Baulandenteignung
Art. 19 EinigV; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, b, Abs. 3; VwRehaG § 1, § 15
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Baulandenteignung; Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche bei unlauteren Machenschaft; Mangel der Zustellung des Enteignungsbescheides als zivilrechtlicher Unwirksamkeitsgrund; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Der von einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR Betroffene kann zivilrechtliche Ansprüche, die die Unwirksamkeit der Enteignung voraussetzen, nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn der Wirksamkeitsmangel bereits nach dem Recht der DDR bestand.
b) Steht die Unwirksamkeit einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR in innerem Zusammenhang mit einer unlauteren Machenschaft, sind zivilrechtliche Ansprüche, die die Unwirksamkeit der Enteignung voraussetzen, ausgeschlossen.
c) Die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG erfassen Enteignungen nach dem Baulandgesetz der DDR grundsätzlich auch dann nicht, wenn dem Betroffenen im Einzelfall keine Entschädigung zugeflossen ist (im Anschluß an BVerwGE 95, 284, 289); sie schließen deshalb zivilrechtliche Ansprüche, die der Betroffene auf die Unwirksamkeit der Enteignung stützt, nicht aus.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der in Bremen wohnende Kl. war ab 7. Juni 1979 im Erbbaugrundbuch als Inhaber des Erbbaurechts an dem mit einem Haus bebauen Grundstück eingetragen. Eigentümerin des Grundstücks ist die Evangelische Kirchengemeinde R.
Am 8. September 1988 erließ der Rat des Kreises R. einen Feststellungsbescheid, wonach ein im "Grundbuch von R., Blatt 1493" verzeichnetes Objekt am 1. Oktober 1988 auf der Grundlage des Baulandgesetzes in das Volkseigentum übergegangen sei. Der Bescheid weist in der Spalte, die für den Vertreter des Eigentümers vorgesehen ist, den Vermerk "V. G. R." auf, die weiteren, für die Vollmacht und deren Datum vorgesehenen Spalten sind nicht ausgefüllt. Mit notariellem Vertrag vom 18. Januar 1989 kauften die Bekl. vom Rat der Stadt R. als Rechtsträger "das in R., S. gelegene Zweifamilienhaus, errichtet auf dem volkseigenen Grundstück von R., Flur 19, Flurstück 240, in Größe von 4,51 a". Am 27. Februar 1989 verlieh der Rat des Kreises R. den Bekl. das Nutzungsrecht "an dem volkseigenen Grundstück in R., S.".
Der Rat des Kreises R. teilte, nachdem die Evangelische Kirchengemeinde wegen des Ausbleibens des Erbbauzinses vorstellig geworden war, dem Liegenschaftsdienst am 26. März 1990 mit, den Bekl. werde das Nutzungsrecht entzogen und sie träten in den Erbbauvertrag mit der Evangelischen Kirche ein; zugleich beantragte er, den Erbbauzins wieder einzutragen. Am 26. April 1990 wurde, jeweils "gemäß Ersuchen des Rates des Kreises vom 26. März 1990", in dem für das Grundstück geführten Grundbuch ein "Erbbaurecht für die jeweiligen Gebäudeeigentümer GGB 535" und in einem weiteren Grundbuch, Blatt 10535, in dem die Bezeichnung "Gebäude-" durch "Erbbau-" ersetzt worden war, der Erbbauzins eingetragen. In diesem Grundbuch sind die Bekl. seit 13. April 1989 aufgrund des Vertrags vom 18. Januar 1989 als Berechtigte eingetragen.
Der Kl. hat von den Bekl. die Zustimmung zur Berichtigung des Erbbaugrundbuchs Blatt 10535 dahin verlangt, daß er als Inhaber des Erbbaurechts eingetragen wird. Das Kreisgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Feststellungsbescheid über den Übergang in Volkseigentum und die Verleihung des Nutzungsrechts hätten jeweils das Erbbaurecht zum Gegenstand gehabt. Ungenauigkeiten in der Bezeichnung des Objekts hätten die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht berührt. Die Bekl. seien deshalb Erbbauberechtigte geworden.
Dies hält der Revision nicht stand.
II. 1. Der Rechtsweg ist nicht durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen. Eine Enteignung nach dem Baulandgesetz, von der nach dem maßgeblichen Vortrag des Kl. (BGHZ 103, 255, 257) auszugehen ist, wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG nicht erfaßt; das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die in den Entschädigungsvorschriften der DDR vorgesehen gewesene Entschädigungspflicht im Einzelfall erfüllt wurde oder ob die Entschädigung nicht festgesetzt, nicht ausgezahlt, verrechnet oder sonst der Verfügungsmacht des Eigentümers vorenthalten blieb (Urteile v. 24. März 1994, ZIP 1994, 826 und 827; ergänzend zu § 1 Abs. 1 Buchst. c 2. Alt. VermG: BVerwG, Urt. v. 24. November 1994, ZIP 1995, 166). Hiervon geht der Senat rechtlich aus. Für den nach dieser Rechtsprechung möglichen Ausnahmefall, daß durch interne Anweisungen die Pflicht zur Entschädigung generell "außer Kraft gesetzt" oder lediglich zum Schein aufrechterhalten wurde, lassen sich dem Vortrag des Kl. keine Anhaltspunkte entnehmen.
