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Baumschutz

OVG BerlinOVG 2 B 2.0204.06.2004GE 2004, 1097

BaumSchVO i. d. F. v. 4.3.2004; § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Baumschutz; Ausnahmegenehmigung zur Kappung einer Birke; wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung; Verschattung ei-nes Wohnraumfensters; Eindringen von Baumabfällen unter die Ziegelabdeckung; Zumutbarkeit von Wartungs- und Reinigungsarbeiten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Rücksicht auf die situative Prägung eines Grundstücks durch einen in Hausnähe stehenden geschützten Baum - im Streitfall eine Birke - obliegt es dem Eigentümer, das Eindringen von Baumabfällen in die Dachkonstruktion durch sachgerechte bauliche Vorkehrungen und Wartungsmaßnahmen zu verhindern. Nur wenn trotz sachgerechter Schutzmaßnahmen der Eintritt von Schäden an dem Dach nicht mit zumutbarem wirtschaftlichen Aufwand verhindert werden kann, kommt die Erteilung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Berliner Baumschutzverordnung in der Neufassung der Vorschrift vom 4. März 2004 zur Beseitigung des Baumes in Betracht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Erteilung einer Genehmigung für die teilweise Kappung einer Birke.

Er ist Eigentümer des mit einem Reihenendhaus bebauten Grundstücks in Berlin-Lichtenrade. Auf dem benachbarten Grundstück der Beigeladenen steht in einem Abstand von rund 1 m von den Grundstücksgrenzen eine ca. 40 Jahre alte Birke mit einem - 1995 gemessenen - Stammumfang von 133 cm und 1,30 m Höhe. Auf dem Grundstück des Kl. steht unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück in dem Bereich zwischen dem Wohngebäude und der Birke ein von der Baumkrone überdeckter Schuppen mit Flachdach.

Im August 1995 beantragte der Kl. beim Bekl. die Erteilung einer Genehmigung zur Kappung des oberen Teils der Birke und mehrerer Äste mit der Begründung, von dem Baum gehe eine unzumutbare Beschattung eines seiner Wohnräume aus, durch Baumabfälle würden die Regenrinne und die Fallrohre verstopft, die Wurzeln drängen in das Mauerwerk des Schuppens ein und überhängende Äste beschädigten dessen Dach. Durch den Bescheid vom 29. November 1995 erteilte der Bekl. dem Kl. eine Genehmigung zur Einkürzung der unteren Äste des Baums, um im Dachbereich des Schuppens einen Freiraum zu schaffen; im übrigen versagte er die Genehmigung, weil der Baum ansonsten die Grundstücksnutzung nicht unzumutbar einschränke. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch den Bescheid des Bekl. vom 12. Mai 1998 hat der Kl. Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er sein Genehmigungsbegehren weiterverfolgt hat. Dazu hat er eine gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. ... vom 29. Mai 1998 eingereicht, in der beschrieben wird, daß sich in der Dachrinne des Hauses und unterhalb der Ziegel und auf der Unterspannbahn unter der Ziegelabdeckung starke Ansammlungen kleinteiliger Baumabfälle befanden, was eine ausreichende Hinterlüftung der Dachfläche verhindere und trotz Anwendung von Holzschutzmitteln zu Fäulnisbildungen oder Insektenbefall an Teilen der hölzernen Dachkonstruktion führen könnte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO - vom 11. Januar 1982 [GVBl. S. 250] in der für die vorliegende Verpflichtungsklage anwendbaren Fassung der inzwischen in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 4. März 2004 [GVBl. S. 124]) von dem in § 4 Abs. 1 BaumSchVO geregelten Verbot der teilweisen Beseitigung eines geschützten Baumes. Die beantragte Kappung des Baumes in Höhe der Regenrinne des Hauses ist insbesondere nicht gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 BaumSchVO vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen. Für diesen Antrag ist der Kl. zwar ungeachtet der Tatsache, daß die Birke auf dem Grundstück der Beigeladenen steht, aktiv legitimiert (vgl. Bartholomäi, Baumschutzsatzungen und Baumschutzverordnungen - eine Zwischenbilanz, UPR 1988, S. 241, 247); die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO für die Erteilung der Ausnahme sind jedoch nicht erfüllt. Danach müßte infolge der Existenz des geschützten Baumes eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden können oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt werden, wozu auch eine unmittelbare Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen und durch den Baum verursachte Schäden an baulichen Anlagen zählen. Das kann auch unter Berücksichtigung der in der Berufungsinstanz gewonnenen Erkenntnisse und des Sachvortrags des Kl. jedoch nicht festgestellt werden.

Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme sind nur dann zu bejahen, wenn die mit dem Baum und seiner Erhaltung verbundenen Nutzungsbeeinträchtigungen das Maß der Belastung überschreiten, welche mit dem Vorhandensein eines geschützten Baumes auf dem Grundstück regelmäßig einhergehen und die deshalb als Folge der Sozialbindung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und der Situationsgebundenheit des betreffenden Grundstücks hingenommen werden müssen (vgl. für die frühere Fassung der Verordnung Urteile vom 22. Mai 1987 - OVGE 18, 46, 49 NuR 1987, S. 323, vom 24. November 1992 - OVGE 20, 199 = LKV 1993, S. 233 = NuR 1993, S. 394 und vom 16. August 1996 - OVG 2 B 26.93 - UPR 1997, S. 78 = NVwZ-RR 1997, S. 530).

Ob die vom Kl. bezüglich des Arbeitszimmers im Erdgeschoß geltend gemachte Verminderung des Lichteinfalls als unzumutbare Verschattung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO einzustufen ist, muß hier nicht abschließend geklärt werden. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß die Verminderung des Lichteinfalls zu einem wesentlichen Teil auf den vor dem relativ kleinen Fenster des im Erdgeschoß liegenden Arbeitszimmers befindlichen Schuppen zurückzuführen ist und daß auch durch die begehrte Kappung des Baumes eine deutliche Verbesserung der Lichtsituation des Fensters ohnehin nicht zu erreichen sein wird, da die Äste der Birke bis zur Regenrinne erhalten bleiben sollen. Dies konnte ungeachtet des im November bereits stark gelichteten Blätterdachs der Baumkrone ohne weiteres bei der Ortsbesichtigung des Senats nachvollzogen werden.

Aber auch soweit der Kl. Beeinträchtigungen der Nutzung seines Wohnhauses und Gefährdungen der baulichen Substanz durch die Abfälle der Birke geltend macht, sind die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht erfüllt.

Bei den Ansammlungen von Baumabfällen in der Regenrinne und im Fallrohr handelt es sich um naturgegebene Beeinträchtigungen, die mit der Existenz eines derartigen geschützten Baumes in relativer - im Berliner Stadtgebiet keineswegs ungewöhnlicher - Nähe zu einem Wohngebäude regelmäßig auftreten können, und denen in zumutbarer Weise durch häufigere Reinigungsmaßnahmen oder vorbeugend durch das Anbringen eines Gitters begegnet werden kann (vgl. die Nachweise bei Günther, Baumschutzrecht, 1994, Rdnr. 102).

Ebensowenig ist auch nach Maßgabe der jetzt anzuwendenden Fassung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO die Genehmigung einer Kappung der Birke mit Rücksicht auf die vom Kl. behauptete Gefährdung und Schädigung der Dachkonstruktion seines Hauses durch das Eindringen feiner Baumabfälle gerechtfertigt. Für diese Beurteilung kann dahingestellt bleiben, ob an den hölzernen Teilen der Dachkonstruktion tatsächlich Schäden und Gefährdungen der vom Kl. bezeichneten Art aufgetreten sind oder auftreten können, die ursächlich auf das Eindringen von Abfällen der Birke unter die Dachziegel zurückzuführen sind. Denn derartige Schäden und Gefährdungen könnten unter Berücksichtigung der mit dem Baumschutz einhergehenden Situationsgebundenheit des Grundeigentums nur unter der Voraussetzung einen Genehmigungsanspruch des Kl. auslösen, daß das Dach baulich-konstruktiv so ausgestaltet ist, daß es an sich derartige Auswirkungen der Abfälle der in Hausnähe stehenden Birke zuverlässig zu verhindern vermag und daß der Kl. überdies auch die in seinen Einwirkungsbereich fallenden regelmäßigen Unterhaltungs- und Reinigungsarbeiten vornimmt, um den Eintritt solcher Schäden zu verhindern (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 16. August 1996, OVG 2 B 26.93, NVwZ-RR 1997, 530). Nur wenn trotz sachgerechter Vorkehrungen dieser Art der Eintritt der behaupteten Schäden nicht zu verhindern sein sollte, käme die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Betracht. Davon kann jedoch nach den im vorliegenden Rechtsstreit gewonnenen Erkenntnissen nicht ausgegangen werden. Angesichts der vom Kl. selbst vorgelegten Fotografien, die erhebliche Ansammlungen kleinteiliger Baumabfälle unter aufgenommenen Dachziegeln speziell im Bereich des Anschlusses der vom Kl. verwendeten Falzziegeldeckung an die Biberschwanzabdeckung des Daches des Nachbarhauses sowie im Anschlußbereich der Gaube erkennen lassen, erscheint es bereits zweifelhaft, daß das Dach in sachgerechter Weise so ausgestaltet worden ist, daß eine Entwicklung der vom Kl. genannten Art von vornherein vermieden wird. Auch die inzwischen vom Kl. im Übergangsbereich der Pfanneneindeckung seines Hauses zur Biberschwanzeindeckung des Nachbargebäudes durchgeführten Abdichtungsmaßnahmen können - wie bei der Besichtigung des Dachraumes festgestellt werden konnte - das Eindringen von Baumabfällen, namentlich im Anschlußbereich der Kehlen, nicht nachhaltig verhindern. Ob der Beweis der unzureichenden baulichen Beschaffenheit des Daches durch die diese Mängel bestätigenden Ausführungen des fachkundigen Mitarbeiters im Hochbauamt des Bekl. L. in dessen Stellungnahme vom 1. Dezember 2003 und die dort weiterhin genannten baulichen und konstruktiven Mängel - die vom Kl. durchweg bestritten werden - als in vollem Umfang erbracht angesehen werden kann, kann dahinstehen. Immerhin legen die nach wie vor gerade an den Anschlußstellen zu dem Nachbardach und zu der Dachgaube eingedrungenen Baumabfälle derartige Konstruktionsmängel nahe. Denn selbst wenn alle einzeln aufgeführten Maßnahmen bei der Abdeckung des Daches gemessen an den üblichen Erfordernissen - wie der Kl. ausführt - "fachgerecht" und "ordnungsgemäß" vorgenommen worden sein sollten, waren und sind diese doch tatsächlich nicht ausreichend, um hier das Eindringen feiner Baumabfälle zu unterbinden, wie anhand der vorgelegten Fotografien und bei der Ortsbesichtigung festgestellt werden konnte und was im übrigen auch nach dem Vortrag des Kl. ohnehin nicht zu verhindern sein wird. Mußte der Kl.

