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Baulichkeiten auf fremdem Grundstück

OLG Rostock3 U 32/1228.12.2013unveröffentlicht

BGB §§ 912, 1004; ZPO § 322

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Baulichkeiten auf fremdem Grundstück; Grenzen der Duldungspflicht und der Rechtskraft früherer Entscheidungen; Überbau; Beseitigungsanspruch; Terrasse auf Nachbargrundstück

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die im Vorprozess lediglich als Vorfrage beantwortete Frage, die auch im Nachfolgeprozess nur eine Vorfrage darstellt, nimmt regelmäßig nicht an der Bindungswirkung teil.

2. Keine Duldungspflicht aus § 912 Abs. 1 BGB besteht, wenn es an einem nachträglichen Überbau im Sinne dieser Vorschrift fehlt. Entscheidend ist, ob sich eine Beseitigung des „Überbaues" nicht auf diesen beschränken lässt, sondern die Gebäudeeinheit beeinträchtigt und auf diese Weise zwangsläufig zu einem Wertverlust der innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen Gebäudeteile führt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. begehrt von den Bekl., dass diese es unterlassen, sein Grundstück zu betreten, und die Beseitigung der auf dem Grundstück des Kl. befindlichen und von den Bekl. genutzten Terrasse und Kellertreppe dulden. Die Bekl. verlangen widerklagend Ersatz ihrer vorprozessualen Rechtsverteidigungskosten, die ihnen zur Abwehr einer zu besorgenden Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht entstanden sind. [...]

Ergänzend ist hinsichtlich der Widerklage anzufügen, dass der Kl. durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5.12.2008 die zeitnahe Beseitigung des Kellerzuganges ankündigte. Hiergegen verwahrten sich die Bekl. mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.1.2009. Nachdem der Kl. mit Schreiben vom 15.5.2009 erneut den Abriss von Kellereingang und Terrasse androhte, beantragten die Bekl. den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die durch Beschluss vom 8.6.2009 erlassen und nach Widerspruch des Kl. mit Urteil vom 17.12.2009 bestätigt wurde. Die Berufung des Kl. hat der Senat mit Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO unter Hinweis auf die zu besorgende Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht zurückgewiesen. Für die Rechtsverteidigung im Vorwege zum genannten Verfügungsverfahren sind den Bekl. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.025,30 € entstanden.

Vorliegend hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 6.3.2012 die Bekl. antragsgemäß verurteilt und deren Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kl. habe gegen die Bekl. gem. § 1004 Abs. 1 BGB einen Anspruch sowohl auf Unterlassung der weiteren Nutzung seines Grundstücks als auch auf Duldung der Beseitigung von Kellertreppe und Terrasse. Der Kl. sei auch nicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet. Dass er die Beeinträchtigung über einen längeren Zeitraum hingenommen habe, bedeute weder eine konkludente Einwilligung noch lägen die Voraussetzungen einer Verwirkung des Anspruchs vor. Ein Duldungsanspruch folge auch nicht aus § 912 Abs. 1 BGB, da es sich nicht um einen nachträglichen Überbau im Sinne dieser Vorschrift handele. Es seien keine Gebäudeteile an ein bereits errichtetes Gebäude angebaut und mit diesen fest verbunden worden. Vielmehr seien weder Kellertreppe noch Terrasse mit dem Gebäude konstruktiv verbunden.

Insbesondere stehe die Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren 4 O 226/07, in welchem der Kl. die Bekl. auf aktive Beseitigung der Terrasse und Kellertreppe in Anspruch genommen hatte, den hier streitgegenständlichen Ansprüchen nicht entgegen. [...]

II. Die Berufung der Bekl. ist zulässig, in der Sache jedoch nur hinsichtlich der widerklagend geltend gemachten Forderung begründet, im Übrigen aber unbegründet.

1. a. Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben und den entsprechenden Anspruch des Kl. aus § 1004 Abs. 1 BGB bejaht. [...]

b. Zutreffend hat das Landgericht auch eine Duldungspflicht des Kl. gem. § 1004 Abs. 2 BGB oder gem. § 912 Abs. 1 BGB verneint.