Allerdings hat die Enteignung nach dem Baulandgesetz den Charakter einer unlauteren Machenschaft (§ 1 Abs. 3 VermG), wenn die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Vorhaben nur vorgeschoben hatten oder der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1994, ZIP 1994, 1482 f.). Hierfür bietet der Vortrag des Kl. indessen keine Grundlage. Dieser hat nur behauptet, für die auf § 16 BaulG gestützte Enteignung hätten die Voraussetzungen nicht vorgelegen, da er sich bemüht habe, sein Eigentum instand zu halten und trotz der nicht kostendeckenden Mieten seinen Verpflichtungen gerecht zu werden. Damit ist nicht dargelegt, daß der im Baulandgesetz festgelegte Enteignungszweck, die "Sicherung von Maßnahmen der Modernisierung, des Um- und Ausbaus sowie der Instandsetzung", nur vorgeschoben gewesen wäre. Auch ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Restitution nach § 1 Abs. 2 VermG zu begründen. Es geht nicht über die Behauptung einer latenten Überschuldung hinaus, der wegen des Mietpreisstopps in der DDR Mietgrundstücke regelmäßig unterlagen. Sie begründet keinen Restitutionsanspruch (weitergehend BVerwG, Urt. v. 21. November 1994, ZIP 1995, 166, 167, wonach im Falle einer Enteignung nach dem Baulandgesetz die Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG von seinen tatbestandlichen Voraussetzungen her ausgeschlossen ist).
2. Auch das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG - (Art. 1 des Zweiten SED Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 23. Juni 1994, BGBl. I 1311) schließt für den Klageanspruch den Rechtsweg nicht aus.
Ob für die Entscheidung über die Folgen von Verwaltungsunrecht (§ 1 VwRehaG) - auch im Verhältnis des Betroffenen zu einem privaten Dritten - wegen der in §§ 2, 7 VwRehaG enthaltenen Verweisung auf das Vermögensgesetz, wie der Senat für die dortigen Regelfälle entschieden hat (BGHZ 118, 34, 44), ausschließlich die Verwaltungsgerichte berufen wären, bedarf hier keiner Klärung. Der Vortrag des Kl. reicht nämlich nicht aus, einen verwaltungsrechtlichen Unrechtstatbestand zu begründen. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Vorenthaltung der Entschädigung, wenn sie nach den damaligen Vorschriften zulässig und deshalb nicht unlauter im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG war, zu einer Aufhebung der Enteignung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz führt (vgl. Reg. Entwurf, BT-Drs. 12/4994 S. 23). Voraussetzung hierfür ist nach § 1 Abs. 2 VwRehaG aber, daß die Maßnahme in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen und der politischen Verfolgung gedient oder einen Willkürakt im Einzelfall dargestellt hat. Tatsachen, aus denen sich derartiges ergeben könnte, hat der Kl. nicht vorgetragen.
III. Sachlich setzt der Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Erbbaugrundbuchs (Art. 233 § 2 EGBGB i. V. mit §§ 894 BGB, 14 ErbbauVO) voraus, daß der Kl. das Erbbaurecht nicht aufgrund des Feststellungsbescheides vom 8. September 1988 verloren hatte. Von dieser Voraussetzung ist revisionsrechtlich auszugehen, wobei offenbleiben kann, ob sich das Berufungsgericht ein zutreffendes Verständnis des Gegenstandes des Enteignungsbeschlusses gebildet hatte und ob das Erbbaurecht im Falle der Überführung in Volkseigentum überhaupt fortbestehen konnte (bejahend Artzt, NJ 1951, 76; 1952, 117; verneinend Gotthardt, VIZ 1994, 639). Der aufgrund des Baulandgesetzes ergangene Feststellungsbescheid ist nämlich nach dem bisherigen Sach- und Streit-stand wegen des Unterbleibens seiner Bekanntgabe an den Kl. nicht wirksam geworden.
1. Nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages bleiben vor dem Beitritt ergangene Verwaltungsakte der DDR wirksam. Sie können nach Satz 2 aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind. Im übrigen bleiben nach Satz 3 die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt. Die Androhung des Fortbestehens der Wirksamkeit einer Verwaltungsentscheidung (zum Begriff vgl. § 1 VwRehaG und § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen v. 14. Dezember 1988, GBl. I 327) setzt voraus, daß die Maßnahme überhaupt jemals im rechtlichen Sinne existent geworden war (äußere Wirksamkeit im Sinne der Terminologie der Verwaltungsrechtslehre der Bundesrepublik, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl. § 43 Rdn. 117 ff. m. w. N.); Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages begründet nicht die Wirksamkeit einer vor dem Beitritt in der DDR nicht existent gewordenen Entscheidung. Vom gleichen Verständnis geht grundsätzlich Art. 19 Satz 2 aus, denn die Aufhebung einer hoheitlichen Maßnahme greift in deren Bestand und Rechtswirkungen beseitigend ein; die zur Ausführung dieser Bestimmung ergangenen Vorschriften über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen (§§ 1, 9 bis 14 VwRehaG) eröffnen dem Betroffenen die Möglichkeit, das vor dem Beitritt abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und durch einen aufhebenden Zweitbescheid die Rehabilitierung zu erwirken (Reg. Entwurf aaO. S. 17). Zu den nach Art. 19 Satz 3 "im übrigen", d. h. abgesehen von dem Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Satz 2, unberücksichtigt bleibenden Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten zählen die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder, die nach Art. 8 des Einigungsvertrages (vgl. auch dessen Anl. I Kap. II Sachgeb. B, Abschn. III Nr. 1) im Beitrittsgebiet in Kraft getreten sind (für den Bund §§ 43 bis 52 VwVfG: "Bestandskraft von Verwaltungsakten"). Sie regeln im einzelnen auch die Voraussetzungen der Wirksamkeit und die Gründe, aus denen ein Verwaltungsakt nichtig ist (§§ 43, 44 VwVfG).
