Baumbeschattung als Mangel
BGB §§ 537, 284, 286; ZPO § 263
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Baumbeschattung als Mangel; Belichtungsverhältnisse; Schattenwurf; Feststellungsantrag für Prozeßkosten; Klageänderung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine durch Baumbewuchs verursachte Beschattung der Wohnräume kann Einfluß auf die Miethöhe haben (Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung lt. Mietspiegel), ein Mietmangel kann jedoch nicht allein darin liegen, daß auf dem Grundstück eine Vielzahl jahrzehntealter Bäume wächst. 2. Wenn der ursprüngliche Klageanspruch vor Rechtshängigkeit erlischt (etwa durch Erfüllung), kann ein die Prozeßkosten betreffender Schadensersatzanspruch im Wege der Klageänderung als Feststellungsbegehren geltend gemacht werden (Anschluß an BGH NJW 1994, 2895 und KG NJW 1991, 499). Ein Mitverschulden des Kl. kommt allerdings in Betracht, wenn er bei Zahlung des Schuldners nicht innerhalb einer angemessenen Reaktionszeit die Umstellung des Klageantrags vornimmt, um die Entstehung von weiteren Prozeßkosten zu vermeiden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist unbegründet, soweit sich die Bekl. gegen ihre Pflicht zur Zahlung der vollen Miete wehren. Die Bekl. haben nicht dargelegt, daß die Mietsache mit einem Mangel im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB behaftet war, der zu einer Minderung der Miete geführt hätte. Es stellt zunächst keinen Mangel einer Wohnung dar, wenn auf dem Grundstück der belegenen Wohnung Bäume wachsen, mögen diese auch groß, stattlich und zahlreich sein und deshalb zu einer Beschattung der Wohnung führen. Eine durch Baumbewuchs verursachte Beschattung kann im Rahmen der Vertragsfreiheit Einfluß auf die Höhe der vereinbarten Miete haben und wird deshalb im Zuge einer Mieterhöhung bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sein. Eine Abweichung des vertragsgemäß geschuldeten von dem tatsächlichen Zustand kann jedoch nicht allein darin liegen, daß auf dem Grundstück eine Vielzahl jahrzehntealter Bäume wächst.
Auch daß die Kl. ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Gartenpflege nicht hinreichend nachgekommen wäre und sich deshalb die Belichtungsverhältnisse der Wohnung im Laufe der Mietzeit erheblich zu ihrem Nachteil verändert hätten, haben die Bekl. nicht darzulegen vermocht. Zu der von den Bekl. offenbar verlangten "Ausästung" war die Kl. nicht verpflichtet. Zwar kann es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit erforderlich sein, abgestorbene oder absterbende Äste zu entfernen (sogenannter Totholzschnitt). Darüber hinausgehende Eingriffe in das natürliche Wachstum eines Baumes oder gar das Auslichten der Krone fallen jedoch nicht unter den Begriff ordnungsgemäßer Gartenpflege, zumal dazu je nach Stärke der zu entfernenden Äste eine Genehmigung nach der Baumschutzverordnung erforderlich sein kann. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Kl. sich hier gleichwohl zu einer Ausästung der Baumkronen verpflichtet hätten. Wenn die Hausverwaltung auf die Rüge der Bekl. im Jahre 1997 versprach, "der Sache nachzugehen", so liegt darin allenfalls die Zusage einer Prüfung, ob und welche Maßnahmen ergriffen werden können oder müssen, nicht aber die Anerkennung einer Verpflichtung zur Ausdünnung der Baumkronen.
Auf den als solchen sachdienlichen und zulässigen klageändernden Feststellungsantrag war auszusprechen, daß die Bekl. verpflichtet sind, die Kl. von den durch die Einreichung der Klage nach einem Wert von 4.377,74 DM statt 2.464,48 DM entstandenen Kosten des Rechtsstreits freizustellen. Der Feststellungsausspruch war insoweit lediglich zur Klarstellung redaktionell zu ändern. Im übrigen ist das Feststellungsbegehren unbegründet, denn die Kl. muß sich hinsichtlich der Höhe der Prozeßkosten gemäß § 254 Abs. 2 BGB insofern ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, als sie die Klage schon vor ihrer Zustellung hätte umstellen können.
