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Baunutzung

BVerwGBVerwG 4 C 3.9416.03.1995GE 1995, 825

BauNVO§ 15 Abs. 1 Satz 1;BauGB § 1 Abs.6 , § 9 Abs.4, § 29 Abs.1 , § 30 Abs.1, § 34 Abs.1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Baunutzung; Baugebiet; Bebauungsplan; Kerngebiet; Plakattafel; Werbeanlage; Werbetafel; Abwägungsgebot

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO betrifft die Art der baulichen Nutzung; er ist im Hinblick auf das Maß der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar.

Großflächige Tafeln für wechselnde Plakatwerbung sind im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung regelmäßig zulässig.

Örtliche Bauvorschriften unterliegen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB auch dann nicht, wenn sie gemäß § 9 Abs. 4 BauGB als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden, sofern das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. begehrt eine Baugenehmigung für eine großflächige Werbetafel (2,70 m x 3,70 m) für wechselnde Plakatwerbung an der Seitenwand des Hauses Bahnhofstraße 11 in W. Das Grundstück Bahnhofstraße 11 liegt im Geltungsbereich des im Jahre 1984 bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 4 "Stadtzentrum" der Bekl. Es ist als Kerngebiet festgesetzt. Nr. 3.3 der textlichen Festsetzungen enthält unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 4 BauGB, § 82 LBO Beschränkungen für Werbeanlagen und erklärt Anlagen der Fremdwerbung generell für unzulässig. In dem beplanten Abschnitt der Bahnhofstraße befinden sich Gebäude mit Läden und das Rathaus. Vor den Geschäften auf den Grundstücken Bahnhofstraße 9 und 11 stehen zehn Vitrinen von je 1,50 m Länge, 0,50 m Breite und 1,20 m Höhe, die diesen Geschäften, aber auch anderen Interessenten dienen.

Die Bekl. lehnte den Bauantrag der Kl. ab, weil das Vorhaben dem Bebauungsplan widerspreche; eine Befreiung könne nicht erteilt werden. Den Widerspruch der Kl. wies der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage machte die Kl. geltend, das Verbot jeglicher Fremdwerbung in einem Kerngebiet sei unzulässig. Das generelle Verbot der Fremdwerbung werde durch die Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 1 Nr. 2 LBO nicht gedeckt. Sie werde in ihren Rechten aus Art. 14 GG und in ihrer Gewerbefreiheit beeinträchtigt.

Nach einer Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Werbetafel sei mit der textlichen Festsetzung Nr. 3.3 des Bebauungsplans nicht vereinbar. Diese sei wirksam, weil der fragliche Bereich zum besonders schutzwürdigen, gewachsenen Stadtkern gehöre.

Die Berufung der Kl. wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat sich dabei allerdings nicht auf die textliche Festsetzung Nr. 3.3 des Bebauungsplans gestützt, sondern den Ausschluß von Anlagen der Fremdwerbung mangels einer Begründung als abwägungsfehlerhaft angesehen. Die Verweigerung der Baugenehmigung hat es gleichwohl für rechtmäßig gehalten, weil die Werbetafel wegen ihrer Größe der Eigenart des Baugebiets widerspreche (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Deshalb könne offenbleiben, ob die Werbetafel auch bauordnungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der verunstaltenden Wirkung (§§ 12, 13 LBO) unzulässig sei. (...)

1. Nach den auf der Anwendung irreversiblen Bauordnungsrechts beruhenden Ausführungen des Berufungsgerichts bedarf die Anbringung der 2,70 m x 3,70 m großen Werbetafel für wechselnde Plakatwerbung an der Seitenwand des Hauses Bahnhofstraße 11 in W. einer Baugenehmigung. Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit der Werbetafel ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts unter anderem ihre Übereinstimmung mit dem Bauplanungsrecht, weil sie die Voraussetzungen des § 29 Satz 1 BauGB erfüllt. Es handelt sich um eine Anlage, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und städtebauliche Relevanz besitzt (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234, 236 f.). Auf welche Weise die Werbetafel mit dem Erdboden verbunden ist, ist unerheblich; auch eine mittelbare Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand genügt (so zutreffend bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Dezember 1986 - 6 A 112/85 - BRS 46 Nr. 132).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts setzt der Bebauungsplan Nr. 4 "Stadtzentrum" der Bekl. das Grundstück, auf dem die streitige Werbetafel errichtet werden soll, als Kerngebiet fest. Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß der durch textliche Festsetzung vorgenommene Ausschluß von Anlagen der Fremdwerbung unwirksam sei. Da die Kl. hierdurch nicht beschwert wird, ist zugunsten der Kl. zunächst von dieser Annahme auszugehen. Auf dieser Grundlage ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß die streitige Werbetafel bauplanungsrechtlich ihrer Art nach auf dem Baugrundstück grundsätzlich zulässig ist. Sie stellt nämlich als Anlage der Fremdwerbung eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992, aaO.). Sofern der Bebauungsplan keine wirksamen Festsetzungen enthält, die etwas Abweichendes bestimmen, schließt die Festsetzung eines Kerngebiets die Zulassung von Anlagen der Fremdwerbung mit ein (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO).