Zur Konkretisierung des in Art. 19 Satz 3 des Einigungsvertrages festgelegten Grundsatzes ist in das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz eine Vorschrift über die Bestandskraft von Verwaltungsentscheidungen der DDR nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts der Bundesrepublik aufgenommen worden. Nach § 15 Satz 1 VwRehaG gelten für die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR die verwaltungsverfahrensrechtlichen Nichtigkeitsbestimmungen, im Bereich des Bundes mithin die §§ 43, 44, VwVfG, erst ab 3. Oktober 1990. Soweit diese Maßnahmen noch wirksam sind, finden die allgemeinen Aufhebungsvorschriften (vgl. §§ 48, 49 VwVfG) Anwendung, eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit darf nicht für die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 erfolgen (§ 15 Sätze 2 und 3 VwRehaG). Mit diesen Regelungen soll sichergestellt werden, daß - außerhalb der verwaltungsrechtlichen Rehabilitation - diejenigen Verwaltungsentscheidungen, die über Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages zum aktuellen "Arbeitsbestand" der Behörden im Beitrittsgebiet geworden sind und die auch nach dem Beitritt die mit ihnen angestrebten Rechtswirkungen gegenüber den Betroffenen und ggf. Dritten auslösen sollen, nicht hinter den nunmehr geltenden Anforderungen des Rechtsstaats zurückbleiben. Maßnahmen mit fortdauernder Rechtswirkung, die danach nicht bereits als unwirksam zu qualifizieren sind, unterliegen der Aufhebung nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Aufhebungsregeln mit der Maßgabe, daß eine rückwirkende Aufhebung (vgl. § 48 VwVfG) erst für die Zeit ab 3. Oktober 1990 in Frage kommt (Reg. Entwurf S. 41). Damit ist klargestellt, daß sich Verwaltungsentscheidungen der DDR erst ab dem Beitritt am Verwaltungsverfahrensrecht der Bundesrepublik messen lassen müssen.
Für die Zeit bis zum Beitritt, mithin im Regelfall für die Frage, ob eine Verwaltungsentscheidung der DDR wirksam geworden ist, trifft § 15 VwRehaG keine Bestimmung. Zur Beurteilung der von Art. 19 des Einigungsvertrages vorausgesetzten Wirksamkeit der Maßnahme ist daher auf das Verwaltungsrecht der DDR zurückzugreifen (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, aaO., § 43 Rdn. 160, § 44 Rdn. 125; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., S. 489 f.; Riemann, StuR 1976, 1291, 1298; ferner Diekmann, Das System der Restitutionstatbestände nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, 1992, S. 163 ff.; Friauf/Horscht, Rechtsfolgen der Enteignung von Grundbesitz und Wohngebäuden in der ehemaligen DDR zwischen 1949 und 1990, S. 126). Dies schließt an den im intertemporalen Zivilrecht des Einigungsvertrages festgelegten Grundsatz an, daß die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften aus der Zeit der DDR sich nach dem damals geltenden Recht bestimmt (Art. 232 § 1 EGBGB) und dieses entsprechend der seinerzeitigen Praxis anzuwenden ist (BGH, Urt. v. 3. Mai 1994, VI ZR 278/93, NJW 1994, 1792 f., für BGHZ 126, 87 bestimmt).
2. Zu einer Kodifikation des Verwaltungsverfahrensrechts ist die DDR nicht gelangt. Auch die sich in den beiden letzten Jahrzehnten ihres Bestands entwickelnde Verwaltungsrechtslehre hat keine Systematik erarbeitet, die mit dem Stand der Lehre in der Bundesrepublik vergleichbar gewesen wäre. Gleichwohl sind, was die Frage der Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen angeht, Grundlinien hervorgetreten, die in manchen Punkten mit dem Recht der Bundesrepublik übereinstimmen. Dies gilt etwa für die Beurteilung der Mängel, die bereits nach der Sachlogik dem Existentwerden einer Entscheidung entgegenstehen. Soweit, wovon im Grundsatz ausgegangen werden konnte, Adressat einer Verwaltungsentscheidung ein bestimmtes Rechtssubjekt war, mußte sie, um wirksam zu werden, diesem auch bekanntgegeben werden. Wurde die Einhaltung der für die Bekanntgabe vorgesehenen Formen in besonders grober Weise verletzt, so wurde der Entscheidung die Rechtswirkung abgesprochen (vgl. Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 2. Auflage 1988, herausgegeben von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, S. 132 ff., 138; Bley in König, Verwaltungsstrukturen der DDR, 1991, S. 249, 256; Bönninger in: Themenreihe Verwaltungsrecht der DDR, Rechtsformen der Tätigkeit der staatlichen Verwaltung, 1973, S. 43 ff.; Thiess, NJ 1990, 348, 349). Dies mußte jedenfalls dann gelten, wenn die Bekanntgabe überhaupt unterblieben ist.
