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Bauliche Veränderung

BayObLG2Z BR 30/9902.07.1999GE 1999, 1437

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bauliche Veränderung; Carport; Schutz vor Immissionen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Wohnungseigentümer, der auf einer ihm zur Sondernutzung als Fahrzeugabstellplatz zugewiesenen Hoffläche ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einen Carport errichtet hat, kann sich gegenüber dem Beseitigungsverlangen anderer Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Stellplatznutzung durch vom Nachbargrundstück ausgehende Immissionen berufen.

Sachverhalt:

häufig von der Redaktion verfasst

Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus sechs Wohnungen bestehenden Anlage. Ein Teil des Grundstücks wird als Hofbereich genutzt, der als Zugang und Zufahrt zu den beiden Wohnhäusern und den Garagen dient sowie teilweise gärtnerisch gestaltet ist. An einer Teilfläche des Hofbereichs steht den Antragsgegnern (einem Ehepaar) ein Sondernutzungsrecht zu, das sie zur Nutzung als Pkw-Stellplatz berechtigt. Mit Schreiben vom 4.7.1997 teilte der Antragsgegner zu 1 den übrigen Wohnungseigentümern mit, er werde in Kürze einen Carport auf seinem Stellplatz errichten, um sein neues, sehr teures Kraftfahrzeug vor den zu erwartenden Beschädigungen durch auf dem Nachbargrundstück stehende Bäume zu bewahren. Der Carport wurde im Juli 1997 erstellt. Einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung lehnte die Eigentümerversammlung am 26.8.1997 mit vier gegen zwei Stimmen ab.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zur Entfernung des Carports zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht nach Einnahme eines Augenscheins zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, die erfolglos blieb.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Die Antragsgegner sind gemäß § 1004 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, den ohne Zustimmung der Antragsteller errichteten Carport zu beseitigen.

a) Das Landgericht hat die Errichtung eines Carports auf dem Pkw-Stellplatz der Antragsgegner zutreffend als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG angesehen (vgl. BayObLG WE 1991, 228 f. und 1998, 507); davon gehen auch die Antragsgegner aus. Das den Antragsgegnern zustehende Sondernutzungsrecht gibt ihnen grundsätzlich nicht das Recht, bauliche Veränderungen vorzunehmen (BayObLG WuM 1998, 563/564 m.w.N.; stRspr.). Zu der von den Antragsgegnern vorgenommenen Maßnahme ist daher gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG die Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer erforderlich, deren Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Unter einem Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; eine Beeinträchtigung kann auch in einer nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage bestehen (vgl. BayObLG WuM 1996, 487 und NZM 1998, 175/776).

b) Die Feststellung, ob ein Nachteil gegeben ist, der die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer zu einer baulichen Maßnahme erforderlich macht, liegt weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Diese kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO; BGHZ 116, 392/396; BayObLG WuM 1996, 487 und stRspr.). Dies ist nicht der Fall. Das Landgericht hat aufgrund der vorgelegten Lichtbilder und des von der Kammer eingenommenen Augenscheins festgestellt, daß der Carport das Erscheinungsbild der Wohnanlage optisch nachteilig verändert. Die Antragsgegner können keinen Erfolg damit haben, daß sie der tatsächlichen Würdigung des Landgerichts widersprechen und diese durch ihre eigene ersetzt wissen wollen (vgl. BayObLG WE 1997, 275/276).

c) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Antragsgegner als Handlungsstörer verpflichtet sind, die von ihnen vorgenommene bauliche Veränderung zu beseitigen. Die Antragsgegner haben die Errichtung des Carports selbst veranlaßt und sind damit Handlungsstörer (vgl. BayObLG WuM 1998, 175/176).

Ein Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Zustimmung zu einer baulichen Veränderung besteht grundsätzlich nicht (BayObLG NZM 1998, 1014 m.w.N.). Der Anspruch der beeinträchtigten Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommenen baulichen Veränderung wird allerdings durch §§ 226, 242 BGB begrenzt (vgl. BayObLG WuM 1996, 790/791). Insoweit ist das Interesse der Antragsteller an der Beseitigung des Carports gegenüber dem Interesse der Antragsgegner an seiner Beibehaltung abzuwägen. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht diese Abwägung vorgenommen. Es hat einerseits das Interesse der Antragsgegner berücksichtigt, ihr Fahrzeug vor Beschädigungen zu schützen, und andererseits den Umstand, daß sie nur das Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz im Freien erworben haben, der keinen Schutz vor Witterungs- und Umwelteinflüssen bietet. Das Amtsgericht, dessen Ausführungen sich das Landgericht zu eigen gemacht hat, hat außerdem darauf hingewiesen, daß die Antragsgegner ihr Fahrzeug durch eine Abdeckplane vor Verunreinigungen schützen könnten.

Soweit die Antragsgegner geltend machen, ihnen müsse die gefahrlose Nutzung ihrer Sondernutzungsfläche ermöglicht werden, folgt daraus nicht die Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer, den Carport zu dulden. Inhalt des Sondernutzungsrechts der Antragsgegner ist lediglich die Berechtigung, die ihnen zugewiesene Fläche des Gemeinschaftsgrundstücks zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs zu nutzen. Dieses Recht wird dadurch nicht berührt, daß sie den ohne die erforderliche Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer errichteten Carport zu beseitigen haben. Wenn die Nutzung des Stellplatzes durch Immissionen beeinträchtigt wird, die vom Nachbargrundstück ausgehen, kommen nachbarrechtliche Abwehransprüche (§§ 906 ff. BGB, Art. 47 AGBGB) in Betracht. Sie richten sich gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Wohnungseigentümer schaffte sich ein neues, sehr teures Kraftfahrzeug an. Er hatte eine Sondernutzungsfläche im Hofbereich der Wohnungseigentumsanlage und befürchtete Beschädigungen seines Wagens durch Bäume auf dem Nachbargrundstück. Also kündigte er der Eigentümergemeinschaft zum Schutz seines Luxusgefährtes die Errichtung eines Carports auf seiner Sondernutzungsfläche an, führte seinen Entschluß durch und verlangte eine Genehmigung für die bauliche Veränderung. Die Gemeinschaft lehnte ab, der Carport mußte beseitigt werden.