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Baulandverfahren

KGW 1117/93 Baul.30.03.1993ZOV 1993, 342; GE 1993, 979

Art. 8 EinV; §§ 102, 108, 221 BauGB; § 940 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Baulandverfahren; einstweilige Verfügung; Rückenteignung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Im Baulandverfahren ist der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zulässig.

2. Für die Rückenteignung eines 1986 in der DDR enteigneten Grundstücks gilt § 102 BauGB.

3. Artikel 41 EinV hat gegenüber Art. 19 EinV keinen "Spezialcharakter".

4. Das Vermögensgesetz verdrängt generell nicht § 102 BauGB.

5. § 102 BauGB erfaßt jedenfalls auch solche Grundstücksenteignungen, bei denen die materiellen Voraussetzungen für die Rückent eignung erst nach dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches, also nach dem 3. Oktober 1990, entstanden sind.

6. Entspricht das von der Behörde gewählte Verfahren nicht dem Gesetz, so rechtfertigt sich eine einstweilige Verfügung, weil nicht festgestellt werden kann, daß der Antrag auf Rückenteignung ohne Aussicht auf Erfolg bleiben wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligte zu 1) war seit dem 23. Mai 1969 - durch Erbfolge gewordene - Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks. Durch Beschluß des Magistrats von Berlin vom 11. September 1986 wurde das Grundstück auf der Grundlage von § 12 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen - Baulandgesetz - der früheren DDR (Gesetz vom 15. Juni 1984, Gesetzblatt I Nr. 17, Seite 201) mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 enteignet und die Baudirektion Hauptstadt Berlin zum Rechtsträger bestellt. In einem in diesem Zusammenhang geführten Entschädigungsverfahren auf der Basis des Gesetzes über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken - Entschädigungsgesetz - der früheren DDR (Gesetz vom 15 Juni 1984, Gesetzblatt I Nr. 17, Seite 209) wurde durch Feststellungsbescheid vom 6. Oktober 1987 eine Entschädigung in Höhe von (420 m2 x 100,00 M =) 42.500,00 Mark festgesetzt. Diese Entschädigungssumme wurde jedoch weder an die Beteiligte zu 1) noch an den staatlichen Verwalter ausgezahlt. Das Verwaltungsverfahren für die Entschädigung wurde nämlich erst am 18. September 1989 eingeleitet und "aufgrund der Maueröffnung" am 9. November 1989 nicht abgewickelt.

Das die damalige Enteignung begründende Bauvorhaben wurde bis zur Wiedervereinigung nicht realisiert. Nach der Wiedervereinigung kam das Grundstück in die Verfügungsberechtigung von Berlin. Von Berlin wurde für das Grundstück bzw. das gesamte Quartier ein Architektenwettbwerb zur Neugestaltung des Bereichs ausgeschrieben. Dieser Wettbewerb endete mit einer Vergabeentscheidung zugunsten der Beteiligten zu 4). Zugunsten dieser Gesellschaft hat die Geschäftsstelle zur Erteilung von Investitionsbescheinigungen der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen unter dem 24. September 1992 einen Investitionsvorrangbescheid nach dem Investitionsvorranggesetz vom 14. Juli 1992 erlassen. Gegen den Investitionsvorrangbescheid hat die Beteiligte zu 1) unter dem 8. Oktober 1992 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen VG 25 A 532.92 anhängig ist. Der von der Beteiligten zu 1) am selben Tag gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist beim Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen VG 25 A 531.92 anhängig und - ebenso wie die Klage - noch nicht entschieden.

Inzwischen, nämlich durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29. Januar 1993, hat die Beteiligte zu 2) das Grundstück an die Beteiligte zu 4) verkauft und aufgelassen. Der Vertrag, dessen Durchführung und Bestand im übrigen auch von weiteren Umständen abhängt, sieht für beide Vertragsparteien mehrfach das Recht zum Rücktritt vor.