Allerdings konnten allgemeine Rechtsgrundsätze nach den Regeln der "sozialistischen Gesetzlichkeit" hinter die Interessen zurücktreten, die Staat und Partei mit der Durchsetzung ihrer Vorstellungen auf einem bestimmten Sachgebiet verfolgten. Es kann deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß in manchen Rechtsbereichen an Verwaltungsentscheidungen nicht die gleichen Wirksamkeitsanforderungen gestellt wurden, wie sie gemeinhin galten. Entscheidend ist deshalb eine Kontrolle der unter allgemeinen Gesichtspunkten entwickelten Nichtigkeitsmerkmale anhand der speziellen Rechtsvorschriften, die auf den zu entscheidenden Sachverhalt heranzuziehen waren (vgl. Boden, NJ 1988, 145; Schulze, NJ 1989, 5; Pohl, NJ 1989, 8/9). Das Baulandgesetz enthielt in § 20 die ausdrückliche Regelung, daß Beschlüsse des Rates des Kreises über den Entzug des Eigentums nach § 16 Abs. 4 unter Angabe der Gründe schriftlich zu ergehen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hatten sowie den Betroffenen durch Aushändigung oder Zusendung bekanntzugeben waren. Nach § 9 der zum Baulandgesetz ergangenen Durchführungsverordnung war der enteignende Beschluß in je einer Ausfertigung dem Antragsteller, dem Rechtsträger, dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten und dem Nutzungsberechtigten auszuhändigen oder zuzustellen. Enteignungsbescheide aufgrund des Baulandgesetzes, die dem Betroffenen nicht bekanntgegeben wurden, konnten mithin nach dem Recht der DDR keine Wirksamkeit erlangen.
3. Nach dem unstreitigen Vortrag des Kl. ist ihm der Feststellungsbescheid vom 8. September 1988 nicht zugestellt worden. Dazu, daß er ihm auch nicht persönlich ausgehändigt worden war, hat sich der Kl. zwar nicht ausdrücklich erklärt. Dies war nach § 138 Abs. 1 ZPO aber auch nicht geboten; denn die Möglichkeit, daß es zwecks Übergabe des Bescheides zu einer Begegnung zwischen dem damals schon seit längerer Zeit nicht mehr in der DDR lebenden Kl. und einem Vertreter des Rates des Kreises gekommen war, ist lediglich theoretischer Art. Der Vortrag des Kl. ist in diesem Punkte nicht unvollständig, sondern so zu verstehen, daß ihm der Bescheid in keiner Form bekanntgegeben worden ist. Da das Berufungsgericht dies unberücksichtigt gelassen hat, kann sein Urteil keinen Bestand haben.
IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif.
1. Die Bekanntgabe an den Kl. erschöpft nicht die Möglichkeiten, unter denen der Feststellungsbescheid wirksam werden konnte. Nach den in der DDR geltenden Vorschriften über das Vermögen Deutscher mit Wohnsitz in der Bundesrepublik ist es nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, daß der in dem Feststellungsbescheid angeführte volkseigene Betrieb die Verfügungsbefugnis über das Erbbaurecht erlangt hatte und deshalb anstelle des Kl. Adressat des Bescheids sein konnte. Eine die Verfügungsbefugnis des Eigentümers ersetzende staatliche Verwaltung trat allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen ein, etwa wenn der Eigentümer die DDR nach dem 10. Juni 1953 ohne Genehmigung verlassen hatte (Anordnung v. 1. Dezember 1953 i. V. m. der Anordnung Nr. 2 v. 20. August 1958, GBl. 1953, 1231 und GBl. I 1958, 664), oder aufgrund der durch Verordnung vom 11. Juni 1953 (GBl. 1953, 805) aufgehobenen Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juni 1952 (GBl. 1952, 615), wenn er deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder West Berlin war. Der Kl. ist, wie sich aus dem von ihm vorgelegten Auszug des Erbbaugrundbuchs ergibt, im Jahre 1979 aufgrund letztwilliger Verfügung Inhaber des Erbbaurechts geworden; nach dem Vermerk über den Rechtsinhaber lebte er bereits damals in Bremen. Hatte er die DDR mit Genehmigung verlassen, blieb das Erbe beschlagnahmefrei, im anderen Falle nicht (Ferber in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 1, C, Rdn. 66). Hatte er dagegen zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in der DDR, war für das 1979 angefallene Erbe eine Grundlage für die Anordnung einer Verwaltung nicht mehr vorhanden. Zwar wurde in der Praxis der DDR die Verordnung vom 17. Juli 1952 auch nach deren Aufhebung noch angewendet, diese beschränkte sich aber regelmäßig auf Fälle, in denen die Voraussetzungen der Verwaltung noch während der Geltungszeit der Vorschrift erfüllt gewesen waren. Aus den vom Kl. vorgelegten Unterlagen ergibt sich schließlich, daß zu einem vor dem Kaufvertrag der Bekl. mit dem Rat der Stadt R. liegenden Zeitpunkt der volkseigene Betrieb als Rechtsträger, sei es des Erbrechts, sei es des vermeintlich volkseigenen Grundstücks, aufgetreten ist. Dies könnte dafür sprechen, daß der Feststellungsbescheid vom 8. September 1988 dem volkseigenen Betrieb als Rechtsträger des neu geschaffenen Volkseigentums bekanntgegeben wurde. Dadurch hätte die Bekanntgabe an den Kl. als Betroffenem nicht ersetzt werden können.
