Baumschutzsatzung
BSchS § 3
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Baumschutzsatzung; Ausnahmegenehmigung zum Fällen bei konkreter Gefahr; Fällgenehmigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Begriff der "konkreten Gefahr", die von einem Baum ausgeht als Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen ist verfassungskonform so auszulegen, dass, anders als im Polizeirecht, die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nach allgemeiner Lebenserfahrung ausreicht.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte) bebauten Grundstücks S. in B. Das Grundstück (...) ist im rückwärtigen Gartenbereich bestanden u. a. mit zwei Eiben und einer großen zweistämmigen Linde. (...)
Die Kl., die im September 2006 in das neu errichtete Wohnhaus eingezogen waren, stellten am 5. Dezember 2006 beim Bekl. den Antrag, die beiden auf dem Grundstück befindlichen Eiben fällen (...) zu dürfen. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass die beiden Eiben giftig seien. Insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass ihre am 6. Dezember 2004 und am 28. Juni 2006 geborenen Kinder vergiftet werden könnten, müsse die begehrte Ausnahmegenehmigung erteilt werden. (...)
Mit Bescheid vom 19. Januar 2007 lehnte der Bekl. die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung und auch eine Befreiung von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung zum Entfernen der Eiben ab, da keine Ausnahme- oder Befreiungsgründe vorlägen. Die vitalen Bäume trügen wesentlich zur Gestaltung und Belebung des Wohnumfeldes sowie zur Prägung des Ortsbildes und zur Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse bei. Eine langfristige Erhaltung liege auch im öffentlichen Interesse. Aufgrund der Wertigkeit der Bäume sei seitens des Fachbereiches Umwelt einer Bebauung des Grundstücks lediglich unter dem Vorbehalt zugestimmt worden, dass die beiden Eiben (...) unbeschadet erhalten blieben. Aus diesem Grund hätten über die Zeit der Baumaßnahme zum Schutz und zum Erhalt der Bäume umfangreiche Schutzmaßnahmen eingehalten werden müssen. Zwar zählten die beiden Eiben unbestritten zu den so genannten "Giftpflanzen". Durch eine ausreichende Gartenpflege zum Zeitpunkt des Fruchtabwurfes sowie die Erstellung einer geeigneten Absperrung in Stammnähe und unter Berücksichtigung einer umfassenden Aufsicht der Kleinkinder im Gartenbereich sei eine weitgehende Sicherheit der Kinder aber gewährleistet. (...)
Der Bekl. hat in der mündlichen Verhandlung seinen Bescheid vom 19. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2007 abgeändert und den Kl. für eine der beiden streitgegenständlichen Eiben, namentlich die von der Straße aus gesehen linke Eibe, eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen erteilt. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Die aufrechterhaltene Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Der ablehnende Bescheid des Bekl. vom 19. Januar 2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 1. März 2007, beide in der Gestalt, die sie durch die Erklärung des Bekl. in der mündlichen Verhandlung erhalten haben, sind rechtswidrig und verletzen die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. haben gegen den Bekl. einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zum Fällen (auch) der auf dem Grundstück S. in B. befindlichen, von der Straße aus gesehen rechten Eibe.
Der fragliche Baum steht unstreitig aufgrund seines Stammumfangs unter dem Schutz der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt B. vom 31. Januar 2001 (Baumschutzsatzung - BSchS -). Einwände gegen die Wirksamkeit dieser Satzung haben die Kl. nicht erhoben. Sie sind auch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung nicht erkennbar, vgl. zur - früher umstrittenen - Wirksamkeit vergleichbarer Baumschutzsatzungen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 1. Februar 1996 - 4 B 303.95 - NuR 1996, 403, und Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 2.94 -, NuR 1995, 27; sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, NuR 1994, 253, und vom 18. Dezember 1992 - 11 A 559/90 -, NuR 1993, 342.
Nach § 3 Satz 1 BSchS ist es in deren Geltungsbereich verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Hierzu sieht allerdings die Baumschutzsatzung in § 4 die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen vor, um im Einzelfall einem öffentlichen oder privaten Interesse an der Beseitigung eines Baumes Rechnung tragen zu können, wenn dieses Interesse das in § 1 BSchS formulierte Interesse an der Bestandserhaltung des Baumes überwiegt.
Nach § 4 Abs. 1 lit. b) BSchS ist - zwingend - von den Verboten des § 3 BSchS eine Ausnahme unter anderen dann zu erteilen, wenn von dem Baum eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist. Auf diesen Ausnahmetatbestand können sich die Kl. vorliegend mit Erfolg berufen. Als Gefahr im Sinne der genannten Vorschrift sind sowohl Gefahren für Sachgüter als auch solche für Leib oder Leben von Personen anzusehen. Die Annahme einer Gefahr setzt grundsätzlich voraus, dass der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei sind im vorliegenden Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, in den in Rede stehenden Fällen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts jedoch nur geringe Anforderungen zu stellen. Für den nachweispflichtigen Antragsteller reicht es aus, wenn er zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Es genügt mithin, wenn der Antragsteller einen Tatbestand darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller auch nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen. Weitergehende Anforderungen an den "Nachweis" einer Gefahr sind nicht geboten, weil sie die betroffenen Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten und dazu führen würden, dass die Regelungen der Baumschutzsatzung keinen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen mehr gewährleisteten, vgl. zu diesen, zwar zu Fällen der Bruchgefahr entwickelten, auf den vorliegenden Fall jedoch übertragbaren Grundsätzen im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1997 - 7 A 3778/94 -, [juris], und - grundlegend - Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, aaO.; kritisch hierzu: Günther, Rechtsfragen bei der Anwendung von Baumschutzvorschriften, NuR 1998, 637 ff., 641; ders., Baumschutzvorschriften im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung und Literatur, NuR 2002, 587 ff., 589.
