Bauordnungsrecht
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; BauO Bln § 32 Abs. 9; ASOG §§ 13, 14
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bauordnungsrecht; Brandschutz; Treppenhausfenster; Öffnungsmöglichkeit; unzulässige Verriegelung durch verschließbare Druckzylinder; Störer; Sofortvollzug einer brandschutzrechtlichen Anordnung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Regelung des § 32 Abs. 9 BauO Bln, wonach Treppenräume an Außenwänden in jedem Geschoß Fenster einer bestimmten Mindestgröße haben müssen, die geöffnet werden können, soll gewährleisten, daß im Brandfall ohne Verzögerung oder Verletzungsgefahr Lösch- und Brandgerät durch die Fenster hereingenommen werden kann und Personen ein weiterer Rettungsweg eröffnet wird.
Hiermit unvereinbar sind durch Schlüssel verschließbare Fensterriegel, auch wenn Schlüssel dafür an die Mietparteien verteilt werden, ein Schlüssel in einem Kasten im Treppenhaus deponiert wird oder die Schlüssel in den Riegeln steckengelassen werden sollen.
2. Eine auf die Einhaltung zwingender brandschutzrechtlicher Vorschriften gerichtete Verfügung kann im Interesse des vorbeugenden Schutzes von Leben, Gesundheit und Eigentum regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller begehrt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG 19 A 46.02 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2001; darin hat der Antragsgegner dem Antragsteller als Verwalter des Wohnhauses in Charlottenburg-Wilmersdorf sofort vollziehbar aufgegeben, die auf Veranlassung des Eigentümers in die Riegel der Fenster des Treppenhauses eingebauten abschließbaren Druckzylinder zu entfernen und den rechtmäßigen baulichen Zustand wiederherzustellen.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, findet die An-ordnung ihre Rechtsgrundlage in § 32 Abs. 9 BauO Bln, die entgegen der Auffassung des Antragstellers auch dem baulichen Brandschutz dient. Der Vorschrift, daß Fenster in Treppenräumen, die an einer Au-ßenwand liegen, zu öffnen sein müssen, ist im Zusammenhang mit der bestimmten Mindestgröße der Fenster von 60 x 90 cm und der vorge-schriebenen maximalen Brüstungshöhe von 1,20 m zu entnehmen, daß die Gesamtregelung aus Gründen des Brandschutzes getroffen wurde. Denn die Fenster sollen im Falle eines Brandes sowohl der Her-einnahme von Lösch- und Brandgeräten durch die Feuerwehr und dem Ruf- und Sichtkontakt von Lösch- und Angriffstrupps und Einsatzfahrzeugen dienen als auch einen weiteren Rettungsweg eröffnen (vgl. Meyer in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, BauO Bln, 5. Aufl. 1999, § 32 Rdnr. 26 und Hahn/Radeisen, BauO Bln, 2. Aufl. 2000, § 32 Rdnr. 17). Das ist aber nur gewährleistet, wenn die Rettungsmannschaften im Brandfall das gesamte Fenster mit dem Rahmen ohne jeg-liche zeitliche Verzögerung und vermeidbare Verletzungsgefahr sowohl von innen als auch von außen öffnen können, wobei hingenommen werden kann, daß das Öffnen von außen mit Hilfe der von den Rettungsmannschaften routinemäßig mitgeführten Vierkantschlüssel oder - äußerstenfalls - auch mit Hilfe einer nach Einschlagen des Fen-sters bestehenden inneren Entriegelungsmöglichkeit bewerkstelligt werden könnte. Keine der vom Antragsteller angebotenen Vorkehrungen - Verteilung von Fensterschlüsseln an die Mieter, Deponierung der Schlüssel in einem verplombten Kasten oder Steckenlassen der Schlüssel in den Zylindern - vermag das diesen Erfordernissen entsprechende Öffnen der Fenster ohne die Gefahr von Zeitverlusten si-cherzustellen. Das gilt insbesondere auch für das