Das Berufungsgericht ist der Rechtsauffassung, die streitige Werbetafel sei hier gleichwohl unzulässig, weil sie im Hinblick auf ihre Größe wegen des Maßes der baulichen Nutzung dem Gebietscharakter widerspreche und damit gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verstoße. Diese Auffassung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Dem Berufungsgericht ist lediglich darin zu folgen, daß auch Anlagen der Fremdwerbung, die in einem bestimmten Baugebiet ihrer Art nach grundsätzlich zulässig sind, unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO stehen und deshalb im Einzelfall unzulässig sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992, aaO., S. 240). Die vom Berufungsgericht für das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gegebene Begründung rechtfertigt seine Beurteilung jedoch nicht.

a. Auszugehen ist von § 30 Abs. 1 BauGB; danach ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ein Vorhaben zulässig, wenn es seinen Festsetzungen nicht widerspricht (und die Erschließung gesichert ist). Das Berufungsgericht legt zwar dar, daß sich im Bebauungsplan Nr. 4 keinerlei Regelung für das Maß der von der Kl. geplanten Nutzung finde. Es will damit aber erkennbar nicht in Abrede stellen, daß der Bebauungsplan Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält und deshalb nach § 30 Abs. 1 BauGB (nicht etwa insoweit nach § 30 Abs. 2 BauGB) zu beurteilen ist; gemeint ist nur, daß Werbetafeln einer Beurteilung nach den üblichen Maßfestsetzungen - wie GRZ, GFZ oder Anzahl der Vollgeschosse - praktisch entzogen seien. Das führt jedoch nicht dazu, daß Werbeanlagen nur dann unzulässig sind, wenn im Baugebiet bereits - wie das Berufungsgericht ausführt - nach Zweckbestimmung (Eigen- oder Fremdwerbung) und Größe vergleichbare Werbeanlagen vorhanden sind. Vielmehr folgt aus dem Fehlen von Maßfestsetzungen, die der Zulassung einer baulichen Anlage entgegenstehen, daß diese (auch) nach dem Maß ihrer baulichen Nutzung grundsätzlich zulässig ist, weil sie insoweit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Erst wenn die grundsätzliche Zulässigkeit bejaht ist, kann sich die Frage stellen, ob sich ausnahmsweise etwas anderes aus § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt.

Das Berufungsgericht hat diesen ersten Prüfungsschritt übersprungen. Es hat nicht beachtet, daß auf dem Grundstück der Kl. Werbetafeln (auch) im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässig sind, weil der Bebauungsplan Nr. 4 der Bekl. keine entgegenstehenden Festsetzungen enthält. Indem es das zulässige Maß unmittelbar nach § 15 Abs. 1 BauNVO bestimmt, berücksichtigt es den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift nicht.

b. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht verkannt, daß § 15 Abs. 1 BauNVO im Hinblick auf das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar ist.

