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Bauhandwerkssicherung nur bis zur Abnahme

OLG Rostock5 U 49/0008.10.2001GE 2001, 1602

BGB § 648 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bauhandwerkssicherung nur bis zur Abnahme; Vorleistung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 648 a BGB kann der Werkunternehmer Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen verlangen; mit der Abnahme des Werks sind die Voraussetzungen dafür entfallen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der vom Landgericht zugesprochene Restwerklohnanspruch der Kl. in Höhe von 91.895 DM gründet sich nach Auffassung des Senats nicht auf die Vorschriften der §§ 645, 648 a Abs. 5 BGB, wie das Landgericht angenommen hat; vielmehr stand der Kl. ihr ursprünglicher vertraglicher Anspruch zu (§ 631 BGB). Für die Anwendung von § 648 a BGB und einer Abrechnung nach gekündigtem Bauvertrag war kein Raum, weil die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorlagen. § 648 a Abs. 1 BGB gibt dem Werkunternehmer die Möglichkeit, "Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen" zu verlangen. Vorleistungspflichtig ist der Werkunternehmer, solange der Besteller sein Werk nicht abgenommen hat. Mit der Abnahme ist des Unternehmers Werklohnanspruch fällig (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB), so daß die Vorleistungspflicht mit diesem Zeitpunkt entfällt. Mit Abnahme kann der Werkunternehmer nicht anders als bei anderen Verträgen mit Aussicht auf Erfolg die Zahlung seiner Entlohnung ggf. auch gerichtlich geltend machen. Sein aus der Vorleistungspflicht resultierendes Sicherungsbedürfnis, dem § 648 a BGB Rechnung trägt, entfällt damit.

Der gegenteiligen Auffassung von Schulze-Hagen (Baurecht 1999, 210 ff.) vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Daran ist allerdings richtig, daß die Abnahme den Werkunternehmer besserstellen soll. Dadurch, daß sein Werklohnanspruch fällig wird, geschieht dies auch in hinreichendem Maße. Einen fälligen vertraglichen Zahlungsanspruch durch besondere Sicherungsmittel absichern zu können, findet bei keinem Vertragstypus des BGB eine gesetzliche Grundlage. Eine Geltung von § 648 a BGB auch über den Zeitpunkt der Abnahme hinaus würde deshalb zu einer nach Auffassung des Senates nicht gewollten Besserstellung des Werkunternehmers gegenüber sämtlichen anderen Gläubigern führen. Es mag im übrigen angehen, daß der Werkunternehmer, wenn er nicht mangelfrei gearbeitet hat, wegen der vollstreckungsrechtlichen Ausgestaltung einer Verurteilung des Bestellers zur Zahlung des Werklohnes Zug um Zug gegen Beseitigung von Mängeln gleichsam in Vorlage treten muß (§ 756 ZPO); das liegt dann aber nur daran, daß der Unternehmer mangelhaft gearbeitet hat und bedeutet zum anderen keine auf den Werkvertrag beschränkte Besonderheit. Hat der Werkunternehmer bis zur Abnahme ein Sicherungsbedürfnis nicht verspürt, jedenfalls nicht geltend gemacht, dann besteht nach Auffassung des Senates kein Grund, ihn durch weitere Anwendbarkeit von § 648 a BGB zu privilegieren, obgleich er seinen Werklohnanspruch nunmehr entweder ungehindert, jedenfalls aber Zug um Zug gegen Fertigstellung dessen, was er von Beginn an versprochen hat, durchzusetzen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Bauhandwerker bekommt sein Geld erst mit Fertigstellung des Werkes. Er ist also vorleistungspflichtig. Seit einigen Jahren besteht aber für den Handwerker die Möglichkeit, Sicherheit für von ihm zu erbringende Vorleistungen zu verlangen. Ob Sicherheit auch noch nach der Abnahme verlangt werden kann, ist umstritten - das OLG Rostock hat die Frage jetzt verneint.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach der Abnahme des von der Klägerin (Bauunternehmen) errichteten Hauses kam es zum Streit über Mängel und eine Vertragsstrafe wegen verzögerter Bauausführung. Die Klägerin verlangte daraufhin eine Sicherheitsleistung vom Besteller durch Bürgschaftsurkunde unter Hinweis darauf, daß anderenfalls der Vertrag als aufgehoben gelte (§ 643 BGB).

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 8. Oktober 2001 schloß sich das OLG Rostock der Auffassung an, daß nach Abnahme des Bauwerkes der Unternehmer nicht mehr vorleistungspflichtig sei und deshalb auch der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB entfalle. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hierzu ist uneinheitlich; bei Palandt-Sprau 60. Aufl. Rn. 9 zu § 648 a BGB wird die entgegenstehende Meinung (Anspruch auf Sicherheitsleistung auch nach Abnahme) als herrschende Meinung bezeichnet.