Steckenlassen der Schlüssel, da nicht die Gewähr besteht, daß die Schlüssel nicht von Hausbewohnern oder in das Treppenhaus gelangenden sonstigen er-wachsenen Personen oder Kindern herausgezogen werden, so daß diese im Brandfall nicht bei der Hand sind. Auch die Heranziehung des Antragstellers als Adressat der Anordnung ist ermessensfehlerfrei. Er ist sowohl aufgrund des von ihm veranlaßten Einbaus der Fenster mit Druckzylindern Verhaltensstörer gemäß § 13 ASOG als auch in seiner Eigenschaft als Verwalter des Wohnhauses und damit Inhaber der tat-sächlichen Gewalt Zustandsstörer im Sinne von § 14 ASOG. Daß er zu dem Einbau von dem Eigentümer beauftragt worden ist, ändert nichts an seiner Qualifikation als Verhaltensstörer, wie sich aus § 13 Abs. 3 ASOG ergibt. Besondere Umstände, die es nahegelegt hätten, nicht den Antragsteller, sondern den Eigentümer in Anspruch zu neh-men, sind nicht dargetan. Vielmehr bot es sich an, den Antragsteller als verantwortlichen Verwalter des Hauses und Inhaber der unmittelbaren Sachherrschaft heranzuziehen.
Angesichts dieses offensichtlichen Verstoßes der Fensterverriegelungen gegen die genannten Vorschriften und des hohen Ranges der durch die brandschutzrechtlichen Vorschriften zu schützenden Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum kann von einer unverhältnismäßigen Belastung der Antragsteller durch die angefochtene Verfügung nicht die Rede sein; zudem wäre diese Fehlinvestition zu ver-meiden gewesen, wenn sich der Antragsteller oder der Eigentümer vor dem Einbau der Schlösser über die Rechtslage informiert hätten. Die mit dem Vollzug der Anordnung verbundene weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache muß der Antragsteller hinnehmen, weil die an-gefochtene Verfügung eindeutig rechtmäßig ist. Das Gewicht der im Brandfalle gefährdeten Rechtsgüter gebietet regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung derartiger brandschutzrechtlicher Verfügungen (st. Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluß vom 23. August 1996 - OVG 2 S 13.96 - BRS 58 Nr. 205 = UPR 1997, S. 119 = DÖV 1997, S. 551 und Beschluß vom 17. Mai 2000 - OVG 2 S 3.00 -).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 32 Abs. 9 der Bauordnung für Berlin müssen Treppenhausfenster aus Gründen des Brandschutzes geöffnet werden können. Die Unkenntnis dieser Vorschrift wurde für einen Hausverwalter teuer.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Hausverwalter ließ in die Treppenhausfenster Schlösser einbauen. Das Bezirksamt beanstandete das und ordnete die Wiederherstellung des früheren Zustandes an. Der Hausverwalter bot daraufhin an, Fensterschlüssel an die Mieter zu verteilen oder in einem verplombten Kasten zu deponieren oder auch im Schließzylinder stecken zu lassen. Er hatte damit auch beim Oberverwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 22. Mai 2002 verwies das OVG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Brandschutz von derart hohem Gewicht sei, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig rechtmäßig sei. Zwar könne hingenommen werden, wenn ein Fenster nur mit einem Vierkantschlüssel zu öffnen sei, weil der von der Feuerwehr routinemäßig mitgeführt werde. Bei abschließbaren Fenstern sei das aber anders, und auch die von der Hausverwaltung vorgeschlagene Möglichkeit garantiere nicht die Öffnungsmöglichkeit im Notfall. Schließlich sei auch der Hausverwalter als Handlungs- oder Verhaltensstörer richtiger Adressat für die Anordnung, unabhängig davon, daß er auf Veranlassung des Eigentümers gehandelt hatte.