veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Bauliche Änderungen durch den Mieter

AG Schöneberg6 C 573/8328.12.1983GE 1984, 183

§§ 535 ff BGB, § 550 BGB, § 242 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bauliche Änderungen durch den Mieter; Bauliche Änderungen, Umbauten, Einbauten, Zustimmungsbedürftigkeit, Tür, Zierblende, Sicherheitsbeschlag; Sicherheitsschloß, Erlaubnis, Rechtsmißbrauch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter handelt nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er die Entfernung einer Messingzierblende im Austausch gegen einen modernen Sicherheitsbeschlag gestattet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann die Entfernung des Sicherheitsbeschlages und die Wiederanbringung der Messingzierblende verlangen. Die Bekl. war nicht berechtigt, die Veränderungen vorzunehmen. Entgegen ihrer Ansicht war nach § 12 Nr. 1 des Mietvertrages die Zustimmung (genauer: die Erlaubnis) der Kl. erforderlich. Die Bekl. hat auch keinen Anspruch auf nachträgliche Erteilung der Erlaubnis. Die Kl. handelt nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie die Entfernung der Messingzierblende nicht gestattet. Sie hat ein berechtigtes Interesse daran, daß die Einheitlichkeit des Aussehens der Wohnungstüren erhalten bleibt. Die Messingzierblende prägt mit den Stil des Treppenhauses. Ein moderner Sicherheitsbeschlag aus Leichtmetall mit einem großen Knauf wirkt an der Tür, die aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg stammt, wie ein Fremdkörper.

Ein Interesse der Bekl. an der Beibehaltung des jetzigen Zustandes, das das Interesse der Kl. an einer Wiederherstellung des früheren Zustandes überwöge, ist nicht vorhanden.

Ob das Zeiss-Ikon-Schloß keine genügende Sicherheit gegen Einbruch bietet, kann dahingestellt bleiben. Denn wenn die Frage zu bejahen sein sollte, hätte die Bekl. das Zeiss-Ikon-Schloß ausbauen und an dessen Stelle ein ähnliches Sicherheitsschloß einbauen können. Es gibt Sicherheitsschlösser, die wie ein Zeiss-Ikon-Schloß eine kreisförmige Deckplatte haben, bei denen der Schließzylinder aber aus der Deckplatte nicht hervorragt. Die Bekl. behauptet nicht, daß die Kl. die Erlaubnis zum Einbau eines derartigen Sicherheitsschlosses verweigert hätte oder daß sie ein berechtigtes Interesse gehabt hätte, die Erlaubnis zu verweigern.

Bauliche Änderungen durch den Mieter — AG Schöneberg 6 C 573/83 — vera