Die Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, daß ihr als früheren Eigentümerin des Grundstücks nach § 102 BauGB ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums gegen die Beteiligte zu 2) zustehe. Diesen und ihre daraus folgende Rechtsposition in Ansehung des Grundstücks sieht sie durch das Vorgehen der Beteiligten zu 2) gefährdet oder jedenfalls nachhaltig beeinträchtigt, zumal wenn die jederzeit zu erwartende Entscheidung des Verwaltungsgerichts für sie negativ ausfällt. Sie erstrebt deshalb den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch die jene Gefährdung beseitigt werden soll. Dazu hat sie vorgetragen:

Nach den Bestimmungen des EinV sei an die Stelle des Baulandgesetzes und des Entschädigungsgesetzes der früheren DDR das Baugesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) getreten. Das bedeute, daß in Ansehung des bezeichneten Grundstücks auch § 102 BauGB gelte, so daß ihr - der Beteiligten zu 1) - danach ein Anspruch auf Rückenteignung zustehe. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor. Der der damaligen Enteignung zugrunde liegende Zweck einer Neubebauung des Grundstücks "im Rahmen des sozialistischen Städtebaus" durch die "Hauptstadt der DDR" sei nicht realisiert worden. Dies werde eindeutig durch den nach der Wende ausgeschriebenen Architektenwettbewerb zur Neugestaltung des Bereichs sowie durch die Veräußerung des Grundstücks durch Berlin als die jetzige Verfügungsberechtigte auf der Grundlage des Investitionsvorrangbescheides vom 24. September 1992 belegt. Wie aus diesem Bescheid hervorgehe, solle nach dem Willen Berlins das Grundstück von den Beteiligten zu 4) nach einer Veräußerung des Grundstücks an diese bebaut werden. Damit stehe fest, daß der damalige Enteignungszweck, die Realisierung eines Bauvorhabens durch einen öffentlichen Auftraggeber, aufgegeben worden sei.

Entsprechend hat die Beteiligte zu 1) einen Antrag auf Rückenteignung gestellt, den die Beteiligte zu 3) durch Bescheid vom 20. Oktober 1992 abgelehnt hat. Gegen diesen ihr am 22. Oktober 1992 zugestellten Bescheid hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 19. November 1992 Antrag auf gerichtlich Entscheidung gestellt, der beim LG Berlin in dem Verfahren O 9/92 Baul. anhängig und noch nicht entschieden ist.

Die Beteiligte zu 1) hat weiter vorgetragen:

Da ihr ein Anspruch auf Rückenteignung des Grundstücks zustehe, sei die Beteiligte zu 3) verpflichtet, das beantragte Rückenteignungsverfahren "förmlich einzuleiten". Zur Sicherung des Anspruchs vor einer - endgültigen Veräußerung des Grundstücks durch die Beteiligte zu 2) im Rahmen des von ihr durchgeführten Investitionsvorrangverfahrens sei es darüber hinaus erforderlich, daß die Beteiligte zu 3) das Grundbuchamt ersuche, in das Grundbuch einen Enteignungsvermerk einzutragen. Der Verfügungsberechtigte, d. h. die Beteiligte zu 2), sei von der Beteiligten zu 3) ferner von der Einleitung des Rückenteignungsverfahrens förmlich zu unterrichten, damit die Veräußerung des Grundstücks auf der Grundlage des Investitionsvorrangbescheides unterbunden werde.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, der Beteiligten zu 3) im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das von ihr - der Beteiligten zu 1) - beantragte Rückenteignungsverfahren für das Grundstück Berlin-Mitte, förmlich einzuleiten und dabei insbesondere das Grundbuchamt zu ersuchen, in das Grundbuch des betroffenen Grundstücks einzutragen, daß das Enteignungsverfahren eingeleitet ist, sowie der Beteiligten zu 2) von der Einleitung des Enteignungsverfahrens unverzüglich Kenntnis zu geben.

Durch den Beschluß vom 15. Januar 1993 hat das Landgericht - Kammer für Baulandsachen - den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung - ohne Anhörung anderer Beteiligter - zurückgewiesen, weil "die Rechtsfolgen der Enteignung in der DDR und die Fragen ihrer Rückübertragung ... durch das VermG abschließend geregelt" seien, dadurch die Anwendung des § 102 BauGB ausgeschlossen werde und der Beteiligten zu 1) daher ein Rückenteignungsanspruch nach dieser Vorschrift nicht zustehe.