Die hiernach zugunsten des jeweiligen Antragstellers zu berücksichtigende Erleichterung des Nachweises einer Gefahr führt im Ergebnis in den in Rede stehenden Fällen zu einer Modifizierung des Gefahrenbegriffs. Anders als der Bekl. annimmt, können daher auch Umstände eine baumschutzrechtlich relevante Gefahr begründen, die nach allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Maßstäben allein unter die in der Rechtsprechung zum Teil entwickelten Begriffe der "mittelbaren" oder "latenten" Gefahr zu subsumieren wären, vgl. zu diesen Gefahrenbegriffen, insbesondere, zur regelmäßig erforderlichen Unmittelbarkeit der Gefahrenverursachung: Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kapitel E Rdnr. 42 ff., 66, 75 ff.
Diese Modifizierung des Gefahrenbegriffs findet ihre Rechtfertigung in einer erforderlichen verfassungskonformen Handhabung der Regelungen der Baumschutzsatzung. Insoweit ist zu beachten, dass nach der fraglichen Satzungsregelung Bäume allein aufgrund des Erreichens näher festgelegter Größenordnungen dem weitgehenden Schutz des § 3 BSchS unterstellt werden, ohne dass bereits bei der (normativen) Festlegung des Schutzes einzelner Bäume die Folgen dieses Schutzes für den betroffenen Eigentümer in den Blick genommen und abgewogen werden. Die weitgehenden Regelungen der Baumschutzsatzung sind aber als zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nur dann gerechtfertigt, wenn sie insgesamt auf einen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen angelegt sind. Findet dieser Ausgleich - wie hier - nicht auf der Ebene der normativen Regelungen statt, so müssen die den privaten Eigentümer belastenden Aspekte jedenfalls auf einer späteren Stufe der rechtlichen Abwicklung der normativen Regelungen hinreichend berücksichtigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, aaO.
Spätestens dann, wenn es um Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten der Baumschutzsatzung geht, muss demnach gewährleistet sein, dass die normierten Eigentumsbindungen nicht zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer unzumutbar treffen. Je weniger der jeweilige Baum wegen seiner spezifischen Eigenschaften oder wegen seines Standortes im Interesse der Allgemeinheit zu schützen ist, um so eher führen wirtschaftliche oder sonstige Belastungen des privaten Eigentümers dazu, dass eine Ausnahme von den Verboten des § 3 BSchS zu genehmigen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, aaO.
Ausgehend hiervon ist es damit nicht nur gerechtfertigt, sondern aus verfassungsrechtlichen Gründen sogar geboten, im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer von dem geschützten Baum ausgehenden Gefahr an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur geringe Anforderungen zu stellen und ausreichen zu lassen, dass der Antragsteller einen Sachverhalt darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist.
Dies ist den Kl. vorliegend gelungen. Sie haben bei Zugrundelegung der zuvor dargestellten Maßstäbe Umstände vorgetragen, die eine von der noch im Streit befindlichen Eibe ausgehende Gefahr für Leib oder Leben von Personen begründen. (wird ausgeführt)
Die hiernach anzunehmende starke Giftigkeit des überwiegenden Pflanzenmaterials der Eibe begründet zwar für sich genommen noch keine Gefahr für Leib oder Leben von Personen. Denn allein die Giftwirkung der Pflanze konkretisiert diese Gefahr ohne Hinzutreten weiterer Momente noch nicht in dem erforderlichen Maße. Im zur Entscheidung stehenden Fall führen aber die Umstände des zu berücksichtigenden Sachverhaltes dazu, dass von der hier im Streit stehenden, im rückwärtigen Gartenbereich des klägerischen Grundstücks befindlichen Eibe unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten Grundsätze im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b) BSchS ausgeht, und zwar für die beiden am 6. Dezember 2004 und am 28. Juni 2006 geborenen Kinder der Kl. Denn mit dem nicht in Zweifel zu ziehenden und überdies durch die erfolgte Inaugenscheinnahme bestätigten Hinweis auf den Umstand, dass der fragliche Garten regelmäßig von den beiden Kleinkindern zum Spielen genutzt wird, ist ein Sachverhalt aufgezeigt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf einen künftigen Schadenseintritt hinweist.
