Baumschutz
BaumschutzVOBln § 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Baumschutz; Fällgenehmigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1) Die Berliner Baumschutzverordnung ist verfassungsmäßig. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich insbesondere auch nicht daraus, daß die Verordnung den Baumbestand in den Berliner Forsten sowie den öffentlichen Grünanlagen und Straßen von den allgemein bezüglich der geschützten Bäume bestimmten Ge- und Verboten ausnimmt.
2) Für die Beurteilung, ob die Erhaltung eines geschützten Baumes dem Grundstückseigentümer wirtschaftlich zumutbar ist, müssen grundsätzlich solche Aufwendungen außer Betracht bleiben, die auf-grund einer die natürlichen Umgebungsauswirkungen des vorhandenen Baumes nicht berücksichtigenden baulichen Ausgestaltung des Grundstücks notwendig werden (hier: für einen flachwurzelnden Baum ungeeignete Bodenbefestigung durch Terrazzo und Beton).
3) Zur Frage, welche Anforderungen an den von dem Eigentümer zu erbringenden Nachweis der von einem geschützten Baum für bauliche Anlagen ausgehenden Gefahr zu stellen sind.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Eigentümerin des mit Wohnhäusern und einem gewerblich zu Schulungszwecken genutzten Gebäude bebauten Grundstücks in Berlin-Wedding. Auf dem Hof des Grundstücks stehen auf eingefaßten Rasenflächen drei alte, etwa 18 m hohe Schwarzpappeln, deren Stammumfang in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden mehr als 60 cm beträgt.
Im Mai 1991 beantragte die Kl. die Genehmigung zum Fällen der Bäume, weil diese altersschwach seien und bei jedem Sturm umzustürzen drohten; die immer wieder bei Sturm abbrechenden Äste stellten eine Gefahr für Menschen dar; für den Fall einer Versagung der Fällgenehmigung beantragte sie die Übernahme der Haftung für alle von den Bäumen ausgehenden Gefahren. Durch den Bescheid vom 19. Juni 1991, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 30. September 1991, lehnte der Bekl. den Fällgenehmigungsantrag ab mit der Begründung, die Genehmigungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die etwa 60 Jahre alten Bäume seien nach den bei der Ortsbesichtigung durch das Bezirksamt am 7. Juni 1991 getroffenen Feststellungen vital, hätten einen geschlossenen Kronenmantel und wiesen keinerlei Schäden oder Krankheiten auf. Das atypische Totholz beschränke sich auf unbedenkliche Vorkommen im Feinastbereich. Die Bäume seien gegenwärtig als standsicher bei noch langer Lebenserwartung zu beurteilen. Über das im allgemeinen bei Bäumen bestehende latente Risiko des Windbruchs hinaus seien die Bäume nicht umsturzgefährdet. Sofern die Kl. die ihr bereits genehmigten und zur ordnungsgemäßen Pflege erforderlichen Maßnahmen - die Entfernung toten und kranken Astwerks, das Nachschneiden von Astabbrüchen und den Rückschnitt der die Fassade des Quergebäudes berührenden Äste und Zweige um 2 bis 3 m - durchführe, müsse eine besondere Astbruchgefahr nicht befürchtet werden. Das öffentliche Interesse an einem wirksamen Baumschutz überwiege bei dieser Sachlage die privaten Interessen der Kl., zumal die Nutzung des Grundstücks durch die Existenz der Bäume nicht unzumutbar beeinträchtigt werde.
Die Kl. hat daraufhin Klage mit dem Ziel erhoben, den Bekl. zur Erteilung der Fällgenehmigung, hilfsweise zur Übernahme der Kosten für die Erhaltung der Bäume sowie der Haftung für die durch diese entstehenden Schäden zu verurteilen. Neben der Gefahr des Umsturzes und des Abbrechens von Ästen verursachten auch die Wurzeln der Bäume ständig Schäden an der Befestigung der Hoffläche; die mit der Erhaltung der Bäume verbundenen Aufwendungen seien für sie wirtschaftlich unzumutbar.