Das Berufungsgericht hat sich dadurch, daß es die fehlende Bekanntgabe des Enteignungsbescheids an den Kl. unberücksichtigt gelassen hat, zugleich den Blick auf diese Möglichkeiten verstellt. Bei zutreffender rechtlicher Sicht hätte es Anlaß gehabt, die Parteien nach § 139 ZPO zu einem ergänzenden Vortrag zu veranlassen. Dies ist ihm durch die Zurückweisung der Sache (§ 565 ZPO) wieder zu ermöglichen (vgl. Senatsurt. v. 28. Juni 1968, V ZR 22/65, WM 1968, 1109 f.; v. 2. Dezember 1994, V ZR 193/93, WM 1995, 339, 341). Bei der erneuten Verhandlung werden die Parteien auch Gelegenheit haben, sich dazu zu äußern, ob der volkseigene Betrieb etwa eine rechtsgeschäftliche Ermächtigung des Kl. besaß, den Bescheid für ihn entgegenzunehmen. Rechtlich wäre es auch nicht ausgeschlossen, daß der Betrieb, falls der Aufenthalt des Kl. dem Rat des Kreises unbekannt gewesen sein sollte, entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO-DDR gerichtlich bestellter Empfangsbevollmächtigter war.
2. Gelangt das Berufungsgericht zu der Feststellung, daß die vom Baulandgesetz vorgeschriebene Bekanntgabe, auch unter den erweiterten rechtlichen Gesichtspunkten, unterblieben ist, wird es, falls der Parteivortrag hierzu Anlaß gibt, weiter zu prüfen haben, ob die Unwirksamkeit des Bescheids in einem inneren Zusammenhang mit einer unlauteren Machenschaft steht. Unterblieb die Bekanntgabe an den Kl. gezielt oder diente dessen Nichtbenachrichtigung einem sonstigen unlauteren Zwecke, so verwirklichte sich in dem Scheitern der Enteignung ein Risiko, das dem allgemeinen Rechtsverkehr in der DDR fremd war. Daß eine Verwaltungsentscheidung der DDR mit einem Mangel behaftet sein konnte, der nach dem damals geltenden Recht ihre Wirksamkeit beeinträchtigte, mußte derjenige, der mit einer staatlichen Stelle in Kontakt trat, wie jedermann hinnehmen. Die Rechtsposition des Bürgers, der vom Staat einen Vermögenswert erwarb, auf den dieser unlauter zugegriffen hatte, war dagegen im intakten System des Sozialismus nicht gefährdet. Sie wurde erst mit dem Umbruch in der DDR und den in seiner Folge eingetretenen Rechtsänderungen erschüttert. Dieses spezifische Risiko fängt der sozialverträgliche Ausgleich des Vermögensgesetzes (§§ 1, 3, 4 Abs. 2 und 3 VermG) auf. In seinem Bereich ist dem Berechtigten der Rückgriff auf zivilrechtliche Ansprüche, für die es kein Korrektiv zugunsten des redlichen Erwerbs gibt, versagt. Der Senat hat deshalb die Anfechtung eines Kaufvertrags, die auf eine unlautere Machenschaft (Nötigung zur Veräußerung des Grundstücks bei der Ausreise aus der DDR) gestützt wurde, als durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen angesehen und für die auf Feststellung der Nichtigkeit des Geschäfts und auf Herausgabe gerichtete Klage den Rechtsweg verneint (BGHZ 118, 34, 44). Das gleiche gilt in dem Falle, daß die in das Vermögen des Berechtigten eingreifende Verwaltungsentscheidung aus einem Grunde der Wirksamkeit entbehrt, der den Tatbestand einer unlauteren Machenschaft erfüllt oder hierzu beiträgt.
Bei der Differenzierung nach Risikokreisen (s. auch Senatsentscheidungen BGHZ 120, 198 und 204; 121, 347; 122, 204; v. 7. Mai 1993, V ZR 99/92, WM 1993, 1291) sieht sich der Senat in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19. Januar 1995, ZIP 1995, 415, 418). Das Bundesverwaltungsgericht grenzt allerdings in anderer Weise ab und bejaht, abweichend von der Senatsentscheidung vom 11. Februar 1994, V ZR 254/92 (WM 1994, 700, für BGHZ 125, 125 bestimmt; vgl. ferner Urt. v . 24. Juni 1994, V ZR 233/92, WM 1994, 1852), den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG (Veräußerung durch den staatlichen Verwalter) auch dann, wenn der Verfügung die zivilrechtliche Wirksamkeit fehlte (Urt. v. 30. Juni 1994, VIZ 1994, 538). Die parallele Frage der Anwendbarkeit der an eine Enteignung anknüpfenden Tatbestände des § 1 Abs. 1 VermG auf den Fall eines gescheiterten Versuchs, das Eigentum nach dem Baulandgesetz zu entziehen, stellt sich grundsätzlich nicht (oben II 1). Für den Erwerb vom staatlichen Verwalter folgt allerdings aus den Gründen, die die Verneinung zivilrechtlicher Ansprüche bei einer gescheiterten Enteignung tragen, daß der Betroffene sich auf die fehlende Verfügungsbefugnis des Verwalters nicht mit der Begründung berufen kann, dessen Bestellung sei wegen ihres Zusammenhangs mit einer unlauteren Machenschaft nichtig gewesen. Hier wie im Enteignungsfalle leitet sich die Ausschlußwirkung gegenüber dem Zivilrecht aus § 1 Abs. 3 VermG her.