Soweit die Bekl. meinen, dem stünden die rechtskräftigen Entscheidungen in den Vorprozessen entgegen, in denen es um einen identischen Streitgegenstand gegangen sei, so vermag dem der Senat nicht zu folgen. Im Verfahren 4 O 226/07 hat der Kl. die Bekl. auf - aktive - Beseitigung von Terrasse und Kellertreppe in Anspruch genommen. Jene Klage ist - rechtskräftig - abgewiesen worden. Im Verfahren 9 O 269/09 ist dem Kl. im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden, die Terrasse und Kellertreppe selbst - ohne entsprechenden Titel - zu beseitigen. Zu der im vorliegenden Rechtsstreit begehrten Verpflichtung der Bekl., einen Abriss durch den Kl. selbst schlicht hinzunehmen und sein Grundstück nicht zu betreten, verhalten sich die Entscheidungen in beiden Vorprozessen nicht. Von einem identischen Streitgegenstand kann daher nicht ausgegangen werden. Die Begründung des Urteils zu 4 O 226/07, der Kl. sei aufgrund der langen Hinnahme zur Duldung im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet, ist nicht in Rechtskraft erwachsen.

Entgegen der Auffassung der Bekl. steht auch die Bindungswirkung der Entscheidungen in den Vorprozessen der nunmehr abweichenden Beurteilung des Landgerichts nicht entgegen. Insoweit weisen die Bekl. zwar zutreffend darauf hin, dass ein Gericht, wenn es in einem zweiten Prozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Erstprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen hat, den Inhalt der vorangegangenen Entscheidungen auch seinem neuen Urteil zu Grunde legen muss. Hier hatte das Landgericht aber nicht den Streitgegenstand der Vorprozesse als Vorfrage zu prüfen und zu Grunde zu legen, denn es ging nicht um eine Beseitigungsverpflichtung und auch nicht um einen Besitzstörungsanspruch aufgrund verbotener Eigenmacht. Vielmehr war die Frage, ob der Kl. im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB oder § 912 Abs. 1 BGB zur Duldung der Inanspruchnahme seines Grundstücks verpflichtet ist, sowohl im Vorprozess 4 O 226/07 lediglich als Vorfrage zu beantworten und sie ist auch im vorliegenden Rechtsstreit nur Vorfrage. Dies räumen letztlich auch die Bekl. in ihrer Berufungsbegründung selbst ein. Es ist jedoch anerkannt, dass die im Vorprozess lediglich als Vorfrage beantwortete Frage, die auch im Nachfolgeprozess nur eine Vorfrage darstellt, regelmäßig an der Bindungswirkung nicht teilnimmt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., vor § 322 Rn. 24, 28, 35, 36 je m.w.N.). Vorliegend ist dies nicht anders.

In der Sache hat das Landgericht auch zur Überzeugung des Senats zutreffend darauf erkannt, dass eine Duldungspflicht des Kl. gem. § 1004 Abs. 2 BGB nicht festgestellt werden kann, insbesondere, dass nur durch die lange Zeit, in der der Kl. die Inanspruchnahme seines Grundstücks schlicht hingenommen hat, kein konkludentes Einverständnis angenommen werden kann. Selbst wenn man die jahrelange Hinnahme der Grundstücksnutzung als konkludente Einwilligung ansehen wollte, wäre sie mangels vertraglicher Grundlage jederzeit widerrufbar (vgl. etwa OLG Brandenburg, Urt. v. 16.9.2003, 6 U 58/03, OLG-NL 2005, 35). Entsprechendes gilt für die vom Landgericht verneinte Verwirkung. Es ist insoweit in den Augen des Senats nicht ersichtlich, dass ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden sein könnte, dass der Kl. von jedweder Nutzungsänderung seines eigenen Grundstücks, die die weitere unentgeltliche Mitbenutzung seines Grundstücks durch die Bekl. ausschließt, für alle Zeiten hätte Abstand nehmen wollen. [...]

