Baulast und Wegerecht
ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Baulast und Wegerecht; Beschwer für Einbußen durch Baulast
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwer des Beklagten, der zur Bewilligung einer Baulast verurteilt wurde, richtet sich nicht nach dem Vorteil für den Kläger, sondern nach den Nachteilen für den Beklagten (hier: Kosten der Beseitigung von Gehölze, des Zauns, des Mülltonnenstellplatzes und des Randbeets und Einbußen durch die Baulastfläche).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 1. Auf dem Grundstück der Bekl. lastet ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Kl.. Diese möchte das Recht als Zuweg für Garagen nutzen, die sie auf dem hinteren Teil ihres Grundstücks errichten will. Die zuständige Behörde macht die Genehmigung der Errichtung der Garage von der Bewilligung einer Baulast durch die Bekl. abhängig, die diese verweigern. Die Bekl. sind verurteilt worden, die Baulast mit einer kleineren als der beantragten Fläche zu bewilligen, Gehölze, einen Zaun, einen Mülltonnenstellplatz und ein Randbeet auf der Baulastfläche zu entfernen und die Errichtung einer asphaltierten Zufahrt im Bereich der Baulastfläche zu dulden. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen wenden sich die Bekl. mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Kl. beantragt.
2 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht dargelegt ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes den in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmten Mindestbetrag von 20.000 € übersteigt.
3 a) Die Bekl. haben vorgetragen, dieser Wert betrage 30.000 €. Zur Begründung haben sie sich auf den Ausspruch zur Abwendungsbefugnis in dem angefochtenen Urteil bezogen. Danach dürfen die Bekl. die Vollstreckung der Kl. aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden. Damit lässt sich die Beschwer der Bekl. durch das angefochtene Urteil nicht darstellen. Die Höhe der Sicherheitsleistung, mit welcher die Bekl. die Vollstreckung der Kl. aus dem Urteil abwenden können, bestimmt sich nämlich nach dem Vollstreckungsinteresse der Kl.. Für dessen Bemessung ist die Einbuße maßgeblich, die die Kl. erleidet, wenn sie (zunächst) aus dem Urteil nicht vollstrecken darf.
4 b) Die Beschwer der Bekl. bestimmt sich nicht nach dem mit der Klage angestrebten Vorteil (vgl. Senat, BGHZ 124, 313, 319), sondern nach den Nachteilen, die sie erleiden, wenn es bei der Verurteilung bleibt. Das sind die Kosten der Beseitigung der Gehölze, des Zauns, des Mülltonnenstellplatzes und des Randbeets, sowie die Einbußen, die die Bekl. dadurch erleiden, dass sie die Baulast und die Asphaltierung ihres Grundstücks im Bereich der Baulastfläche hinnehmen müssen. Wie diese Einbußen zu bemessen sind, haben die Bekl. im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Daran ändert im Ergebnis nichts, dass die Bekl. in erster Instanz eine Hilfswiderklage auf Zahlung von 30.000 € erhoben und diese damit begründet haben, dieser Betrag entspreche dem Wertverlust, den ihr Grundstück erleide, wenn sie hinnehmen müssten, dass die Kl. ihr Grundstück als Zufahrt für die auf ihren Grundstück zu errichtenden Garagen nutzt. Sie haben dazu seinerzeit nur die Behauptung aufgestellt, der Betrag entspreche einem Achtel des Grundstückswerts von 240.000 €. Diesen von der Kl. bestrittenen Vortrag haben sie aber weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt oder glaubhaft gemacht.
5 3. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich aus der zusätzlichen Einbuße der Bekl. durch die Baulast, die sie bewilligen müssen, und den Einbußen durch die Verpflichtung zur Entfernung der Gehölze und Anlagen und zur Duldung der Asphaltierung der Baulastfläche. Die zusätzliche Belastung durch die Baulast schätzt der Senat angesichts der Vorbelastung des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit auf 6.000 €, die übrigen Einbußen auf insgesamt 8.000 €; zusammen sind das 14.000 €.