Bauordnungsrecht
BGB §§ 536, 538, 823
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bauordnungsrecht; Verkehrssicherungspflicht; Schutzgesetz; Treppe; Sturz; Treppengeländer; Mitverschulden; Anscheinsbeweis
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Nichteinhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften kann einen Verstoß des Vermieters gegen seine Verkehrssicherungspflicht begründen, wenn die Vorschriften dem Schutz des Nutzers dienen. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Vorschriften bereits zur Zeit der Errichtung oder Veränderung des Gebäudes galten. Eine allgemeine Nachrüstungspflicht des Vermieters besteht nicht. Sie kommt aber in Betracht, wenn der allgemeine Erhaltungszustand des Gebäudeteils oder eine dem Vermieter bekanntgewordene Gefährdungslage ein Tätigwerden erfordert.
2. Es besteht kein Erfahrungssatz, daß derjenige, der auf einer Treppe beim Hinabsteigen strauchelt, den nachfolgenden Sturz mit Hilfe eines Treppengeländers hätte abfangen oder doch mildern können. Ebensowenig besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, nach dem derjenige, der eine Treppe begeht, sich nach Möglichkeit im Bereich der Handläufe bewegt.
3. Hat der Mieter die Treppe jahrelang genutzt, und ist ihm ihr baulicher Zustand bekannt, so trifft ihn ein überwiegendes, die Haftung des Vermieters ausschließendes Mitverschulden selbst dann, wenn der Vermieter gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen haben sollte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl., der seit nahezu zehn Jahren eine Wohnung im Hause des Bekl. gemietet hat, stürzte am 29.1.1997 beim Benutzen der Wendeltreppe, deren Handlauf an der Innenseite der Treppenspirale angebracht ist. Der Kl. hat den Vermieter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Ein Verstoß gegen die Verkehssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers kann vorliegen, wenn gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoßen wird, die dem Schutz des Benutzers dienen. Das kann für die Regelung in § 31 Abs. 5 HambBauO vom 1.7.1986 bejaht werden, die bei Wendeltreppen vorschreibt, daß der Handlauf an der Seite mit den größeren Auftrittsflächen anzubringen ist (s. auch BayObLG, VersR 1986, 916; OLG Koblenz, VersR 1997, 338). Allerdings ist maßgeblich darauf abzustellen, ob das Schutzgesetz schon zur Zeit der Errichtung oder Veränderung des Bauwerks galt; denn nur dann indiziert das Abweichen von baupolizeilichen Regelungen ein besonderes Sicherungsbedürfnis (OLG Hamm, NJWE-VHR 1997, 71 = VersR 1997, 200). Eine entsprechende Nachrüstungspflicht bestehe allgemein nicht, da dies zu unzumutbaren Belastungen des Gebäudeeigentümers führen würde (OLG Hamm, NJWE-VHR 1997, 71 = VersR 1997, 200). Vorliegend handelt es sich um einen Altbau, und selbst wenn ein Umbau der Wohnungen im Jahre 1980 stattgefunden hat, ist hiervon jedenfalls das Treppenhaus nicht betroffen worden, wie auch die vom Kl. eingereichten Fotos zeigen. Soweit ersichtlich, enthielt zwar die BaupolizeiVO für die Hansestadt Hamburg vom 8.6.1938 (VBl. 1938, 69) in § 23 eine dem § 31 Abs. 5 HambBauO entsprechende Regelung. Sie fehlt jedoch in der Bauordnung für die Stadt Hamburg (ABl. der Freien und Hansestadt Hamburg v. 30.7.1918, 1155). Die dortige Regelung in § 41 betrifft zwar Treppen, sagt aber über die Handläufe insbesondere an Wendeltreppen nichts aus.
Der Hinweis des Kl. auf die Pflicht eines Vermieters, ein Gebäude bei späterer Feststellung von Umweltgiften (z. B. Asbest) zu sanieren, geht fehl. Zum einen greift eine solche Pflicht erst ein, wenn ein gewisses Gefahrenpotential - indiziert durch das Überschreiten medizinischer oder technischer Grenzwerte - gegeben ist. Zum anderen besteht in jenen Fällen ein nicht vermeidbares Gesundheitsrisiko, dem der Nutzer nicht - schon gar nicht durch übliche Vorsichtsmaßnahmen - ausweichen kann.
Ob sich der Bekl. einer Baualtersklasse von 1980 für die Mietzinsermittlung nach § 2 MHRG berühmt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Es steht nicht fest, daß zur Zeit der Bauerrichtung eine dem § 31 Abs. 5 HambBauO entsprechende baurechtliche Vorschrift bestand. Jedenfalls sind solche - wie oben ausgeführt - nicht gerichtsbekannt. Auch irrt der Kl., wenn er meint, es sei von Amts wegen zu ermitteln, ob eine entsprechende Schutznorm bei Errichtung des Gebäudes gegeben war; vielmehr gehört es zu seiner Darlegungslast, den Verstoß gegen eine konkret zu bezeichnende Schutznorm vorzutragen (s. auch Palandt-Thomas, BGB, 57. Aufl., § 823 Rdnr. 174).
