Bauordnungsrecht
BauO Bln § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; VwGO § 80 a, § 80 Abs. 5
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bauordnungsrecht; Nachbarklage; aufschiebende Wirkung; Interessenabwägung; Standsicherheit; seitliche Giebelmauer; verzahnte Fundamente; selbständige Standsicherheit; gemeinsamer Bauteil.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO Bin, daß bauliche Anlagen im ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein müssen und daß die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden dürfen, dient auch dem Nachbarschutz.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das VG hat die Klage der Antragst. gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Geschäfts- und Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück sowie eine dazu nachträglich erteilte Befreiung abgewiesen. Die Befreiung bezieht sich auf eine der Wahrung der Standsicherheit der seitlichen Giebelwand des Hauses der Antragst. zu dienen bestimmte Form der Gründung des Hauses der Beigeladenen und eine darüber angebrachte Stützkonstruktion; die Antragstellerin sieht hierdurch die selbständige Standfestigkeit ihrer Giebelmauer gefährdet. Der Senat hat die Berufung der Antragstellerin gegen dieses Urteil zugelassen. Der auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 a, § 80 Abs. 5 VwGO gerichtete Antrag der Antragstellerin blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Eine hinreichend gesicherte Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Klageverfahrens läßt sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Fall nicht treffen.
Zwar ist die Klage- und Antragsbefugnis der Antragstellerin bezüglich der Baugenehmigung nebst Befreiung zu bejahen; denn bei dem in § 13 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln geregelten Verbot, die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks zu gefährden, handelt es sich ebenso um eine nachbarschützende Bestimmung wie bei der Satz 1 der genannten Vorschrift zu entnehmenden Regelung, daß bauliche Anlagen im ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein müssen und deshalb ihre Standsicherheit nicht erst aus einer Verankerung in einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück oder in einer Anlehnung an eine solche beziehen dürfen (vgl. Koch/Molodovsky, BayBO, Stand August 1994, Art. 14 Anm. 1.2 und 4; s. auch Hess. VGH, Beschluß vom 7. Mai 1974, BRS 28 Nr. 121).
Es kann jedoch nicht mit der für eine Stattgabe erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, daß die Baugenehmigung mit der nachträglich erteilten "Befreiung" infolge eines Verstoßes gegen diese Vorschrift rechtswidrig ist.
(...) Nur weil der Prüfingenieur die uneingeschränkte Standsicherheit der Giebelwand am Hause der Antragstellerin mangels der dafür notwendigen Kenntnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejahen konnte und weil er deshalb auch nicht ausschließen wollte, daß sich im Fortgang der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen die schon infolge des ersten Errichtungsversuchs hervorgerufenen oder zutage getretenen Standsicherheitsmängel der Giebelwand des Hauses der Antragstellerin erneut aktualisieren könnten, wurde als vorsorgliche Maßnahme und zusätzliche Sicherung die Errichtung eines in dem neuen Gebäude verankerten, selbständig tragenden Stahlgerüstes vorgeschrieben, das bei einer geringfügigen Neigung der Giebelmauer des Hauses der Antragstellerin diese Last aufzufangen in der Lage wäre. Das Ergebnis soll jedenfalls ein allseitig stabiler baulicher Zustand beider Gebäude sein. (...)
Ist danach der Ausgang des Klageverfahrens weitgehend offen, so ist anhand einer Abwägung der divergierenden Interessen über die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit zu entscheiden. Diese Abwägung, die das Gericht unabhängig von der der Vollzugsanordnung durch den Antragsgegner beigegebenen Begründung vorzunehmen hatte, ergibt hier ein Überwiegen der Interessen der Beigeladenen an einer unverzüglichen Fortsetzung der Bauarbeiten. Die Beigeladene hat glaubhaft dargetan, daß ihr weitere Bauverzögerungen laufend hohe Zinsverluste bringen würden. Es liegt auf der Hand, daß auch unabhängig davon die jahrelange Stillegung einer Bauruine hohe wirtschaftliche Einbußen nach sich zieht und daß es kaum zumutbar wäre, diesen Zustand noch bis zur nicht absehbaren Rechtskraft der Entscheidung über die Klage hinzunehmen.
Ein das so beschaffene Interesse der Beigeladenen überwiegende Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung weiterer Baumaßnahmen wäre nur zu bejahen, wenn entweder mit der Fortsetzung und Beendigung der Bauarbeiten eine konkrete Gefährdung ihres Gebäudes verbunden wäre oder wenn ihr die damit verbundene teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zugunsten der Beigeladenen sonstige unzumutbare Nachteile bringen würde.
Anhaltspunkte dafür, daß bereits durch die Erschütterungen, die mit dem vorgesehenen sukzessiven Abbrechen eines Teils der bereits gelegten neuen Fundamentplatte einhergehen, Gefahren für die Standsicherheit der Giebelmauer herbeigeführt werden können, sind entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht gegeben. Der Prüfingenieur hat ein solches Vorgehen als unbedenklich beurteilt. Für den Fall, daß die Giebelmauer gleichwohl etwa aufgrund einer ohnehin gegebenen mangelnden Stabilität in Bewegung geraten sollte, muß bereits die Gerüstkonstruktion aufgeführt worden sein. Überdies ist selbstverständlich dafür Sorge zu tragen, daß bei ersten Anzeichen für das Auftreten neuer Risse oder sonstiger Schäden infolge der Arbeiten die Baumaßnahmen sofort eingestellt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Bezirksamt hatte die Baugenehmigung mit einer später erteilten Befreiung verbunden, wonach bei fehlender Standsicherheit der Giebelmauer des Nachbarhauses eine Stützkonstruktion zu errichten sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren untersagte das OVG Berlin zwar die Weiterführung der Bauarbeiten nicht. Es bejahte jedoch, was über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist, grundsätzlich eine Klagebefugnis des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, da § 13 BauO Bln auch nachbarschützende Wirkung hat. Danach müssen bauliche Anlagen für sich allein standsicher sein und dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstückes nicht gefährden.