Baumaßnahme
§§ 3 Abs. 1 ,22 Abs.1, 23 Abs.2 BImSchG; LärmVO §§ 1,3 Abs.5, 7 Abs. 1 Nr. 4 ,Abs.2 ,8 Abs.1, 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Baumaßnahme; Nachtarbeit; Immissionsrichtwert; Lärmschutz; Anwohner
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Läßt sich eine Baumaßnahme aufgrund zwingender technischer Erfordernisse nur so durchführen, daß auch in den Nachtstunden gearbeitet werden muß, dann kann trotz Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes eine befristete, widerrufliche, mit Nebenbestimmungen zum Schutze der Anwohner versehene Ausnahme von den Verboten der LärmVO im Einzelfall gerechtfertigt sein (hier: Unterwasserbetonage Potsdamer Platz).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragsteller, Mieter einer Wohnung im 5. OG des Hauses ..., Berlin-Kreuzberg, wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Bescheid des Antragstellers vom 11. März 1996) einer den Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten Ausnahmezulassung (Bescheid vom 4. März 1996) von Vorschriften der Lärmverordnung zur Durchführung von Unterwasserbetonagen auf der ... Baustelle, Baulos 4, Baufeld B am Potsdamer Platz. Nach dem übergeleiteten Bebauungsplan liegen die Grundstücke der ... im Kerngebiet der Baustufe V/3.
Durch Beschluß vom 15. März 1996 hat das Verwaltungsgericht Berlin die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. März 1996 mit Wirkung vom 18. März 1996 an wiederhergestellt und zur Begründung ausgeführt, die im Klageverfahren angefochtene Ausnahmegenehmigung begegne sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht erheblichen rechtlichen Zweifeln. (...)
II. Der zulässigen Beschwerde der Beigeladenen war stattzugeben. Der auf § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 10 A 126.96 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. März 1996 hat keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung mit Bescheid vom 11. März 1996 zu Recht nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beigeladenen besonders angeordnet und dies unter Beachtung des § 80 Abs. 3 VwGO begründet.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, daß die Antragsteller als von dem Lärm der Baustelle am Potsdamer Platz betroffene Nachbarn (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) antragsbefugt in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind. Die bei der im Baufeld B durchgeführten Unterwasserbetonage insbesondere von den Betonpumpen und den Betonmischfahrzeugen ausgehenden Lärmbelastungen werden von § 22 Abs. 1 BImschG erfaßt (vgl. Koch/Scheunig [Hrsg.], GK-BImSchG, Stand: Juni 1995, § 22 Rdn. 30; Förster/Grundei u. a., Bauordnung für Berlin 1985, 4. Aufl. 1986, § 12 Rdn. 4). Nach dieser Vorschrift sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und die nach dem Stand der Technik unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die aufgrund des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes sowie des § 23 Abs. 2 BImSchG erlassene Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO) in der Fassung vom 6. Juli 1994 (GVBl. S. 231) konkretisiert entsprechend § 23 Abs. 1 BImSchG die Anforderungen des § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG. Die Antragsteller machen einen Verstoß gegen diese Vorschriften geltend.
Der Senat vermag der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen, die angefochtene Ausnahmegenehmigung vom 4. März 1996 begegne "sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht erheblichen rechtlichen Zweifeln", so daß ihre sofortige Vollziehung nicht im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse der Beigeladenen liege. Der Senat ist bei der ihm nur möglichen summarischen Prüfung vielmehr zu der Überzeugung gelangt, daß die Klage der Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und deshalb den Beigeladenen das Gebrauchmachen von der ihnen erteilten Ausnahmegenehmigung für die sich unter Umständen bis in die Nachtzeit erstreckenden Betonagearbeiten im Baufeld B nicht bis zum Abschluß des Klageverfahrens verwehrt werden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO war gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse am Schutz der Nachtruhe der Antragsteller muß gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem zügigen Ablauf der koordinierten Bauarbeiten aller Baustellen am Potsdamer Platz zwecks baldiger Schließung der großen Baulücke in der Mitte der Hauptstadt sowie gegenüber den überwiegenden Interessen des Bauherrn unter den noch zu erörternden besonderen Umständen dieses Falles deshalb zurücktreten, weil die Wahrscheinlichkeit, daß die von den Antragstellern angefochtene Ausnahmezulassung nach § 8 Abs. 1 LärmVO in dem Verfahren VG 10 A 126.96 Bestand haben wird, erheblich größer ist als die umgekehrte Möglichkeit (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 20. Dezember 1991, OVGE 19, 231, 232 f. = BRS 52 Nr. 166 = LKV 1992, 201 = GE 1992, 491 - Kant-Dreieck -).
