Baumschutzsatzung gegenüber BGB vorrangig
GG Art. 14; BGB §§ 910, 1004; EGBGB Art. 111
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Baumschutzsatzung gegenüber BGB vorrangig; Abschneiden von überhängenden Zweigen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Öffentlich-rechtliche Beschränkungen wie eine Baumschutzsatzung gehen den Regelungen des BGB vor, so dass entgegen § 910 BGB ein Grundstückseigentümer herüberragende Zweige nicht abschneiden darf.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen [...] wegen Verstoßes gegen die Baumschutzsatzung der Stadt F. (Veränderung des Aufbaus eines Baumes ohne Genehmigung) zu einer Geldbuße in Höhe von 250 € verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene [...] Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diesen mit weiterem Schriftsatz näher begründet.
[...] Die materiell-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils führte nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gebietet. Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist das Verhältnis der Bestimmungen von örtlichen Baumschutzsatzungen zum Eigentumsrecht eines Grundstückseigentümers nach Art. 14 GG und den sich aus den § 910, 1004 BGB ergebenden Abwehr- und Selbsthilferechten hinreichend geklärt.
Durch höchstrichterliche Entscheidungen ist geklärt, dass die Vorschriften des BGB den Regelungen einer Baumschutzsatzung nicht vorgehen. Nach Art. 111 EGBGB bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen beschränken und zu denen insbesondere auch das Naturschutzrecht gehört, unberührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.2.1996, NJW 1996, 1487, 1488; BGH, Beschluss vom 26.11.2004, NZM 2005, 318, 319). Bei den Regelungen einer Baumschutzsatzung handelt es sich um öffentlich-rechtliche Beschränkungen von nachbarrechtlichen Ansprüchen. Die in einer solchen Satzung enthaltenen Gebote und Verbote richten sich nicht nur gegen den Eigentümer eines Grundstücks, sondern gelten für jedermann und wirken sich daher auf das (privatrechtliche) Nachbarrechtsverhältnis aus (vgl. OLG Hamm, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 28.9.1998, MDR 1999, 930, 931, und Beschluss vom 20.5.1999, OLGR Hamm 1999, 392,393; OLG Köln, Beschluss vom 3.9.2003, OLGR Köln 2003, 369, 370; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.6.1991; NJW-RR 1991, 1364; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.4.1988, NJW 1989,1807; ebenso Staudinger-Roth, BGB, Neubearbeitung 2002, § 910, Rdn. 21; Säcker in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 910, Rdn. 1; Palandt, BGB, § 910, Rdn. 3; Jauernig, BGB, 12. Auflage, § 910, Rdn. 2; a. A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.1987, NuR 1988, 309). Wenn eine Vorschrift der Baumschutzsatzung also jedermann verbietet, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, so schränkt diese Vorschrift die aus § 910 BGB folgende Befugnis ein, von einem Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze herüberragende Zweige eines geschützten Baumes abzuschneiden.
Art. 111 EGBGB macht insoweit eine Ausnahme von dem Grundsatz des Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht. Der in Art. 111 EGBGB enthaltene Vorbehalt gestattet eine landesrechtliche Regelung privatrechtlicher Eigentumsschranken, die die allgemeinen Herrschaftsbefugnisse des Eigentümers begrenzen bzw. einer inhaltlichen Verhaltensbindung unterwerfen (OLG Frankfurt, aaO.).
Die in der Baumschutzsatzung der Stadt F. vom 6.7.2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 6.10.2005, enthaltenen Regelungen beschränken das Eigentum im öffentlichen Interesse. Das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Regelungen und der Präambel der Baumschutzsatzung. Danach dient der Schutz des Baumbestandes dem Bodenschutz, dem Wasser- und Gewässerschutz, dem Schutz des städtischen Klimas, dem Schutz vor Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen, dem Arten- und Biotopschutz sowie der naturbezogenen Erholung, also ausschließlich öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 111 EGBGB.
Der räumliche Geltungsbereich der Baumschutzsatzung, der sich nach § 1 Abs. 1 der Satzung auf die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne erstreckt, ist hinreichend bestimmt umschrieben. Insoweit hält der Senat angesichts der Entscheidung des BGH vom 15.3.1996 (- 3 StR 506/95 -; BGHSt 42, 79) und der Entscheidung des BVerwG vom 16.6.1994 (- 4 C 2/94 -; BVerwGE 96, 110) an der im Beschluss vom 25.2.1993 (- 3 Ss OWl 1060/92 -, JMBI. 1993, 155) dargelegten Auffassung nicht fest. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 910 BGB darf ein Nachbar überhängende Zweige, die ihn beeinträchtigen, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung selbst abschneiden. Viele Baumschutzsatzungen (in Berlin und Brandenburg Baumschutzverordnung) verbieten das bei geschützten Bäumen. Es handelt sich dabei um nachrangiges Landesrecht, das eigentlich das BGB nicht einschränken darf.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gegen den Grundstücksnachbarn war wegen des Abschneidens von Zweigen eines Baumes auf dem Nachbargrundstück eine Geldbuße festgesetzt worden. Er beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde unter Berufung auf vorrangiges Eigentumsrecht nach Art. 14 GG und den Regelungen des BGB.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 6. November 2007 verwarf das OLG Hamm den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und verwies darauf, dass nach Art. 111 EGBGB öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen in landesgesetzlichen Vorschriften von den Regelungen des BGB unberührt bleiben, also vorrangig sind. Landesrechtliche Vorschriften des Naturschutzrechts wie eine Baumschutzsatzung wirkten sich daher auch auf privatrechtliche Nachbarverhältnisse aus.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Öffentlich-rechtliche Beschränkungen sind von nachbarrechtlichen Regelungen streng zu unterscheiden. Zwar heißt es in Art. 124 EGBGB, dass landesgesetzliche Vorschriften des Nachbarrechts unberührt bleiben. Der BGH (GE 2004, 420) hat dazu allerdings ausdrücklich festgestellt, dass das nur für den Fall gilt, dass Grundstückseigentum zugunsten des Nachbarn weitergehenden Beschränkungen unterworfen ist, als es nach dem BGB der Fall wäre. Umgekehrt darf aber das Landesrecht dem Nachbarn nicht ein Recht auf Unterlassung oder Beseitigung nehmen, das sich aus dem BGB ergeben würde. In dem vom BGH entschiedenen Fall war es also unerheblich, dass wegen Ablaufs einer im Nachbarrechtsgesetz vorgesehenen Frist bei nicht eingehaltenem Grenzabstand ein nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch nicht mehr bestand. Der Abwehranspruch aus § 1004 BGB blieb davon unberührt.