Die Kammer schließt sich der seitens des BGH (NJW 1981, 990; NJW 1994, 2895) und des KG (NJW 1991, 499) vertretenen Auffassung an, daß ein die Prozeßkosten betreffender Schadensersatzanspruch dann im Wege der Klageänderung als Feststellungsbegehren geltend gemacht werden kann, wenn der ursprüngliche Klageanspruch vor Rechtshängigkeit, etwa durch Erfüllung, erlischt. Der Kl. ist in diesem Falle daran gehindert, die Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens zu beantragen, denn eine Erledigung tritt mangels Bestehens eines Prozeßrechtsverhältnisses im Zeitpunkt des Erlöschens des Anspruchs nicht ein. Es ist ihm aber, schon aus Gründen der Prozeßökonomie, nicht zuzumuten, die Klage wegen des erloschenen Anspruchs zurückzunehmen, die insoweit entstandenen Prozeßkosten zunächst zu tragen und diese anschließend im Rahmen eines gesonderten Rechtsstreits als Schadensersatz geltend zu machen (BGH NJW 1981, 990). Schon aus diesem Grunde ist es sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO, wenn der Kl. in solchen Fällen im Wege der Klageänderung auf materiell rechtlicher Grundlage Ersatz des ihm durch das Verhalten des Bekl. entstandenen oder noch entstehenden Schadens begehrt, der in den durch die Erhebung der auf den erloschenen Anspruch bezogenen Klage entfallenden Kosten des Rechtsstreits besteht (BGH NJW 1994, 2895, m. w. N.).
Der Kl. ist in solchen Fällen regelmäßig auch nicht gehindert, den begehrten Schadensersatz in Form einer Feststellungsklage geltend zu machen. Insbesondere der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage steht nicht entgegen. Zum einen kann der Kl. regelmäßig den ihm entstehenden Schaden im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon deswegen nicht konkret beziffern, weil dessen Höhe erst nach Abschluß des Kostenfestsetzungsverfahrens verbindlich feststeht. Entsprechend wird auch erst dann über die von der Kl.
partei geleisteten Vorschüsse auf die Gerichtskosten sowie die von den Parteien gegenseitig zu tragenden Kosten ihrer Prozeßbevollmächtigten abgerechnet. Zum anderen trifft hier die grundsätzlich zutreffende Erwägung, der Kl. könne sein Rechtsschutzziel mit der Leistungsklage umfassender und deswegen einfacher als mit der Feststellungsklage erreichen, nicht zu. Denn eine Leistungsklage wäre regelmäßig jedenfalls teilweise auf zukünftige Leistung gerichtet; der zu ersetzende Schaden besteht nicht in den geleisteten Vorschüssen und Zahlungen auf Rechnungen des Prozeßbevollmächtigten, sondern erst in den im Kostenausspruch auferlegten Prozeßkosten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 387 Rn. 11 zur mangels Fälligkeit unzulässigen Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch bis zum Erlaß einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung). Die Möglichkeit einer Klage auf zukünftige Leistung steht aber dem Feststellungsinteresse nicht entgegen (Thomas/Putzo, § 256, Rn. 14 m. V. a. BGH NJW 1986, 2507). Auch sonstige Interessen des Schuldners, die der Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. KG NJW 1991, 499).
Der danach zulässige Feststellungsantrag der Kl. ist dahin auszulegen, daß sie Freistellung von den ihr sonst wegen der ursprünglich mit der Klage verfolgten Mietzinsansprüchen für September 1999 aufzuerlegenden Prozeßkosten begehrt. In dieser Form ist der Feststellungsantrag nach §§ 284 Abs. 2 Satz 1, 286 Abs. 1 BGB teilweise begründet, denn die Bekl. waren nach § 5 des Mietvertrages verpflichtet, die Mieten monatlich im voraus bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen, waren mithin mit der Mietzahlung für September 1999 im Zeitpunkt des Eingangs der Klage am 15.11.1999 in Verzug. Die Kl. hatte hierauf adäquat reagiert, indem sie ihren Prozeßbevollmächtigten beauftragte, die Klage einzureichen. Die durch ihre verspätete Zahlung zurechenbar verursachten Rechtsverfolgungskosten der Kl. haben ihr die Bekl. zu ersetzen. Diese bestehen in den Kosten der Einreichung der Klage, denn die Kl. konnte die am 15.11.1999 eingetretene Anhängigkeit der Klage nicht mehr verhindern, als die verspätete Zahlung der Bekl. am gleichen Tage bei ihr einging. Allerdings hat die Kl. es im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB insoweit verabsäumt, den ihr entstehenden Schaden nach Möglichkeit abzuwenden, als sie es innerhalb einer angemessenen Reaktionszeit unterließ, ihren Prozeßbevollmächtigten über die Zahlung der Bekl. zu informieren und ihn schon vor Zustellung der ursprünglichen Klageschrift zur Umstellung des Klageantrages zu veranlassen. Die Kl. hat nicht dargelegt, daß ihr dies nicht bis zum 29.11.1999, dem Tag der Verfügung der Klagezustellung, möglich und zumutbar gewesen wäre. Die durch die Zustellung der Klage verursachten Kosten hat die Kl. danach insoweit selbst zu tragen, als sie nach einem Streitwert angefallen sind, der den nach der Klageänderung noch maßgeblichen Streitwert übersteigt.