Sie bedürfe für eine Beseitigung der Bäume von vornherein keiner Ausnahmegenehmigung, da die Baumschutzverordnung deshalb nichtig sei, weil sie ohne sachliche Berechtigung Privateigentümern von Grundstücken mit geschütztem Baumbestand größere Belastungen und Einschränkungen auferlege, als dem Staat selbst hinsichtlich der auf öffentlichen Verkehrsflächen und in Grünanlagen stehenden Bäume, bei deren Fällung wesentlich großzügiger verfahren werde. Jedenfalls könne sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Fällen beanspruchen. Die Bäume seien nach ihrer Kenntnis bereits mit der Errichtung der Häuser 1913/14 angepflanzt worden, seien alt und hätten keine lange Lebenserwartung mehr. Nach jedem Sturm lägen grünbelaubte dicke Äste auf dem Hof. Da die Bäume mit ihren Kronen die umstehenden Häuser um etwa 8 m überragten, seien die Entwurzelungsgefahr, die Stammbruchgefahr und die Gefahr eines Blitzeinschlages sehr groß. Die Beschneidung der Äste, die letztlich nur ein Fällen auf Raten darstelle und das charakteristische Erscheinungsbild dieser Baumart zerstöre, sei unzumutbar. Schwarzpappeln eigneten sich ohnehin nicht als Hofbepflanzung, zumal sie eine anderweitige Bepflanzung verhinderten. Vor allem aber hätten die Wurzeln bereits bisher erhebliche Schäden sowohl an der ursprünglichen Terrazzobefestigung der Hoffläche, der danach teilweise aufgebrachten Betonbefestigung sowie an den auf dem Weg zum Eingang der rückwärtigen Gebäude vor einigen Jahren verlegten Verbundsteinen verursacht, so daß gefährliche Stolperkanten entstanden seien und immer wieder Nachbesserungen erforderlich würden. Sie selbst sei im Jahre 1995 an einer Betonkante schwer gestürzt. Schließlich hätten die Wurzeln eines der Bäume inzwischen auch einen durchgehenden Riß in der Mauer zum Nachbargrundstück hervorgerufen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Soweit die Kl. in erster Linie die Feststellung begehrt, daß sie zum Fällen der drei Bäume auf ihrem Grundstück einer baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht bedarf, weil die Baumschutzverordnung - BaumSchVO - vom 11. Januar 1982 (GVBI. S. 250) nichtig sei, ist dieser Antrag zwar als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig; er ist jedoch unbegründet.
Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, enthalten die die Einwirkungsmöglichkeiten auf den Berliner Baumbestand grundsätzlich beschränkenden Vorschriften der auf § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 2 bis 4 NatSchG Bln in Übereinstimmung mit § 18 BNatSchG gestützten Baumschutzverordnung eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG, mithin eine Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums. Dabei gewährleisten die in § 4 BaumSchVO vorgesehenen Ausnahmeregelungen die gebotene abwägende Berücksichtigung der dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Bäume etwa entgegenstehenden privaten Eigentümerinteressen (vgl. das Urteil vom 22. Mai 1987 - OVGE 18, 46, 49 = NuR 1987, 323, Urteil vom 24. November 1992 - OVGE 20, 199 = LKV 1993, 233 = NuR 1993, 394, Urteil vom 17. März 1995 - NVwZ-RR 1995, 653 = UPR 1995, 360 = NuR 1996, 414; so bereits für die vorausgegangene Baumschutzverordnung vom 4. Dezember 1961 [GVBI S. 1694], das Urteil vom 27. Januar 1978 - Der Städtetag 1979, 30; vgl. ferner die entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung für vergleichbare Baumschutzregelungen in anderen Bundesländern, z.B. OVG NW, Urteil vom 8. Oktober 1993, NVwZ RR 1994, 256 = NuR 1994, 253, OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Februar 1986, NuR 1986, 242, VGH Bad. Württ., Urteil vom 28. Juli 1994, NVwZ 1995, 402, s. auch BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994, DVBI.1994, 1147 und Beschluß vom 1. Februar 1996, BauR 1996, 539 - jeweils mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
Auch die von der Kl. gegen einzelne Bestimmungen der Baumschutzverordnung vorgetragenen Angriffe begründen keine Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung. Die von der Kl. beanstandete Dispensierung der Bäume in den Berliner Forsten, auf den öffentlichen Straßen und in den Grün- und Erholungsanlagen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BaumSchVO von den Ge- und Verboten der Absätze 1 bis 3 stellt keine nach Artikel 3 GG nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu Lasten der privaten Grundstückseigentümer dar. Für die auf öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen stehenden geschützten Bäume, deren Unterhaltung und Pflege durch § 2 Abs. 3 BaumSchVO ausdrücklich den zuständigen Stellen aufgegeben ist (vgl. dazu auch die allgemeine Anweisung über die Prüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen vom 22. Dezember 1992 [DBI. 1993 des Senats von Berlin Teil Vl Nr. 1 S. 2 ff.]), und die regelmäßig erheblich stärkeren Umweltbelastungen ausgesetzt sind als Bäume auf Privatgrundstücken, besteht die Notwendigkeit einer im Konfliktfall häufig vorrangigen Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen.
