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Bauliche Veränderung

OLG Köln16 Wx 160/9801.10.1998WuM 1999, 296

WEG § 22

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bauliche Veränderung; Klimaanlage; Fenster; Duldungspflicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bauliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum bedürfen auch dann der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn sie zwar das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht merklich verändern, durch sie aber den übrigen Eigentümern sonstige Gefahren (z. B. Lärmbelästigung) drohen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Beschluß der Eigentümerversammlung v. 12.6.1997 unter TOP 11 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Veränderungen an den Fensterscheiben der Büroeinheit der Antragstellerin stellen bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar. Die Anbringung zweier kreisrunder Öffnungen mit einem Durchschnitt von jeweils 10 cm in zwei Außenfensterscheiben, um durch diese Öffnungen die Entlüftung der Büroräume durch von der Antragstellerin in den Büroräumen installierte Klimageräte zu besorgen, ist kein so geringfügiger Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, daß überhaupt nicht von einer Veränderung gesprochen werden könnte. Durch die Öffnungen werden zum einen Geräusch-, zum anderen Heißluftimmissionen nach außen getragen, die durchaus geeignet sein können, die Eigentümer der Wohnungen in den darüberliegenden Etagen zu beeinträchtigen.

Da die Wohnungseigentümergemeinschaft den baulichen Veränderungen nicht zugestimmt hat, muß die Antragstellerin diese wieder beseitigen, wenn sie keinen Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Duldung der Veränderungen hat. Letzteres ist aber zu verneinen. Die Antragstellerin irrt, wenn sie unter Berufung auf einzelne Entscheidungen des Senats davon ausgeht, immer dann, wenn der äußere Eindruck des Gemeinschaftseigentums durch die baulichen Veränderungen nicht merklich beeinträchtigt werde, müsse eine solche Veränderung bereits von den übrigen Wohnungseigentümern geduldet werden. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn durch die bauliche Maßnahme keine sonstigen Nachteile für die Gemeinschaft entstehen, wenn also der einzige Nachteil eine zu übersehende unauffällige Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ist. Drohen aber durch die bauliche Veränderung, die das äußere Erscheinungsbild nur wenig verändert, sonstige nicht unerhebliche Nachteile, so spielt der Umstand, daß das Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird, für die Gesamtentscheidung keine ausschlaggebende Rolle mehr. So hat der Senat etwa eine bauliche Veränderung beim Umbau eines undurchsichtigen Kippfensters in ein Dreh-Kippfenster bejaht, weil dadurch die Möglichkeit eröffnet wurde, in bisher nicht einsehbare Bereiche der übrigen Wohnungseigentümer Einsicht zu nehmen (Bescht. v. 20.5.1998 - 16 Wx 80/98 - [= WM 1998, 630 KL]). Daß vorliegend über die unter Umständen unauffällige Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes hinaus von den übrigen Miteigentümern nicht hinzunehmende Belästigungen durch den Umbau drohen, hat das AG in seiner Entscheidung, die sich das LG [Köln] insoweit zu eigen gemacht hat, überzeugend herausgearbeitet.