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Bauordnung

OVG BerlinOVG 2 B 9.8729.09.1988GE 1989, 1167

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bauordnung; Nachbarschutz; Garage; Grundstücksgrenze; Abstellraum; Abstandsflächenregelung; Mindestabstandflächen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der nach der Berliner Bauordnung 1985 zusammen mit einer Garage an der Grundstücksgrenze zulässige Abstellraum muß mit der Garage als ein dieser untergeordneter Nebenraum baulich und funktional verbunden sein.

2. Die Abstandsflächenregelung des § 6 BauO Bln entfaltet zumindest hinsichtlich der dort fortgeführten Mindestabstandflächen unmittelbare nachbarschützende Wirkung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Lichtenrade. Der Beigeladenen gehört das Nachbargrundstück. Beide Grundstücke liegen nach den Ausweisungen des Baunutzungsplans für Berlin von 1958/60 im allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/2; es gilt offene Bauweise.

Das Bauaufsichtsamt Tempelhof erteilte der Beigeladenen durch Bescheid vom 1. Juni 1984 die Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer 6,20 m langen Garage an der Grenze zum Grundstück der Kl. Als die Beigeladene die Garage abweichend von der Genehmigung mit einer über das umliegende Gelän-de hinausragenden Unterkellerung zu errichten begonnen hatte, gab ihr das Bauaufsichtsamt auf, die im Grenzabstand unzulässigen, über die festgelegte Geländeoberfläche von 43,90 m ü. NN hinausragenden Teile der Unterkellerung abzutragen. Nach Inkrafttreten der Bauordnung für Berlin 1985 genehmigte es sodann auf Antrag der Beigeladenen die inzwischen errichtete unterkellerte Garage mit einer Gesamthöhe von 3,00 m und teilte dies den Kl. unter Hinweis auf die die Grenzgaragen betreffende Regelung des § 6 Abs. 11 BauO Bln 1985 mit. Den hiergegen von den Kl. eingelegten Widerspruch wies der Senator für Bau- und Wohnungswesen durch Bescheid vom 15. Oktober 1985 zurück.

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Anfechtungsklage haben die Kl. vorgetragen, die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln 1985 eine Grenzgarage einschließlich Abstellraum zulässig sei, seien hier nicht erfüllt, da der nur von den Kellerräumen des Wohnhauses zugängliche Raum unter der Garage nicht dieser zugeordnet sei und zudem nicht mit der Garage auf gleicher Höhe liege. Der Bekl. und die Beigeladene sind dem entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung aufgehoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Genehmigung der Errichtung der unterkellerten Garage unmittelbar an der Grundstücksgrenze ist bauordnungsrechtlich unzulässig. Bei ihr handelt es sich um ein oberirdisches Gebäude, das in der hier planungsrechtlich geltenden offenen Bau-weise gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 BauO Bln 1985 eine Abstandfläche von 1 H, mindestens 3,00 m, einhalten muß, ohne daß die in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln 1985 geregelten Voraussetzungen einer Zulässigkeit als Grenzgarage gegeben sind. Das unter der Garage liegende Geschoß ist oberirdisch im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln 1985; denn es liegt teilweise (vgl. hierzu Wil-ke in Förster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, BauO Bln § 6 Rdnr. 4) über der fest-gelegten Geländeoberfläche. Als die gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln 1985 für die Berechnung der Wandhöhe maßgebliche festgelegte Geländeoberfläche ergibt sich aus den zu der hier angefochtenen Baugenehmigung gehörenden Plänen der Wert von 43,90 m u. NN. Diese Festlegung ist rechtsfehlerfrei, denn sie bezieht sich auf den ursprünglichen Geländeverlauf im Bereich des zu genehmigenden Baukörpers (vgl. dazu den Beschluß des Senats vom 11. Juli 1988 - OVG 2 S 18.88 -, siehe auch Ort-loff, Das Abstandflächenrecht der Berliner Bauordnung 1987 Rdnr. 84). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist demgegenüber die Berücksichtigung der angrenzenden Straße weder geboten noch sachgerecht. Hieraus ergibt sich ein oberirdisches Herausragen des nach den vorliegenden Plänen auf 1,30 m an die Nachbargrenze herangerückten Kellerraumes unter der Garage um ca. 40 cm.