Die Bäume in den Berliner Wäldern und den öffentlichen Grünanlagen unterliegen andererseits spezifischen forstwirtschaftlichen und gartengestalterischen Erfordernissen und Zielen. Insoweit konnte der Verordnungsgeber zu Recht davon ausgehen, daß bei der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Forsten sowie bei den Maßnahmen zur Pflege und Gestaltung der Grünanlagen durch die dafür zuständigen, an die im Bundesnaturschutzgesetz und im Berliner Naturschutzgesetz enthaltenen materiell-rechtlichen Gebote und Ziele gebundenen Stellen eine unsachgemäße Beschädigung oder ein Verlust der Substanz grundsätzlich nicht zu befürchten ist (vgl. die Amtliche Begründung zur BaumSchVO, Drucksache des Abgeordnetenhauses 9/345 und diejenige zu der vorangegangenen Baumschutzverordnung, Drucksache des Abgeordnetenhauses lll Nr. 1195, zu § 4). Allein daraus, daß die Behördenpraxis etwa im Einzelfall diesen Anforderungen nicht genügt - wie die Kl. unter Hinweis auf Baumfällungen am Ufer der Panke behauptet -, während an die Kl. als Privateigentümerin hinsichtlich der Pflicht zur Erhaltung von Bäumen wesentlich strengere Maßstäbe angelegt werden, kann die Verfassungswidrigkeit der Verordnung nicht hergeleitet werden.
Zu Recht hat es der Bekl. abgelehnt, die von der Kl. mit dem ersten Hilfsantrag erstrebte Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 BaumSchVO von dem in § 3 Abs. 1 BaumSchVO statuierten Verbot der Beseitigung der geschützten Bäume zu erteilen.
Die Voraussetzungen des in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchVO geregelten Ausnahmetatbestandes, daß die Bäume krank sind und ihre ökologische Funktion weitgehend verloren haben und ihre Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich ist, konnten auch anläßlich der von dem erkennenden Senat durchgeführten Ortsbesichtigung nicht festgestellt werden. Nach wie vor zeigen die drei Bäume, mögen sie nur etwa 60 oder schon über 90 Jahre alt sein, derzeit keine Anzeichen für irgendwelche ihre Vitalität oder Standsicherheit einschränkenden Baumkrankheiten, wie von den bei der Augenscheinseinnahme anwesenden fachkundigen Mitarbeitern des Grünflächenamts bestätigt wurde. Das Blattwerk der Kronen war der Jahreszeit entsprechend voll entwickelt; hier und da vorhandene tote oder absterbende kleinere Äste sind typische Erscheinungen derartiger Bäume, wobei es die Kl. offensichtlich versäumt hat, solche Äste im Zuge der gemäß § 2 Abs. 1 BaumSchVO erforderlichen regelmäßigen Pflege- und Schutzmaßnahmen entfernen zu lassen. Sobald an den Bäumen Merkmale erkennbar werden sollten, die auf ein nicht durch zumutbarem Aufwand zu verhinderndes Absterben schließen lassen, wäre der Kl. selbstverständlich die erforderliche Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Dabei ist es Sache der Kl., die dahingehenden Feststellungen zunächst selbst zu treffen und deren Ergebnis dem Bekl. mitzuteilen. Gegenwärtig ist ein solcher Zustand jedoch weder erreicht noch annähernd exakt vorherzusagen.
Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO sind nicht erfüllt. Hiernach kann von den baumschutzrechtlichen Eingriffsverboten eine Ausnahme erteilt werden, wenn durch den geschützten Baum eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird. Zu diesen von dem Baum verursachten, für den Grundstückseigentümer unzumutbaren Nutzungsbeeinträchtigungen können, außer den - von der Kl. auch hier geltend gemachten - unangemessen hohen Aufwendungen für die Erhaltung des Baumes, auch die von dem Baum ausgehenden Gefährdungen gehören (vgl. hierzu auch die beispielhafte Aufzählung in den Ausführungsvorschriften zur Baumschutzverordnung vom 5. August 1992 - DBI. 1992 Teil Vl Nr. 5 S. 164, 165 - zu § 4 der Verordnung). Keine der von der Kl. zur Begründung ihres Genehmigungsantrags genannten Auswirkungen der drei Bäume auf die Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks überschreitet jedoch gegenwärtig die Grenze zu einer durch die Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums nicht mehr gedeckten Unzumutbarkeit.
Soweit Äste und Zweige der neben dem Quergebäude stehenden Pappeln bei Wind die Hausfassade beschädigen könnten, hat dem der Bekl. durch die Erteilung der auch für die Zukunft zugesagten Genehmigung für einen entsprechenden Rückschnitt der dem Gebäude zugewandten Seite der Baumkrone in ausreichendem Maße Rechnung getragen und damit ein die Erhaltung des geschützten Baumes ermöglichendes milderes Mittel zur Gefahrenverhütung bereitgestellt (vgl. dazu das zitierte Urteil des Senats vom 17. März 1995, a.a.O.). Die dazu erforderlichen Aufwendungen sind der Kl. aufgrund der durch die Existenz eines derartigen Baumes an dieser Stelle bedingten Situationsbelastung des Grundeigentums zumutbar, mag dadurch auch eine gewisse Schädigung des Baumes und eine Beeinträchtigung seines natürlichen Erscheinungsbildes bewirkt werden (vgl. das genannte Urteil des Senats, a.a.O.). Wenn sie solche Rückschnittmaßnahmen bisher unterlassen hat, hat sie damit eine allein ihr eigenes Risiko betreffende Entscheidung getroffen.
Bei der von der Kl. behaupteten Gefahr, daß die die Gebäude überragenden Bäume bei starken Stürmen umstürzen oder daß sie vom Blitz getroffen werden könnten, handelt es sich um allgemeine, grundsätzlich auch jeden gesunden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende "katastrophale" Folgen, die als solche eine Ausnahmegenehmigung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. Günther, Baumschutzrecht, München 1994, E Rdnr. 78 und die Nachweise in Fußnote 70; derselbe in VBINW 1995, 89, 91). Das gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende gesunde Äste. Der Gefahr von Beschädigungen oder Verletzungen durch abbrechende kranke oder tote Äste muß die Kl. durch rechtzeitige Prüfung und Auslichtung der Baumkronen begegnen.
Hinsichtlich der von der Kl. geltend gemachten Schäden an der Mauer zu dem gewerblich genutzten Nachbargrundstück sind die Voraussetzungen eines schon gegenwärtig bestehenden Anspruchs auf Genehmigung der Beseitigung des gesamten Baumes nicht gegeben. Zwar war bei der durch den erkennenden Senat durchgeführten Augenscheinseinnahme äußerlich ein Riß im Mauerputz zu erkennen. Es ist auch nicht auszuschließen, daß dieser zur Zeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag und auch bei der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortsbesichtigung noch nicht vorhandene Schaden durch den nah dieser Mauer stehenden Baum verursacht worden sein könnte. Genauere Erkenntnisse darüber, ob und auf welche Weise diese Rißbildung durch den Baum und seine Wurzeln oder aber maßgebend durch das Alter der in sehr schlechtem Zustand vorgefundenen Mauer bewirkt worden ist, und wie weit sich der Riß auch in dem Mauerwerk selbst fortsetzt - die Kl. trägt vor, der Riß in der Mauer erscheine auch an der Rückwand des auf der anderen Seite angebauten Lagerraumes -, waren bei der Augenscheinseinnahme ohne zusätzliche Grabungs- und Untersuchungsmaßnahmen nicht zu erlangen. Zu Recht weist der Bekl. darauf hin, daß derartige Ermittlungen allein Sache des Eigentümers sind (vgl. § 4 Abs. 2 BaumSchVO und OVG Schleswig, Urteil vom 17. Juni 1993, NVwZ-RR 1995, 80). Er hat die Verfügungsbefugnis über das Grundstück und damit auch die Verantwortung für den Baum und hat dementsprechend grundsätzlich die Aufwendungen sowie das mit derartigen Maßnahmen verbundene Haftungsrisiko für solche Feststellungen zu tragen.