Sieht man einmal von der allgemeinen Beschaffenheit der hier in Rede stehenden Wendeltreppe ab, so könnte sich aus ihrem Erhaltungszustand gleichwohl eine Verkehrssicherungspflicht des Bekl. ergeben (s. dazu Staudinger-Emmerich, BGB, 13. Bearb., §§ 535, 536 Rdnrn. 12, 32; Sternel, MietR, 3. Aufl., Rdnr. II 90). Dafür reicht das Vorbringen des Kl. nicht aus. (...)
2. Hinzu kommt, daß die Ursächlichkeit zwischen der (etwaigen) Verletzung einer Schutznorm bzw. von Verkehrssicherungspflichten des Bekl. und dem Sturz des Kl. nicht bewiesen ist. In diesem Zusammenhang kann sich der Kl. nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des ersten Anscheins berufen. Wie der BGH wiederholt entschieden hat, gibt es keinen Erfahrungssatz dahin, daß derjenige, der auf einer Treppe beim Hinabsteigen strauchelt, den nachfolgenden Sturz ungeachtet der ihn auslösenden Umstände mit Hilfe eines Treppengeländers hätte abfangen oder doch mildern können (BGH, LM § 823 [Ef] BGB Nr. 17 = VersR 1974, 263; VersR 1974, 973 zum Unfall auf einer ungesicherten Keller-Wendeltreppe; BGH, NJW-RR 1986, 1350 = LM § 286 [c] ZPO Nr. 81 = VersR 1986, 916 zum Sturz auf einer Treppe ohne vorgeschriebenen Handlauf). Das entspricht auch der h. A. in der neueren Rechtsprechung (OLG Köln, VersR 1996, 383 für Sturz auf einer Wendeltreppe; OLG Hamm, NJWE-VHR 1997, 71 = VersR 1997, 200; OLG Koblenz, VersR 1997, 338). Vielmehr kann ein Anscheinsbeweis erst dann in Betracht kommen, wenn feststeht, daß der Benutzer in einem Bereich gestürzt ist, in dem ein Geländer den Sturz hätte auffangen oder abmildern können. (...) Da das Vorbringen des Kl. bestritten ist, hätte er Beweis für seine Behauptung antreten müssen, zumal es angesichts einer Vielfalt von Geschehnismöglichkeiten beim Begehen einer Treppe keinen allgemein gültigen Erfahrungssatz gibt, nach dem derjenige, der eine Treppe begeht, sich nach Möglichkeit im Bereich der Handläufe bewegt, um für den Fall eines unerwarteten Sturzes oder Ausgleitens eine Stütze zu haben (OLG Koblenz, VersR 1997, 338 [339]).
3. Die Ansprüche des Kl. wären schließlich selbst dann nicht begründet, wenn dem Bekl. ein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht zur Last fiele und deren Verletzung ursächlich für die Unfallfolgen des Kl. gewesen sein sollte. Den Kl. trifft nämlich ein derart hohes Maß an Mitverschulden, daß schon deshalb etwaige Ansprüche ausgeschlossen wären (§ 254 Abs. 1 BGB). Darauf hat das AG mit Recht hingewiesen. Dem ist der Kl. in der Berufungsbegründung nicht konkret entgegengetreten. Ihm war der Zustand der Treppe nahezu seit zehn Jahren bekannt; es ist davon auszugehen, daß er sie fast täglich benutzte. Wie er vorträgt, hielt er sie auch für gefährlich. Daß andererseits eine solche Treppe, wie man sie insbesondere in Altbauten häufig antrifft, beim Begehen eine gewisse Vorsicht erfordert, liegt auf der Hand. Das OLG Hamm (NJWE-VHR 1997, 71 = VersR 1997, 200 [201]) hat in einem vergleichbaren Fall ein weit überwiegendes, anspruchsausschließendes Verschulden des Geschädigten bejaht, da er (im dortigen Fall) die Wendeltreppe seit über einem Jahr mehrmals in der Woche benutzt hatte, die Gefahrenstelle genau kannte und bei geringer Anstrengung seiner Aufmerksamkeit und Sorgfalt einen Sturz ohne weiteres hätte vermeiden können, wie es ihm auch zuvor zumindest ganz überwiegend gelungen war. Diese Ausführungen müssen für den hier zu entscheidenden Fall zu Lasten des Kl. erst recht gelten, da er die Beschaffenheit der Treppe genau kannte.