Der Senat teilt des Weiteren die Auffassung des Landgerichts, dass keine Duldungspflicht des Kl. aus § 912 Abs. 1 BGB besteht, da es an einem - nachträglichen - Überbau im Sinne dieser Vorschrift fehlt. Zum einen handelt es sich schon nicht um ein überbautes Gebäude, wie es § 912 Abs. 1 BGB grundsätzlich voraussetzt (vgl. dazu Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 912 Rn. 4 m.w.N.). Zum anderen kann in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht davon ausgegangen werden, dass Terrasse und Kellerniedergang mit dem Gebäude der Bekl. derart konstruktiv verbunden wären, dass sie nicht ohne weiteres und ohne Beeinträchtigung des Gebäudes von diesem getrennt werden könnten (vgl. dazu Palandt/Bassenge, a.a.O. Rn. 8 m.w.N.). Entscheidend ist insoweit, ob sich eine Beseitigung des „Überbaues" nicht auf diesen beschränken lässt, sondern die Gebäudeeinheit beeinträchtigt und auf diese Weise zwangsläufig zu einem Wertverlust der innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen Gebäudeteile führt. Dies kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der eigenen Erklärungen der Bekl. würde durch die Beseitigung der Terrasse das Gebäude im Übrigen weder beschädigt noch sonstwie beeinträchtigt. Ähnliches gilt für die Beseitigung des Kellerniederganges, da der Zugang zum Keller an sich hierdurch nicht beeinträchtigt wäre, da er auf die gleiche Weise wie zuvor (vor Errichtung des Kellerniederganges) durch eine im Küchenboden befindliche Klappe gewährleistet wäre. [...]

2. Begründet ist die Berufung hinsichtlich der Widerklage.

Der Anspruch der Bekl. gegen den Kl. auf Ersatz der geltend gemachten seinerzeitigen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 823 Abs. 2, 858 BGB, da die Bekl. sich zur Abwehr der zu besorgenden Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht - und damit einer unerlaubten Handlung - seitens des Kl., die dieser explizit schriftlich angekündigt hat, anwaltlicher Hilfe bedient haben und auch bedienen durften (vgl. dazu nur Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 56, 57; P./Sprau a.a.O., § 823 Rn. 63 m.w.N.). In der Höhe ist der geltend gemachte Anspruch rechnerisch berechtigt, belegt und letztlich vom Kl. auch nicht mehr ernsthaft bestritten. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer über die Grundstücksgrenze hinaus baut, handelt rechtswidrig und muss grundsätzlich einen Überbau beseitigen oder die Beseitigung dulden, wenn nicht die Ausnahmevorschrift des § 912 BGB eingreift. Dabei bestehen zwischen der Beseitigungspflicht und der Duldungspflicht erhebliche Unterschiede, was für die Frage der Rechtskraft eines früheren Urteils von Bedeutung ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte hatte auf dem Grundstück des Klägers eine Terrasse und eine Kellertreppe gebaut; vorher hatte er Zugang zu seinem Keller nur über eine Klappe im Fußboden der Küche. Der Kläger klagte auf Entfernung; die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Nachdem der Kläger einen Abriss im Wege der Selbsthilfe ankündigte, erging eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung, die ebenfalls rechtskräftig wurde. Nunmehr klagte der Kläger auf Duldung der von ihm selbst vorzunehmenden Beseitigung. Der Beklagte wandte u. a. ein, dass darüber schon rechtskräftig entschieden sei. Das Landgericht gab der Duldungsklage gleichwohl statt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 28. Februar 2013 wies das OLG Rostock die Berufung zurück; die Urteile in den Vorprozessen stünden dem Anspruch auf Duldung nicht entgegen. Entschieden sei nur über eine Klage auf Entfernung durch den Beklagten und in dem weiteren Prozess über das Verbot der Selbsthilfe ohne entsprechenden Titel. Zwar sei die Vorfrage, ob es sich um einen hinzunehmenden Überbau handele, gleich geblieben; die Rechtskraft erstrecke sich darauf jedoch nicht.

Materiell sei der Kläger trotz der verstrichenen Zeit, in der er die Inanspruchnahme seines Grundstücks hingenommen habe, zur Duldung der Grundstücksnutzung nicht verpflichtet. Weder eine konkludente Einwilligung noch eine Verwirkung des Anspruchs sei anzunehmen. Es liege auch kein Überbau im Sinne des § 912 BGB vor, denn die Terrasse und der Kellerniedergang seien mit dem Haus des Gebäudes nicht konstruktiv so verbunden, dass sie nicht ohne Wertverlust getrennt werden könnten.