriftsatz vom 3. März 1999 weiter vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der NAFU sind die Werte der Gutachten der Antragstellerin wegen der 30 km/h Geschwindigkeitsbegrenzung um 5,5 dB(A) zu bereinigen, so daß die Vorbelastung etwa gleich berechnet wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Berechnungen nicht nach der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) vorgenommen worden, sondern zutreffend nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90 - vom 10. April 1990 (VkBl. 1990, 258; 1992, 208). Das ist nicht zu beanstanden, wie auch die Verweisung in Nr. 7.4. Abs. 3 der TA Lärm 1998 belegt. Mit Hilfe des Berechnungsverfahrens nach den RLS-90 kann der Lärm grundsätzlich richtig ermittelt werden; diese Richtlinien ermöglichen eine quantitative Darstellung der Lärmbelastung. Die Beurteilungspegel werden deshalb grundsätzlich berechnet, weil die Verkehrsbelastung stark schwanken kann und erhebliche Pegelschwankungen bei größeren Abständen zwischen dem Verkehrsweg und dem Immissionsort, insbesondere durch Wind und Temperatur, auftreten können (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 6. Februar 1992, Buchholz 406.25 § 43 BlmSchG Nr. 1). Die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Verkehrslärmimmissionen, bei deren Erreichen auch das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende Rücksichtnahmegebot hinsichtlich der Gesundheit und des Eigentums verletzt wäre, liegt, was auch die Gutachter der Antragstellerin nicht verkennen, bei mindestens 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (vgl. BGHZ 122, 76, 81 m. w. N.).
Diese Werte werden im vorliegenden Fall bei der festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht erreicht.
Aber selbst wenn zugunsten der Antragstellerin anzunehmen wäre, daß der Ausgang des Hauptsacheverfahrens, etwa weil zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels noch weitere Gutachten erforderlich wären (vgl. Eyermann/Fröhler/Schmidt, VwGO, 9. Aufl. 1998, § 80 Rdnr. 77), offen wäre, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet werden würde, das Rechtsmittel der Antragstellerin aber am Ende Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begonnenen Bauarbeiten am Multiplex-Kino mit Anordnung der aufschiebenden Wirkung eingestellt werden müßten, das Rechtsmittel in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte, führt zu dem Ergebnis, daß die Nachteile für die Antragstellerin geringer sind.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Grundstücksnachbarin wandte sich gegen die Baugenehmigung für das Multiplex-Kino in der Schönhauser Allee, der sogenannten Kulturbrauerei und verlangte vorläufigen Rechtsschutz. Sie blieb damit auch vor dem OVG Berlin erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 17. März 1999 stellte der Zweite Senat fest, daß bei summarischer Prüfung die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben würde. Im nicht geplanten Innenbereich ist eine Baugenehmigung nach § 34 Baugesetzbuch dann zulässig, wenn diese sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wobei besonders die bisherige Nutzung eine Rolle spielt. Der Senat verweist dazu auf die bisherige Nutzung durch Gewerbebetriebe und Vergnügungsstätten. Zusätzlich sind allerdings Lärmemissionen zu berücksichtigen, die eine Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht überschreiten darf. Das war hier - voraussichtlich - insbesondere wegen der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h nicht der Fall. Jedenfalls seien die Interessen der Bauherren bei der Abwägung der Folgen von unterschiedlichen Hauptsacheentscheidungen höher zu bewerten als die der Grundstückseigentümerin.