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Bauliche Veränderung

BayObLG2Z BR 135/9829.01.1999GE 1999, 779

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bauliche Veränderung; keine Einzelparabolantenne bei vorhandener Gemeinschaftsanlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verfügt eine Wohnanlage über eine Gemeinschaftsempfangsanlage (Satellitenempfangsanlage), über die 17 Fernsehprogramme störungsfrei oder so gut wie störungsfrei sowie die über Ultrakurzwelle ausgestrahlten Rundfunkprogramme empfangen werden können, so gibt auch das Grundrecht der Informationsfreiheit einem Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht das Recht, ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer auf seinem Balkon eine Parabolantenne anzubringen. Dies gilt auch dann, wenn er sein Verlangen damit begründet, er lege Wert auf den störungsfreien Empfang aller (auch weiterer) Fernsehprogramme sowie der über Lang-, Mittel- und Kurzwelle ausgestrahlten Rundfunkprogramme.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus einem siebenstöckigen Haus bestehenden Wohnanlage; die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Die Antragstellerin ließ auf dem Balkon ihrer im obersten Stockwerk gelegenen Wohnung eine Parabolantenne von 80 cm Durchmesser anbringen, die über die Brüstung des Balkons hinausragt. Die Wohnanlage verfügt über eine Gemeinschaftsantenne mit Satellitenempfang, über die 22 Fernsehprogramme und die UKW-Programme des Hörfunks empfangen werden können.

In der Eigentümerversammlung vom 23.7.1996 faßten die Eigentümer zu Tagesordnungspunkt 6 mit Stimmenmehrheit einen Beschluß über die "Entfernung der Einzel-Satellitenschüsseln und Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Klageeinreichung bei Nichtbeseitigung".

Die Antragstellerin hat beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Die Beseitigung der Satellitenschüssel (Parabol-antenne) sei - selbst wenn eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung unterstellt werde - mit dem Grundrecht der Antragstellerin auf Informationsfreiheit nicht vereinbar, da sie ohne diese zahlreichen Fernsehprogramme gar nicht und im Hörfunk nur die UKW-Programme empfangen könne und die Qualität des Fernsehbildes im übrigen nicht hinnehmbar sei. Die Antragsgegner haben Abweisung des Begehrens beantragt; sie haben Gegenantrag erhoben, daß die Antragstellerin verpflichtet werden soll, die auf dem Balkon ihrer Wohnung angebrachte Satellitenschüssel zu entfernen.

Das AG hat den Antrag der Antragstellerin abgewiesen und die Antragstellerin antragsgemäß verpflichtet, die Satellitenschüssel zu entfernen. Das LG hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde nach Erhebung von Sachverständigenbeweis über die Qualität des Gemeinschaftsempfangs zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die erfolglos blieb.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

a) (1) Die Feststellungen des Landgerichts zur nachteiligen Veränderung des optischen Gesamtbildes der Wohnlage durch die von der Antragstellerin veranlaßte bauliche Veränderung und zur dadurch ausgelösten Notwendigkeit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 14 Nr. 1 WEG) entsprechen der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und anderer Obergerichte (vgl. BayObLGZ 1994, 326/328; 1998, 173/175, jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung); auf diese Feststellungen nimmt der Senat Bezug.

(2) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Feststellungen des Landgerichts zur Sichtbarkeit der baulichen Veränderung. Zwar ist richtig, daß die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes nur dann einen Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG bilden kann, wenn sie von außen sichtbar ist; andernfalls kann von einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds naturgemäß nicht gesprochen werden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992, 975; Senatsbeschluß vom 29.10.1998, 2Z BR 81/98 = ZMR 1999, Heft 1 [LS]; OLG Köln, NJW 1981, 585; OLG Düsseldorf, DWE 1989, 176/178 f.; OLG Köln, WuM 1996, 292; Staudinger/Bub, WEG, 12. Aufl. § 22 Rn. 75). Es reicht aber aus, daß die bauliche Veränderung überhaupt für Dritte von außen sichtbar ist, sei es von der Wohnung eines anderen Wohnungseigentümers, von der Straße, vom Hof oder einer Grünanlage oder auch von einem anderen Grundstück aus; weitere Einschränkungen sind hier nicht geboten.

b) (1) Die nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (grundlegend BVerfGE 90, 27 ff.; weiter BVerfG, NJW 1993, 1252 f.; 1994, 2143; 1995, 1665 f.) vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen, einerseits des aus Art. 14 GG hergeleiteten Interesses der Wohnungseigentümergemeinschaft am Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums und andererseits des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechts der Antragstellerin auf umfassende Information durch den Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entschieden. Das Landgericht hat nach sachverständiger Beratung festgestellt, daß die Antragstellerin über die Gemeinschaftsempfangsanlage 13 Fernsehprogramme (darunter ZDF, Bayern 3, SAT 1, 3 SAT, Kabel 1 und RTL 2) völlig störungsfrei und weitere vier Programme (darunter ARD, VOX und ZDF München) in angemessenem Abstand vom Bildschirm so gut wie störungsfrei empfangen können; beim Empfang des Senders RTL zeigen sich nach den Feststellungen des Sachverständigen allerdings auch "leichte Schatten bzw. Doppelkonturen", die durch Reflexion an metallischen Gebäudeteilen von benachbarten Häusern oder Baukränen entstehen. Ferner kann die Antragstellerin alle Rundfunksender im Empfangsbereich der UKW-Welle einwandfrei hören. Mit diesen Empfangsmöglichkeiten, die nicht hinter denen über ein Breitbandkabel zurückstehen, ist dem grundrechtlich geschützten Informationsinteresse der Antragstellerin in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

(2) Unberücksichtigt bleibt dabei der Umstand, daß die Antragstellerin gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG einen Anspruch auf Verbesserung der gemeinschaftlichen Empfangslage hat, wenn diese - was im Verfahren wiederholt angesprochen worden ist - an behebbaren Mängeln leiden sollte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Wohnanlage verfügte über eine Gemeinschaftsantenne mit Satellitenempfang, mit der 22 Fernsehprogramme und die UKW-Programme des Hörfunks empfangen werden können. Dennoch wollte ein Wohnungseigentümer eine eigene Parabolantenne mit 80 cm Durchmesser an seinem Balkon anbringen, weil "die Qualität des Fernsehbildes nicht hinnehmbar sei". Ein Sachverständiger stellte fest, daß bei 13 der 22 Programme der Empfang einwandfrei sei. Nur bei einigen Programmen sei ein schwaches Bildrauschen bei einem geringen Betrachtungsabstand von ein bis zwei Metern sichtbar.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Damit ist dem Informationsbedürfnis des Wohnungseigentümers Genüge getan, befand das BayObLG.