Allerdings dürfen insoweit an die Grundstückseigentümer auch keine unverhältnismäßig überzogenen Nachweisanforderungen gestellt werden. So ist etwa schon ein "Anscheinsbeweis" als ausreichend anzusehen, wenn bereits nach den ohne weitere Nachprüfungen äußerlich erkennbaren Umständen aufgrund der Lebenserfahrung der Schluß gerechtfertigt ist, daß durch den Baum demnächst ein Schaden verursacht wird (so OVG NW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - NuR 1994. 253, 257 = NVwZ-RR 1994, 256 ff. für einen alten, bereits erheblich vorgeschädigten Baum). Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Es läßt sich derzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abschätzen, auf welche Weise der Baum mit seinen Wurzeln auf die Mauer einwirkt und welcher Art die Schäden an dieser sind. Angesichts des maroden Gesamtzustandes des Mauerwerks liegt es auch nicht auf der Hand, daß der gesunde und ökologisch wertvolle Baum, wenn nicht ohnehin nur auf einen Teil der Wurzeln beschränkte Schutzvorkehrungen in Betracht kommen sollten, wegen dieser Beschädigungen gefällt werden müßte. Dies alles kann erst geklärt werden, wenn die Kl., die im vorliegenden Verfahren allein auf der Fällung des Baumes besteht, ihrerseits die gebotenen Feststellungen - soweit erforderlich auch durch Einholung eines Gutachtens, § 4 Abs. 2 Satz 2 BaumSchVO - getroffen haben wird und die Ergebnisse dem Bekl. im Rahmen eines Genehmigungsantrages darlegt.
Die wesentlichste von den Bäumen ausgehende Belastung sieht die Kl. in der durch die flachen Wurzeln der Schwarzpappeln verursachten und auch künftig zu erwartenden Schäden an der Befestigung und Pflasterung der Hoffläche. Solche Schäden waren bei der vom erkennenden Senat durchgeführten Augenscheinseinnahme, wie auch schon zuvor bei derjenigen des Verwaltungsgerichts, deutlich erkennbar. Sowohl der alte Terrazzoboden als auch die später zum Teil aufgebrachte Betondecke im Wurzelbereich der Bäume - im übrigen auch zum Teil außerhalb dieses Bereichs - sind vielfach geborsten und weisen erhebliche Verwerfungen auf. Die später auf Teilen des Weges zu den rückwärtigen Hauseingängen verlegten Verbundsteine weisen ebenfalls an mehreren Stellen wellenartige Anhebungen auf. Gleichwohl kann die Kl. hieraus keinen Anspruch auf die Erteilung einer Fällgenehmigung für die drei Bäume herleiten.
Gewisse vertikale Bewegungen im oberen Bereich des Erdreichs auf dem Hof und der sie bedeckenden Befestigungen sind mit der die Grundstückssituation prägenden Existenz von flachwuzelnden Bäumen dieses Typs naturgemäß verbunden. Die dem Eigentümer aufgrund der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht damit erwachsenden wirtschaftlichen Aufwendungen muß er mit Rücksicht auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinnehmen (vgl. die Nachweise bei Günther, Baumschutzrecht, E Rdnrn. 81 bis 84 sowie Schink, DÖV 1991 7, 15; Otto, MDR 1989, 583, 585, s. auch die Nachweise bei Jörg Schmidt, NVwZ 1996, 437, 443, ferner das Urteil des Senats vom 27. Januar 1978, Der Städtetag 1979, 30 - für Wurzelschäden an Grundstücksentwässerungsanlagen). Auch insoweit können allerdings nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem Eigentümer keine unangemessen hohen finanziellen Opfer auferlegt werden (vgl. die eben Zitierten, ferner OVG NW, Urteil vom 8. Oktober 1993, a.a.O. und HambOVG, Urteil vom 30. Juli 1970, MDR 1971, 952, 953). Daß die Kl. hier aufgrund der Pflicht zur Erhaltung der Bäume zu in diesem Sinne unverhältnismäßig hohen Aufwendungen hinsichtlich der Ausgestaltung und Pflege der Hoffläche gezwungen wird, läßt sich indessen nach den gegebenen Umständen nicht feststellen.
