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bauliche Veränderung

OLG Köln16 Wx 80/9820.05.1998NZM 1999, 263

WEG §§ 22, 14

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

bauliche Veränderung; Dreh-Kippfenster; Fenster; Einbau

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Einbau eines Dreh-Kippfensters anstelle eines Kippfensters stellt eine bauliche Veränderung i. S. des § 22 WEG dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bet. sind Wohnungseigentümer einer 18 Wohnungen umfassenden Wohnanlage. Die von den Ag. im Jahre 1995 erworbene Eigentumswohnung (1-Zimmer-Appartement) verfügt über ein Küchenfenster, das undurchsichtig verglast ist und ursprünglich feststehend war, nunmehr aber mit einer Kipp- und Drehfunktion ausgestattet ist. Der Voreigentümerin der Ag. war in der Eigentümerversammlung vom 16.5.1984 durch einstimmigen Beschluß gestattet worden, das feststehende Küchenfenster in ein "Kippfenster" umzubauen. Der Umbau erfolgte 1984-1985, und zwar wurde das Fenster gegen ein solches nicht nur mit Kipp-, sondern mit Kipp- und Drehfunktion ausgewechselt. Das hat zur Folge, daß die gegenüberliegenden Terrassenwohnungen und insbesondere die Terrasse der Wohnung der Ast. einsehbar werden, wenn das Fenster nicht nur gekippt, sondern mit der Drehfunktion geöffnet wird.

Im Jahre 1996 beantragte die Bet. zu 1 die Verpflichtung der Bet. zu 2, das Küchenfenster so umzubauen, daß die Drehfunktion entfällt und es mithin lediglich die Kippfunktion hat, hilfsweise den Bet. zu 2 zu untersagen, das Fenster über die Kippfunktion hinaus zu öffnen. Das AG hat nach Beweisaufnahme dem dann nur noch gestellten Hilfsantrag entsprochen. Das LG hat durch den angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde der Bet. zu 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Fenster auch mit der Drehfunktion, aber nur zum Zwecke des Putzens geöffnet werden dürfe.

Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Bet. zu 2 hatte in der Sache keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Mit Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die seinerzeitige Auswechselung des Fensters eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums i. S. des § 22 Abs. 1 WEG darstellt, die nur mit der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zulässig war.

a) Entgegen der Ansicht der Ag. ist für die Beurteilung der Frage, ob die vorgenannte bauliche Veränderung vorliegt, nicht zu prüfen, ob die veränderte Ausführung, d. h. der Einbau des Dreh- und Kippfensters anstelle des genehmigten Kippfensters eine bauliche Veränderung darstellt. Die die bauliche Veränderung darstellende Baumaßnahme ist ersichtlich die Auswechselung des unstreitig zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Außenfensters, ganz unabhängig davon, ob ein Kipp- oder ein Kipp-Drehfenster eingebaut wurde. Unter einer baulichen Veränderung ist jede Veränderung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen oder früheren Bauzustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht (vgl. Bärmann-Pick-Merle, WEG, § 22 Rdnr. 6 m. w. N. Weitnauer-Lüke, WEG, § 22 Rdnr. 6 m. w. N.). Da das streitige Fenster ursprünglich als feststehendes, nicht zu öffnendes Küchenfenster geplant und erstellt worden war, liegt mithin im Austausch gegen das nun bewegliche Fenster eine bauliche Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die nicht zugleich eine Instandsetzungsmaßnahme darstellt.

b) Entgegen der Auffassung der Bf. haben die Vorinstanzen auch mit Recht angenommen, daß die konkrete Umgestaltungsmaßnahme die Ast. nicht nur unerheblich beeinträchtigt und deshalb ihrer Zustimmung bedurft hätte. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung müssen einzelne Wohnungseigentümer baulich verändernde Maßnahmen nur dulden, wenn ihnen dadurch kein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlichen Maß hinausgeht (§ 14 Nr. 1 WEG). Maßgebend ist danach, ob dem Wohnungseigentümer durch die Maßnahme in vermeidbarer Weise ein Nachteil erwächst, worunter jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung fällt (vgl. BGHZ 117, 392 = NJW 1992, 978 [979] m. w. N.). Im Streitfall liegt auf der Hand, daß der Einbau des Dreh-Kippfensters die Ast. - wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - nicht unerheblich benachteiligen kann, weil nunmehr das Fenster so zu öffnen ist, daß ihre Wohnung und insbesondere die Terrasse einzusehen ist. Das feststehende, undurchsichtig verglaste Küchenfenster hatte ersichtlich die Funktion, solches von vorneherein auszuschließen und die gegenüberliegenden Terrassenwohnungen vor der Einsichtnahme aus dieser Wohnung zu schützen. Die Aufhebung dieser Funktion des Fensters begründet mithin eine nicht hinzunehmende Benachteiligung der Ast.

Ob und inwieweit eine Belüftung der Wohnung nur durch ein Kippfenster - wie die Ag. geltend machen - unzureichend ist, kann dahinstehen, denn es bleibt in diesem Zusammenhang unerheblich.

3. Ebensowenig aus Rechtsgründen zu beanstanden ist die Annahme der Vorinstanzen, daß dem Verlangen der Ast. gem. §§ 1004 BGB i.V. mit § 22 Abs. 1 WEG nicht mit Erfolg der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden kann. Der Störungsbeseitigungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Bf. nicht im Hinblick darauf, daß er nach mehr als zehn Jahren erstmals geltend gemacht wird, wegen Verwirkung oder Rechtsmißbrauchs ausgeschlossen. Damit ein Anspruch verwirkt ist, müssen zu dem "Zeitmoment" anerkanntermaßen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt, so, wenn der Ag. nach den positiven Handlungen und Äußerungen des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser werde seinen Anspruch auch in Zukunft nicht mehr geltend machen (vgl. etwa Senat, WE 1997, 431; BayObLG, WuM 1997, [190]). Den Nachweis solcher Umstände hat das LG rechtsirrtumsfrei verneint.