Baumangel
BGB § 537
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Baumangel; Feuchtigkeit; Schimmel; Beweislast
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Vermieter obliegt die Beweislast, daß die Feuchtigkeit in der Wohnung durch den Mieter verursacht wurde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In der Wohnung der Bekl. sind die westlichen, nördlichen und nordwestlichen Wände feucht. Die Parteien streiten um die Frage, wer diese Feuchtigkeit zu vertreten habe.
Die auf § 535 BGB gestützte Klage ist unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Kl. nicht bewiesen, daß die Feuchtigkeit in der Wohnung von der Bekl. verursacht worden ist. Die Beweislast obliegt insoweit der Kl. als Vermieterin (AG Bremerhaven WM 1985, 23; LG Kassel WM 1988, 355; LG Köln WM 1990, 547). Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist vielmehr als erwiesen anzusehen, daß nicht nur die teilweise fehlende Wärmedämmung im Dachboden über der Wohnung der Bekl. und die schlechte Lüftungsmöglichkeit der Speisekammer die Feuchteschäden und Schimmelbildung verursacht haben, sondern diese Mängel im wesentlichen auf die thermische Unterdimensionierung der Außenwände zurückzuführen sind. Nach den Berechnungen des Sachverständigen beträgt der Wärmedurchgangswiderstand 0,396 und liegt mithin unter dem Wärmedurchgangswiderstand von 0,55, der bereits bei Errichtung des Gebäudes im Jahre 1953 einzuhalten gewesen wäre. Es liegt mithin ein eindeutiger Baumangel vor. Nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Bekl. die Feuchteschäden mitverursacht hat. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß die Bekl. nicht ordnungsgemäß geheizt bzw. gelüftet hat. Aufgrund der vorliegenden Heizungskostenabrechnung ist der Sachverständige davon ausgegangen, daß der Bekl. ein zu geringes Heizen der Mieträume nicht nachgewiesen werden könne, da die Heizkosten über dem Durchschnitt aller Parteien im Hause lägen. Nach allem kann daher die Klage keinen Erfolg haben, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob der Vermieter sich auch das Nichteinhalten der nunmehr geltenden DIN 4108 zurechnen lassen muß.