mäß" vorgenommen worden sein sollten, waren und sind diese doch tatsächlich nicht ausreichend, um hier das Eindringen feiner Baumabfälle zu unterbinden, wie anhand der vorgelegten Fotografien und bei der Ortsbesichtigung festgestellt werden konnte und was im übrigen auch nach dem Vortrag des Kl. ohnehin nicht zu verhindern sein wird. Mußte der Kl. aber auf Grund der relativ nah an seinem Wohngebäude stehenden großen geschützten Birke mit einem erhöhten Baumabfalleintrag rechnen, so muß er sich auch hierauf bei der baulichen Ausführung des Dachs und den laufenden Unterhaltungsmaßnahmen einstellen. Dabei durfte er sich gegebenenfalls nicht auf die im allgemeinen hinreichenden fachgerechten oder ordnungsgemäßen Schutzvorkehrungen beschränken. Soweit auch verstärkte bauliche Schutzvorkehrungen nicht möglich oder wirtschaftlich unangemessen sein sollten, liegt es vielmehr bei ihm, die schädigenden Auswirkungen der in den Dachbereich eindringenden Baumabfälle durch häufigere Wartungs-, Reinigungs- und Lüftungsmaßnahmen zu verhindern. Daß ihm dies unter Berücksichtigung der durch den Baumschutz begründeten Situationsgebundenheit seines Grundstücks wirtschaftlich unzumutbar wäre, ist nicht erkennbar. Gleiches gilt im übrigen für die Verhinderung des vom Kl. im Schriftsatz vom 23. Januar 2004 behaupteten Eindringens von Pollen und Flusen in die Fenster des Gebäudes.

Soweit der Kl. - namentlich in erster Instanz - eine Gefährdung von Entwässerungsleitungen durch das Wurzelwerk der Birke und eine Störung des Fernsehempfangs durch die Baumkrone geltend gemacht hat, hat das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen zutreffend als bereits unsubstantiiert angesehen und überdies auf zumutbare Vorkehrungen zur Abwendung derartiger Nachteile und Schäden hingewiesen, und sein lapidarer Hinweis auf eine Pollenallergie seiner Ehefrau in dem genannten Schriftsatz ist unsubstantiiert.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach der Baumschutzverordnung dürfen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang nicht beschädigt werden. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn das Grundstück anderenfalls nur unter wesentlichen Beschränkungen genutzt werden kann. Vorher muß der betroffene Eigentümer alles ihm Mögliche tun, um eine Beeinträchtigung zu verhindern.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf dem Grundstück des Nachbarn stand eine Birke, die den Kläger störte. Er beantragte Genehmigung zur Kappung des oberen Teils des Baumes und gab dazu zahlreiche Gründe an. Sein Arbeitszimmer im Erdgeschoß sei unzumutbar beschattet, durch Baumabfälle würden Regenrinne und Fallrohre verstopft, Wurzeln drängen in das Mauerwerk des Schuppens ein, kleinteilige Baumabfälle in der Dachrinne und unterhalb der Ziegel verhinderten eine ausreichende Hinterlüftung der Dachfläche. Auch bestehe bei seiner Ehefrau eine Pollenallergie.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 4. Juni 2004 wies das OVG Berlin die Klage ab, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht vorlägen. Das Arbeitszimmer im Erdgeschoß werde auch bei einer Kappung der Birke nicht heller werden. Die Ansammlung von Baumabfällen müsse der Kläger durch geeignete Schutzmaßnahmen verhindern. Das treffe auch auf die "kleinteiligen Baumabfälle" zu; hier seien dann eben häufigere Wartungs-, Reinigungs- und Lüftungsmaßnahmen erforderlich. Die weiteren Gründe (Beschädigung durch Wurzeln, Pollenallergie der Ehefrau) seien nur unsubstantiiert vorgetragen.