Hierbei ist zwar nicht zu verkennen, daß den Erfordernissen der Verkehrssicherheit wegen der nur über den Hof erreichbaren Eingänge zu den rückwärtigen Gebäuden auf diesem Grundstück eine erhebliche Bedeutung zukommt. Ebensowenig kann unberücksichtigt bleiben, daß - wie auch die fachkundigen Mitarbeiter des Grünflächenamtes bei der Ortsbesichtigung erläutert haben - eine dem Druck der flachen Baumwurzeln auf Dauer standhaltende Befestigung oder Pflasterung praktisch nicht möglich ist. Als am besten den Wurzelbewegungen angepaßte Wegebefestigung komme ein Lehm Schlackenbelag in Betracht, der aber, namentlich aufgrund notwendig werdender Schneebeseitigung und anderer Einwirkungen, ebenfalls von Zeit zu Zeit erneuert oder zumindest ausgebessert werden müßte. Relativ gut geeignet wegen ihrer elastischen Reaktion auf die Wurzelbewegungen wäre nach den Ausführungen der Mitarbeiter des Grünflächenamtes die Verlegung von Verbundsteinen, die sich aber gleichfalls unter dem Druck der Wurzeln heben und so wiederholt Nachbesserungsarbeiten notwendig machen könnten, wenngleich die Entstehung gefährlicher Stolperkanten bei ihnen eher vermieden wird und gegebenenfalls leichter zu beheben sind, als bei starren Bodenbelägen. Die Möglichkeit einer auf unbegrenzte Dauer "wurzelfesten" Pflasterung oder Bodenbefestigung ist jedoch ohnehin nicht Voraussetzung für die Zumutbarkeit der dem Eigentümer insoweit obliegenden Sicherungsmaßnahmen; es genügt vielmehr, daß die ihrer Art nach ohne Nachbesserung oder Reparatur nur einen Zeitraum haltbaren und funktionsfähigen Anlagen nicht wirtschaftlich unsinnig sind (vgl. HambOVG, a.a.O.), ebenso wie viele mit der Existenz eines geschützten Baumes einhergehende Pflege- und Schutzvorkehrungen in regelmäßigen Zeitabständen wiederholungsbedürftig sind.
Auch unter Berücksichtigung dieser die Kl. zweifellos erheblich wirtschaftlich belastenden Verpflichtungen hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung und Erhaltung der Hofbefestigung ist der erkennende Senat im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Bäume und der gegenläufigen Privatinteressen der Kl. zu der Überzeugung gelangt, daß ihr nach den örtlichen Gegebenheiten des Grundstücks die Erhaltung der drei Schwarzpappeln wirtschaftlich zumutbar ist. Hierbei muß der gegenwärtig bestehende Zustand der Hoffläche als Vergleichsmaßstab von vornherein weitgehend außer Betracht bleiben. Denn sowohl der ursprünglich dort verlegte Terrazzoboden als auch die später teilweise aufgebrachte Betonabdeckung sind von Anfang an wegen ihrer unflexiblen, großflächigen Struktur für die flachwurzelnden Schwarzpappeln nach den überzeugenden Angaben der fachkundigen Mitarbeiter des Grünflächenamts völlig ungeeignet gewesen und dementsprechend auch an vielen Stellen unter Bildung zum Teil gefährlich hoher Stolperkanten zersprungen. Die Folgen einer solchen im Wurzelbereich von den dort gepflanzten Schwarzpappeln von vornherein unsachgemäßen Hofbefestigung muß die Kl. als fehlerhafte Maßnahme der vor ihr über das Grundstück Verfügungsberechtigten grundsätzlich tragen, ohne den Umfang der dadurch erforderlich werdenden finanziellen Aufwendungen dem geltenden baumschutzrechtlichen Erhaltungsgebot entgegenhalten zu können. Die mit den vorhandenen Bäumen einhergehende situative Vorbelastung des Grundstücks bringt es vielmehr mit sich, daß sich die Kl. bei der Anlegung der Wege über den Hof auf die von den Wurzeln dieser Art von Bäumen ausgehenden spezifischen Wirkungen einstellen muß. Angesichts der Größe der Hoffläche und des Standorts der Bäume besteht durchaus die Möglichkeit, die Hoffläche unter Freilassung möglichst großer unversiegelter Bereiche in der Weise auszugestalten, daß die notwendigen Zugangswege und -flächen nach Verlauf, Dimensionierung und nach der Art ihrer Befestigung oder Pflasterung in einer diesen Anforderungen entsprechenden Weise angelegt und verkehrssicher erhalten werden können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die für diese Maßnahmen einschließlich der von Zeit zu Zeit notwendigen Nachbesserungen in Zukunft entstehenden Aufwendungen für die Kl. unzumutbar und vor allem im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Bäume unverhältnismäßig hoch sind (vgl. dazu Günther, Baumschutzrecht, E Rdnr. 84 und Otto, a.a.O.).