Der so beschaffene, aus der Garage und dem darunterliegenden Raum bestehende Grenzanbau ist dort auch nicht gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln 1985 zulässig. Da-nach sind in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen zulässig "Garagen einschließlich Abstellraum" bis zu 8,00 m Länge an einer Nachbargrenze und einer Wandhöhe bis zu 3,00 m über der festgelegten Geländeoberfläche, wenn an der Nachbargrenze gebaut wird. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, daß der Raum unter der Garage kein "Abstellraum" in diesem Sinne ist. Es bedarf kei-ner abschließenden Klärung, ob der Qualifikation als Abstellraum hier von vornherein entgegensteht, daß der Raum unter der Garage liegt. Nach Wortlaut und Rege-lungsziel der Vorschrift spricht vieles dafür, daß im Rahmen der zulässigen Abmessungen von 8,00 m Länge und 3,00 m Höhe der Abstellraum sowohl hinter der Stell-fläche für das Kraftfahrzeug als auch darunter oder darüber angeordnet werden kann (vgl. Ortloff, GE 1985, 1126, 1130, so auch für die ähnlichen Regelungen der jewei-ligen Landesbauordnungen: Baumgartner, Abstandflächen im Bayerischen Baurecht, 2. Auflage 1983, S. 53, Simon, Bayerische Bauordnung Artikel 7 Rdnrn. 28, 30; Imig/Hornung, Abstandflächen im Baden Württembergischen Baurecht, 2. Auflage 1987 § 7 Rdnr 11; a. A. Gädtke, Böckenförde/Temme, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 7. Auflage 1986, § 6 Rdnr. 66). Der mit der Regelung angestrebten flächensparenden Bauweise (so die Amtliche Begründung, AHDrs. 9/2165 S. 23) würde dies ebenso entsprechen wie den schützenswerten Belangen der Grundstücksnachbarn, deren Beeinträchtigungen durch einen so gestalteten Garagenanbau eher geringer gehalten werden.

Die Privilegierung soll jedoch nach dem erkennbaren Sinn des Gesetzes nur einem der Garage und ihrer vorgesehenen Nutzung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen un-tergeordneten und ihr baulich und funktional zugeordneten Nebenraum zugute kommen. Diesen Anforderungen entspricht der Kellerraum unter der Garage nicht.

Ein derartiger funktionaler Zusammenhang ist allerdings nicht schon deshalb zu ver-neinen, weil der Raum wegen des fehlenden unmittelbaren Zugangs zur Garage we-nig geeignet ist, nur oder vorwiegend der Unterbringung von speziell mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Gegenständen zu dienen und dafür - wie bei der Ortsbesichtigung festgestellt werden konnte - auch tatsächlich nicht verwendet wird. Die eine derartig eingeschränkte Zweckbestimmung befürwortende Auffassung (Ortloff, Abstandflächenrecht Rdnr. 211) findet im Wortlaut der Bestimmung kei-ne Stütze und läßt sich auch durch den Regelungszweck nicht zwingend begründen. Der Begriff "Abstellraum" umfaßt eine jede Verwendung, bei der die abgestellten Ge-genstände der Nutzung des Grundstücks oder des Gebäudes dienen, wie dies bei Gartengeräten, Leitern, Werkzeugen und Hausrat der Fall ist (so Wilke in Förster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, BauO Bln 1985, § 6 Rdnr. 58; ebenso Gädtke/Böckenförde/Temme, a.a.O., § 6 Rdnr. 66; ferner Domning/Fuß, Bauordnungsrecht Schleswig Holstein, Stand: Januar 1988, § 6 LBO Anmerkung 12.1). Es muß sich da-nach um einen Abstellraum für den häuslichen Bedarf handeln, wozu etwa die Benut-zung als gewerblicher Lagerraum oder als Kleintierstall nicht gehört. Diese dem Wort-laut entsprechende Auslegung wird auch dem mit der Neufassung der Berliner Bau-ordnung verfolgten Zweck gerecht, dem Grundsatz der auf Artikel 14 Abs. 1 GG be-ruhenden Baufreiheit "in stärkerem Maße als bisher" Genüge zu tun sowie flächensparende Bauweisen zu ermöglichen (AHDrs. 9/2165 S. 22). Sie vermeidet andererseits eine uferlose Ausweitung der Zweckbestimmung derartiger Räume und trägt auch den Belangen der Grundstücksnachbarn Rechnung, auf deren mögliche Be-einträchtigungen die Nutzung solcher Abstellräume in dem genannten Umfang kei-nen Einfluß haben dürfte.