Gegen den Beschluß des Landgerichts vom 15. Januar 1993 hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Sie hat zunächst angekündigt, ihr Verfügungsbegehren in vollem Umfang weiterzuverfolgen. In dem auf die Beschwerde anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. März 1993 hat sie jedoch erklärt, daß sie ihr Begehren auf die Verpflichtung der Beteiligten zu 3) beschränke, das Grundbuchamt um die Eintragung des Rückenteignungsvermerks zu ersuchen; im übrigen hat sie den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen.

Die Beteiligte zu 4) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die weiteren Beteiligten haben keinen Antrag gestellt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Auch im gerichtlichen Baulandverfahren besteht die Befugnis zum Erlaß einer einstweiligen Verfügung, wie sich aufgrund einer - gebotenen - entsprechenden Anwendung der §§ 935 ff. ZPO ergibt:

Das gerichtliche Baulandverfahren ist in den §§ 217 ff. BauGB geregelt. Dazu bestimmt § 221 BauGB, daß "in den Sachen, die aufgrund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, ... die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (sind), soweit sich (was hier nicht relevant ist) aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt". Die "bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften" sind Verfahrensvorschriften der Zivilprozeßordnung, jedenfalls soweit sie sich auf Klagen beziehen. Ob damit auch die im Achten Buch der Zivilprozeßordnung ("Zwangsvollstreckung") in dessen Fünftem Abschnitt befindlichen Vorschriften über die einstweilige Verfügung (§§ 935 ff.) gemeint sind, ist nicht eindeutig, weil sie nicht das Verfahren bei Klagen im eigentlichen Sinne regeln und zudem ein Bedürfnis für eine vorläufige, über eine vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) hinausgehende und aufgrund nur summarischer Prüfung ergehende gerichtliche Regelung im Bereich von - im wesentlichen - Grundstücksenteignungen nicht zu bestehen braucht. So ordnet § 224 BauGB wegen der Anordnung einer vorzeitigen Besitzeinweisung ausdrücklich die entsprechende Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO an, während bei anderer Streitlage in einem Enteignungsverfahren Befugnisse für eine vorläufige gerichtliche Anordnung oder Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt werden.

Doch hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit beinhalte, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantiere (BVerfG, NJW 78, 693, m. w. N.); jene Vorschrift gebiete daher, es soweit wie möglich zu verhindern, daß durch hoheitliches Handeln Tatsachen geschaffen würden, die auch dann, wenn es sich bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweise, nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (BVerfG, a. a. O.); deshalb verlange Art. 19 Abs. 4 GG auch bei sogenannten Vornahmesachen, also bei Sachen, bei denen es um die Unterlassung oder die Ablehnung einer beantragten Amtshandlung gehe, jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne solchen Rechtsschutz schwere oder unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, a. a. O.). Das aber bedeutet, daß nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich auch vorläufiger Rechtsschutz möglich sein muß und einer vorläufigen gerichtlichen Regelung bei jener Sachlage nur entgegenstehen kann, daß gegen sie ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe sprechen (BVerfG, NJW 89, 827). Diese Grundsätze sind auch auf das vorliegende - gerichtliche - Baulandverfahren zu beziehen, weil auch in dessen Rahmen - wie der Streitfall zeigt - eine vergleichbare Sachlage bestehen kann. Denn falls der Beteiligten zu 1), wie sie geltend macht, ein Anspruch auf Rückenteignung des angegebenen Grundstücks, also auf Rückübertragung des Eigentums an sie zusteht, würde dieser Anspruch nicht mehr erfüllbar sein, wenn der jetzige Eigentümer, die Beteiligte zu 2), das Grundstück wirksam und endgültig anderweit veräußern würde. Jene Grundsätze müssen daher mindestens zu der Auslegung und dem Verständnis des § 102 BauGB führen, daß die darin für das gerichtliche Baulandverfahren angeordnete entsprechende Anwendung der Zivilprozeßordnung auch deren §§ 935 ff. erfaßt.

Danach ist im Streitfall der Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem noch erstrebten Inhalt zulässig und geboten: Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beteiligte zu 1) nimmt ein Recht auf Rückenteignung des in Rede stehenden Grundstücks für sich in Anspruch, das nicht von vornherein und ohne weiteres von der Hand zu weisen ist, und hält dadurch - worin ihr zu folgen ist - ein Rechtsverhältnis in jenem Sinne für begründet. Ihre daraus hergeleitete rechtliche Position sieht sie durch das Vorgehen der Beteiligten zu 2) und 3) in wesentlichem Ausmaß nachteilig beeinträchtigt, weshalb die erstrebte Verfügung nötig sei. Auch dem ist beizutreten.