3. a) Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Bekl. das Erbbaurecht in dem Falle, daß die Enteignung keine Wirksamkeit erlangt hatte, gutgläubig erwerben konnten, offengelassen. Sie ist zu verneinen.
Der Kaufvertrag mit dem Rat des Kreises war nicht geeignet, zum rechtsgeschäftlichen Erwerb des Erbbaurechts durch die Bekl. zu führen. Sein Gegenstand war der Erwerb des Gebäudeeigentums (§§ 287, 288 Abs. 4, 295 Abs. 2 ZGB) aufgrund eines in dem Vertrag beantragten Nutzungsrechts an dem vermeintlich volkseigenen Grundstück. Eine Umdeutung würde, falls sie nach dem Zivilgesetzbuch möglich gewesen sein sollte, nicht weiterführen. Ein volkseigenes Erbbaurecht (vgl. dazu oben III) hätte nach dem 1989 noch geltenden § 20 i. V. mit § 21 ZGB nicht Gegenstand eines Kaufs sein können; die Frage, ob die Bekl., wenn der Rat des Kreises - wozu allerdings Vortrag fehlt - im Erbbaugrundbuch als Rechtsträger von Volkseigentum eingetragen gewesen wäre, das Recht gutgläubig hätten erwerben können (§§ 8, 9 GDO), stellt sich mithin nicht. Eine Umdeutung dahin, daß Gegenstand des Vertrages das von einem Dritten, nämlich dem Kl., innegehabte Erbbaurecht hätte sein sollen, kommt nicht in Betracht. Dies hätte außerhalb des mutmaßlichen Willens der Beteiligten gelegen. Im übrigen hätte die Umdeutung auch nicht zum Ziele führen können, denn ein gutgläubiger Erwerb des Rechts des Kl. wäre in diesem Falle wegen der Kenntnis der Beteiligten von der wahren Rechtslage ausgeschlossen gewesen.
b) Die Verleihung des Nutzungsrechtes an die Bekl. konnte nicht zum Erlöschen des Erbbaurechts entsprechend § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I 372) führen. War, wovon das Berufungsgericht ausgeht, Gegenstand der Verleihung das Erbbaurecht, ging sie jedenfalls ins Leere, weil an diesem kein Volkseigentum bestand. Nichts anderes galt, wenn die Verleihung, wovon die Revision ausgeht, das der Evangelischen Kirchengemeinde gehörende Grundstück zum Gegenstand hatte oder wenn ihr wegen inhaltlicher Unbestimmtheit die Rechtswirksamkeit versagt blieb.
Unter diesen Voraussetzungen konnte auch der Entzug des Nutzungsrechts im Jahre 1990 nicht die in § 290 Abs. 2 ZGB vorgesehene Rechtslage nach sich ziehen, daß das Gebäude in Volkseigentum überging.
Anmerkung: Die Entscheidung des BGH gibt Veranlassung zu den folgenden Bemerkungen. 1. Zutreffend geht der Senat davon aus, daß für die Zulässigkeit des Rechtswegs von dem Tatsachenvortrag des Kl. auszugehen ist. Ist dieser schlüssig, so ist ohne Bedeutung, ob er auch begründet ist. Da der Kl. als natürliche Person keine Person ist, die Eigentum aus Volkseigentum kraft Gesetzes erwerben kann und daher als Begünstigter einer Zuordnung nach dem VZOG nicht in Betracht kommt, ergab sich keine Notwendigkeit zur Entscheidung der Frage, ob die Zuständigkeit einer Zuordnungsbehörde gegeben ist, die sich bei vormaligem Volkseigentum sowohl auf die Feststellung des Eigentumsübergangs als auch auf die hier vom Kl. angestrebte Grundbuchberichtigung erstreckt (§§ 1 II, 3 I 1 VZOG) und deshalb ein Hindernis für den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bildet (§ 13 GVG). Das Urteil setzt im Sinne der bisherigen, im Gegensatz zu der Auffassung des BVerwG stehenden Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu zuletzt Sendler NJW 1995, 1797) für die Zuständigkeit der Zivilgerichte und damit zugleich für die Unanwendbarkeit des Vermögensgesetzes einen weiteren Meilenstein. Der BGH bleibt dabei, daß die Unwirksamkeit von Rechtsakten, die auf im Vermögensgesetz nicht geregelten Tatbeständen beruht, die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht berührt. Folgerichtig kann das nicht nur für zivilrechtliche Mängel eines Rechtsgeschäfts gelten, sondern macht diese Auffassung auch vor unwirksamen Verwaltungsakten nicht halt. 2. Gegenstand der Entscheidung ist ein Erbbaurecht. Dieses Rechtsinstitut war in dem am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen DDR-ZGB nicht mehr geregelt. Bestehende Erbbaurechte wurden jedoch weiterhin anerkannt. Das ergibt sich aus § 5 II DDR-EGZGB. Danach entfielen bei bestehenden Erbbaurechten ein etwa vorgesehenes Heimfallrecht und die üblicherweise vereinbarte zeitliche Begrenzung des Rechts. Ob diese zu Lasten des Eigentümers gehende Maßnahme übrigens als entschädigungslose Enteignung nach dem Vermögensgesetz rückgängig zu machen ist, wird wohl nur zur Entscheidung gelangen, wenn der Eigentümer nicht auf den Fortbestand der Grundbucheintragung vertraut, sondern seinen Anspruch rechtzeitig bis zum 31. Dezember 1992 (§ 30 a VermG) angemeldet hat.