Aufgrund der gewählten Ausgestaltung des Anbaus mangelt es jedoch an der not-wendigen baulich funktionalen Zuordnung des Abstellraums zur Garage. Diese wird nicht schon durch die konstruktive Verbindung der beiden Baukörper über die Umfassungsmauern der Garage und die zugleich als Garagenfußboden benutzte Decke des Abstellraums geschaffen (vgl. hierzu auch OVG NW BauR 1979, 221. Er-forderlich ist darüber hinaus, daß sich der Nebenraum der Garage in Gestalt eines Bauzusammenhangs unterordnet (vgl. Imig/Hornung, a.a.O.). Daran fehlt es hier. Die Garage selbst kann nur über das Vordertor betreten und verlassen werden und hat keinen direkten Zugang zum Abstellraum. Dieser hat lediglich eine Tür zu den Kel-lerräumen, welche über Treppen zum Erdgeschoß und den rückwärtigen Gartenteil betreten und verlassen werden können. Diese Anordnung hat zur Folge, daß der An-bau allein eine Erweiterung und Fortsetzung des Untergeschosses des Hauptgebäudes darstellt und damit funktional - völlig losgelöst von der Garage - ausschließlich mit den Räumen des Hauses und seiner Nutzung verbunden ist. Als teilweise oberirdischen Wohnhausanbau nimmt er daher an der Privilegierung des § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO Bln 1985 nicht teil und ist in der Abstandfläche unzulässig. Ob eine direkte Zu-gangsmöglichkeit zwischen Garage und zugehörigem Abstellraum grundsätzlich auch bei anderen insoweit möglichen Gestaltungsformen verlangt werden kann, brauchte nicht weiter erörtert zu werden. Ihr Fehlen ist jedenfalls bei dem hier beur-teilten Anbau ein maßgebend zur Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzung des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln 1985 führender Umstand. Die sonach in der Abstandfläche unzulässige bauliche Anlage, die auch gemäß § 50 BauO Bln 1985 nicht ausnahmsweise zugelassen werden kann, verletzt die Kl. in ih-ren Rechten. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Abstandsregelung des § 6 BauO Bln 1985, in der die bisherigen Nachbarschutz gewährenden Grenzabstandregelungen des § 7 BauO Bln 1979 und die nicht nachbarschützenden Abstandflächenvorschriften des § 8 BauO Bln 1979 zusammengefaßt worden sind, nunmehr hinsichtlich aller vorgeschriebenen Abstände uneingeschränkt nachbarschützend sind (vgl. zum Meinungsstand: Ortloff, Abstandflächenrecht Rdnrn. 273 bis 296). Zumindest für den im vorlie-genden Fall unterschrittenen Bereich von 3,00 m, der hier gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln 1985 als Abstandfläche zwingend einzuhalten ist, auch wenn die aufgrund des Maßes H errechnete Tiefe geringer sein sollte, entfaltet die Vorschrift nachbarschützende Wirkung; denn jedenfalls insoweit verfolgt die Abstandflächenregelung eindeutig auch das Ziel, die ausreichende Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke zu sichern und diese gegen eine noch näher heranrückende Bebauung zu schützen. Zu dieser Frage hat sich der Senat im übrigen in seinem Urteil vom 27. März 1987 (OVG 2 B 56.86 - OVGE 18, 44 = BRS 47 Nr. 167) nicht geäußert, da dort eine Unterschreitung der in § 6 Abs. 5 BauO Bln 1985 durch einen festen Zahlenwert umschriebenen Mindesttiefe nicht gegeben war.