In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, ob das Baugesetzbuch, aus dessen § 102 die Beteiligte zu 1) einen Rückenteignungsanspruch herleitet, für das streitbefangene Grundstück gilt, obwohl es auf dem Gebiet der ehemaligen DDR liegt und nicht nach Vorschriften des Baugesetzbuches, sondern - bereits 1986 - durch staatliche Stellen der ehemaligen DDR und auf anderer Grundlage enteignet worden ist. Diese Frage ist mit der Beteiligten zu 1) ohne weiteres zu bejahen. Denn das ergibt sich ausdrücklich aus Art. 8 des Einigungsvertrages, weil weder dessen Anlage I noch sonstige Vorschriften des Vertrages ein anders bestimmen, vielmehr im Kapitel XIV der Anlage I im Abschnitt II von seiner Geltung ausdrücklich ausgegangen wird, indem dort unter Nr. 1 das Baugesetzbuch für Gebiete der ehemaligen DDR durch die - im Streitfall nicht relevante - Vorschrift des § 246 a ergänzt worden ist. Danach scheidet aber auch eine etwaige Berücksichtigung des Baulandgesetzes und des Entschädigungsgesetzes der früheren DDR, etwa als Fragen der Enteignung von Grundstücken regelnde Spezialmaterie, aus; denn nach dem Einigungsvertrag haben diese Gesetze mit seinem Inkrafttreten ihre Geltung verloren, wie sich aus Art. 9 und dem Fehlen ihrer Aufführung in der Anlage II ergibt.

Gemäß § 102 BauGB kann der zuvor enteignete, frühere Eigentümer eines Grundstücks verlangen, daß das enteignete Grundstück unter bestimmten, in der Vorschrift genannten Voraussetzungen zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung). Dabei bestimmt Abs. 6 der Vorschrift, daß für das Verfahren die §§ 104 bis 122 BauGB entsprechend gelten. Das bedeutet, daß über einen Antrag auf Rückenteignung - ebenso wie über einen solchen auf Enteignung - von der Enteignungsbehörde (§ 104 BauGB) in einem besonderen und in jenen Vorschriften näher beschriebenen Verfahren zu entscheiden ist sowie ferner, daß die ergangene Entscheidung nach § 217 BauGB einer gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung zugeführt werden kann. Es bedeutet aber auch weiter, daß die Enteignungsbehörde die "Einleitung" des Enteignungsverfahrens ortsüblich bekanntzumachen hat (§ 108 Abs. 5 BauGB) sowie, daß sie - und darauf hebt das Verfügungsbegehren ab - dem Grundbuchamt diese Einleitung mitzuteilen und es zu ersuchen hat, in das Grundbuch des betroffenen Grundstücks einzutragen, daß das (Rück-) Enteignungsverfahren eingeleitet ist (§ 108 Abs. 6 BauGB).

Wie bereits dargestellt, hat die Beteiligte zu 3) den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Rückenteignung des angegebenen Grundstücks durch Beschluß vom 20. Oktober 1992 abgelehnt. Das ist ohne mündliche Verhandlung geschehen, also ohne daß ein (Rück-) Enteignungsverfahren im eigenen Sinne "eingeleitet" worden ist, denn nach § 108 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird das Enteignungsverfahren - erst - durch Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung "eingeleitet".

Zwar hat die Enteignungsbehörde über einen Enteignungsantrag grundsätzlich "aufgrund der mündlichen Verhandlung" zu entscheiden (§ 112 Abs. 1 BauGB). Doch wird es unter besonderen Umständen auch für zulässig erachtet, daß die Enteignungsbehörde bereits in vorbereitenden Verfahren und ohne mündliche Verhandlung entscheidet (BGHZ 48, 286 = NJW 68, 152). Das setzt indes voraus, daß der Enteignungsantrag "mit Sicherheit aussichtslos" und daher "eindeutig negativ zu verbescheiden" ist (BGH, a. a. O.). Eine solche Lage besteht im Streitfall nicht. Wie bereits ausgeführt worden ist, gilt das Baugesetzbuch nach dem Einigungsvertrag - abgesehen von der neu eingeführten, hier nicht einschlägigen Vorschrift des § 246 a - ohne jede Einschränkung auch für das sogenannte Beitrittsgebiet, das Gebiet der früheren DDR, auf dem das bezeichnete Grundstück liegt. Das bedeutet auch eine Geltung des § 102.