Die Auffasung von Gotthardt (VIZ 1994, 639), Erbbaurechte hätten nicht Gegenstand einer Enteignung sein können, denn Volkseigentum an Erbbaurechten habe es nicht gegeben, weil Volkseigentum als Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts anzusehen ist, das Erbbaurecht aber dem Privatrecht angehört, stellt eine rein dogmatische Überlegung dar und wird schon für den vorliegenden Fall durch die Verwaltungspraxis der Organe der DDR widerlegt. Aus der Sicht der DDR ist auch nicht einzusehen, warum ein Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht nicht enteignungsfähig sein und somit ausgerechnet für den Staat der DDR eine Art res extra "commercium" bilden sollte. Der Senat hat die Entscheidung dieser Frage dahingestellt sein lassen. Da er hierdurch darauf verzichtet hat, das Urteil damit zu begründen, die Enteignung sei schon aus diesem Grunde unwirksam, spricht einiges dafür, daß der Senat sich der Auffassung von Gotthardt nicht anschließen mochte. 3. Für den Zustand des Grundbuchwesens in der DDR bezeichnend ist die Behandlung des Falles durch die dort beteiligten Stellen. Enteignet wurde ein "Objekt", womit im Sprachgebrauch der DDR häufig Gebäude bezeichnet wurden, vornehmlich indessen solche auf volkseigenem Boden. In dem Bescheid wurde allerdings die Nummer des Erbbaugrundbuchs angeführt, wenn man dieses auch, nachlässig wie die Handhabung war, schlicht als Grundbuch bezeichnete. So war es denn nur noch ein kleiner Schritt, daß der Rat der Stadt seine Rechtsträgerschaft auf das Grundstück bezog und der Rat des Kreises dem Erwerber des Gebäudes ein Nutzungsrecht an diesem Grundstück verlieh. Folgerichtig hatte, da Volkseigentum nach § 20 ZGB unantastbar war, das Nutzungsrecht nur an dem im Volkseigentum stehenden eigentumsgleichen Erbbaurecht verliehen werden dürfen. Das ist jedenfalls die Auffassung des Senats. Begrifflich war das durchaus möglich, weil an einem Erbbaurecht auch ein Untererbbaurecht bestellt werden kann (BGHZ 62, 179; Palandt/Bassenge, § 11 ErbbRVO Rn. 7). Dieser sicher ungewöhnlichen Konstruktion eines Nutzungsrechts an einem volkseigenen Erbbbaurecht wurde man durch das DDR-Verkaufsgesetz vom 7. März 1990 enthoben, das nunmehr in derartigen Fällen den Verkauf sogar des volkseigenen Bodens zuließ, um so mehr also die Veräußerung eines volkseigenen Erbbaurechts ermöglichte. Für das Ergebnis ohne Auswirkung ist eine Verwechselung von Rat der Stadt und Rat des Kreises in den Entscheidungsgründen des Urteils. In dem Tatbestand des Urteils wird nämlich ausgeführt, der Rat der Stadt habe das Gebäude verkauft; das ist offenbar unter Anwendung des DDR-Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 geschehen. Unter IV 3 a der Entscheidungsgründe ist dann aber von einem Kaufvertrag mit dem Rat des Kreises die Rede. Dieser Rat war aber nur für die Bestellung des Nutzungsrechts zuständig. Der Verkauf des Gebäudes oblag dagegen dem Rat der Stadt oder Gemeinde. So wird es auch hier gewesen sein, wie in dem Tatbestand des Urteils ausgeführt. Für das Ergebnis der Entscheidung hat diese Verwechselung jedoch keine Bedeutung, weil es dafür nicht darauf ankommt, ob der Rat des Kreises oder der Rat der Stadt den Vertrag abgeschlossen hat. 4. Abzulehnen sind die Ausführungen des Senats zur Unwirksamkeit von Enteignungsbeschlüssen. In der Entscheidung wird davon ausgegangen, daß ein Verwaltungsakt, der den Übergang des Eigentums im Wege der Enteignung herbeiführen soll,
g, weil es dafür nicht darauf ankommt, ob der Rat des Kreises oder der Rat der Stadt den Vertrag abgeschlossen hat. 4. Abzulehnen sind die Ausführungen des Senats zur Unwirksamkeit von Enteignungsbeschlüssen. In der Entscheidung wird davon ausgegangen, daß ein Verwaltungsakt, der den Übergang des Eigentums im Wege der Enteignung herbeiführen soll, nicht wirksam ergehen kann, ohne dem Eigentümer zugestellt oder persönlich ausgehändigt zu werden. Bis dahin sei der Verwaltungsakt nicht existent. Dabei hat der Senat jedoch außer acht gelassen, daß es sich bei dem Enteignungsbeschluß um einen Verwaltungsakt mit Mehrfachwirkung handelt. Dieser war nach § 9 III der DVO zum DDR Baulandgesetz nicht nur dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten, sondern - wie hier sicherlich geschehen - auch dem Antragsteller, dem (erwerbenden) Rechtsträger und dem Nutzungsberechtigten auszuhändigen oder zuzustellen. Ein solcher Verwaltungsakt wird zwangsläufig existent mit der Bekanntgabe an den ersten der Empfangsberechtigten. Das trifft sogar auch nach dem bundesdeutschen Verwaltungsverfahrensrecht zu, weil danach jeder Verwaltungsakt von der ersten Zustellung an für alle Anfechtungsberechtigten anfechtbar ist (Kopp, § 41 VwVfG Rn. 11 m. w. N.).