Daß die Kl. durch den sonach rechtswidrig genehmigten Anbau auch tatsächlich be-einträchtigt werden, ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen für den Erfolg der Anfechtungsklage unerheblich und mußte daher im vorliegenden Verfahren nicht im einzelnen festgestellt werden. Denn bei nachbarschützenden Normen der hier in Fra-ge stehenden Art führt nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits die Verletzung durch eine Baugenehmigung zu deren Aufhebung im Nachbarrechtsstreit. Ob dies ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre, wenn die Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift ohne jeden Ein-fluß auf die Lage und die Abmessungen der genehmigten baulichen Anlage und de-ren Auswirkungen auf das Nachbargrundstück wäre (vgl. dazu OVG NW, Beschluß vom 13. März 1978 - Baurecht 1979, 221, 222) kann dahingestellt bleiben. Denn auf-grund der baurechtswidrig teilweise oberirdischen Ausgestaltung des Abstellraumes wurde auch das Höhenniveau des Garagenfußbodens entsprechend angehoben, was weiterhin die Genehmigung und Errichtung einer in Grenznähe verlaufenden, aufgeschütteten Zufahrtsrampe über das Grundstück mit den durch eine solche Um-gestaltung des Geländes für das Grundstück der Kl. notwendigerweise verbundenen Auswirkungen und Schutzvorkehrungen zur Folge hatte. Ohne Erfolg bestreitet die Beigeladene ferner eine Rechtsverletzung der Kl. unter Hinweis darauf, daß sie eben-sogut eine ebenfalls 3,00 m hohe, aber 8,00 m lange Garage legal an der Grenze hätte errichten können, deren Baukörper massiver als die jetzt errichtete nur 6,20 m lange Garage auf das Nachbargrundstück einwirken würde. Die Kl. als Grundstücksnachbarn brauchen nur eine Grenzbebauung durch eine nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln 1985 privilegierte Garage einschließlich Abstellraum mit den dort genannten Höchstmaßen hinzunehmen. Andere diesen Anforderungen nicht voll entsprechende Garagenbauten müssen sie auch dann nicht dulden, wenn von ihnen keine stärkeren Be-einträchtigungen ausgehen als von einer rechtmäßig errichteten Grenzgarage. Wel-che anderen baulichen Gestaltungsformen die Beigeladene für die Grenzgarage hät-te wählen können oder künftig finden wird, ist im übrigen nicht Gegenstand des vorlie-genden, eine bestimmte Genehmigung betreffenden Verfahrens.

Die von seiten der Beigeladenen im Verhandlungstermin geäußerte Ansicht, sie kön-ne den Zustand jedenfalls ohne weiteres dadurch legalisieren, daß sie den Abstellraum zuschütte, gibt Anlaß zu einem Hinweis auf die Regelung des § 6 Abs. 10 BauO Bln 1985, wonach die Abstandflächenregelungen der Absätze 1 bis 9 sinngemäß auch für bauliche Anlagen gelten, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.

Die nach alledem rechtswidrig erteilte Baugenehmigung war insgesamt aufzuheben. Eine nur den Abstellraum erfassende teilweise Aufhebung kam dagegen nicht in Be-tracht, da die Garage mit dem Abstellraum konstruktiv verbunden ist und ihre konkrete Ausgestaltung, insbesondere die Höhenlage ihres Fußbodens, durch den Abstellraum mitbestimmt wird.