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Baumschutz

BVerwGBVerwG 4 B 303.9501.02.1996GE 1996, 871

BNatSchG § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Baumschutz; Unterschutzstellung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Gültigkeitsvoraussetzung für eine Baumschutzverordnung ist nach § 18 Abs. 1 BNatSchG nur, daß die Unterschutzstellung aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen hinsichtlich des Bestandes an Bäumen - nicht hinsichtlich jedes einzelnen Baumes - erforderlich ist.

Mit § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ist eine landesrechtliche Regelung des Baumschutzes für das Gesamtgebiet eines Stadtstaates vereinbar, wenn die Unterschutzstellung für den "gesamten Bestand an Bäumen" im Sinne von Satz 1 der Vorschrift erforderlich ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. möchte zwei Buchen fällen, die auf der Grenze seines Grundstücks zum Grundstück der Beigeladenen stehen. Sein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 der Hamburgischen Baumschutzverordnung wurde abgelehnt. Die auf Erteilung der Genehmigung und hilfsweise auf die Feststellung der Genehmigungsfreiheit des Zurückschneidens gerichtete Klage blieb im ersten und im zweiten Rechtszug erfolglos. Mit der Beschwerde wendet sich der Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision.

Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision. (...)

Zur Klärung der Frage, ob die bundesrahmenrechtliche Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG eine landesrechtliche Regelung für einen Baumschutz im Gesamtgebiet eines Landes zuläßt, bedarf es nicht erst eines Revisionsverfahrens. Nach dieser Vorschrift kann sich der Schutz auf den gesamten Bestand an Bäumen in bestimmten Gebieten erstrecken. "Bestimmte Gebiete" werden zwar regelmäßig nur Teilgebiete eines Bundeslandes sein. Schon nach dem Wortlaut ist eine solche Auslegung jedoch nicht zwingend. "Bestimmt" ist ein Gebiet, wenn es förmlich festgelegt ist. Der gebietsbezogene Baumschutz setzt voraus, daß das Gebiet, in dem er gelten soll, rechtsverbindlich festgesetzt ist. Wenn die rahmenrechtliche Vorschrift von Gebieten (Plural) spricht, geht sie davon aus, daß ein förmlicher Baumschutz nicht überall, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG festgesetzt werden darf. Insbesondere in den Flächenstaaten der Bundesrepublik gibt es zahlreiche Gebiete, deren Unterschutzstellung nicht im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist; hier ist aus diesem (materiellen) Grund eine Beschränkung auf Teilgebiete des Landes geboten. Dagegen läßt sich der Formulierung "in bestimmten Gebieten" nicht entnehmen, daß eine landesrechtliche Regelung für das Gesamtgebiet eines Bundeslandes auch dann unzulässig sei, wenn es im Sinne von § 18 Abs. 1 BNatSchG erforderlich ist, das gesamte Gebiet unter Schutz zu stellen. Im Gegenteil ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 18 BNatSchG, daß insbesondere im Interesse der Stadtstaaten ein umfassender Bestandsschutz für das gesamte Gemeindegebiet oder für ein ganzes Bundesland durch das Landesrecht ermöglicht, zumindest aber nicht ausgeschlossen werden sollte (vgl. BTDrs. 7/3879 S. 25).

In Übereinstimmung hiermit hat nicht nur das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 26. September 1984 - OVG Bf VII 184/82 - HmbJVBl. 1985) die für das Gesamtgebiet des Stadtstaates geltende streitige Baumschutzverordnung, sondern auch das Oberverwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 26. März 1985 - OVG 1 BA 87/84 - NuR 1985, 193) das entsprechende Bremer Landesrecht für mit § 18 Abs. 1 BNatSchG vereinbar angesehen. Ebenso kann nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg ein "bestimmtes Gebiet" im Sinne von § 28 BNatSchG auch das gesamte Gemeindegebiet umfassen (Urteil vom 27. Februar 1986 - 3 OVG C 1/85 - NuR 1987, 327; ebenso Bartholomäi, UPR 1988, 241 [242]). Soweit im Schrifttum Zweifel an der rechtlichen Möglichkeit, ein gesamtes Stadtgebiet unter Schutz zu stellen, geäußert worden sind (vgl. Steinberg, NJW 1981, 550 [555]; Schink, DÖV 1991, 7 [9]), beruhen sie nicht auf der von der Beschwerde für zutreffend gehaltenen Auslegung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, sondern stellen die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung für das Gesamtgebiet in Frage. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt von den besonderen Verhältnissen im Geltungsbereich der jeweiligen Baumschutzverordnung oder -satzung ab; klärungsbedürftige und -fähige Fragen hierzu enthält die Beschwerde nicht.

(...) Mit ihrer nicht näher erläuterten Frage, "ob die Baumschutzverordnung in eigentumsrechtliche Regelungen der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften aus §§ 921 ff. BGB eingreift", wird eine Grundsatzfrage des revisiblen Rechts nicht aufgeworfen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehen den Regelungen von Baumschmutzverordnungen nicht vor. Nach Art. 111 EGBGB bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen beschränken und zu denen insbesondere auch das Naturschutzgesetz gehört, unberührt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Grundstückseigentümer in Hamburg wollte zwei Buchen fällen und erhielt dazu nicht die behördliche Genehmigung. Die Klage blieb auch beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 1. Februar 1996 stellte das Gericht fest, daß die Hamburgische Baumschutzverordnung grundsätzlich wirksam sei, auch wenn sie sich auf das gesamte Gebiet des Stadtstaates erstreckt (so ist es auch bei der Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982). Auch wenn das Bundesnaturschutzgesetz als Ermächtigungsgrundlage von "Gebieten" spricht, für die eine Baumschutzverordnung erlassen werden kann, schließt das nicht aus, daß das Gesamtgebiet eines Bundeslandes einbezogen wird. Der Eigentümer konnte sich auch nicht darauf berufen, daß hier in seine bürgerlich-rechtliche Stellung nach dem BGB eingegriffen werde. Nach Art. 111 EGBGB sind Beschränkungen durch landesgesetzliche Vorschriften vielmehr zulässig.