Allerdings ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung die Eigenart eines einzelnen Baugebiets nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung. Die Eigenart eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets läßt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309, 314). Damit wird aber nicht in Frage gestellt, daß es in § 15 BauNVO um die Art der baulichen Nutzung geht. Die Vorschrift befindet sich in dem Abschnitt der Baunutzungsverordnung, in dem die Art der baulichen Nutzung geregelt wird; sein Absatz 1 Satz 1 bezieht sich auf die in den §§ 2 bis 14 BauNVO ihrer Art nach geregelten baulichen Anlagen und ergänzt diese Vorschriften (Förster, BauNVO, 3. Aufl. 1978, § 15 Anm. 1). Zur Ergänzung des im Bebauungsplan festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung kann § 15 BauNVO grundsätzlich nicht dienen (vgl. Boeddinghaus/Dieckmann, BauNVO, 3. Aufl. 1995, § 15 Rn. 6). Hat die bisher im Baugebiet vorhandene Bebauung die Maßfestsetzungen nicht voll ausgeschöpft, so verstößt ein Bauvorhaben, welches das festgesetzte Maß ausnutzt, nicht gegen § 15 BauNVO (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Aufl. 1992, § 15 Rn. 8; Rist, BauNVO 1990, 2. Aufl. 1991, § 15 Anm. 1; Upmeier, in Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts, 1994, Teil A Rn. 412; Hess. VGH, Beschluß vom 13. August 1982 - III TG 24/82 - BRS 39 Nr. 53).

Gegen die Auffassung, daß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO grundsätzlich nur für die Art der baulichen Nutzung gilt, spricht nicht, daß nach seinem Wortlaut eine bauliche Anlage der Eigenart des Baugebiets auch nach ihrem Umfang widersprechen kann. Zwar hat auch der erkennende Senat angenommen, daß eine bauliche Anlage wegen ihrer Größe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein kann. Das bedeutet aber nicht, daß § 15 BauNVO auch die Maßfestsetzungen ergänzt. Wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, daß ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht die Vorschrift vielmehr davon aus, daß im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, daß also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. (...)

c. Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß eine bauliche Anlage wegen ihrer Größe "nach Umfang" der Eigenart eines Baugebiets widersprechen kann, so ist dies jedenfalls nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der hier streitigen Werbetafel nicht der Fall. Das Berufungsgericht führt zunächst - insoweit zutreffend - aus, daß ein Verstoß gegen § 15 BauNVO mehr voraussetze als ein fehlendes "Einfügen" oder "nicht in Einklang stehen". Den Verstoß gegen § 15 BauNVO nimmt es dann aber allein deshalb an, weil die Werbetafel erheblich größer sei als die anderen vorhandenen Werbeanlagen und weil es sich zudem um eine Werbeanlage ohne Bezug zu den umgebenden gewerblichen Nutzungen handele. Diese Begründung ist jedoch nicht einmal geeignet, ein Nichteinfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB darzutun. Bei der Beurteilung, ob sich eine großflächige Werbetafel nach dem Maß ihrer baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sind nicht nur Werbeanlagen, sondern alle vorhandenen baulichen Anlagen, insbesondere auch Gebäude, zu berücksichtigen. Der Fremdwerbung dienende Anlagen der Außenwerbung fügen sich deshalb nach dem Maß der baulichen Nutzung ein, wenn sie die bei den vorhandenen Gebäuden üblichen Maße einhalten und wenn sich auch ihre Flächengröße im Rahmen der Flächengröße der in der näheren Umgebung vorhandenen Bauteile anderer baulicher Anlagen hält (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 19.93 -). Das ist hier der Fall. Soweit sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügen würde, kann es jedoch nicht nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein. Anhaltspunkte dafür, daß die streitige Werbetafel in anderer Weise - etwa wegen ihrer Zweckbestimmung - nicht mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vereinbar sein könnte, lassen sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Berufungsurteils nicht entnehmen.(...)

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Firma wollte an der Seitenwand eines Wohnhauses eine Werbetafel im sogenannten Euroformat anbringen (3,80 m breit und 2,70 m hoch). Die dafür erforderliche Baugenehmigung bekam sie zunächst nicht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Bundesverwaltungsgericht teilte in seinem Urteil vom 15. Dezember 1994 die Bedenken der Behörde und auch der Vorinstanz nicht. Da ein Bebauungsplan nicht bestand, kam es darauf an, ob die Tafel sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte. Da es sich nicht um ein reines Wohngebiet handelte, sondern auch gewerbliche Anlagen vorhanden waren, war die Anbringung grundsätzlich zulässig.

Ähnlich entschied das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 16. März 1995, wobei allerdings ein Bebauungsplan vorlag, nach dem das Hausgrundstück sich in einem Kerngebiet befand. Auch in einem solchen Fall kommt es auf das Einfügen der beabsichtigten baulichen Nutzung in die Umgebung an.