Auf die Frage, ob die Kl. diese nicht offensichtlich außergewöhnlich hohen Kosten allein aus den von den Häusern auf dem Grundstück erzielten Mieteinnahmen in vollem Umfang mitfinanzieren kann und will, kommt es für die Beurteilung der Zumutbarkeit dieser öffentlich-rechtlichen Erhaltungspflicht nicht entscheidend an. Zugunsten der Erhaltung der Bäume fällt im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung namentlich der besonders hoch zu veranschlagende ökologische und stadtbildlich-ästhetische Wert ins Gewicht, der derartigen großen, alten Laubbäumen gerade in den dichtbebauten innerstädtischen, ansonsten wenig durchgrünten Stadtquartieren - wie hier dem Bezirk Wedding - zukommt (vgl. HessVGH, Urteil vom 10. Dezember 1993, BauR 1994, 219, 221 = NVwZ 1994, 1020, 1021, VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 28. Juni 1994, NuR 1984, 308, 309, ferner Bartholomäi, UPR 1988, 241, 245). In Anbetracht des beschriebenen derzeitigen Zustands der Hoffläche und des Umstandes, daß die Kl. selbst ein den genannten Anforderungen genügendes Konzept zu einer Neugestaltung noch nicht entwickelt hat, bedurfte es keiner ins einzelne gehenden Feststellungen hinsichtlich der voraussichtlich dafür von der Kl. aufzuwendenden finanziellen Mittel, die - wie ausgeführt - jedenfalls als grundsätzlich zumutbare Kosten zu tragen sind.
Auch soweit die Kl. einen durch die Pappeln bewirkten Ausschluß anderweitiger Bepflanzungen des Hofes beanstandet, handelt es sich um in dem erörterten Sinne zumutbare Einschränkungen der Grundstücksnutzung; dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt.
Eine Rechtsgrundlage für die von der Kl. mit dem weiteren Hilfsantrag erstrebte Übernahme der Kosten für die ihr gemäß § 2 BaumSchVO obliegende Pflege und Erhaltung der Bäume ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich. Sie bleibt damit vielmehr als Eigentümerin belastet.
Der ferner auf Verurteilung des Bekl. zur Übernahme der Haftung für Schäden durch die Bäume gerichtete Hilfsantrag ist - abgesehen von den hinsichtlich der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bestehenden Bedenken - unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, weil sich die Voraussetzungen einer etwa ergebenden Schadenshaftung des Bekl. nicht bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt, sondern erst beim künftigen Eintritt eines konkreten Schadensfalles feststellen lassen und bereits deshalb für die vorbeugende Verurteilung des Bekl. zu einer abstrakten Haftungsübernahme ein Rechtsschutzbedürfnis, zumindest aber eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Grundstückseigentümer beantragte die Genehmigung zum Fällen von drei alten Schwarzpappeln, die nach seiner Meinung altersschwach waren und deshalb eine Gefahr darstellten. Darüber hinaus verursachten die Wurzeln ständig Schäden an der Befestigung der Hoffläche. Die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde blieb auch beim OVG Berlin erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 16. August 1996 stellte das Gericht zunächst einmal fest, daß die Berliner Baumschutzverordnung verfassungsgemäß ist, obwohl die Privateigentümer größeren Einschränkungen unterliegen als die öffentliche Hand, die Straßenbäume eher fällen darf. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei hier nicht verletzt. Eine Fällgenehmigung sei nur zu erteilen, wenn die Bäume krank seien oder ihre ökologische Funktion weitgehend verloren hätten. Davon war der Senat nach der Ortsbesichtigung nicht überzeugt. Es müsse zumindest ein Anscheinsbeweis dafür vorliegen, daß Schäden demnächst zu befürchten seien. Die Gefahr, daß ein Baum durch starken Sturm oder Blitzschlag umstürzt, bestehe jedoch allgemein. Die Beschädigung der Hoffläche durch die Wurzeln sei hinnehmbar; der Eigentümer müsse dann eben in regelmäßigen Abständen den Belag ausbessern.