Baulandenteignung
VermG § 1 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Baulandenteignung; FDGB; Wohnraumversorgung; Machtmissbrauch; unlautere Machenschaft; Manipulation; vorgeschobener Enteignungszweck
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Inanspruchnahme von Bauland zugunsten des FDGB für die Errichtung von Eigenheimen zur Wohnraumversorgung hoher Funktionäre war mangels entsprechender Aufgabenzuweisung nicht von den die Aufbauverordnung erweiternden Regelungen des Magistrats gedeckt.
2. Eine gleichwohl auf die Aufbaubestimmungen gestützte Inanspruchnahme war machtmißbräuchlich, wenn den zuständigen staatlichen Stellen die insoweit fehlende Rechtsträgerschaft des FDGB bekannt war und deshalb durch die vorübergehende Einsetzung des Magistrats als Rechtsträger nur der äußere Schein der Gesetzmäßigkeit begründet werden sollte, um gezielt die Voraussetzungen eines späteren rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Baugrundstücks durch den FDGB überhaupt erst zu ermöglichen.
Sachhalt
häufig von der Redaktion verfasst
Der Kl. begehrt die Rückübertragung der Eigentumsrechte an dem Hausgrundstück K.-Str./L.-Straße in Berlin-K. nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Eingetragener Eigentümer ist seit 1980 der Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB).
Ursprünglicher Eigentümer der 857 m2 großen Parzelle war seit April 1922 der Zimmereimeister A. B. Im April 1940 erfolgte die Grundbuchumschreibung auf den Kaufmann W. J. Dessen Rechtsnachfolgerin war aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu 1/2 des Nachlasses seine Ehefrau E. G. Im Hinblick auf die zweite Hälfte des Nachlasses blieben die Erben unbekannt. Damalige Nachforschungen des staatlichen Notariats blieben erfolglos.
Nachdem Frau G. die DDR im Februar 1963 legal verlassen und ihren Wohnsitz in Berlin-West genommen hatte, gelangte das zu diesem Zeitpunkt noch gärtnerisch genutzte Grundstück unter staatliche Verwaltung, die der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung K. (KWV) ausübte. Die Parzelle wurde in der Folgezeit an verschiedene Nutzer verpachtet (zuletzt an Herrn T., der darauf eine Laube errichtete) und war seit September 1972 für den Eigenheimbau vorgesehen. Unter dem 30. Mai 1975 und dem 25. März 1976 beantragte der Rat des Stadtbezirks beim Magistrat die Inanspruchnahme zum Zwecke der Baulandbeschaffung für die Errichtung eines Eigenheims, nachdem der Grundbesitz bereits im April 1975 bewertet worden war. Der geschätzte Verkehrswert betrug 5.132 M (4.285 M für Grund und Boden; 847 M für Grundstückseinrichtungen und Aufwuchs). Nicht darin enthalten war der zugunsten des Pächters T. ermittelte Wert von 2.970 M. Als Bauherr war im Wertgutachten der Bundesvorstand des FDGB angegeben, der durchgehend als künftiger Nutzer feststand und dem der Rat des Stadtbezirks K. das Einfamilienhausbauvorhaben städtebaulich bereits unter dem 4. April 1975 bestätigt hatte.
