Baulandenteignung, Grundbuchberichtigungsanspruch
VermG § 1 Abs. 3; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 3; BGB § 894
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Enteignungen auf der Grundlage des DDR-Baulandgesetzes in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989 gegenüber Westeigentümern unter deren bewußter Nichtbeteiligung stellen grundsätzlich eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG dar.
2. Die vermögensrechtliche Abwicklung kann in dieser Zeit aber keinen Vorrang vor dem Zivilrecht mehr beanspruchen. Der Eigentümer kann deshalb im Wege der Grundbuchberichtigungsklage (§ 894 BGB) geltend machen, der Enteignungsbeschluß sei mangels Bekanntgabe an ihn nicht existent geworden.
3. Soweit ein Tatbestand von § 1 VermG erfüllt wird, ist eine Heilungsmöglichkeit nach Art. 237 § 1 EGBGB ausgeschlossen.
4. Der V. Senat des OLG hat seine vom BGH abweichende Rechtsprechung des Vorrangs des VermG gegenüber dem Zivilrechtsweg aufgegeben.
(Leitsätze zu 3 und 4 insoweit nicht amtlich)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Rechtswegs zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Kl. verlangt als Erbeserbin sowie als Erbin der ursprünglichen Eigentümer von der beklagten Gemeinde Grundbuchberichtigung des im Grundbuch von G., Blatt 1619 eingetragenen Grundstücks der Gemarkung G. Flur 12, Flurstück 120, das gemäß Beschluß des Rates des Kreises Potsdam Nr. 95/85 33. Nachtrag vom 1. November 1989 nach dem Baulandgesetz enteignet und mit Wirkung vom 1. November 1989 in Volkseigentum überführt worden ist. Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Beschluß des Landgerichts Potsdam Bezug genommen. Mit Beschluß vom 8. November 2002 hat das Landgericht Potsdam gem. § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG den beschrittenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Grundbuchberichtigung sei vorliegend nicht wegen des Vorrangs des Vermögensgesetzes gem. Art. 237 § I Abs. 3 EGBGB ausgeschlossen, es folge zwar nicht der Entscheidung des BGH vom 12. Mai 2000 - V ZR 47/99 -, sondern der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich auch der entscheidende Senat in einem Verfahren zum Aktenzeichen 5 U 238/01 angeschlossen hat. Gleichwohl bestehe im vorliegenden Fall kein Vorrang nach dem Vermögensgesetz. Denn es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß es sich bei dem Enteignungsbeschluß vom 1. November 1989 um eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG handele. Zwar sei der Enteignungsbeschluß nicht bekanntgegeben worden. Dies allein biete jedoch keinen Anhaltspunkt für eine unlautere Machenschaft. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß dem Rat der Gemeinde der Eigentümer des Grundstückes bekannt gewesen sei. Ebensowenig seien Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Rat der Gemeinde bewußt gegen die Vorschriften verstoßen habe. Auch die sogenannte Spätphase indiziere keine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG. Gegen den ihr am 14. November 2002 zugestellten Beschluß wendet sich die Bekl. mit ihrer am 22. November 2002 eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie sich zur Begründung auf das Urteil des Senats vom 26. September 2002 - 5 U 238/01 - stützt. Die Kl. verteidigt den landgerichtlichen Beschluß.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die gem. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Bekl. ist nicht begründet. Denn der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen. Ein Vorrang des Vermögensgesetzes ist vorliegend nicht gegeben.
Zutreffend geht das Landgericht in seiner Entscheidung davon aus, daß es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges allein auf den Vortrag der Kl. ankommt. Ob für die Streitigkeit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist oder der Vorrang des Vermögensgesetzes eine Zuordnung zum Verwaltungsstreitverfahren eröffnet, beurteilt sich weder nach der vorgetragenen Anspruchsgrundlage noch nach der Bewertung durch die klagende Partei. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bür-gerlichem Recht zu beurteilen ist (BGHZ 121, S. 367 NJW 1993, S. 1799 [1800]). Denn die rechtliche Bewertung, ob der Tatsachenvortrag der Klagepartei die behauptete Zulässigkeit des Zivilrechtsweges ergibt, obliegt gleichermaßen wie die Überprüfung der Schlüssigkeit des materiellen Klagevorbringens allein dem angerufenen Gericht. Die behauptete Zuständigkeit muß sich schlüssig aus dem Klagevorbringen ergeben.