Mit dem Verfügungsantrag hat die Beteiligte zu 1) - in Fotokopie - ein an sie gerichtetes Schreiben des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 10. April 1992 eingereicht, in dem - bezogen auf das bezeichnete Grundstück - ausgeführt ist, daß sich die "Korrektur" (gemeint ist die Rückgewähr von durch Stellen der ehemaligen DDR enteigneten Vermögens an die früheren Eigentümer) ausschließlich nach dem Vermögensgesetz richte, weil das "aus dem Spezialcharakter" des Artikels 41 des Einigungsvertrages gegenüber dem Artikel 19 folge. Ähnlich lautet die Begründung des Beschlusses der Beteiligten zu 3) vom 20. Oktober 1992, mit dem der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Rückent-eignung abgelehnt worden ist und in dem ausgeführt ist, daß § 102 BauGB neben dem Vermögensgesetz (Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 - BGBl. I S. 957 -, teilweise geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften vom 14. Juli 1992 - BGBl. I S. 1257) keine Anwendung finden könne, weil das Vermögensgesetz "die Fragen einer Rückübertragung von Vermögenswerten, die aufgrund der Rechtssetzung und Verwaltungspraxis der ehemaligen DDR enteignet worden seien, vorbehaltlich etwaiger zukünftiger Gesetzgebungsakte, abschließend" regele. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.

Daß Artikel 41 "Spezialcharakter" gegenüber Artikel 19 haben soll, ist nicht ersichtlich, weil beide Bestimmungen verschiedene Materien regeln. Für die Frage des Streitfalles einschlägig kann allerdings Artikel 41 sein. Dessen Absatz 1 bestimmt durch seine Bezugnahme auf die Anlage III zum Einigungsvertrag indes mindestens als Programmsatz, daß durch die ehemalige DDR enteignetes Grundvermögen grundsätzlich zurückzugewähren sei (Nr. 3 der Anlage). Zwar bestimmt Absatz 2 von Artikel 41 weiter, daß eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken oder Gebäuden unter Umständen, die als solche im Streitfall möglicherweise vorliegen können, nicht stattfindet, dies jedoch - und das ist ein wesentlicher, hier entscheidender Zusatz - "nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelung". Als eine solche "besondere gesetzliche Regelung" ist nur das Vermögensgesetz zu sehen. Deshalb könnte § 102 BauGB lediglich durch das Vermögensgesetz als auch auf das bezeichnete Grundstück zu beziehende Spezialregelung verdrängt und dadurch ausgeschlossen sein. Ein anderes folgt auch nicht aus dem Investitionsvorranggesetz; denn auch dieses Gesetz betrifft ausweislich seines § 1 nur Vermögenswerte, die Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen "nach dem Vermögensgesetz sind oder sein können".

Durch das Vermögensgesetz werden das bezeichnete Grundstück und die mit ihm verbundenen Rechtsbeziehungen jedoch nicht erfaßt. Denn es liegt insoweit keiner der in § 1 dieses Gesetzes näher beschriebenen Fälle vor, die in § 1 Abs. 1 a und b genannt sind. Denn daß das Grundstück gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurde, als sie Bürgern der früheren DDR "zustand", ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Und ebensowenig läßt sich annehmen, daß das Grundstück "entschädigungslos" enteignet worden ist. Einen Anhaltspunkt dafür könnte allenfalls der Umstand bieten, daß die - festgesetzte - Entschädigungssumme tatsächlich nicht ausgezahlt worden ist. Dieser Sachverlauf, zu dem es - wie unwidersprochen vorgetragen ist - nur "aufgrund der Maueröffnung", also der dadurch bezeichneten Veränderung der staatlichen Verhältnisse in der ehemaligen DDR, gekommen ist, kann indes - jedenfalls nach der im vorliegenden Verfahren zum Erlaß einer einstweiligen Verfügung nur möglichen summarischen Prüfung - den Gegebenheiten einer entschädigungslosen Enteignung nicht gleichgestellt werden. Denn dieser in § 1 Abs. 1 lit. a. VermG verwendete Begriff ist dahin zu verstehen, daß mit ihm eine Enteignung gemeint ist, die schlechthin ohne Entschädigung, also auch ohne die Festsetzung einer solchen erfolgt ist. Nach der Systematik des Vermögensgesetzes und nach dem Wortlaut seines § 1 bestimmt diese Vorschrift aber allein und abschließend, welcher Vermögensentzug durch das Vermögensgesetz geregelt und welche Enteignung durch dieses Gesetz erfaßt wird.

