Baumkontrolle im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
BGB §§ 839 Abs. 1 Satz 1, 249 i.V.m. GG Art. 34 Satz 1, StrWG NRW §§ 9, 9 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren hat der Verkehrssicherungspflichtige diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich und unter Berücksichtigung des Umfangs des Baumbestandes auch zumutbar sind. In der Regel genügt eine in angemessenen Abständen ordnungsgemäß durchgeführte Sichtprüfung. Eine eingehendere fachmännische Untersuchung ist aber vorzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stabilität des Baumes gibt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bekl. i.H.v. 4.667,39 € gemäß §§ 839 Abs. 1 Satz 1, 249 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG, §§ 9, 9 a StrWG NRW. Die Bekl. hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen, indem sie entgegen ihrer Verkehrssicherungspflicht den hier fraglichen Baum auf dem T.-Platz in E. auf Höhe der Hausnummer xx vor dem 24.5.2012 nicht hinreichend kontrolliert hat.
Die allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht der Bekl. sind in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt worden. Die Bekl. hat danach zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand zumutbar sind. Dazu genügt in der Regel eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit des Baumes (OLG Hamm, NJW-RR 2003, 968). Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist nur dann vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeuten. Solche Anzeichen sind etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall (BGH, VersR 1964, 334). Auch das Vorliegen eines Druckzwiesels, d. h. eines mehrstämmigen Baumstammes mit etwa gleichmäßigem Dickenwachstum der Stämme, bei dem der Druck der Teilstämme an sich gegeneinander gerichtet ist, stellt ein Stabilitätsrisiko dar (OLG Hamm, NJW-RR 2003, 968).
Nach der Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass die von der Bekl. behaupteten zweimal jährlich durchgeführten Sichtkontrollen nicht ausreichend waren, weil der fragliche Baum Anzeichen für eine besondere Gefährdung aufgewiesen hat, die eine intensivere Kontrolle insbesondere durch Einsatz eines Hubwagens erforderlich gemacht hätten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige T. hat sowohl in seinem Sachverständigengutachten vom 18.2.2014 als auch bei seinen weiteren Ausführungen in dem Senatstermin vom 13.8.2014 nachvollziehbar konkrete Anhaltspunkte dargestellt, aufgrund derer er zu der Auffassung gelangt sei, dass die Bekl. an diesem Baum intensivere Kontrollen hätte durchführen müssen. Diese Auffassung sei insbesondere an dem schlechten Standort und der mangelhaften Vitalität des Baumes festzumachen.
Hinsichtlich des Standortes hat der Sachverständige ausgeführt, dass dieser besonders ungünstig sei, weil sich der Baum direkt an einer Hausecke befinde. Er sei dort dem Wind besonders ausgeliefert. Insbesondere die in der Region häufigen Südwest- und Nordostwinde würden den Baum dort besonders treffen. Darüber hinaus stehe der Baum nah an einer Hauswand, was dazu geführt habe, dass die Krone des Baumes von der Hauswand weggeneigt und dadurch sehr kopflastig sei. Die Belastung des Baumes in der Baumkrone sei zudem sehr grob. Grobäste würden jedoch regelmäßig eine Gefahr darstellen. Des Weiteren habe er auch einen besonders langen Ast feststellen können, der über die Straße gereicht habe.
Hinsichtlich der mangelhaften Vitalität des Baumes hat der Sachverständige angegeben, dass er den Baum als mittelstark bis stark geschädigt einstufen würde. Dies sei insbesondere auf das geringe Dickenwachstum des Baumes von lediglich 2 cm in 20 Jahren zurückzuführen. Er habe darüber hinaus bei seiner Besichtigung des Baumes eine überdurchschnittliche Menge an Totholz festgestellt. Am Stammfuß befinde sich zudem ein alter Stammschaden, der im Baumkataster der Bekl. keinerlei Erwähnung finde, aber dringend kontrolliert werden müsse. Dieser Stammschaden führe ebenfalls zu einem verstärkten Vitalitätsverlust in diesem Bereich.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugungskräftig, weil sie durchweg nachvollziehbar sind. Die Feststellungen sind zudem, soweit das möglich war, fotografisch dokumentiert. Stichhaltige Bedenken gegen die Begutachtung bringt auch die Bekl. nicht vor. Insbesondere steht der Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen nicht die Aussage des Zeugen X entgegen. Auch wenn der Zeuge X ausgesagt hat, dass er die Vitalität des Baumes für besser einschätzen würde, als dies der Sachverständige getan habe, so hat der Zeuge doch eingeräumt, dass das Dickenwachstum des Baumes in der Tat sehr gering sei. Auch hat er zugestanden, dass die in dem Baumkataster der Bekl. eingetragene Vitalitätsstufe des Baumes (Vitalität 1 = ohne erkennbare Vitalitätsminderung) bereits aus dem Jahr 1994 stamme und heute sicherlich die Eintragung einer anderen, schlechteren Vitalitätsstufe angezeigt wäre.
Soweit der Zeuge darüber hinaus ausgesagt hat, dass er bei seinen Kontrollen an dem Baum keinerlei Anzeichen festgestellt habe, die ihn zu einer intensiveren Kontrolle des Baumes veranlasst hätten, kann diese subjektive Einschätzung des Zeugen die Überzeugungskraft der nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen nicht entkräften. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Sachverständige nachvollziehbar dargestellt hat, dass die von ihm festgestellten Mängel nicht erst in der Zeit zwischen dem Unfall vom 24.5.2012 und der Besichtigung des Baumes durch den Sachverständigen am 27.1.2014 eingetreten sein können, weil es sich um Mängel handele, die nicht von einem Tag auf den anderen eintreten würden. Dies ist sowohl hinsichtlich des Standortes des Baumes als auch hinsichtlich der schlechten Vitalität überzeugend.
Der Schaden des Kl. beruht auch kausal auf der unzureichenden Kontrolle des fraglichen Baumes. [wird ausgeführt]
Darüber hinaus steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und in dem Senatstermin vom 13.8.2014 zur Überzeugung des Senats fest, dass der schädigende Ast bei ordnungsgemäßer Baumkontrolle entdeckt und beseitigt worden wäre, weil es sich bei ihm um Totholz gehandelt hat. Der Sachverständige hat diesbezüglich nach Ansicht der von dem Kl. am Unfallort angefertigten Lichtbilder des neben seinem Pkw liegenden Astes erklärt, dass es sich bei dem dort abgebildeten Ast eindeutig um Totholz handeln würde. Diesbezüglich hat er ausgeführt, dass dieser Ast, sofern er festgestellt worden wäre, hätte entfernt werden müssen. Dass es sich um Totholz handeln würde, sei zum einen daran zu erkennen, dass der Ast nicht belaubt sei, und zum anderen daran, dass an der Bruchstelle so gut wie keine Bruchkante vorhanden sei. Die Bruchstelle sei vielmehr sehr glatt. Bei einem nicht abgestorbenen Ast wäre jedoch eine viel deutlichere Bruchkante mit Zersplitterung vorhanden. Der Ast sei danach unzweifelhaft abgestorben, was nicht von heute auf morgen geschehe, sondern in der Regel bereits ca. ein Jahr vorher zu erkennen sei. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Gemeinde schuldet dem Halter eines durch einen herabstürzenden Ast beschädigten Pkw Schadensersatz, wenn sie eine ausreichende Stabilitätskontrolle des Baumes versäumt hat, so das OLG Hamm.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger parkte im Mai 2012 seinen Pkw in einer Parkbucht auf einer Straße in Dortmund. Im Verlauf des Tages brach ein Ast von der am Straßenrand stehenden Linde ab und beschädigte das Dach des klägerischen Pkw. Der Kläger hat von der beklagten Stadt ca. 4.700 € Schadensersatz verlangt, weil diese ihre Verkehrssicherungspflichten durch unzureichende Baumkontrolle verletzt habe. Die Beklagte hat die bei dem Baum zweimal im Jahr durchgeführte Sichtkontrolle für ausreichend gehalten. Die Klage hatte Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG Hamm hat – sachverständig beraten – eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt festgestellt und sie antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil sie die Stabilität des Baumes unzureichend kontrolliert habe.
Zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren habe eine Stadt diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich seien, wobei diese unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand auch zumutbar sein müssten. In der Regel genüge eine in angemessenen Abständen ordnungsgemäß durchgeführte Sichtprüfung. Eine eingehendere fachmännische Untersuchung sei aber vorzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stabilität des Baumes gebe.
Ausgehend hiervon seien die Kontrollen der Beklagten im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe die Linde konkrete Anzeichen für eine besondere Gefährdung aufgewiesen, die eine intensivere Kontrolle erfordert hätten. Die direkt an einer Hausecke stehende Linde habe einen ungünstigen Standort, weil sie besonders dem Wind ausgeliefert sei. Zudem habe sie eine grob belastete, von der Hauswand weggeneigte, sehr kopflastige Krone entwickelt, die ein Stabilitätsrisiko sei.
Hinzu komme eine mangelnde Vitalität der Linde. Sie sei als mittelstark bis stark geschädigt einzustufen. Die Linde habe ein geringes Dickenwachstum von lediglich 2 cm in 20 Jahren, weise eine überdurchschnittliche Menge an Totholz auf und habe einen ihre Vitalität beeinträchtigenden Stammschaden. Die in ihrer Stabilität gefährdete Linde habe deswegen weitergehend als von der Beklagten veranlasst kontrolliert werden müssen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Ausführungen des OLG gelten nicht nur für eine Gemeinde, sondern für jeden Verkehrssicherungspflichtigen, also auch jeden Grundstückseigentümer.