1. Das Anhörungsverfahren des § 28 Abs. 1 VwVfG, wonach vor Erlaß eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, hat der Antragsgegner nicht verletzt. In ihrem "Antrag auf Ausnahmegenehmigung für Arbeiten in Nacht- und Ruhezeiten" vom 22. Dezember 1995 haben die Beigeladenen die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen hinreichend konkret angegeben. (wird ausgeführt)
2. Auch in materieller Hinsicht bietet bei der hier gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung die Klage in der Hauptsache keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nach § 1 LärmVO ist es verboten, von 22.00 bis 6.00 Uhr Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können (Schutz der Nachtruhe). § 2 LärmVO bestimmt, daß es an Werktagen von 6.00 bis 7.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen verboten ist, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Ruhe objektiv unzumutbar gestört werden können (Schutz während der Ruhezeiten). Lärm im Sinne der §§ 1 und 2 kann, wie im vorliegenden Fall, von Geräuschen nicht genehmigungsbdürftiger Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG herrühren (§ 3 LärmVO). Von diesen und weiteren Verboten der Lärmverordnung kann die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 Ausnahmen für Einrichtungen, Betätigungen oder Veranstaltungen widerruflich zulassen, wenn die Störung unbedeutend ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter haben muß. Die Zulassung von Ausnahmen kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden (§ 8 Abs. 4 LärmVO).
Zutreffend ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß für den im Kerngebiet liegenden Immissionsort sowohl nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1990 (ABl. I S. 1185) - AVV Baulärm - als auch nach der VDI 2058 Blatt 1 zur Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft die Immissionsrichtwerte tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) betragen. Nach den Messungen der Beigeladenen wird der zulässige Nachtwert mit 55 dB(A) überschritten; die Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners läßt in Nebenbestimmung II. 9 auch in der Nachtzeit Immissionswerte bis 66 dB(A) zu. Damit kommt der erste Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 1 LärmVO für eine Ausnahmezulassung nicht in Betracht; die Störung ist nicht unbedeutend.
Die angefochtene Ausnahmegenehmigung ist jedoch bei summarischer Prüfung deshalb rechtmäßig, weil das beantragte Vorhaben, die Unterwasserbetonage, Los 4, Baufeld B der ...-Baustelle am Potsdamer Platz auch in Ruhe- und Nachtzeiten entsprechend der zweiten Alternative des § 8 Abs. 1 LärmVO unter Berücksichtigung der Modalitäten des Projekts Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter und damit auch der Antragsteller haben muß.
Den fachtechnischen Darlegungen der Beigeladenen vom 22. Februar 1996, der Darstellung der (...) zur "Unterwasserbetonsohle" und insbesondere der gutachterlichen Stellungnahme der Amtlichen Materialprüfanstalt für das Bauwesen beim Institut für Baustoffe, Massivbau und Brandschutz der TU Braunschweig vom 1. März 1996 ist zu entnehmen, daß jedes einzelne der 19 Betonierfelder der 20.000 m2 großen, 19 m unter Gelände liegenden Baugrubensohle des Baufeldes B mit Hilfe von Tauchern (Grundwasser 15 m) ohne Unterbrechung in einem Guß hergestellt werden muß, und die Arbeiten nicht nach den zeitlichen Abschnitten der in der Lärmverordnung vorgeschriebenen Ruhe- und Nachtzeiten unterbrochen werden dürfen, falls sie wegen unvorhergesehener Verzögerungen bis in die Abend- oder Nachtstunden fortgesetzt werden müssen. Unterbrechungen würden zum Erhärten des Betons und damit zum Entstehen zusätzlicher Arbeitsfugen führen, die aus tragwerksplanerischer Sicht die spätere Sicherheit beeinträchtigen könnten. Dementsprechend können die bauausführenden Firmen nicht präzise vorhersagen, wann die Arbeiten jeweils abgeschlossen sein werden. Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt, als es aufgrund der unterschiedlichen Schätzungen zur möglichen Dauer der Arbeiten Zweifel an deren Notwendigkeit äußerte. Abgesehen davon, daß die Betonierfelder unterschiedlich groß sind, beruhten die Angaben auf Erfahrungswerten aus früheren kleineren Betonagen; Veränderungen aufgrund besonderer Bodenbeschaffenheit (besonders harter Mergel), außergewöhnlicher Temperaturen oder technischer Störungen lassen sich nicht ausschließen. Aus den genannten technischen Darstellungen ergibt sich, daß die Einteilung in höchstens 19 Betonierfelder allein sachgerecht ist. Abschnitte von 1.500 m2 sind nach den Angaben der Materialprüfanstalt ein Kompromiß, der aus tragwerksplanerischer Sicht und Herstellsicherheit vertretbar ist; nur bei dieser Größe sei eine sichere Schließung der Fugen zu erwarten. Das Bauvorhaben auf dem Potsdamer Platz ist in seiner Größenordnung und Bauweise neuartig; es mußten neue Bautechniken entwickelt werden, für die es bisher keine Erfahrungswerte gab. Die Frage der technischen Notwendigkeit der hier gewählten Baumaßnahme ist vom Bauherrn und den bauausführenden Unternehmern mitzuentscheiden; die Amtliche Materialprüfanstalt hat deren Darlegungen im einzelnen bestätigt. In den dem Senat vorliegenden Unterlagen wird überzeugend festgestellt, daß die Bildung kleinerer Abschnitte, die ohne Inanspruchnahme der Nachtzeit betoniert werden könnten, die Gefahr eines Bruchs der Sohle erheblich vergrößern würde. Diese Gefahr besteht beim Abpumpen des Baugrubenwassers und kann zu einem schlagartigen Absinken des umgebenden Grundwasserspiegels mit den entsprechenden Auswirkungen auf Umwelt und die Nachbarbebauung (Setzungen) führen. Danach läßt sich das Vorhaben der Beigeladenen aus zwingenden technischen Gründen nur unter Inanspruchnahme von Ruhe- und Nachtzeiten verwirklichen, und zwar nach den Angaben der Beigeladenen bei einem Baubeginn um 6.00 Uhr im Regelfall maximal bis 1.00 Uhr.