Hiernach kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, daß § 102 BauGB durch das Vermögensgesetz verdrängt und dadurch ausgeschlossen ist.

Eine andere gesetzliche Grundlage und insbesondere eine weitere "gesetzliche Regelung" im Sinne von Artikel 41 Abs. 2 des Einigungsvertrages, durch die § 102 BauGB ausgeschlossen würde, ist nicht ersichtlich.

Deshalb erhebt sich die Frage, ob § 102 BauGB aus anderen Gründen auf das in Rede stehende Grundstück unanwendbar ist oder ob aus der Vorschrift deshalb kein Anspruch der Beteiligten zu 1) auf Rückenteignung herzuleiten ist, weil deren materielle Voraussetzungen nicht vorliegen. Beides läßt sich nicht von vornherein und ohne weiters bejahen.

Als Grund, der § 102 BauGB für das Grundstück als unanwendbar erscheinen lassen könnte, kommt der Umstand in Betracht, daß das Grundstück zu einer Zeit enteignet worden ist, als das Baugesetzbuch und damit dessen § 102 noch nicht für das Grundstück galt. Doch kann auch dieser Umstand der Anwendung des § 102 BauGB nicht von vornherein entgegenstehen, weil die Vorschrift - wie das Bundesverwaltungsgericht (NJW 90, 2400) überzeugend ausgeführt hat - auch solche Grundstücks-enteignungen erfassen will, bei denen jedenfalls die materiellen Voraussetzungen für eine Rückenteignung nach § 102 erst nach dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches entstanden sind, was im Streitfall und in bezug auf das bezeichnete Grundstück erst mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages und der Wiedervereinigung der Fall gewesen sein kann.

Ähnlich liegt es, soweit es um die materiellen Voraussetzungen für einen Rückenteignungsanspruch der Beteiligten zu 1) nach § 102 BauGB geht. Zwar können die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen für das in Rede stehende Grundstück schon deshalb nicht genau und in jeder Hinsicht vorliegen, weil sie formell an eine Enteignung nach dem Baugesetzbuch und dessen Bestimmungen anknüpfen, während das in Rede stehende Grundstück auf anderer Grundlage enteignet worden ist. Doch ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, daß, wenn § 102 BauGB nicht nur Enteignungen nach dem Baugesetzbuch, sondern auch solche nach anderer Grundlage erfassen soll, dementsprechend eine sinnvoll modifizierende Auslegung der Vorschrift geboten sein muß.

Hiernach hat die Beteiligte zu 3) über den Rückenteignungsantrag der Beteiligten zu 1) zu Unrecht bereits im vorbereitenden Verfahren und ohne Einleitung eines (Rück-) Enteignungsverfahrens nach § 108 Abs. 1 BauGB entschieden. Denn davon, daß der Rückenteignungsantrag der Beteiligten zu 1) bei der gebotenen rechtlichen Betrachtung "mit Sicherheit aussichtslos" und daher "eindeutig negativ zu verbescheiden" war, kann keine Rede sein.