Die Kosten der übereinstimmend für erledigt erklärten Klageerweiterung in der Anschlußberufung waren gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen den Bekl. aufzuerlegen, denn die Bekl. waren mit der Zahlung der Miete für Februar 2000 bis zum Eingang der Anschlußberufung am 15.8.2000 im Verzug. Die Kl. hatte auch keine Möglichkeit mehr, auf die am selben Tage bei ihr eingegangene Zahlung der Bekl. vor Zustellung der Anschlußberufung zu reagieren, denn die Zustellung wurde bereits am 18.8.2000 verfügt.
Der Kostenausspruch basiert für den ersten Rechtszug teils auf §§ 284, 286 BGB und folgt im übrigen § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die im Tenor festgestellte materielle Kostentragungspflicht der Bekl. bei der Quote berichtigt worden ist. Die Kammer folgt insoweit der Entscheidung des BGH (NJW 1994, 2895), wonach die einheitliche Kostenentscheidung jeweils teilweise auf materiell-rechtlichen und prozeßrechtlichen Regelungen beruhen kann.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bäume können nur bei der Höhe der Miete (Mietspiegeleinordnung) eine Rolle spielen; der Mieter darf nicht mindern, wenn der Baum vor dem Fenster wächst.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Baum vor dem Fenster der Mietwohnung wuchs, der Mieter minderte die Miete, weil die Wohnung beschattet war. Der Vermieter verklagte den Mieter wegen des einbehaltenen Mietzinses.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Amts- und Landgericht verurteilten den Mieter auf Zahlung der ungeminderten Miete. Es stelle keinen Mangel der Wohnung dar, wenn auf dem Grundstück Bäume wachsen, mögen diese auch groß, stattlich und zahlreich sein und deshalb zu einer Beschattung der Wohnung führen. Eine durch Baumbewuchs verursachte Beschattung könne nur im Zuge einer Mieterhöhung bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete berücksichtigt werden. Der Vermieter sei allenfalls im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu einer Ausästung abgestorbener oder absterbender Äste verpflichtet. Eingriffe in das natürliche Wachstum des Baumes oder gar Auslichten der Krone gehörten nicht zur ordnungsgemäßen Gartenpflege. Im Prozeß waren auch Beträge anhängig, die der Mieter kurz vor Rechtshängigkeit noch gezahlt hatte. Hier schloß sich das Landgericht einer inzwischen weit verbreiteten Ansicht an, daß ein die Prozeßkosten betreffender Schadensersatzanspruch im Wege der Klageänderung als Feststellungsbegehren geltend gemacht werden kann, weil dem Kläger nicht zuzumuten sei, die Klage wegen des erloschenen Anspruchs zurückzunehmen und die insoweit entstandenen Prozeßkosten dann im Rahmen eines weiteren Rechtsstreits als Schadensersatz geltend zu machen (schon BGH NJW 1988, 990). Allerdings müsse der Kläger innerhalb einer angemessenen Reaktionszeit bei Eingang von Zahlungen des Schuldners noch durch entsprechende Anträge an das Gericht versuchen, die Prozeßkosten zu minimieren. Tue er das nicht, treffe ihn ein Mitverschulden.
Tip
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Kläger darf nicht die Hände in den Schoß legen, wenn er die Sache seinem Anwalt übergeben oder aber auch selbst Klage eingereicht hat. Gehen Zahlungen des Schuldners (im Mietprozeß also des Mieters) ein, muß er seinen Anwalt unverzüglich (d. h. im Juristendeutsch: ohne schuldhaftes Zögern) informieren, damit dieser die Klage umstellen kann. Führt der Vermieter selbst den Prozeß, muß er unverzüglich den Zahlungsanspruch umstellen und Feststellung beantragen, daß der Mieter die Kosten für die eingereichte und möglicherweise schon zugestellte Klage zu tragen hat.