Durch Inanspruchnahmebescheid des Magistrats von Groß-Berlin vom 26. Mai 1976 wurde das Streitgrundstück mit Zustimmung der KWV gemäß § 9 der Aufbauverordnung vom 18. Dezember 1950 i. V. m. § 9 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 zugunsten des Bundesvorstandes des FDGB als Träger der Aufbaumaßnahme mit Wirkung vom 1. Mai 1976 in Anspruch genommen, nachdem die Parzelle zuvor - unter dem 23. März 1976 - in das Register der Aufbaugebiete eingetragen worden war. Als Rechtsträger der in Volkseigentum überführten Liegenschaft wurde - vorerst - der Magistrat von Groß-Berlin bestimmt. Zugleich war ausdrücklich festgehalten, das Grundbuchheft nicht zu schließen, "da mit dem FDGB-Bundesvorstand ein Übereignungsvertrag mit Wirkung der Inanspruchnahme abgeschlossen" werde. Die Vorgehensweise war wegen bestehender Bedenken gegen die Rechtsträgerfähigkeit des FDGB gewählt worden. Im Vorgriff auf die künftige Eigentümerstellung übernahm der FDGB im Juni/Juli 1976 die Erstattung des Verkehrswerts, die Begleichung der sonstigen Abgaben sowie der Pächterentschädigung und bestätigte dem Magistrat auf entsprechende Bitte, daß "mit Wirkung der Inanspruchnahme alle Rechte und Pflichten eines Grundstückseigentümers" wahrgenommen und das Grundstück durch Übereignungsvertrag übernommen werde. Spätestens seit 1. Mai 1977 nutzte der FDGB die Liegenschaft und ließ aus seinen Mitteln ein Einfamilienhaus sowie eine Doppelgarage errichten, deren Pächter ausweislich des neu gefaßten Mietvertrags für Werkwohnungen vom 28. April 1978 W. H. - Mitglied des Präsidiums und Sekretär des Bundesvorstandes des FDGB - war, dessen Miet-/Nutzungsverhältnis nach den Angaben in diesem Mietvertrag am 15. Dezember 1975 begonnen hatte. Den Ausstattungsstandard des Wohngebäudes bezeichnete der 1989 eingesetzte Untersuchungsausschuß bei der Volkskammer der DDR als besonders hoch. Der monatliche Mietzins betrug 334 M.
Mit Feststellungsbescheid vom 12. Oktober 1977 setzte der Magistrat die Entschädigung für die Inanspruchnahme nach Beratung in der Entschädigungskommission auf die ermittelten 5.132 M fest und nannte als Berechtigte den im Jahre 1952 verstorbenen W. G., für den zugleich eine Teilnachlaßpflegschaft beantragt wurde, sowie dessen Witwe E. Unter dem 5. Juli 1979 setzten sich die Erben in bezug auf das Streitgrundstück auseinander. Notariell vereinbarten E. G., vertreten durch die KWV, und die unbekannten Erben, vertreten durch den vom Staatlichen Notariat Berlin bestellten Nachlaßpfleger R. L., daß auf beide Vertragspartner je die Hälfte des Entschädigungsbetrages entfallen sollte, mithin jeweils 2.566 M. Einschließlich Verzinsung erreichte der Frau G. zustehende Geldanspruch insgesamt 3.020,31 M; überwiesen wurde an das Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR ein Betrag von 2.933,79 M (Einzelschuldbuchforderung).
Mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Januar 1980 erwarb der FDGB vom Magistrat von Berlin den streitbefangenen Grund und Boden zum vereinbarten und bereits gezahlten Kaufpreis. In dem Vertrag hieß es unter Ziff. 4 u. a.:
"Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb durch den FDGB war ursprünglich nicht möglich, daher erfolgte die Inanspruchnahme ausschließlich zu dem Zweck, die Grundstücke in das Eigentum des FDGB zu übertragen".
Die Grundbuchumschreibung erfolgte am 3. Juni 1980. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilte der Magistrat förmlich unter dem 5. Juni 1980; sie galt jedoch bereits mit dem Antrag auf Umschreibung im Mai 1980 als erteilt. Mit diesem Antrag hatte der Magistrat - Abt. Finanzen, Finanzorgane und Volkseigentum - seinem Liegenschaftsdienst in der Außenstelle K. erneut ausdrücklich bestätigt, "- daß die Überführung (des Streitgrundstücks) in Volkseigentum mit dem ausschließlichen Ziel der anschließenden Übereignung an den Bundesvorstand des FDGB erfolgte und - daß vorliegendes Verfahren zur Begründung von sozialistischem Eigentum zugunsten gesellschaftlicher Organisationen bzw. sozialistischer Genossenschaften nicht den Grundsätzen der Verfassung der DDR widerspricht."
Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. September 1990 zur UR-Nr. 1990 des Notars K. in Berlin veräußerte der FDGB das Streitgrundstück an den Diplom-lngenieur L. zu einem Kaufpreis von 450.000 DM. Nachdem die Beigeladene zu 2) die dem Rechtsgeschäft zunächst erteilte Zustimmung im Oktober 1990 zurückgenommen hatte, wurde der Vertrag nicht vollzogen. Die von Herrn L. beantragte Einräumung eines Vorkaufsrechts lehnte die Bekl. bestandskräftig ab.
Unter dem 17. September 1990 begehrte Frau G. die Rückübertragung ihres Grundbesitzes, den das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV) durch Bescheid vom 14. Dezember 1994 mangels feststellbarer Schädigungsmaßnahmen zurückwies. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies dieselbe Behörde durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 1995 im wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften vor, denn der FDGB habe den in der Aufbauverordnung indizierten Zweck, die Schaffung von Wohnraum durch die Bebauung des Grundstücks mit einem Einfamilienhaus, erfüllt.
Mit seiner Klage verfolgt der Kl. als Testamentsvollstrecker der 1997 verstorbenen Frau G., die er gemeinsam mit seiner Schwester jeweils zur Hälfte beerbt hat, das Rückübertragungsbegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist begründet. (...)
I. Der Kl. ist als Testamentsvollstrecker kraft gesetzlicher Prozeßstandschaft prozeßführungsbefugt und macht den prozessualen Anspruch im eigenen Namen geltend. Da er jedoch nur für den Nachlaß der verstorbenen Frau E. G. eingesetzt ist, die ihrerseits lediglich zur ideellen Hälfte Mitglied der Erbengemeinschaft nach W. G. war, steht ihm allein der Anspruch zu, den auch Frau G. als Mitglied der geschädigten Erbengemeinschaft selbst nur hätte stellen können (§ 2 a Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 VermG). Vorrangige Rückübertragungsansprüche sind nicht erkennbar (§§ 3 Abs. 2, 1 Abs. 6 VermG).
II. 1. Mit der Bekl. ist die Kammer der Aufassung, daß die Voraussetzungen einer entschädigungslosen Enteignung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG ebensowenig vorliegen wie die einer gegen geringere Entschädigung erfolgten Enteignung nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) VermG. Die Aufbaubestimmungen sahen ausdrücklich eine Entschädigung vor, deren Festsetzung hier mangels jeglicher Anhaltspunkte nicht auf generell diskriminierenden Entschädigungsregelungen beruhte, die überhaupt (mit-) ursächlich für den Zugriff auf den Vermögenswert hätten werden können; die Auszahlung erfolgte auf ein staatlich verwaltetes Konto. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung sind damit beide Schädigungstatbestände eindeutig nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Urteile v. 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 BVerwGE 95, 284 ff. und v. 28. April 1999 - BVerwG 8 C 3.98 - ZOV 1999, 376 ff.). Insoweit wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen in den Begründungen des angegriffenen Bescheids sowie des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.
2. Entgegen der Ansicht der Bekl. und der Beigeladenen erfüllen die besonderen Umstände des Einzelfalls jedoch den Tatbestand § 1 Abs. 3 VermG. Danach liegt eine unlautere Machenschaft vor, wenn Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte durch Machtmißbrauch, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Die Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zielgerichtet zugegriffen wurde. Dabei reicht die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsakts unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit für die Annahme des Tatbestandes nicht aus, denn die Vorschrift gewährt keinen Anspruch auf Rückübertragung wegen schlichter Nichtbeachtung der Regelungen des DDR-Rechts. Das die Rückgabe tragende Unwerturteil muß vielmehr dem Vermögensverlust selbst anhaften, die Unlauterkeit also im Zugriff auf das Eigentum liegen (st. Rspr. des BVerwG, zuletzt Urt. v. 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 36.97 - VIZ 1998, 626 ff. [628 ff.] = ZOV 1998, 449 m. w. N.). Die handelnde staatliche Stelle muß demnach bei Enteignungen, die auf hoheitlichen Maßnahmen beruhen, bewußt die jeweiligen Vorschriften verletzt haben, um den Entzug des Eigentums überhaupt erst zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - VIZ 1997, 348 ff. = ZOV 1997, 302, Urt. v. 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 ff. [294] = ZOV 1994, 205). Manipulative Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang insbesondere solche, bei denen eine den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechende Ausgangslage nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu entziehen, oder solche, bei denen der wahrheitsgemäß angegebene Zweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, so daß die herangezogenen Normen nur den äußeren Schein der Gesetzmäßigkeit begründen sollten (grundlegend zu diesen Fallgestaltungen BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 28, S. 57 ff. [59] = ZOV 1994, 496). Dabei ist im Zusammenhang mit Enteignungen nach dem Aufbaugesetz zugunsten staatsnaher Institutionen stets eine kritische Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls geboten (BVerwG, Urt. vom 3. September 1998 - BVerwG 7 C 26.97 - VIZ 2000, 217 f. = ZOV 1998, 448).
Nach Auffassung der Kammer handelt es sich im Streitfall um einen willkürlichen Eigentumszugriff in diesem Sinne.
Die Überführung des Streitgrundstücks in Volkseigentum, die ausweislich der Verwaltungsvorgänge allein mit dem Ziel erfolgte, dem FDGB nach durchgeführter Bebauung das Eigentum an der Liegenschaft zu verschaffen, verstieß gegen die Vorschriften der Aufbauverordnung von 1950 (VOBl. v. Groß-Berlin I, Bl. 359) i. V. m. den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Es kann zwar mit der Bekl. und den Beigeladenen nicht davon ausgegangen werden, daß der Enteignungszweck nur vorgeschoben war, weil etwa die angekündigten Baumaßnahmen in Wahrheit nicht beabsichtigt waren, denn die Errichtung des Wohnhauses war bereits 1975 geplant und wurde nachweislich zeitnah durchgeführt. Ebenso war die Inanspruchnahme von Parzellen zum Zwecke der Baulandbeschaffung für den Bau von Eigenheimen im Grundsatz von § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 (RVI. Dok 1 200 b) gedeckt. Zudem galt im Unterschied zu dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (BVerwG 7 C 25.96 - VIZ 1997, 685 ff. = ZOV 1997, 355) entschiedenen Fall im Zeitpunkt der hiesigen Entziehungsmaßnahme bereits die Anweisung über die Erweiterung der Anwendung der Aufbauverordnung vom 2. Mai 1959 (Dienstbl. des Magistrats v. Groß-Berlin, Ausgabe v. 6. Juni 1959, S. 5 f. - Erweiterungsanweisung), wonach Inanspruchnahmen zugunsten aller volkseigenen Institutionen zu bestimmten Bauzwecken zulässig waren. Und zutreffend ist schließlich auch der Ansatz der Bekl., daß allein die Absicht, einem hochrangigen Funktionär die Nutzung einer Immobilie zu ermöglichen, für sich betrachtet die Inanspruchnahme von Bauland weder von vornherein rechtswidrig noch gar machtmißbräuchlich erscheinen läßt.
Gleichwohl konnte der FDGB das von ihm hier verfolgte Ziel, eine Einrichtung für die privaten Bedürfnisse seiner Mitarbeiter, insbesondere zur Wohnungraumversorgung eines gewerkschaftspolitischen Funktionsträgers und seiner Angehörigen zu schaffen, auf der skizzierten normativen Grundlage selbst bei großzügigem Verständnis der Vorschriften nicht verwirklichen. Denn zugelassen war die Enteignung zugunsten von Massenorganisationen und Parteien auch vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund nur für notwendige Bauvorhaben "zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben und organisatorischen Durchführung der Ziele" dieser Institutionen (Punkt I und V Abs. 2 letzter Satz der Erweiterungsanweisung). Abgesehen davon, daß ein derart dringender Bedarf hinsichtlich des umstrittenen Grundstücks weder geltend gemacht noch ersichtlich war, waren die weiteren formellen Voraussetzungen dieser erweiternden Regelung ebenfalls nicht erfüllt. Es fehlte dem FDGB nämlich die erforderliche Aufgabenzuweisung "Wohnraumversorgung", die allein die Inanspruchnahme für den Bau von Eigenheimen auf der Basis der Aufbauverordnung i. V. m. der Erweiterungsanweisung gedeckt hätte. Insofern begründeten die herangezogenen Normen auch und gerade unter Berücksichtigung der von den damaligen Behörden zunächst gewählten Rechtsträgerkonstruktion, mit der bereits seinerzeit den durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Rechtsträgerfähigkeit des FDGB für den Eigenheimbau auf volkseigenem Grund und Boden begegnet werden sollte, nur den äußeren Schein der Gesetzmäßigkeit.
Art. 44 und 45 der DDR-Verfassung vom 6. April 1968 (GBl. I, S. 432 ff.) kann die erforderliche Aufgabe, die auf der Grundlage der Aufbaubestimmungen hätte umgesetzt werden dürfen, nicht entnommen werden. In Art. 44 Abs. 3 der Verfassung war zwar die Teilnahme der Gewerkschaften "an der Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen ... der Werktätigen" geregelt, so daß die Errichtung von Ferienheimen für die Erholung der Mitglieder sowie der Bau von Verwaltungsgebäuden, die der organisatorischen Durchführung der Ziele des FDGB dienten, ohne weiteres durch Inanspruchnahmen nach der Aufbauverordnung i. V. m. der Erweiterungsanweisung zugunsten des FDGB realisiert werden konnten. Für die private Wohnraumversorgung der Mitarbeiter des FDGB durch diesen geben die Bestimmungen jedoch nichts her. Vielmehr erfolgte die aus dem allgemeinen Fürsorgeprinzip fließende Versorgung der Mitarbeiter des FDGB mit Wohnraum ausschließlich über die dafür in der DDR zuständigen Arbeiterwohnungsgenossenschaften, die kommunalen Wohnungsverwaltungen sowie über die eigenen Versorgungswerke der Betriebe und Kombinate, die jeweils aus dem ihnen zugewiesenen Kontingent eine bestimmte Anzahl von Wohnungen und Häusern und möglicherweise Grundstücken dem FDGB zur Verfügung zu stellen hatten. Den genannten Einrichtungen waren im jeweiligen Fünf-Jahresplan für ihre Aufgabenerfüllung Planmittel eingeräumt, die dem FDGB mangels entsprechender Aufgabe und eigener Versorgungseinrichtung nicht zugeteilt waren. Ebensowenig läßt sich den verschiedenen Satzungen des FDGB nach der insoweit übereinstimmenden Auffassung aller Verfahrensbeteiligten und der diesbezüglichen Sachaufklärung des Gerichts ein Hinweis auf eine entsprechende Aufgabe entnehmen. Schließlich weist auch der im Bericht der Beigeladenen zu 1) geschilderte Aufgabenkanon des FDGB eine solche Zuweisung nicht aus (BT-Drs. 13/11353, S. 394).
Das hat im Vorfeld der Inanspruchnahme der Magistrat offenbar ebenso gesehen und daher zunächst selbst die Rechtsträgerschaft übernommen, nachdem ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Bekl. (vgl. VV Bd. II Bl. 194, 190R) verschiedene andere Überlegungen zur Lösung des Problems ("KWV einsetzen, FDGB erhält Nutzungsrecht gem. § 1 NR-Ges. [- für Eigenheime!??])" verworfen worden waren. Noch im notariellen Kaufvertrag vom 18. Januar 1980 hieß es deshalb klarstellend dazu, daß ein rechtsgeschäftlicher Erwerb - auf dessen Grundlage der FDGB nach den Erfahrungen des Gerichts jedenfalls prinzipiell Eigenheime für seine Mitarbeiter errichten konnte und üblicherweise auch errichtet hat (vgl. dazu auch BT-Drs. 13/11353, S. 423 ff.) - in bezug auf das Streitgrundstück nicht möglich gewesen und die Inanspruchnahme durch den Magistrat daher ausschließlich zu dem Zweck erfolgt sei, dem FDGB das Eigentum an der Parzelle zu übertragen. Zwar dürften im Grundsatz keine Bedenken gegen die - hier später durchgeführte - "Eigentumsverschiebung" aus Volkseigentum in Gesellschaftseigentum durch Kauf bestehen. Denn weder mit der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht in bezug auf das dadurch unverändert gebliebene sozialistische Eigentum noch mit der diese Schutzpflicht konkretisierenden Bestimmung des § 20 ZGB kollidierte das Rechtsgeschäft. Nach dieser Bestimmung war das sozialistische Eigentum und somit insbesondere das Volkseigentum nur in dem Sinne unantastbar - grundsätzlich durfte es nicht verpfändet, gepfändet oder belastet werden -, als der Erwerb aus dem sozialistischen Eigentum in das persönliche Eigentum der Bürger unzulässig war. Erwerbsgeschäften zwischen verschiedenen Trägern sozialistischen Eigentums untereinander dürfte demgegenüber auch unter Berücksichtigung des wirtschaftsideologischen Selbstverständnisses der DDR nichts im Wege gestanden haben. Der hier allein zu beurteilende konkrete Inanspruchnahmevorgang aus dem Jahre 1976 mit dem von Anbeginn beabsichtigten Verkauf geht aber deutlich darüber hinaus, weil die Voraussetzungen für den - isoliert betrachtet - zulässigen Erwerb aus Volkseigentum im Jahre 1980 gezielt erst durch die vorherige rechtswidrige Eigenheimbau-Inanspruchnahme zugunsten des FDGB geschaffen wurden, um diesem das Eigentum an der Parzelle übertragen zu können. Hätte das Streitgrundstück nämlich zum Zwecke des Eigenheimbaus zugunsten des Bundesvorstands des FDGB nach den Aufbaubestimmungen in Anspruch genommen werden dürfen, hätte dieser vor dem Hintergrund der Erweiterungsanweisung im Jahre 1976 ohne weiteres unmittelbar als Rechtsträger - ohne Umweg über den Magistrat - eingesetzt werden können. Das war hingegen selbst nach Einschätzung der seinerzeit damit befaßten staatlichen Stellen nicht zulässig. Mithin liegt bei der gebotenen kritischen Betrachtungsweise des Geschehensablaufs gerade in dem Umstand, daß die gesetzlichen Voraussetzungen mangels Aufgabenzuweisung offensichtlich nicht gegeben waren und die Mißachtung des Gesetzes das Ziel hatte, die Veräußerung des Grundstücks durch den Magistrat an den Bundesvorstand des FDGB überhaupt erst zu ermöglichen, die über die bloße Rechtswidrigkeit des Vorgangs hinausgehende Willkür, die der Maßnahme das machtmißbräuchliche Gepräge i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG verleiht. Der Vorgang diente nach Auffassung der Kammer ersichtlich dem alleinigen Zweck, dem FDGB das für den Funktionär H. ins Auge gefaßte Streitgrundstück unter legitimierender Heranziehung der dafür am wenigsten
loße Rechtswidrigkeit des Vorgangs hinausgehende Willkür, die der Maßnahme das machtmißbräuchliche Gepräge i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG verleiht. Der Vorgang diente nach Auffassung der Kammer ersichtlich dem alleinigen Zweck, dem FDGB das für den Funktionär H. ins Auge gefaßte Streitgrundstück unter legitimierender Heranziehung der dafür am wenigsten fernliegenden rechtlichen Einkleidung zu verschaffen. Nicht zuletzt aus diesem Grund dürfte sich der Magistrat noch 1980 gegenüber seinem eigenen Liegenschaftsdienst in der Außenstelle K. veranlaßt gesehen haben, die Verfassungsmäßigkeit des drei Jahre zuvor eingeschlagenen Inanspruchnahmewegs ausdrücklich schriftlich zu bestätigen, um den Antrag auf Grundbuchumschreibung zugunsten des FDGB-Bundesvorstandes vorsorglich zu "untermauern".
III. Im Ergebnis war das Grundstück daher wie beantragt zurückzuübertragen, denn Ausschlußgründe sind weder vorgetragen noch erkennbar, nachdem die zuletzt im September 1995 erfolgte investive Veräußerung mangels durchgeführter Investitionen seitens der Erwerber keinen Bestand hat und eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht erteilt wurde. Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 VermG ist infolge des Zeitablaufs seit der Errichtung des Gebäudes nicht zu leisten.