Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb, Änderung des Vorhabens, Nachtragsbaugenehmigung, aliud, grundlegende Änderung, Rücksichtnahmegebot, Zu- und Abgangsverkehr, Warenanlieferung, Erschließung
BbgBO 2016 § 68 Abs. 1 und 2; GG Art. 103 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein einmal gestellter Bauantrag i.S. von § 68 Abs. 1 BbgBO für ein Bauvorhaben kann grundsätzlich während des Baugenehmigungsverfahrens geändert werden. Handelt es sich bei der Änderung jedoch um eine grundlegende Änderung des Vorhabens, bei der sich das neue Vorhaben in Bezug auf die baurechtlich relevanten Kriterien von dem ursprünglichen Vorhaben wesentlich unterscheidet („aliud“), ist ein neuer Bauantrag erforderlich.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist ein Grundstücksentwickler und Bauträger. Er begehrt die Erteilung einer unter dem 24. September 2008 beantragten Baugenehmigung für die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes (Netto-Verbrauchermarkt) mit Stellplätzen. Die Bauvorlagen (insbesondere der Lageplan und die Bauzeichnungen) des Bauantrags wurden während des Baugenehmigungsverfahrens geändert. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 den Bauantrag ab. Die Klage des Kl., den Bekl. zu verpflichten, die unter dem 24. September 2008 beantragte Baugenehmigung für das Vorhaben zu erteilen, hat das VG abgewiesen. Der Antrag des Kl. auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. […] a. Das Vorbringen des Kl. legt […] keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der die angegriffene Entscheidung tragenden rechtlichen Bewertung und Würdigung des Verwaltungsgerichts dar, wonach keine Verpflichtung des Bekl. bestehe, dem Kl. die unter dem 24. September 2008 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der bei der Bauaufsichtsbehörde eingereichte Bauantrag für dieses Vorhaben sei wegen des Fehlens einer Bauvorlage nicht bescheidungsfähig. Das geänderte Vorhaben, welches Gegenstand der Schallschutzprognose sei […], sei keine bloße (marginale) Änderung desjenigen Vorhabens, welches unter dem 24. September 2008 zur Genehmigung gestellt und zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden sei, sondern ein „anderes Vorhaben“ (aliud). Für dieses neue Vorhaben sei die Durchführung eines neuen Baugenehmigungsverfahrens erforderlich. […]
Mit dem bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichenden Bauantrag i.S. von § 62 Abs. 1 BbgBO i.d.F. vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226, nunmehr § 68 Abs. 1 BbgBO vom 19. Mai 2016, GVBl. I Nr. 14 S. 1, siehe auch § 68 BauO Bln vom 17. Juni 2016, GVBl. S. 361) bestimmt grundsätzlich der jeweilige Antragsteller, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - IV C 99.77 -, juris Rn. 11). In der Praxis ergibt sich bei einem Teil der Vorhaben für den Bauherrn der Wille oder das Erfordernis, Änderungen des Bauantrags vorzunehmen. Ein einmal gestellter Bauantrag kann während des Baugenehmigungsverfahrens, gegebenenfalls auch nach Erteilung der Genehmigung - bei einem nicht vollständig ausgeführten Vorhaben - geändert werden. Bei nur geringfügigen, modifizierenden Änderungen, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren und in seinem Wesen nicht verändern, ist ein Nachtragsantrag (sog. „Tekturantrag“) möglich, der, sofern eine Baugenehmigung bereits ausgereicht sein sollte, zu einer Nachtragsbaugenehmigung führt (vgl. zur Nachtragsbaugenehmigung OVG Bln-Bbg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 6). Handelt es sich hingegen bei der Veränderung um eine grundlegende Änderung des Vorhabens, bei dem sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben wesentlich unterscheidet, ist ein „aliud“ anzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens als solches im Ergebnis anders zu beurteilen wäre oder nicht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 6). Es liegt dann im rechtlichen Sinne ein neues Vorhaben vor, für das ein neuer Bauantrag erforderlich ist und gegebenenfalls anhängig gemacht werden muss. Dies führt - bei positiver Prüfung - zu einer neuen Baugenehmigung (vgl. Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Aufl. 2017, § 68 Rn. 8; Gädtke, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 69 Rn. 12; Busse/Kraus, BayBO, 123. Lief. August 2016, Art. 64 Rn. 46).