Wenn die Beteiligte zu 3) danach oder zu Unrecht von der Einleitung eines förmlichen (Rück-) Enteignungsverfahrens nach § 108 Abs. 1 BauGB abgesehen hat und ihrem so ergangenen ablehnenden Bescheid vom 20. Oktober 1992 wegen des dagegen gerichteten - zulässigen - Antrags der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung ohne Bestandskraft ist, so gebietet es die der Beteiligten zu 1) nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Effektivität des Rechtsschutzes, sie für das vorliegende Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung so zu stellen, wie wenn die Beteiligte zu 3) auf den Rückenteignungsantrag der Beteiligten zu 1) nach § 108 Abs. 1 BauGB Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hätte, das (Rück-) Enteignungsverfahren also im Sinne von § 108 BauGB eingeleitet wäre. Denn anderenfalls hätte es die Enteignungsbehörde ohne Berechtigung in der Hand, durch ein nicht dem Gesetz entsprechendes Verfahren wesentliche Folgen der Einleitung (§ 108 Abs. 6 und 7, insbesondere § 109 BauGB), die dem Schutz des die Rückenteignung Beantragenden dienen sollen, zu vermeiden und dadurch dessen Rechtsposition zu beeinträchtigen.

Mithin ist der Beteiligten zu 1) für das vorliegende Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung der Anspruch zuzuerkennen, daß die Beteiligte zu 3) nach § 108 Abs. 6 BauGB verfährt. Deshalb war auf den Antrag der Beteiligten zu 1) entsprechend zu beschließen. Denn der Senat hält auch die Dringlichkeit der dadurch getroffenen Regelung für gegeben.

Zwar berühren weder die Mitteilung an das Grundbuchamt noch die Eintragung des (Rück-) Enteignungsvermerks im Grundbuch dessen sogenannten öffentlichen Glauben (§ 892 BGB); auch bewirken diese Maßnahmen nichts im Hinblick auf den von der Beteiligten zu 2) mit der Beteiligten zu 4) inzwischen abgeschlossenen Vertrag vom 29. Januar 1993 über das Grundstück, wie sie es auch nicht verhindern würden, daß die Beteiligte zu 2) das Grundstück - etwa bei fehlender Durchführung des Vertrages vom 29. Januar 1993 infolge Rücktritts oder sonstiger in ihm vorgesehener Möglichkeiten - anderweit oder überhaupt veräußert; denn selbst die in § 109 BauGB vorgeschriebene Genehmigungspflicht knüpft nicht an jene Mitteilung an das Grundbuchamt oder an die Eintragung im Grundbuch, sondern an die Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens (Abs. 1) bzw. an eine Anordnung der Enteignungsbehörde an, wonach ihre Genehmigung erforderlich sei (Abs. 3). Der hier beschlossenen Regelung und der Eintragung des Rückenteignungsvermerks im Grundbuch ist jedoch eine Warnfunktion beizumessen, die nicht nur als solche zu wirken geeignet ist, sondern die auch die Beteiligte zu 3) als dem Gesetz verpflichtete Behörde veranlassen wird, die schon durch den nicht bestandskräftig abgewiesenen und daher noch offenen Rückenteignungsantrag begründete Rechtsstellung der Beteiligten zu 1) zu berücksichtigen. Das gilt um so mehr, als die Beteiligte zu 3) in diesem Zusammenhang auch die oben dargelegten Gründe zu bedenken haben wird, wonach ihren zur Entscheidung vom 20. Oktober 1992 führenden Erwägungen zu § 102 BauGB und damit der Entscheidung selbst nicht gefolgt werden kann.

Der danach anzunehmenden Dringlichkeit der getroffenen Regelung steht nicht entgegen, daß die Beteiligte zu 2) das in Rede stehende Grundstück inzwischen durch den Vertrag vom 29. Januar 1993 an die Beteiligte zu 4) verkauft und zugleich sogar aufgelassen hat. Denn abgesehen davon, daß der Vertrag nicht durchgeführt ist und seine Durchführung erkennbar geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, zeigt seine Durchsicht, daß von einer endgültig wirksamen und unumkehrbaren Verfügung der Beteiligten zu 2) über das Grundstück nicht auszugehen ist. So sieht der Vertrag mehrfach Rücktrittsrechte beider Vertragsparteien vor, und zwar so auch für den Fall, daß - was beantragt ist - die aufschiebende Wirkung in der gegen den ihm zugrunde liegenden Investitionssvorrangbescheid vom 24. September 1992 gerichteten - anhängigen - Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederhergestellt wird.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für viele andere Fälle von Enteignungen (Mauergrundstücke!), bei denen der Enteignungszweck nicht erreicht worden ist.