Nun bestimmt zwar § 43 VwVfG, daß ein Verwaltungsakt demjenigen gegenüber, der von ihm betroffen wird, erst in dem Zeitpunkt Wirksamkeit erlangt, in dem er diesem bekanntgegeben wird. Anders aber war die Rechtslage nach dem Recht der DDR. Hier bestimmte § 29 ZGB für den Erwerb aufgrund staatlicher Entscheidung, daß dieser mit dem Zeitpunkt eintritt, der in der Entscheidung bezeichnet ist, und nur dann, wenn eine solche Angabe fehlt, mit dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung. Danach war also in den Fällen, in denen wie hier in dem Verwaltungsakt ein Zeitpunkt für den Eigentumsübergang angegeben wurde, eine Bekanntgabe an den Eigentümer überhaupt nicht erforderlich, um diesen Erfolg zu bewirken. Die sich rechtsstaatlich gebende Regelung des § 21 DDR-Baulandgesetz mit seinem Beschwerdeverfahren konnte also rechtlich unterlaufen werden, wenn in dem Verwaltungsakt ein Zeitpunkt für den Eigentumsübergang festgesetzt wurde, wie das in dem vorliegenden Fall geschehen ist. Zur Rechtslage ist ferner auf die Ausführungen von Pauly/Danker in einer Anmerkung (VIZ 1995, 186) zu dem Urteil des OLG Dresden vom 12. Januar 1994 (VIZ 1994, 489) hinzuweisen, wo mit Recht der Standpunkt eingenommen wird, daß Verwaltungsakte in der DDR, die nach Art. 19 S. 1 EinigungsV grundsätzlich wirksam bleiben sollen, in ihrer Wirksamkeit nicht auf der Grundlage des bundesdeutschen Rechts beurteilt werden dürfen, sondern grundsätzlich Geltung nach den Maßstäben der Rechtswirklichkeit in der DDR beanspruchen können. Die Zustellungspraxis der DDR ging aber dahin, den Verwalter von Vermögen als Verfügungsberechtigten anzusehen, auch wenn er nur eine Verwaltervollmacht hatte, die ihn nicht berechtigte, über die Substanz des Vermögens zu verfügen. Hinzuweisen ist ferner auf das Urteil des VG Berlin vom 8. Juli 1993 (VIZ 1994, 77), wo ausgeführt wird, daß solche Enteignungsbeschlüsse in der Rechtswirklichkeit der DDR als wirksam angesehen wurden und eine Rechtsfolge wie die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts aus mangelnder Bekanntgabe dem allgemeinen Verwaltungsrecht der DDR unbekannt war. Dazu muß man hier ergänzen, daß dem § 29 ZGB für die vorliegende Fallgestaltung sogar das Gegenteil zu entnehmen ist. Schließlich ist mit dem VG Berlin (aaO) zu bemerken, daß die nach § 21 des DDR Baulandgesetzes an sich formell fortbestehende Beschwerdemöglichkeit ihr rechtliches Ende gefunden hat und der Enteignungsbeschluß damit bestandskräftig geworden ist, weil § 14 III des DDR-Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte vom 29. Juni 1990 für Fälle wie den vorliegenden eine Überleitung in das Widerspruchs- und Klageverfahren nicht vorgesehen hat. 5. Rechtsgrundsätzlich konnte der vorliegende Fall einer Lösung im Sinne des Kl. zugeführt werden, wenn das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz greifen würde. Dafür dürfte es aber wohl kaum ausreichen, daß das Enteignungsverfahren mit der Möglichkeit zu einer rechtsstaatswidrigen Ausschaltung des Grundstückseigentümers ausgestaltet worden ist, und bleibt auch zu würdigen, daß die Enteignung sicher dann gleichfalls vollzogen worden wäre, wenn der Kl. Gelegenheit gehabt hätte, von dem Rechtsmittel der Beschwerde Gebrauch zu machen. Darauf näher einzugehen, besteht jedoch aus Anlaß der Besprechung des Urteils keine Veranlassung. Von RA F. WILHELMS, Bochum