Gemessen an diesen Grundsätzen vermag der Kl. die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das geänderte Vorhaben vom Juni 2011 ein „anderes Vorhaben“ (aliud) sei, das sich von dem unter dem 24. September 2008 zur Genehmigung gestellten Vorhaben grundlegend unterscheide, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. […] Zu Recht führt das Verwaltungsgericht der Sache nach aus, dass das beantragte Vorhaben zur Errichtung eines Verbrauchermarktes in Bezug auf mehrere baurechtlich relevante Kriterien sich so wesentlich verändert habe, dass bei einer Gesamtbetrachtung es als grundlegend geändertes neues Vorhaben zu qualifizieren ist. Wesentlich verändert wurden nämlich vor allem die Erschließung des Verbrauchermarktes und die Warenanlieferungszone mit Folgen für die Führung des Anliefer- und Kundenverkehrs. Bei dem vom Kl. geplanten Einzelhandelsbetrieb mit einer sich immerhin im Grenzbereich zur Großflächigkeit bewegenden Verkaufsfläche ist nach allgemeiner Lebenserfahrung von einem nicht unerheblichen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und damit mit einer erhöhen Belastung der umliegenden Wohnbebauung mit Verkehrslärm zu rechnen. Im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme sind daher insbesondere die durch den Anliefer- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Immissionen in den Blick zu nehmen. Für die Prüfung der Frage, ob negative Auswirkungen des Zu- und Abgangsverkehrs des Einzelhandelsbetriebes konkret zu erwarten sind, kommt es im Wesentlichen darauf an, wie die Stellung der Baukörper auf dem Grundstück ist (Abschirmungswirkung), an welcher Stelle die Warenanlieferung erfolgt, wo die Kraftfahrzeugstellplätze für Kunden und Mitarbeiter angelegt werden, wie der Kunden- und Anlieferungsverkehr auf dem Grundstück geführt wird und wo die Zu- und Abfahrten liegen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25. April 2007 - OVG 2 B 16.05 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.).
Der Kl. räumt im Zulassungsantrag selbst ein, dass bei dem geänderten Vorhaben vom Juni 2011 eine „Drehung“ des Baukörpers des Verbrauchermarktes erfolgt ist mit der Folge, dass die Zone für die Warenanlieferung grundlegend verändert wurde. Während in dem ursprünglichen Bauantrag vom 24. September 2008 die Warenanlieferung im nördlichen Teil des Gebäudes angeordnet ist und vor allem für den Lieferverkehr von der G-Straße aus eine zusätzliche Zufahrt vorgesehen ist, ist bei dem geänderten Vorhaben die Warenanlieferung auf der westlichen Seite des Verbrauchermarktgebäudes angeordnet. Hinzu kommt, dass die Erschließung des Vorhabengrundstücks dahingehend wesentlich geändert wurde, dass nur eine statt der ursprünglich zwei Ein- und Ausfahrten zur G-Straße geplant sind. Dies sind wesentliche Änderungen, weil von den Immissionen der Warenanlieferung und des Lieferverkehrs nicht wie ursprünglich die Wohngebäude Nr. 9 und 11 an der G-Straße berührt würden, sondern insbesondere das Wohngebäude L-Straße Nr. 4a. Hinzu kommt, dass der Kunden- und Anliegerverkehr sich wegen der Reduzierung der Zufahrten zur G-Straße nun auf die gegenüber dem Wohngebäude G-Straße 4a angeordnete Zufahrt konzentriert, was zu einer erhöhten Belastung der umliegenden Wohngebäude führen kann. Auch kann der Wegfall einer Aus- und Einfahrt zur G-Straße zur vermehrten Beanspruchung der im Lageplan als „optional“ eingezeichneten Zu- und Abfahrt zur Bundesstraße führen, was Auswirkungen auf die Gefahrenpunkte und die Verkehrssicherheit der dem überregionalen Verkehr dienenden Straße haben könnte. Auch die Ausmaße des Verbrauchermarktgebäudes haben sich bei dem neuen Vorhaben im Vergleich zum ursprünglichen Vorhaben geändert. Ausweislich der Grundrisse sollte das Gebäude des Verbrauchermarktes ursprünglich eine Länge von 42,95 m und eine Breite von ca. 35 m haben, während das geänderte Vorhaben eine maximale Länge von 39,60 m und eine Breite von 34,80 m