Nach dem Vorbringen der Kl. erfolgte die Enteignung des Grundstücks in G., Flur 12, Flurstück 120 auf der Grundlage des Baulandgesetzes der DDR (im folgenden BaulG).
Dem Vorbringen der Kl. läßt sich entnehmen, daß die gem. § 20 BaulG vom 15.6.1984 (GBl./DDR 1984, S. 201 ff.) und § 9 Abs. 3 DVO zum Baulandgesetz (GBl./DDR 1984, S. 205 ff.) vorgeschriebene Bekanntmachung des Feststellungsbeschlusses an die Eigentümerin nicht erfolgt ist. Demzufolge ist der auf dieser Grundlage ergangene Feststellungsbescheid unwirksam (BGH NJW 1995, S. 1883 ff. = VIZ 1995, S. 404 [405]).
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 12. Mai 2000 (ZOV 2000, S. 235 ff.) im Falle einer Enteignung auf der Grundlage des Baulandgesetzes in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989 ausgeführt: "Auch wenn die hier zu beurteilende Enteignung den Tatbestand von § 1 Abs. 3 VermG erfüllt, ist der Kl. nicht gehindert, die zivilrechtlichen Folgen einer unwirksamen Enteignung vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Der Vorrang des Vermögensgesetzes ist nach der Senatsrechtsprechung um des sozialverträglichen Ausgleichs zwischen dem Rückerstattungsinteresse des Berechtigten und dem Schutz des redlichen Erwerbers willen gerechtfertigt. Dieser besondere Schutz findet aber dort seine Grenze, wo der fehlerhafte Erwerb auch im System des funktionierenden Sozialismus keinen Bestand gehabt hätte. In solchen Fällen ist der Erwerb mit dem allgemeinen Verkehrsrisiko belastet, das derjenige, der seinen Erwerb auf eine Unrechtshandlung zurückführt, mit jedem anderen teilt, der am Rechtsverkehr in der DDR teilgenommen hat. Zivilrechtlich unbeachtlich bleiben damit nur Mängel, die wegen ihres Zusammenhangs mit dem staatlichen Unrecht und weil sie typischerweise hierbei aufgetreten sind, den Bestand des Erwerbs nicht gefährdet hätten. Als zeitliche Grenze für das auf diese Umstände gestützte Vertrauen kann regelmäßig der 18. Oktober 1989 angesehen werden (BGH in VIZ 2000 S. 494 [495/496])."
Dem ist der erkennende Senat in einer Entscheidung vom 26. September 2002 - VIZ 2003, 77 - nicht gefolgt, weil ein Widerspruch zu den Regelungen in § 4 Abs. 2 VermG bestehe, und hat wegen der Abweichung die Revision zugelassen.
Mit Urteil vom 25. Juli 2003 (BGH, Urteil vom 25. Juli 2003 = ZOV 2003, 326) hat der Bundesgerichtshof trotz der Kritik seine Auffassung bestätigt und ausgeführt, daß ein Eigentümer durch das Vermögensgesetz nicht gehindert wird, einen Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB geltend zu machen, wenn ein Enteignungsbeschluß in der Spätphase der DDR mangels Bekanntgabe an ihn rechtlich nicht existent geworden ist (vgl. Schnabel, Zivilrechtsweg bei nichtigen Entscheidungen in der Spätphase der DDR = ZOV 2003, 81). Auch wenn der Senat im vorliegenden Fall an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht gebunden ist (§ 546 ZPO), hält der Senat an seiner im Urteil vom 26. September 2002 geäußerten Auffassung aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht fest.
Eröffnet damit dieser Umstand allein nicht den Weg zu den Verwaltungsgerichten, so ist vorliegend ein Vorrang des Vermögensgesetzes nicht gegeben, da sich insbesondere die von der Kl. dargelegte Enteignung auch nach ihrem Vorbringen nicht als unlautere Machenschaft darstellt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beschlusses des Landgerichts Bezug genommen.