Bauordnungsrecht
BauO Bln § 6 Abs. 1 Satz 2 u. 4; BauNVO § 22 Abs. 3; BO 58 § 7 Nr. 16, § 8 Nr. 18
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bauordnungsrecht; Bauplanungsrecht; Nachbarschutz; übergeleitete Festsetzung; geschlossene Bauweise, Abstandfläche, Erforderlichkeit eines Grenzabstandes, Rücksichtnahmegebot; Doppelhausanbau; Befreiung vom Maß der baulichen Nutzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hält in einem Gebiet der geschlossenen Bauweise ein Gebäude einen seitlichen Grenzabstand ein, so ist dem Grundstückseigentümer gegen die Genehmigung eines auf dem Nachbargrundstück zu errichtenden Grenzanbaus Nachbarschutz dann zu gewähren, wenn gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO Bln auf dem Baugrundstück ebenfalls die Einhaltung eines Abstandes verlangt werden muß, weil nach § 22 Abs. 3 BauNVO - und dementsprechend im Geltungsbereich des übergeleiteten Planungsrechts nach § 8 Nr. 18 Satz 3 BO 58 - die vorhandene Bebauung eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise erfordert und der Verzicht auf einen Abstand aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller hat sich mit seinem vorläufigen Rechtsschutzgesuch gegen eine dem Beigeladenen als Eigentümer des Nachbargrundstücks erteilte Baugenehmigung gewandt. Beide Grundstücke liegen nach den übergeleiteten Festsetzungen des Baunutzungsplans 1960 im allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/3 sowie im Geltungsbereich der für das Gebiet Neu Tempelhof erlassenen Erhaltungsverordnung vom 29. August 1991 (GVBl. S. 216) und sind jeweils mit einer Doppelhaushälfte nebst Anbauten und Garagen bebaut. Der Antragsteller hat Klage gegen die dem Beigeladenen unter Befreiung wegen der Überschreitung der zulässigen Grundflächen- und Geschoßflächenzahl um jeweils 0,06 erteilte Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung des vorhandenen eingeschossigen rückseitigen Anbaus bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze und zur Aufstockung um ein weiteres Geschoß erhoben (VG 19 A 1374.97). Mit dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren hat der Antragsteller beim VG vergeblich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und die Einstellung der Bauarbeiten erstrebt. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat das OVG zugelassen. Im Termin zur Augenscheinseinnahme hat der Beigeladene, der bisher nur den einen Abstand von knapp 2 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhaltenden Anbau um ein Geschoß aufgestockt hat, erklärt, er beabsichtige nicht, unter Ausnutzung der Baugenehmigung den Anbau bis an die Grundstücksgrenze zu erweitern. Daraufhin haben der Antragsteller und der Antragsgegner das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Billigem Ermessen entspricht es, die Verfahrenskosten dem Antragsgegner zu 2/3 und dem Antragsteller zu 1/3 aufzuerlegen und den Beigeladenen von seinen außergerichtlichen Kosten nicht zu entlasten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Hierfür ist maßgebend, daß bei summarischer Prüfung alles dafür spricht, daß die Baugenehmigung und die Befreiung objektiv rechtswidrig sind und daß auch eine Verletzung von Nachbarrechten des Beigeladenen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, aber die abschließende Klärung und Entscheidung der schwierigen Frage, ob und in welchem Umfang der Antrag des Antragstellers im Ergebnis Erfolg gehabt hätte, im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung nicht geboten ist.
Abstandflächen zu den Nachbargrenzen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln sind hier nach Satz 2 dieser Vorschrift grundsätzlich nicht einzuhalten. (wird ausgeführt)
Gilt damit für das Baugrundstück die geschlossene Bauweise, so findet für die Zulassung von Abweichungen hiervon die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO Bln Anwendung, die - wie schon ihre Vorgängerregelungen - an die Stelle der Bauwichregelung in § 8 Nr. 19 BO 58 getreten ist. Danach kann die Einhaltung einer Abstandfläche gestattet oder verlangt werden, wenn zwar nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden muß, auf dem Nachbargrundstück aber ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden ist. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, daß der Antragsgegner zu Unrecht keinen Gebrauch von dieser Ausnahmemöglichkeit gemacht und den Anbau rechtswidrig ohne Einhaltung eines Abstandes zur seitlichen Grundstücksgrenze genehmigt hat. Ihre planungsrechtliche Rechtfertigung findet die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO Bln, soweit sie auf entsprechend der Baunutzungsverordnung beplante Gebiete Anwendung findet, in § 22 Abs. 3, 2. Halbsatz BauNVO, wonach das für Gebiete der geschlossenen Bauweise generell aufgestellte Erfordernis des Errichtens von Gebäuden ohne seitlichen Grenzabstand dann nicht gelten soll, wenn die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Liegt ein derartiges städtebauliches Erfordernis im Einzelfall vor, so sind damit zugleich die Grenzen der Entscheidungsmöglichkeiten bei der Anwendung der bauordnungsrechtlichen Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO Bln in der Weise bestimmt, daß von der Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes nicht mehr abgesehen werden kann und dem Landesbauordnungsrecht nur noch die Regeln und Maßstäbe dafür zu entnehmen sind, welche Abstände alsdann einzuhalten sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Januar 1995, BRS 57 Nr. 13 = BauR 1995, S. 365 = DVBl. 1995, S. 517 = UPR 1995, S. 263 = ZfBR 1995, S. 158 sowie den Beschluß vom 22. Oktober 1992, Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 3). Die gleichen Anforderungen sind im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB dem Gebot des Einfügens zu entnehmen (BVerwG, Beschluß vom 12. Januar 1995, a.a.O.). Nichts Abweichendes gilt im Rahmen des hier anzuwendenden übergeleiteten Planungsrechts. Die der Regelung in § 22 Abs. 3 BauNVO entsprechende planungsrechtliche Bestimmung des § 8 Nr. 18 Satz 3 BO 58 sieht zwar lediglich vor, daß Abweichungen von der nach Satz 1 (a.a.O.) grundsätzlich vorgeschriebenen geschlossenen Bebauung zugelassen werden können, wenn städtebauliche Gründe nicht entgegenstehen, ohne daß dabei die tatbestandlichen Voraussetzungen näher umschrieben werden. Im Interesse der anzustrebenden Harmonisierung des übergeleiteten Planungsrechts mit den für spätere planerische Festsetzungen geltenden Vorschriften sind jedoch insoweit städtebaulich begründete Abweichungen nur unter denselben Voraussetzungen zu gewähren wie nach § 22 Abs. 3, 2. Halbsatz BauNVO.
Die Frage, unter weichen Voraussetzungen eine vorhandene Bebauung die Einhaltung eines Grenzabstandes im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO "erfordert", wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet, wobei eine abschließende Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts bisher noch fehlt (vgl. den Beschluß vom 22. Oktober 1992, a.a.O.). Wird zum einen verlangt, daß zwingende Gründe für eine Abweichung notwendig sind (Fickert/Fieseler, BauNVO, 8. Aufl. 1995, § 22 Rdnr. 9.1 und Knaupp/Stange, BauNVO, 8. Aufl. 1997, § 22 Rdnr. 39, 40), so soll es nach anderer Auffassung ausreichend sein, daß eine Abweichung vernünftigerweise geboten ist (so OVG Lüneburg, Beschluß vom 6. Mai 1982, BRS 39 Nr. 105, Urteil vom 12. Mai 1982, BRS 39 Nr. 106 sowie Beschluß vom 14. Juni 1982, NVwZ 1983, S. 228 und Bielenberg in Zinkhahn/Bielenberg, BauNVO, Stand: Juni 1997, § 22 Rdnr. 32). Auch wenn der strengste, für den Bauherrn günstigste Maßstab angelegt wird, daß die Abweichung also unabweisbar notwendig sein muß, spricht im vorliegenden Fall alles dafür, daß die Einhaltung eines Abstands durch den Anbau auf dem Grundstück des Beigeladenen erforderlich ist. Gründe, die gegebenenfalls einen Grenzabstand erfordern können, sind etwa Sicherheitsaspekte (z. B. Brandschutzbelange), Erfordernisse der ausreichenden Belichtung und Belüftung und allgemein der gesunden Wohn- und Lebensverhältnisse sowie Belange der Denkmalpflege und der Gestaltung (vgl. hierzu Bielenberg und Fickert/Fieseler, a.a.O.). Das bloße Vorhandensein eines Gebäudes mit Grenzabstand auf dem Nachbargrundstück kann allerdings nach keiner Betrachtungsweise bereits als ausreichend angesehen werden. Vielmehr müssen die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls die Abweichung "erfordern".
Im vorliegenden Fall sind es Belange der ausreichenden Belichtung und Belüftung der Nachbargebäude sowie solche der städtebaulichen und stadtbildlichen Gestaltung, die bei summarischer Prüfung diese Voraussetzungen erfüllen. (...)
Die hier gegebene Konstellation stellt ein Beispiel dafür dar, daß durch einen Grenzanbau gegebenenfalls auch der der hinteren Grundstücksgrenze zugewandte Wohnbereich des Nachbargebäudes nachhaltig beeinträchtigt werden kann. Denn der anschließende Bereich der dem Antragsteller gehörenden, mit Fenstern vor Wohnräumen versehenen Doppelhaushälfte würde hierdurch zu einer dunklen Nische verengt werden. Zwar bestand dort bisher auch schon eine gewisse Nischensituation dadurch, daß auf dem Grundstück des Antragstellers ein Anbau mit abgeschrägter Ecke und Dachterrasse im Abstand von 3,60 m zur seitlichen Grundstücksgrenze mit rund 3 1/2 m in den Garten hineinragte, während ein etwa gleich tiefer eingeschossiger Anbau im Abstand von knapp 2 m auf dem Grundstück des Beigeladenen stand. Diese Situation würde sich jedoch - auch unter Berücksichtigung der nordsüdlichen Ausrichtung der Straße Bundesring - qualitativ entscheidend zu Lasten des Antragstellers verschlechtern, wenn der nunmehr zweigeschossige, 6,60 m hohe Anbau auf dem Grundstück des Beigeladenen unmittelbar an die Grenze herangeführt werden würde und so diesen Bereich des Grundstücks des Antragstellers einseitig gleichsam einmauern würde. (...)
Die rückwärtige Bebauung des Grundstücks des Antragstellers ist abschließend und dauerhaft gestaltet, ohne städtebauliche Mißstände hervorzurufen. Der eingeschossige rückwärtige Anbau auf dem Grundstück des Beigeladenen, der immerhin einen Abstand von knapp 2 m zur Grenze einhielt, korrespondierte hiermit annähernd harmonisch. Das Heranrücken eines zudem um ein weiteres Geschoß aufgestockten Anbaus unmittelbar an die Grundstücksgrenze würde hier zu der erwähnten einseitig verengten Nischenbildung auf dem Grundstück des Antragstellers führen und einen stadtbildlichen und städtebaulichen Mißstand erst herbeiführen.
Gleichwohl ist auch ein individuelles Schutzbedürfnis des Nachbarn, der den Folgen seines eigenen Verzichts auf die objektiv erforderliche Einhaltung eines Abstandes ausgesetzt ist, anzuerkennen. Anders als bei der Nichteinhaltung der gebotenen Abstandflächen in der offenen Bauweise kann hier der Nachbarschutz jedoch nicht ohne den Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung gewährt und an die bloße Nichtbeachtung des Abstanderfordernisses geknüpft werden. Vielmehr ist, da insoweit materiell-rechtlich - sofern nicht ausschließlich bauordnungsrechtliche Sicherheitsbelange betroffen sind - ein Verstoß gegen primär dem öffentlichen Interesse dienende städtebauliche Vorschriften in Frage steht, dem Nachbarn individueller Rechtsschutz nach Maßgabe der zum drittschützenden planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Grundsätze nur in den Fällen zu gewähren, in denen ihn die Folgen des Rechtsverstoßes unter Berücksichtigung der gesamten Gegebenheiten im konkreten Fall unzumutbar treffen (ähnlich, wenn auch mit zum Teil unterschiedlicher Begründung BVerwG, Beschluß vom 20. Januar 1995, a.a.O. sowie die zitierten Entscheidungen des Hamb.
OVG, OVG Rheinland-Pfalz, OVG NW und Koch/Molodovsky, a.a.O., m.w.N.). Das bei Anwendbarkeit der Baunutzungsverordnung in § 15 BauNVO, für den unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB im Gebot des Einfügens verankerte Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich für den Bereich des übergeleiteten Rechtes aus § 7 Nr. 5 BO 58; hinzu kommt im vorliegenden Fall bezüglich der erteilten planungsrechtlichen Befreiungen die nach § 31 Abs. 2 BauGB bestehende Verpflichtung zur Würdigung der nachbarlichen Interessen.
Eine in diesem Sinne rücksichtslose Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Antragstellers liegt hier aufgrund der bereits erörterten voraussichtlichen Auswirkungen eines Heranrückens des zweigeschossigen Anbaus an die gemeinsame Grundstücksgrenze auf den unmittelbar angrenzenden Bereich seines Hauses und der damit verbundenen Entstehung einer engen, "eingemauerten" Nische nahe.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 6 der Berliner Bauordnung muß ein Grenzabstand bei geschlossener Bauweise nicht eingehalten werden. In vielen Fällen muß vielmehr sogar das Gebäude an die Grenze gebaut werden. Auch dann kann jedoch der Nachbar bei einer konkreten Beeinträchtigung die Einhaltung eines Abstands verlangen, wenn er selbst auf seinem Grundstück dies getan hat.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 9. Januar 1998 hatte das OVG Berlin sich mit einem derartigen Fall zu beschäftigen. Die Behörde hatte die Baugenehmigung ohne Einhaltung einer Abstandfläche erteilt; erst im Verwaltungsprozeß erklärte der Bauherr, er werde die Genehmigung nicht voll ausschöpfen. Damit war der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und das Gericht hatte nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Mit ausführlicher Begründung legt das OVG Berlin dar, daß die Klage voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Auch bei einer geschlossenen Bauweise könne der Nachbar bei einer konkreten Beeinträchtigung (hier: Entstehen einer engen eingemauerten Nische) die Einhaltung des Abstandes verlangen, so daß auch die Behörde dies in der Baugenehmigung regeln müsse.
Mit Beschluß vom 10. Dezember 1997 führt das Bundesverwaltungsgericht dazu aus, ob die Verletzung des Abstandsflächenrechts nachbarschützende Wirkung habe, sei eine Frage des Landesrechts und daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu überprüfen. Die Behörde habe bei der Ermessensausübung auch die Möglichkeit des Nachbarn zu berücksichtigen, zivilrechtlich gegen den Bauherrn vorzugehen.