haben soll, was insbesondere für die Abschirmungswirkung des Baukörpers relevant sein könnte. Bedeutsam ist zudem, dass sich auch die Nutzungsfunktionen im Inneren des Gebäudes wesentlich verändert haben. Während bei dem ursprünglichen Vorhaben neben dem Verbrauchermarkt im gleichen Raum eine Fleischerei und eine Bäckerei vorgesehen waren, sind in dem veränderten Vorhaben nur noch ein Verkaufsraum und zusätzlich ein Backshop vorgesehen, der in einem separaten Gebäudeteil südlich des Verkaufsraums angeordnet ist. Auch wurde ausweislich der Grundrisse der eigentliche Verkaufsraum des Verbrauchermarktes selbst von ursprünglich 685,88 m² auf 756,37 m² vergrößert. Die Lage der Personalräume wurde von der hinteren Seite des Gebäudes in den vorderen - jetzt südlichen - Teil des Gebäudes verlagert, was jedenfalls insgesamt auch rechtfertigt, von einer grundlegenden Änderung des Vorhabens auszugehen. Dass das geänderte im Vergleich zu dem ursprünglichen Vorhaben ein „aliud“-Vorhaben ist, für das ein neuer Bauantrag und neues Genehmigungsverfahren erforderlich ist, bei dem die beigeladene Stadt zur Herstellung des Einvernehmens erneut zu beteiligen wäre, sofern über die Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB entschieden ist (vgl. § 36 Abs. 1 BauGB), zeigt auch der Umstand, dass die Bauaufsichtsbehörde des Bekl. im Ablehnungsbescheid und im Widerspruchsbescheid allein das unter dem 24. September 2008 beantragte Vorhaben beurteilt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in der Begründung der Bescheide ausgeführt wird,
bens nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB entschieden ist (vgl. § 36 Abs. 1 BauGB), zeigt auch der Umstand, dass die Bauaufsichtsbehörde des Bekl. im Ablehnungsbescheid und im Widerspruchsbescheid allein das unter dem 24. September 2008 beantragte Vorhaben beurteilt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in der Begründung der Bescheide ausgeführt wird, dass der beantragte Verbrauchermarkt eine maximale Länge von 42,95 m und eine maximale Breite von 35,15 m habe, was exakt den Maßen des ursprünglichen Vorhabens und nicht denen des geänderten Vorhabens vom Juni 2011 entspricht.
bb. Auch das weitere Vorbringen des Kl. ändert nichts daran, dass die von ihm begehrte Erteilung der unter dem 24. September 2008 beantragten Baugenehmigung für das zur Beurteilung gestellte Vorhaben zur Errichtung eines Verbrauchermarktes entsprechend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts mangels Bescheidungsfähigkeit des Antrags nicht in Betracht kommt. Der Kl. rügt, dass sein Bauantrag, anders als das Verwaltungsgericht unterstelle, bescheidungsreif sei. Die Behörde habe im Zeitpunkt der Entscheidung einen vollständigen und entscheidungsreifen Bauantrag vorgelegt. Die Schallimmissionsprognose vom 11. Juli 2011 lege kein anderes als das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zugrunde. Vielmehr beurteile die Prognose dasselbe Vorhaben, nur eben in der geänderten Fassung. Mit diesem Vorbringen kann der Kl. keinen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Mit dem Bauantrag sind gemäß § 62 Abs. 2 BbgBO 2008 (nunmehr § 68 Abs. 2 BbgBO 2016) alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. Nach § 6 Abs. 2 BbgBauVorlV vom 28. Juli 2009 (GVBl. II S. 494, vgl. nunmehr § 9 und § 1 Abs. 4 BbgBauVorlV vom 7. November 2016, GVBl. II/16) müssen die Betriebsbeschreibungen für gewerbliche Betriebe die Angaben enthalten, die zur Beurteilung des Betriebs und seiner Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke und die Umwelt erforderlich sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daraus abgeleitet, dass die Anforderung des Bekl., zur Beurteilung der Frage, ob die konkrete Gestaltung des Verbrauchermarktes als gewerblicher Betrieb mit dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot vereinbar sei, eine Schallimmissionsprognose zur Beurteilung der Auswirkung auf die Nachbargrundstücke