Aus ähnlichen Erwägungen hat der Verordnungsgeber im übrigen selbst, ohne daß es einer Ausnahmezulassung bedürfte, Sonderregelungen für Maßnahmen des Brücken- und Bahnbaues getroffen, die nach Feststellung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung aus verkehrlichen oder aus technischen Gründen nur während der Verbotszeiten der §§ 1 und 2 LärmVO ausführbar sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 LärmVO) sowie für Maßnahmen des Verkehrswegebaues sowie des Leitungs- und Kanalbaues in Verkehrswegen, soweit dadurch nach Feststellung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung eine wesentlich kürzere Bauzeit erreicht wird (§ 7 Abs. 2 LärmVO). In § 7 Abs. 2 LärmVO, einer für Ruhezeiten an Werktagen geltenden Regelung, läßt der Verordnungsgeber erkennen, daß die sich für die Anwohner der Baustellen ergebenden unvermeidbaren Lärmbelästigungen insbesondere deshalb zumutbar sind, weil sich auch umweltentlastende Effekte ergeben können, wenn durch den Zweischichtbetrieb die Bauzeit und damit die durch die Baumaßnahme verursachten Beeinträchtigungen des Verkehrs verkürzt werden. In den Ausführungsvorschriften zur LärmVO vom 8. Juli 1987 (DBl. VI S. 24) wird zudem als Fall des Vorrangs vor den schutzwürdigen Belangen Dritter ausdrücklich Großbetonagearbeiten genannt (Nr. 40 Abs. 4 Buchst. b); die neuen AV LärmVO werden in Nr. 14.1 eine entsprechende Regelung enthalten.
Auch ein Ermessensfehler des Antragsgegners bei Erlaß der angefochtenen Ausnahmezulassung ist nicht zu erkennen. Der Antragsgegner durfte bei seiner Entscheidung nach § 8 Abs. 1 LärmVO auch berücksichtigen, daß die material- und kostenaufwendige Unterwasserbetonage für den Grundwasserhaushalt und damit für den Umweltschutz die nach dem Stand der Technik schonendste Bauweise darstellt. Die Beigeladenen haben zutreffend darauf hingewiesen, daß die einzige andere Alternative für die jetzige Bauweise, nämlich die Absenkung des Grundwasserspiegels, mit entsprechenden Gefahren für die Bebauung in der Umgebung und für die Natur des Tiergartens verbunden ist. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung der erheblichen Belastungen, die die Anwohner der Großbaustelle Potsdamer Platz zu ertragen haben, getroffen und die zahlreichen weiteren von den Beigeladenen beantragten Ausnahmen von der Lärmverordnung für die Nachtzeit nicht gewährt, insbesondere auch nicht die Rüttelinjektionspfahlherstellung in der Baugrube B und sämtliche Baumaßnahmen in der gemeinsamen Baugrube, Baulos 8. Die Ausnahmezulassung ist nur widerruflich und nur befristet bis zum 30. April 1996 mit zahlreichen Nebenbestimmungen zum Schutze der Belange der Anwohner erteilt worden. Die Maschinen und Geräte, insbesondere die 15 Fahrmischer und die beiden Betonpumpen, müssen dem neusten Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen (Nebenbestimmung II. 2).
Der Vorrang des aus technischen Gründen nicht anders ausführbaren Vorhabens der Beigeladenen gegenüber den schutzwürdigen Belangen der Antragsteller ist auch deshalb gerechtfertigt, weil trotz der Höchstgrenze von 66 dB(A) nach bisherigen Messungen nur 55 dB(A) durch die Bauarbeiten der Beigeladenen im Baufeld B erreicht worden sind, weil für einige Stunden der Nachtzeit bei den jetzigen Witterungsverhältnissen das Schließen der Fenster zumutbar ist und weil insbesondere durch die Nebenbestimmung II. 10 sichergestellt ist, daß nach einem Betonagetag, an dem nach 22.00 Uhr betoniert wurde, am darauffolgenden Tag in der Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr und von 20.00 bis 6.00 Uhr nicht betoniert werden darf. Die Betonagezeitprotokolle sind täglich bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie nachzuweisen. (...)