Baugenehmigungsbehörde
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Baugenehmigungsbehörde; Gemeindebeteiligung; Zulässigkeitsfiktion; Dreimonatsfrist; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplan; Einvernehmensregelung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Baugenehmigungsbehörde darf sich auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnG nicht über das gemäß § 5 Abs. 3 BauGB-MaßnG rechtzeitig verweigerte Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinwegsetzen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. begehrt die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich eines im Jahre 1978 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen bezeichnet. Das Maß der baulichen Nutzung wird u. a. durch folgende textliche Festsetzung bestimmt: "Z = I+IDG talseitig 6,60 m bergseitig 4,50 m". Der Bauantrag wurde nach Ablauf von drei Monaten u. a. mit der Begründung abgelehnt, die Beigeladene habe ihr Einvernehmen für die Befreiung versagt, derer es wegen der Überschreitung der Baugrenzen bedürfe. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Der Kl. hat im wesentlichen geltend gemacht, sein Vorhaben scheitere weder an dem Bebauungsplan, der nichtig sei, weil es für die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung an einer Rechtsgrundlage fehle, noch an den planungsrechtlichen Einwänden der Baubehörde, die die Baugenehmigung nicht habe versagen dürfen, weil zu seinen Gunsten die Fiktion eingreife, daß die Beigeladene das Einvernehmen erteilt habe. Er wendet sich im Wege der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
II. Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. (...)
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimißt. Die Frage, "ob eine Baugenehmigung nach § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnG auch dann nicht mehr aus planungsrechtlichen Gründen versagt werden darf, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen zum Vorhaben nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnG versagt", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es trifft zu, daß sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser in der Literatur kontrovers diskutierten Frage noch nicht auseinandergesetzt hat. Indes ist nicht jede Frage der sachgerechten Auslegung und Anwendung von Vorschriften des revisiblen Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren vorbehalten. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, daß aus Gründen der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts eine höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation auch außerhalb eines Revisionsverfahrens beantworten läßt. So liegt es hier.
Nach § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnG darf die Genehmigung nicht nach den §§ 30 und 31 BauGB versagt werden, wenn der Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages bei der Genehmigungsbehörde abgelehnt wird. Diese Zulässigkeitsfiktion hat zur Folge, daß der Baugenehmigungsbehörde die Möglichkeit abgeschnitten wird, dem Bauherrn in den Fällen der §§ 30 und 31 BauGB die Planungswidrigkeit des Vorhabens entgegenzuhalten, ohne daß sich hierdurch etwas an der materiellen Rechtswidrigkeit ändert. In dieser Wirkung erschöpft sich die in § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnG getroffene Regelung. Schon die Tatsache, daß diese Vorschrift den im Falle der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans einschlägigen § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB unerwähnt läßt, deutet darauf hin, daß das Einvernehmen der Gemeinde von der Fiktion nicht mit umfaßt wird. Der systematische Zusammenhang, in den § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnG hineingestellt ist, bestätigt dies. Die Frage, ob ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, ist von der Frage zu trennen, ob es zur Zulassung des gemeindlichen Einvernehmens bedarf. Die Zulässigkeitsfiktion des § 5 Abs. 4 BauGB MaßnG bezieht sich nur auf die materielle Rechtslage. Dagegen steht mit der Einvernehmensregelung ein verfahrensrechtliches Instrument zur Verfügung, das der Gemeinde im Verhältnis zur Baugenehmigungsbehörde die Wahrung der kommunalen Planungshoheit sichert. Die Zulässigkeitsfiktion des § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnG ist nicht geeignet, von diesem aus Art. 28 GG abgeleiteten behördeninternen Mitwirkungserfordernis freizustellen.
Als zusätzlicher Beleg dafür, daß sich der Regelungsbereich dieser Vorschrift nicht auf das gemeindliche Einvernehmen erstreckt, läßt sich § 5 Abs. 3 BauGB-MaßnG werten. Aus dieser Norm erhellt, daß der Gesetzgeber bei seinen Fristbestimmungen die gemeindliche Beteiligung am Genehmigungsverfahren in anderem Zusammenhang sehr wohl in seine Überlegungen einbezogen hat. Nach Satz 1 gilt das Einvernehmen der Gemeinde abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 7 und § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit aus wichtigem Grund nicht abgeschlossen werden, so läßt Satz 2 es zu, daß die Frist von der Gemeinde durch Mitteilung an die Genehmigungsbehörde bis zu einem Monat verlängert wird. Diese Regelung erlaubt bei einer Zusammenschau mit § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnG folgende Rückschlüsse: Ist das Einvernehmen im Genehmigungsverfahren innerhalb der Dreimonatsfrist des § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnG ausdrücklich erklärt worden oder gilt es nach § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnG als erteilt, so steht unter den in § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnG genannten Voraussetzungen einer Zulässigkeitsfiktion nichts im Wege. Ist es dagegen innerhalb der Dreimonatsfrist oder nach ihrem Ablauf versagt worden, ohne daß § 5 Abs. 3 BauGB-MaßnG eingreift, so ist es der Baugenehmigungsbehörde verwehrt, sich unter Berufung auf § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnG über das verweigerte Einvernehmen hinwegzusetzen (ebenso Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, § 5 BauGB-MaßnG Rdn. 2; Neuhausen, in: Brügelmann, Komm. zum BauGB, BauGB MaßnG Rdn. 298; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Komm. zum BauGB, § 29 Rdn. 4 a; Jäde, UPR 1991, 50, 58; Bönker, DVBl. 1993, 134, 139; a. a. Moench, NVwZ 1990, 918, 922). So ist es auch im vorliegenden Fall, in dem das Ersuchen um die Erteilung des Einvernehmens bei der beigeladenen Gemeinde erst gegen Ende der Dreimonatsfrist des § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnG eingegangen und von ihr innerhalb der Einmonatsfrist des § 5 Abs. 3 BauGB-MaßnG verweigert worden ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch sollen Bauvorhaben möglichst gefördert und nicht durch Untätigkeit der Behörden behindert werden. Ein Antrag auf Baugenehmigung darf nach § 5 Abs. 4 nach drei Monaten nicht mehr abgelehnt werden, weil der Bebauungsplan entgegensteht. Allerdings muß in zahlreichen Fällen auch das Einvernehmen der Gemeinde vorliegen, die innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Zweifelhaft war das Verhältnis dieser beiden Fristvorschriften, ob also insbesondere auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Baugenehmigungsbehörde den Antrag deshalb ablehnen kann, weil die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert hat.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In seinem Beschluß vom 30. Dezember 1994 führt das Bundesverwaltungsgericht aus, daß beide Fristen voneinander unabhängig sind. Wenn die Gemeinde rechtzeitig innerhalb der Einmonatsfrist ihre Zustimmung versagt hat, muß die Baugenehmigungsbehörde das beachten, auch wenn für sie die Dreimonatsfrist schon abgelaufen ist.