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Bauplanungsrecht

BVerwGBVerwG 4 B 216.9210.11.1992GE 1993, 101

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die nach § 179 Abs. 1 BauGB an den Grundeigentümer gerichtete Anordnung, die Beseitigung einer baulichen Anlage zu dulden, schließt es im Rahmen der vorausgesetzten behördlichen Ermessensbetätigung aus, private Interessen eines Nachbarn zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Ob sich im Einzelfall aus bauplanerischen Festsetzungen etwas anderes ergeben kann, bleibt unentschieden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. sind als Erbengemeinschaft Eigentümer eines bebauten Grundstücks im Gebiet der beklagten Landeshauptstadt. Sie streben eine behördliche Anordnung an, mit der ihrem beigeladenen Nachbarn auferlegt werden soll, den Abbruch seines Hauses gemäß § 179 Abs. 1 BauGB zu dulden. Das Haus des Beigeladenen ist im Rahmen einer förmlich festgelegten Sanierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StBauFG a. F. als abzubrechendes Gebäude kenntlich gemacht worden.

Die Bekl. hat den Antrag der Kl. abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da § 179 Abs. 1 BauGB den Kl. kein subjektives Recht vermitteln könne. Das Berufungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Die Kl. könnten auch aus dem Bebauungsplan keine Rechte herleiten.

Mit ihrer Beschwerde beantragen die Kl. die Zulassung der Revision. Nach ihrer Auffassung hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

1. Das Berufungsgericht verneint, daß § 179 Abs. 1 BauGB den Kl. eine subjektive Rechtsposition im Sinne der §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 5 VwGO vermittele. (...)

§ 179 Abs. 1 BauGB normiert eine Ermächtigung zu Lasten dessen, der Eigentümer einer baulichen Anlage ist. Ziel der Vorschrift ist es, durch den Abbruch der baulichen Anlage die Festsetzungen des Bebauungsplans umzusetzen (§ 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) oder eingetretene Mißstände (§ 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) zu beseitigen. Adressat der Verpflichtung ist der Eigentümer der baulichen Anlage. § 179 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Drittschutz kommt aus diesem Grunde nur in Betracht, falls die zuständige Behörde nicht nur das öffentliche Interesse und das des betroffenen Eigentümers zu beachten hat, sondern auch die Interessen des jeweiligen Nachbarn (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - DVBl. 1987, 476 = NvWZ 1987, 409 = ZfBR 1987, 47). Daß die genannten Ziele zumindest auch im Interesse des jeweiligen Nachbarn gerade in der Weise durchgesetzt werden sollen, daß auch dessen Belange in der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind, läßt sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus dem systematischen Zusammenhang, in welchen die Vorschrift gestellt ist, entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus § 175 Abs. 2 BauGB, daß in erster Linie das öffentliche Interesse maßgebend sein soll, ob eine Anordnung im Sinne des § 179 Abs. 1 BauGB ergehen kann. Die Maßgeblichkeit dieses öffentlichen Interesses an der Herstellung plangemäßer oder "geordneter" Zustände korrespondiert mit der in § 179 Abs. 3 BauGB enthaltenen Ausgleichsregelung, welche die Gemeinde bei der Durchführung der Anordnung nach § 179 Abs. 1 BauGB trifft. Es gibt keinen Sinn, wenn die nach § 179 Abs. 1 BauGB getroffene Abbruchsanordnung auch den Interessen des Nachbarn dienen soll. Das erlaubt umgekehrt die Folgerung, daß die nachbarlichen Interessen durch § 179 Abs. 1 BauGB nicht gesondert geschützt sein sollen.

Die in § 179 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfaßten Regelungsbereiche bestätigen dieses Verständnis. In den Fällen des § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine strikte planakzessorische Bindung zwischen der bauplanerischen Festsetzung und der zulässigen Anordnung vor. Für diesen Fall ist es nicht erforderlich, neben den bauplanerischen Festsetzungen gerade in § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine eigenständige subjektive Rechtsposition einzuräumen. Vielmehr entscheiden die im Bebauungsplan enthaltenen planerischen Festsetzungen selbst, ob sie durch ihre Festsetzungen für den Nachbarn Drittschutz vermitteln, weil sie auch in seinem Interesse getroffen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 - BVerwG 4 C 52.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 234). In den Fällen des § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 177 Abs. 3 Satz 1 BauGB steht die Beseitigung vorhandener städtebaulicher Mängel im Vordergrund.

Die vom Gesetzgeber erfaßten Zustände, für deren Beseitigung er ein Instrumentarium zur Verfügung stellt, mögen in tatsächlicher Hinsicht auch im Einzelfall den Nachbarn nachteilig treffen. Indes ergibt sich daraus allein noch nicht, daß die Herstellung geordneter städtebaulicher Zustände auch im rechtlich geschützten Interesse des Nachbarn liegen soll.

(...)

Auch die Frage, ob ein Bebauungsplan im Falle eines Widerspruchs seiner Festsetzungen zu den (vorhandenen) baulichen Anlagen nachbarschützend sei, ist nicht klärungsbedürftig. Diese Frage ist ohne weiteres zu verneinen. Der Widerspruch zwischen einer bauplanerischen Festsetzung und der vorhandenen Bebauung ist gegenüber der individuellen Auslegung der jeweiligen bauplanerischen Festsetzung ambivalent. Etwas anderes würde bedeuten, bei Änderung der Planinhalte den in tatsächlicher Hinsicht begünstigten Grundeigentümern ohne weiteres ein subjektives Recht auf Plangewährleistung einzuräumen. Das ist weder Inhalt des § 179 Abs. 1 BauGB noch anderer bundesrechtlicher Vorschriften. (...)

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein behördliches Entscheidungs- und Handlungsermessen hat das Bundesverwaltungsgericht auch in der Entscheidung vom 10. November 1992 bejaht. In Sanierungsgebieten kann nach dem Baugesetzbuch (früher Städtebauförderungsgesetz) der Abriß von Gebäuden festgelegt werden. Ob auch tatsächlich im Einzelfall ein Abrißgebot an den Eigentümer ergeht, liegt jedoch im Ermessen der Verwaltung; der Nachbar hat keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Behörde. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan.