Bauordnungsrecht
BauO Bln §§ 6 Abs. 2, 13; GrünanlG § 9 Abs. 1; GrundstücksrechtsbereinigungsG Art. 1 § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bauordnungsrecht; Nachbarschutz; Abstandfläche; öffentliche Grünfläche; Widmung; Bebauungsplan; Abstandfläche auf öffentlicher Grünanlage in Berlin-Mitte
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einer "öffentlichen Grünfläche" gewährleistet ist, daß sie unbebaut bleibt und deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln bis zu ihrer Mitte für Abstandflächen in Anspruch genommen werden kann (hier: konkludente Widmung zu DDR-Zeiten, Widmungsfiktion, Erwerbsanspruch der öffentlichen Hand nach § 3 Abs. 1 GrundstücksrechtsbereinigungsG; bevorstehende Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage im Bebauungsplan).
2. Zur Gestattung geringerer Tiefen der Abstandflächen nach § 6 Abs. 13 BauO Bln, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies erfordern.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Antragsteller ist Eigentümer der zusammen 611 m2 großen vor dem Krieg bebauten Grundstücke in Berlin-Mitte. Diese Grundstücke wurden seit 1950 mit weiteren Grundstücken und Resten der alten Stadtmauer zwischen ...straße als öffentliche Grünfläche und teilweise früher auch als Zufahrt zum Baugrundstück der Beigeladenen genutzt. Im Grünflächenverzeichnis Berlin - Park- und Grünanlagen - nach dem Stand vom 31. Dezember 1996 ist die Grünanlage unter Objekt Nr. 0108 "Alte Stadtmauer" eingetragen.
Am 22. April 1997 (ABl. S. 1337) beschloß das Bezirksamt Mitte von Berlin die Aufstellung des Bebauungsplans I-56, der u. a. auch für die Grundstücke des Antragstellers die Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage vorsieht. Die vorzeitige Bürgerbeteiligung fand in der Zeit vom 12. Mai bis 12. Juni 1997 statt, die Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 12. Mai bis 5. Juli 1997 beteiligt. In der Zeit vom 17. November bis 17. Dezember 1997 wurde der Entwurf des Bebauungsplans öffentlich ausgelegt. Am 11. Dezember 2001 beschloß das Bezirksamt Mitte von Berlin, den Bebauungsplan I-56 in der Fassung vom 10. November 1997 mit Deckblatt vom 5. Dezember 2001 der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Diese faßte am 17. Januar 2002 den entsprechenden Beschluß.
Einen Vorbescheidsantrag des Antragstellers vom 23. März 2001 für die Errichtung von Wohnbauten mit Gewerbeanteil im EG und 1. OG lehnte der Antragsgegner mit Bescheid Nr. 1072/01 vom 7. September 2001 ab, da die seit den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts als öffentliche Grünfläche genutzten Grundstücke durch Realakt öffentlich gewidmet seien und dem Moratorium nach Artikel 233 § 2 a EGBGB unterlägen; eine Entwidmung als Grünfläche sei nicht gewollt und würde den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zuwiderlaufen.
Die Beigeladene beabsichtigt auf den Grundstücken ... und ... einen Um- und Erweiterungsbau des vorhandenen Gebäudes sowie die Errichtung einer Tiefgarage. Am 12. Juni 2001 erteilte der Antragsgegner die Baugenehmigung Nr. 295/01 u. a. zum Anbau an den nordöstlichen Gebäudeteil an der ... straße gegenüber den Grundstücken des Antragstellers über alle sechs Vollgeschosse. Die mit 1/2 H berechnete Abstandfläche beträgt zwischen 10,4 m und 12,2 m. Die Abstandfläche fällt zunächst auf die ca. 5 m breite ...straße und im übrigen auf die Grundstücke des Antragstellers. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, was der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 31. August 2001 ablehnte.
(...)
II. Die Beschwerde des Antragstellers kann keinen Erfolg haben.
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 295/01 vom 12. Juni 2001 für die Errichtung eines sechsgeschossigen Anbaus an den nordöstlichen Gebäudeteil an der ...straße ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Das bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Vorhaben der Beigeladenen verletzt auch keine drittschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, daß bei Rechtsschutzbegehren von Nachbarn Gegenstand der gerichtlichen Prüfung nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im vollen Umfang ist, sondern lediglich in den Grenzen einer möglichen Rechtsverletzung des Nachbarn.
Zwar müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln die Abstandflächen grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst liegen; auf Grund des Satzes 2 dieser Vorschrift dürfen die Abstandflächen aber auch auf öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Bei der Auslegung des Begriffs der öffentlichen Grünfläche kann § 1 Abs. 1 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612) herangezogen werden. Nach Satz 2 dieser Regelung sind öffentliche Grün- und Erholungsanlagen alle gärtnerisch gestalteten Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, waldähnlichen oder naturnahen Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind und dem jeweiligen Zweck nach den folgenden Vorschriften gewidmet sind. Es spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, daß die auf den Grundstücken des Antragstellers vorhandene Grünanlage in der Zeit des Bestehens der DDR konkludent als öffentliche Grünanlage gewidmet worden ist. Den vom Antragsgegner vorgelegten amtlichen Unterlagen ist zu entnehmen, daß die Grünflächen an der alten Stadtmauer seit dem 18. Juli 1950 als Grünanlagen bezeichnet und bewirtschaftet wurden. In der ständigen fast 40 Jahre dauernden Verwaltungspraxis wurde das Grundstück entsprechend genutzt. Nach der Wiedervereinigung ist grundsätzlich von einem Fortbestand der öffentlichen Nutzungsbefugnis ausgegangen worden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 31. Januar 1997, OVGE 22, 96 = LKV 1997, 363 und vom 29. Juni 1999, NVwZ-RR 2000, 61). Das Grünanlagengesetz stellt in seiner Fassung vom 24. November 1997 in § 9 Abs. 1 klar, daß bestehende öffentliche Grün- und Erholungsanlagen als gewidmet im Sinne des § 2 gelten, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den bei den Bezirken vorhandenen Bestandsunterlagen als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen geführt sind. Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zu Recht unter Hinweis auf das Grünflächenverzeichnis nach dem Stand vom 31. Dezember 1996 ausgeführt hat.
Die Fragen einer konkludenten Widmung vor dem Mauerfall und die Frage der Wirksamkeit der Widmungsfiktion nach § 9 Abs. 1 des Grünanlagengesetzes bedürfen entgegen der Auffassung des Antragstellers in diesem Verfahren keiner abschließenden Erörterung. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. April 1991 (OVGE 20, 169, 176) ausgeführt hat, liegt der Grund für die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln über die Erstreckung von Abstandflächen auf öffentliche Verkehrsflächen und öffentliche Grünflächen darin, daß diese Flächen im allgemeinen unbebaut bleiben und es deshalb nicht nötig ist, ihnen gegenüber die vollen Abstandflächen zu verlangen. Nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles besteht die Gewähr, daß der Zustand der Nutzung der Grundstücke des Antragstellers als öffentliche Grünfläche auf Dauer erhalten bleibt. Ist die öffentliche Zweckbestimmung der Grünfläche dauerhaft gewährleistet, dann ist es auch unerheblich, ob sie im Eigentum der öffentlichen Hand oder im Eigentum einer Privatperson steht (vgl. Koch/Molodovsky/Famers, BayBauO, Stand: 1. April 2001, Art. 6 Anm. 5.2, S. 42).
Unabhängig von der Frage der konkludenten Widmung auf Grund der vierzigjährigen Nutzung zu DDR-Zeiten und der Frage der Wirksamkeit der Widmungsfiktion nach § 9 Abs. 1 des Grünanlagengesetzes könnte die Unbebaubarkeit der Grundstücke des Antragstellers gewährleistet sein, weil der Antragsgegner nach Artikel 1 § 3 Abs. 1 des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) von dem Antragsteller den Verkauf der Grundstücke an sich verlangen kann. Öffentliche Parkflächen und Grünanlagen gehören nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes zu den Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes. Auch diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung, weil nach summarischer Prüfung jedenfalls alles dafür spricht, daß das Bebauungsplanverfahren I-56, in dem die Grundstücke des Antragstellers als öffentliche Parkanlage ausgewiesen werden sollen, demnächst abgeschlossen werden wird. Wie den vom Antragsgegner vorgelegten Bebauungsplanunterlagen zu entnehmen ist, hat das Bezirksamt Mitte von Berlin am 11. Dezember 2001 beschlossen, den Bebauungsplanentwurf I-56 der Bezirksverordnetenversammlung nach § 6 Abs. 3 AGBauGB zur Beschlußfassung vorzulegen; diese hat den Beschluß nach § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1 AGBauGB am 17. Januar 2002 gefaßt. Gründe dafür, daß das Bebauungsplanverfahren nicht mit der Festsetzung abgeschlossen werden könnte, sind weder vorgetragen noch sonst nach dem bisherigen Sachstand ersichtlich. Es kommt hinzu, daß der Antragsgegner den Vorbescheidsantrag des Antragstellers für eine Bebauung seines Grundstücks abgelehnt hat und im übrigen auch von den in §§ 14 und 15 BauGB vorgesehenen Möglichkeiten zur Sicherung seiner Bauleitplanung Gebrauch machen könnte.
