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bauliche Veränderung

OLG Köln16 Wx 29/0025.02.2000WuM 2000, 624

WEG §§ 21, 22

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

bauliche Veränderung; Fällen; Bäume; ordnungsgemäße Verwaltung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Fällen 70- bis 80jähriger Bäume, auch wenn diese nur Teil einer größeren Baumgruppe auf dem Gelände einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind, ist regelmäßig (- wenn nicht schon eine bauliche Veränderung vorliegt, der alle Eigentümer zustimmen müssen) keine ordnungsgemäße Verwaltung, soweit nicht ausnahmsweise Gründe der Gefahrenabwehr das Abholzen erfordern.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts [LG Köln] vom 4.1.2000, die nach Durchführung einer Beweisaufnahme den amtsgerichtlichen Beschluß bestätigt hat, läßt keine Rechtsfehler erkennen.

2. Die rechtliche Beurteilung des Eigentümerbeschlusses vom 31.1.1998, TOP 2 + 3, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, entspricht der Sach- und Rechtslage.

Mit Recht konnte das Beschwerdegericht die Frage offenlassen, ob das Entfernen der drei Bäume bereits eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstellt, die nur einstimmig beschlossen werden könnte. Denn auch für den Fall, daß die fraglichen Bäume als Teile einer größeren Gesamtgruppe nicht (allein) den Gesamteindruck prägen, konnte ein Fällen der Bäume nicht mehrheitlich beschlossen werden, da diese Maßnahme nicht mehr als ordnungsgemäße Instandsetzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung angesehen werden kann.

Eine Entfernung der 70- bis 80jährigen Bäume wäre nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und unter Beachtung des Übermaßverbotes ordnungsmäß. Denn die bereits bei Errichtung der Anlage 40 bis 50 Jahre alten Bäume, die von den Käufern als markante Bestandteile des Gemeinschaftseigentums miterworben worden sind, genießen grundsätzlich Bestandsschutz (vgl. BayObLG WE 1995, 345 [= WM 1996, 642]). Ein sachlicher Grund für ein Abholzen fehlt hier. Daß die Bäume nicht bereits wegen Standunsicherheit eine Gefahr darstellen, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Ebensowenig begründet hier die durch die Bäume verursachte Lichtbeeinträchtigung, deren Ausmaß im einzelnen offengelassen werden kann, einen ausreichenden sachlichen Grund für die geplante Entfernung. In Anbetracht des Alters der Bäume waren nämlich die in den unteren Etagen liegenden Wohnungen von Anfang an in ihrer Helligkeit beeinträchtigt, mag auch das Ausmaß geringer gewesen sein.

Jedenfalls war für die Erwerber bereits in den 70er Jahren erkennbar, daß die nahe an der Wohnanlage stehenden Bäume den Lichteinfall nachhaltig beeinträchtigen können. Einer inzwischen eingetretenen Verschlechterung der Lichtverhältnisse kann - wie das Landgericht zu Recht herausstellt - ohne weiteres mit einer weniger einschneidenden Maßnahme, nämlich dem Auslichtungsschnitt, begegnet werden. Diese gutachtlich vorgeschlagene Maßnahme führt zu einer besseren Belichtung der darunterliegenden Wohnungen, ist gartenpflegerisch sinnvoll und greift nicht in den Baumbestand ein. Das Fällen der Bäume, wie es der Mehrheitsbeschluß vorsieht, entspricht in Hinblick auf die Alternative einer weniger belastenden Maßnahme deshalb nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung.