Baukostenzuschuß des Mieters
§ 11 Abs. 3 AMVOB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Baukostenzuschuß des Mieters; Berücksichtigung bei Berechnung des Modernisierungszuschlags; Wertverbesserungszuschlag; Festsetzung, stufenweise
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Berechnung des Modernisierungszuschlages, wenn vom Mieter ein Baukostenzuschuß gewährt worden ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Eigentümer) ließen im Haus bzw. in der Streitwohnung Modernisierungsarbeiten durchführen.
Auf Antrag der Beigeladenen setzte die Preisstelle für Mieten mit Bescheid vom 11. Januar 1980 den hierfür zulässigen Mieterhöhungsbetrag auf 269,80 DM monatlich fest. Auf den Widerspruch der Beigeladenen setzte die Hauptpreisstelle für Mieten mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1981 den Wertverbesserungszuschlag bis zum Ablauf des 31. Mai 1978 auf 150,15 DM und ab 1. Juni 1978 auf 243,22 DM monatlich fest. Zur Begründung wurde ausgeführt:
Die Staffelung ergebe sich daraus, daß die Mieter den Kl. einen Baukostenvorschuß in Höhe von 16 000 DM gewährt hätten, der mit einem letzten Teilbetrag von 14 200 DM am 26. Mai 1978 zurückgezahlt worden sei. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AMVOB ermäßige sich der in Abs. 1 genannte v. H.-Satz von 14 % um den Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zinssatz für erststellige Hypotheken und den für das Darlehen zu entrichtenden Zinssatz, wenn die Kosten vom Mieter getragen werden würden. Die Kl. wendet sich gegen die stufenweise Festsetzung des Wertverbesserungszuschlages, da es nicht auf die Rückzahlung des Darlehens ankomme, sondern allein auf die entsprechende Verpflichtung, sei es durch Gesetz oder durch Vertrag. Wenn die Annahme des Bekl. richtig wäre, so könnte ein Vermieter, der Wertverbesserungsmaßnahmen fremdfinanziere, immer nur im Turnus der jeweiligen Rückzahlungen die Festsetzung eines Wertverbesserungszuschlages erhalten. Da dies nicht richtig sein könne, sei § 11 Abs. 3 Satz 2 AMVOB verfassungswidrig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die stufenweise Festsetzung des Wertverbesserungszuschlages folgt aus § 11 Abs. 3 Satz 2 AMVOB. Den hiergegen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken der Kl. vermag die Kammer nicht zu folgen.