Insoweit geht die Kammer davon aus, dass Kleinkinder typischerweise ihre Umwelt oral erkunden, also alles, was sie finden, in den Hund stecken, es kauen und häufig auch verschlucken, um es zu "begreifen" und zu "erfahren". (wird ausgeführt)
Übertragen auf den zur Entscheidung stehenden Fall bedeutet dies, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung bereits aufgrund des Alters der beiden Kleinkinder der Kl. die nahe liegende Befürchtung besteht, dass sie - ihrem Entwicklungsstadium entsprechend - giftiges Pflanzenmaterial der Eibe beim Spielen in den Mund stecken und zerkauen und/oder herunterschlucken könnten. Diese Gefahrensituation wird hier zusätzlich dadurch verstärkt, dass nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Kl. der fragliche Gartenbereich auch durch Besuchskinder im Kleinkindalter genutzt wird und die streitgegenständliche Eibe überdies im Grenzbereich zum Garten des Nachbargrundstücks S. 00 steht, der nach den ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Angaben der Kl. ebenfalls von zwei Kleinkindern genutzt wird und in den die Eibe mit ihren Ästen zum Teil hineinragt. Damit ist von einer von der Giftwirkung der Eibe ausgehenden und im vorliegenden Zusammenhang beachtlichen Gefahr für Leib oder Leben der Kinder auszugehen.
Diese hinreichend wahrscheinliche und damit baumschutzrechtlich relevante Gefahr ist auch nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b) BSchS auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand für die Kl. zu beheben.
(...) Auch eine Absperrung der Eibe oder ein Umspannen der Eibe mit einem Netz sind weder zuverlässige noch zumutbare Mittel, um der Gefahr zu begegnen. Auch wenn die im zunächst grünen, später roten Samenmantel erfolgende Entwicklung der giftigen Samen und der Fruchtabwurf im Herbst stattfinden, ist hinsichtlich der Nadeln und auch des sonstigen Pflanzenmaterials, etwa der Rindenstücke, davon auszugehen, dass diese ganzjährig abgeworfen werden. Es ist für die Kammer mangels entsprechenden Vortrags des Bekl. insoweit nicht erkennbar, dass eine Ummantelung der Eibe mit einem Netz den Abwurf von Pflanzenmaterial nicht nur einschränken, sondern diese vielmehr zuverlässig verhindern könnte, dass dieses Pflanzenmaterial in den Zugriffsbereich der Kleinkinder gelangt. Selbst wenn man wie der Bekl. zudem davon ausgeht, dass die Hauptwindrichtung zu einem Abwurf von Nadeln, Früchten und Zweigen u. ä. in erster Linie im hinteren Bereich des Grundstücks führen wird, ist keineswegs ausgeschlossen, dass dieses Pflanzenmaterial, etwa bei wechselnden oder stürmischen Winden, im gesamten Bereich des Gartens verteilt wird. Jedenfalls wäre ein weiträumiges Absperren des hinteren Bereiches des Gartens, in dem sich die streitgegenständliche Eibe befindet, erforderlich, um der Gefahr einigermaßen zuverlässig zu begegnen. Eine derartige Beschränkung der Ausnutzung des klägerischen Grundstücks, die überdies nicht zu einer sicheren Vermeidung, sondern allenfalls zu einer Verminderung der Gefahr führen könnte, ist angesichts der lediglich eingeschränkt zu erreichenden Effektivität der Gefahrenabwehr, der über das normale Maß nicht hinausgehenden Bedeutung der Eibe für die Allgemeinheit und unter Berücksichtigung von Größe und Zuschnitt des Grundstücks den Kl. jedoch nicht mehr zumutbar. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein geschützter Baum darf ausnahmsweise gefällt werden, wenn von ihm Gefahren ausgehen, die konkret zu besorgen sind (vgl. etwa § 5 bs. 1 Nr. 1 c BaumschutzVO Berlin). Wann eine solche konkrete Gefahr vorliegt, kann zweifelhaft sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Grundstückseigentümer beantragten eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen einer Eibe und verwiesen auf die Giftigkeit von Fruchtkernen, Rinde und Nadeln. Ihre beiden Kleinkinder und Besuchskinder seien beim Spielen im Garten deswegen gefährdet. Die Behörde meinte, es liege nur eine abstrakte oder latente Gefahr vor, der auch durch eine kindersichere Absperrung in der Nähe des jeweiligen Stammes und durch Aufsammeln von Früchten und Nadeln begegnet werden könne.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 14. November 2007 gab das Verwaltungsgericht Aachen der Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung statt. Der Gefahrbegriff in de Baumschutzsatzung sei, anders als im Polizeirecht, weit auszulegen. Eine verfassungskonforme Handhabung der Regelungen der Baumschutzsatzung führe dazu, dass eine Wahrscheinlichkeit für den künftigen Eintritt eines Schadens nach allgemeiner Lebenserfahrung bestehe. Das sei hier der Fall. Zumutbare Alternativen für die Eigentümer, der Gefahr zu begegnen, bestünden nicht. Insbesondere sei ein weiträumiges Absperren des hinteren Gartens unzumutbar.