anzufordern, rechtmäßig war. Anders als der Kl. meint, war die von ihm vorgelegte Schallimmissionsprognose eines Ingenieurbüros vom 11. Juli 2011 keine zur Beurteilung des Vorhabens geeignete Bauvorlage, weil ihr ein anderes als das unter dem 24. September 2008 zur Genehmigung gestellte Vorhaben zugrunde liegt. [wird ausgeführt]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein einmal gestellter Bauantrag für ein Bauvorhaben kann grundsätzlich während des Baugenehmigungsverfahrens geändert werden. Handelt es sich bei der Änderung jedoch um eine grundlegende Änderung des Vorhabens, bei der sich das neue Vorhaben in Bezug auf die baurechtlich relevanten Kriterien von dem ursprünglichen Vorhaben wesentlich unterscheidet („aliud“), ist ein neuer Bauantrag erforderlich, so das OVG Berlin-Brandenburg. Nur bei geringfügigen, modifizierenden Änderungen, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berührten und in seinem Wesen nicht verändern, sei ein Nachtragsantrag, ein sogenannter „Tekturantrag“, möglich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger, ein Bauträger, verlangt die Erteilung einer am 24. September 2008 beantragten Baugenehmigung für die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes (Netto-Verbrauchermarkt) mit Stellplätzen. Die Bauvorlagen (insbesondere der Lageplan und die Bauzeichnungen) des Bauantrags wurden während des Baugenehmigungsverfahrens geändert. Unter anderem wurde der Baukörper gedreht mit der Folge, dass die Warenanlieferung grundlegend verändert wurde, der Baukörper wurde verkleinert und damit seine Abschirmwirkung gegenüber der umliegenden Wohnbebauung vermindert. Im Gebäudeinnern wurden der Verkaufsraum vergrößert und die Personalräume verlagert. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte den Bauantrag ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Änderungen sich vom ursprünglichen Vorhaben so unterschieden, dass ein neuer Bauantrag erforderlich sei. VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg sahen das genauso.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bei dem geänderten Vorhaben handele es sich gegenüber dem ursprünglich beantragten um ein „anderes“, ein aliud. Für dieses neue Vorhaben sei die Durchführung eines neuen Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Mit dem bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichenden Bauantrag bestimme grundsätzlich der jeweilige Antragsteller, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein solle. Zwar ergebe sich in der Praxis bei einem Teil der Vorhaben für den Bauherrn der Wille oder das Erfordernis, Änderungen des Bauantrags vorzunehmen. Ein einmal gestellter Bauantrag könne während des Baugenehmigungsverfahrens, gegebenenfalls auch nach Erteilung der Genehmigung, durchaus geändert werden.
Bei nur geringfügigen, modifizierenden Änderungen, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berührten und in seinem Wesen nicht verändern, sei ein Nachtragsantrag, ein sogenannter „Tekturantrag“, möglich, der, sofern eine Baugenehmigung bereits erteilt sein sollte, zu einer Nachtragsbaugenehmigung führt.
Handele es sich hingegen bei der Veränderung um eine grundlegende Änderung des Vorhabens, bei dem sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben wesentlich unterscheide, sei ein „aliud“ anzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens als solches im Ergebnis anders zu beurteilen wäre oder nicht. Aber es liege dann im rechtlichen Sinne ein neues Vorhaben vor, für das ein neuer Bauantrag erforderlich sei.
Die wesentlich veränderte Erschließung und Warenanlieferungszone habe Folgen für die Führung des Anliefer- und Kundenverkehrs und führe zu einer höheren Belastung der umliegenden Wohnbebauung mit Verkehrslärm. Auch die „Drehung“ und Veränderung des Baukörpers sowie die Änderungen der Nutzungsfunktionen im Inneren des Gebäudes hätten den ursprünglichen Bauantrag wesentlich verändert.