Nach alledem bedarf es weiter keiner Vertiefung der Frage mehr, ob die Abstandflächenüberschreitung auch nach § 6 Abs. 13 BauO Bln im Wege der Ausnahmeerteilung (§ 61 Abs. 1 BauO Bln) gestattet werden könnte. Allerdings spricht vieles dafür. Nach § 6 Abs. 13 BauO Bln können in überwiegend bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies erfordern und Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Immerhin war vor der Zerstörung im Zweiten Weltkrieg auch das Grundstück der Beigeladenen bis zur ... straße hin bebaut. Die Bauherrin beabsichtigt nunmehr nach der Baubeschreibung vom 31. März 2000, durch den Anbau ... straße die historische Blockkante zu schließen und durch Aufstockung des vierten Obergeschosses in Gebäudeflucht und Rückstaffelung des fünften Obergeschosses zur ...straße, zum ... und zur ...straße hin eine Annäherung an die die Umgebung prägenden Gebäudehöhen des Landgerichts und des ... Durch die Regelung des § 6 Abs. 13 BauO Bln sollen verdichtete Bauformen begünstigt und somit flächensparende Bauweisen ermöglicht werden; städtebaulichen Erfordernissen soll so besser Rechnung getragen werden können (vgl. Beschluß des Senats vom 28. August 1996, BRS 58 Nr. 104 = ZfBR 1997, 105). Hier setzt das Vorhaben der Beigeladenen die durch die vorhandene Bebauung entstandene Bauflucht fort und nimmt die Höhe der Umgebungsbebauung auf. Es ist bei summarischer Betrachtung nicht ausgeschlossen, daß das Straßenbild der näheren Umgebung beeinträchtigt sein könnte, wenn der geplante Anbau unter Einhaltung der Abstandflächen nur mit einer von der Umgebungsbebauung abweichenden Höhe errichtet werden würde. "Erfordern" im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln bedeutet nicht, daß diese Bebauung zwingend geboten sein müßte; es reicht aus, wenn es vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Ausnahmeerteilung das Vorhaben in dieser Konzeption wegen der städtebaulichen Situation und der Gestaltung des Straßenbildes zu verwirklichen (vgl. VGH Kassel, Beschluß vom 8. Mai 1995, BRS 57 Nr. 161 und OVG NW, Beschluß vom 23. Oktober 1995, BRS 57 Nr. 159).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abstandflächen müssen nach § 6 Bauordnung Berlin auf dem Grundstück selbst liegen; anders ist es bei benachbarten Straßen und öffentlichen Grünflächen. Die werden dann bis zur Mitte als Abstandfläche gewertet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Grundstücke des Eigentümers in Berlin-Mitte waren vor dem Krieg bebaut. Zu DDR-Zeiten wurden sie als öffentliche Grünfläche genutzt; ein Bebauungsplan, wonach die Grundstücke als öffentliche Parkanlage ausgewiesen werden, ist geplant, aber noch nicht rechtswirksam beschlossen. Nachdem ein eigener Vorbescheidsantrag des bauwilligen Eigentümers abgelehnt worden war, erteilte das Bezirksamt dem Nachbarn eine Baugenehmigung, wobei die Grünanlage auf den Grundstücken des Antragstellers mitgezählt wurde. Sein Widerspruch gegen die Baugenehmigung war im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolglos.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 11. Februar 2002 stellte das OVG Berlin fest, bei summarischer Prüfung spreche alles dafür, daß die Grundstücke des Antragstellers zu DDR-Zeiten konkludent als öffentliche Grünanlage gewidmet worden seien. Jedenfalls bestehe hier die Gewähr, daß der Zustand der Nutzung auf Dauer erhalten bleibe. Das Bebauungsplanverfahren stehe kurz vor dem Abschluß. Schließlich spreche auch vieles dafür, daß hier die Voraussetzungen des § 6 Abs. 13 BauO Bln erfüllt seien, wonach geringere Tiefen in der Gestaltung des Straßenbildes oder der besonderen städtebaulichen Verhältnisse gestattet werden könnten.