Baulast
BGB §§ 683,812
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Baulast; Einstellplätze; Grundstücksnachbar; Verkehrssicherungspflicht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die von einem Grundstückseigentümer übernommene Baulast stellt keinen Rechtsgrund für die unentgeltliche Nutzung der entsprechend errichteten Einstellplätze durch den Grundstücksnachbarn dar. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist daher der die Einstellplätze auf dem Grundstück nutzende Nachbar zum Ersatz der gezogenen Nutzung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
2. Die durch die Baulast begünstigten, die Einstellplätze nutzenden Nachbarn sind dagegen hinsichtlich der genutzten Flächen nicht verkehrssicherungspflichtig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben auch insoweit, als die Bekl. nicht aner-kannt haben, einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Bekl. wegen der Inanspruchnahme der weiteren zwei Kfz.-Stellplätze. Die Inanspruchnahme dieser Kfz.-Stellplätze erfolgt zwar baulastgemäß, aber ohne Rechtsgrund.
Nach eigenen Angaben der Bekl. nutzen diese die Kfz.-Stellplätze persönlich bzw. vermieten sie auch an ihre Mieter, ohne selbst eine vertragliche Vereinbarung mit den Kl. über eine entgeltliche Nutzung getroffen zu ha-ben.
Die Baulast selbst stellt keinen Rechtsgrund dar, denn die übernommene Baulast bewirkt nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die weder dem Baulastbegünstigten einen Nutzungsanspruch gewährt, noch den Baulastverpflichteten zu einer Nutzungsduldung verpflichtet (BGH in NJW 1984, 124 und in NJW 1985, 1952). Allein die Baubehörde benutzt das Mit-tel der Baulast zum Zwecke der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften durch Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegen-über der Baubehörde begründet aber nicht gleichzeitig eine privatrechtliche Verpflichtung des Baulastverpflichteten gegenüber dem Baulastbegünstigten. Es bleibt vielmehr deren privatrechtlichen Interessen vorbehalten, die Nutzungsberechtigung zu regeln. Die Nutzung der Kfz-Stellplätze führt bei dem Bekl. zu einem Vermögensvorteil durch die unentgeltliche Benutzung und Vermietung der Stellplätze, denn es fehlt an einem Vortrag im einzelnen dazu, wann die Bekl. die weiteren zur Verfügung stehenden Einstellplätze nicht genutzt haben bzw. von den Kl. am Einstellen von Fahrzeugen gehindert worden sind. Damit sind sie aber zum Nutzungsersatz auch hinsichtlich der Nutzung der weiteren Kfz.-Stellplätze aus ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet.
3. Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf hälftige Beteiligung an den Schneebeseitigungskosten verneint. Ein diesbezüglicher Vortrag ist zwischen den Parteien nicht zustandegekommen. Das allgemein bekundete Interesse zur Beteiligung an den Schneebeseiti-gungskosten beinhaltet noch keine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der hälftigen Kosten. Auch ein Anspruch aus § 683 BGB ist nicht gegeben, denn die Kl. haben kein Geschäft der Bekl. geführt. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn die Geschäftsführung auch im Interesse der Bekl. gelegen hätte und ihrem Willen entsprochen hätte. Nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewirkt die übernommene Baulast nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die weder dem Ei-gentümer des begünstigten Grundstücks einen Nutzungsanspruch gewährt, noch grundsätzlich den Baulastverpflichteten zur Duldung der Nut-zung verpflichtet. Haben aber die Bekl. hinsichtlich des Wegerechts keine Rechtsposition gegenüber den Kl., obliegt ihnen auch nicht die Verkehrssicherungspflicht. Nur für diesen Fall wäre aber ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu bejahen.